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Missbrauch von zwei gleichzeitig bestehenden gleichrangigen Vorsorgevollmachten

LG Meiningen – Az.: 4 T 65/14 – Beschluss vom 05.08.2014

1. Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 12.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 20.02.2014 teilweise wie folgt abgeändert:

Für die Betroffene wird Frau E. A., Im Z., N.-G. zur Betreuerin mit dem einzigen Aufgabenkreis des Widerrufs der dem Beteiligten R. K. von der Betroffenen mit notarieller Urkunde des Notars M. P. zur URNr. 635/2011 am 14.07.2011 erteilten Vorsorgevollmacht bestellt. Die Betreuerbestellung endet mit dem wirksamen Widerruf der vorgenannten Vollmacht.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen für das Beschwerdeverfahren werden zu 50% der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe

A Die Betroffene, L.K., wurde am 03.03.1936 in W. (Wartburgkreis) geboren und wohnte dort bis zu ihrem Umzug in das Seniorenpflegezentrum „Altes Krankenhaus “ in V. (Wartburgkreis) im Jahre 2012 in einem in ihrem Eigentum stehenden älteren Einfamilienhaus am M.rain, B./W., OT W.. Die Betroffene hat 3 Kinder und zwar E. A., Re. K. und Ro. K., der jedoch bereits am 07.04.2011 verstorben ist. Der Beteiligte Re. K. lebte zusammen mit seiner Mutter bis zu deren Auszug in dem vorbezeichneten Wohngrundstück. Mit notarieller Urkunde des Notars Ma.P. mit dem Amtssitz in Eisenach zu dessen URNr. 335/2011 erteilte die Betroffene dem Beteiligten K. eine umfassende notarielle Vorsorgevollmacht. Unter dem 09.06.2011 erteilte die Betroffene auch ihrer Tochter E. A. eine privatschriftliche umfangreiche Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung.

Nachdem die Betroffene auf Grundlage dieser Vollmacht bereits in der Vergangenheit beim Amtsgericht Bad Salzungen Anträge für die Betroffene auf Betreuerbestellung gestellt hat, regte sie, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, unter dem 05.08.2013 erneut an, ein Betreuungsverfahren einzuleiten und sie selbst zur Betreuerin zu bestellen. Zur Begründung führte die Beteiligte A. an, dass der Beteiligte K. seine Vorsorgevollmacht gröblich missbrauche, indem er erhebliche Gelder vom Konto der Betroffenen abhebe, um diese entweder für sich zu verbrauchen, oder aber in das vorbezeichnete, stark sanierungsbedürftige Haus zu investieren, obwohl aufgrund der Demenzerkrankung der Betroffenen völlig klar sei, dass diese nicht wieder in ihr Haus zurück kehren werde. Der Beteiligte K, wolle damit sein vermeintliches Erbe bereits zu Lebzeiten vermehren. Jedenfalls vermenge der Beteiligte K. rechtswidrig eigene Interessen mit den Interessen der Betroffenen, so dass es angezeigt sei, der Beteiligten A. die Vermögenssorge zu übertragen. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 05.08.2013 nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Amtsgericht Bad Salzungen hat zu dieser Anregung eine Stellungnahme der Betreuungsbehörde des Wartburgkreises eingeholt. Die Betreuungsbehörde nahm unter dem 30.08.2013 schriftlich Stellung und legte dar, dass die Betroffene aufgrund ihrer Demenz nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Zwar bestünden zwei Vorsorgevollmachten, wobei die Vollmachtnehmer aber offenbar zerstritten seien und untereinander nur über Rechtsanwälte kommunizieren würden. Nach Auffassung der Betreuungsbehörde sei es auch im Hinblick auf die vorgenannten Vorwürfe der Beteiligten A. gegenüber dem Beteiligten K. angezeigt, einen Betreuer zu bestellen.

