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Erzwingungshaftbefehl bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft

LG Heilbronn, Az.: 1 T 426/14 Bm, Beschluss vom 21.11.2014

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigervertreterin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 23.09.2014, soweit hierin die Erinnerung der Gläubigerin gegen die nicht unverzügliche Weiterleitung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls durch den Gerichtsvollzieher an das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen wurde, abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, entgegen § 143 GVGA den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls nach § 802 g Abs. 1 ZPO nach dem versäumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft mit seinen Sonderakten unverzüglich an das Vollstreckungsgericht weiterzuleiten.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 500,00 €

Gründe

Die gem. §§ 793, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Allein maßgebliche Vorschrift für den Erlass eines Erzwingungshaftbefehls ist § 802 g Abs. 1 ZPO. Danach erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802 c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. § 143 GVGA kann diese Vorschrift weder einschränken noch außer Kraft setzen, da es sich bei der GVGA lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, bei § 802 g ZPO dagegen um ein Bundesgesetz handelt. Eine Berechtigung des Gerichtsvollziehers, den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls nach § 802 g Abs. 1 ZPO erst nach Vollzug der Eintragungsanordnung nach § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO an das zuständige Vollstreckungsgericht weiterzuleiten, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. § 802 g ZPO sieht einen solchen Vorrang des Vollzugs der Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO nicht vor. Dass bei unentschuldigter Nichtabgabe der Vermögensauskunft oder unentschuldigtem Fernbleiben zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner von Amts wegen eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c ZPO ergehen muss, ist eine weitere, neben der Möglichkeit des Gläubigers zur Beantragung der Erzwingungshaft nach § 802 g ZPO stehende Rechtsfolge. Beide Folgen stehen selbständig nebeneinander, hängen jedoch nicht voneinander ab. Insbesondere ist die Vollziehung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit und Begründetheit des Gläubigerantrags auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls nach § 802 g ZPO.

§ 143 GVGA verstößt insoweit gegen § 802 g Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsvollzieher war daher anzuweisen, nach eigener Überprüfung der Voraussetzungen der Haftanordnung die Akten unverzüglich an das zuständige Vollstreckungsgericht weiterzuleiten (vgl. auch LG Leipzig DGVZ 2014, 131).

Der gegenteiligen Entscheidung des Amtsgerichts Bretten DGVZ 2014, 150 ist nicht zu folgen. Es geht nicht darum, ob der Gerichtsvollzieher mit der Befolgung von § 143 GVGA einer Amtspflicht nachkommt. Maßgeblich ist, ob § 143 GVGA als Verwaltungsvorschrift gesetzliche Regelungen wie § 802 g ZPO, welche eine Verzögerung oder gar Bedingung für den Erlass eines Erzwingungshaftbefehls nicht vorsehen, einschränken oder abändern kann. Der Gerichtsvollzieher hat, nachdem er die Voraussetzungen der Haftanordnung geprüft hat (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bzw. des Auskunftsverfahrens) den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zusammen mit seiner Akte an das zuständige Vollstreckungsgericht weiterzuleiten.

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