Das Amtsgericht Bad Salzungen hat es mit Beschluss vom 20.02.2014 abgelehnt, eine Betreuung einzurichten. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Einrichtung einer sog. Kontrollebetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB nicht erforderlich sei, da die Betroffene zwei Vorsorgevollmachten erteilt habe, nämlich eine ihrem Sohn und eine ihrer Tochter. Da beide eine uneingeschränkte Vollmacht mit jeweiligem Alleinvertretungsrecht hätten, könnten sie alle denkbaren Maßnahmen zur Überwachung des anderen, die ein Kontrollbetreuer ergreifen könnte, selbst in die Wege leiten. Dieser Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Betroffenen ohne 24.02.2014 zugestellt. Die Zustellung an deren Prozessbevollmächtigter vor dem 26.02.2014.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen, die die Beteiligte A. auf Grundlage der ihr erteilten Vollmacht für die Betroffene über deren Verfahrensbevollmächtigte am 12.03.2014 eingelegt hat. Wie sich aus dem Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 05.08.2013 ergebe, habe der Beschwerdegegner seine Vorsorgevollmacht gröblich missbraucht. In Anbetracht dieser Umstände sei es dringend erforderlich, die Bevollmächtigte der Betroffenen zur Betreuerin zu bestellen mit dem Recht, die dem Beschwerdegegner erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Übrigen wird auf das Beschwerdevorbringen Bezug genommen. Der Beschwerdegegner verteidigt über seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 04.04.2014 die amtsgerichtliche Entscheidung und führt aus, die Vollmacht nicht missbraucht zu haben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 04.04.2014 nebst Anlagen.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 27. 5. 2014 ein Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M. R. beauftragt. Auf das daraufhin von dem Sachverständigen unter dem 05.07.2014 vorgelegte Gutachten wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28.07.2014 hat die Kammer die Anhörung der Betroffenen der Richterin am Amtsgericht R. als beauftragte Richterin übertragen. Auf deren Anhörungsprotokoll vom 28.07.2014 wird Bezug genommen.

B Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft, nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und teilweise begründet.

I. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung liegen grundsätzlich vor.

1. Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB ist einem Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann durch das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen ein Betreuer zu bestellen.

Der Begriff der psychischen Krankheit ist weder im BGB definiert, noch gibt es für sie eine allgemein anerkannte Definition. Er bezieht sich auf anerkannte Krankheitsbilder der Psychiatrie (BayObLG, FamRZ 2002, 494 = FPR 2002, 93 = PflR 2003, 82 – zitiert nach juris -; Palandt/Götz, 73. Aufl., § 1896, Rn. 6). Da hier aber die mannigfaltigsten Störungen als Krankheit definiert werden, ist der Begriff für die Anwendung von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB dessen in § 1901 Abs. 1 BGB normierten Zweck entsprechend, nämlich Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen, der diese selbst nicht mehr besorgen kann, einzugrenzen. Diese Art von Hilfe benötigt der Betroffene aber nur, wenn er rechtlich bedeutsame Entscheidungen nicht in ausreichendem Umfang selbst treffen kann. Entscheidend ist daher, dass die Krankheit eine erhebliche Verminderung der Einsicht oder Steuerungsfähigkeit bewirkt. Sind diese dagegen trotz der diagnostizierten Störungen weitgehend uneingeschränkt vorhanden, liegt keine Krankheit im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB vor (Fröschle, Betreuungsrecht, 3. Aufl., S. 20). Unter die psychischen Krankheiten, die sich in der Regel durch Kommunikationsstörungen und fehlende Krankheitseinsicht auszeichnen, fallen in Anlehnung an die ICD 10 vor allem die exogenen Psychosen (seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, wie etwa Folgen einer Hirnhautentzündung, Schädel-/Hirnverletzungen, Tumorerkrankungen, Anfallsleiden, degenerative Hirnprozesse, Intoxikationen oder Parkinson), endogene (körperlich nicht begründbaren) Psychosen (etwa Katatonie oder paranoide Formen mit Wahn und Halluzinationen, manisch depressive Erkrankungen) sowie Suchtleiden (Drogen-, Medikamenten- und Alkoholabhängigkeit), wenn diese im ursächlichen Zusammenhang mit einer geistigen Behinderung stehen oder eine seelische Erkrankung (z.B. eine drogeninduzierten Psychose oder ein Alkoholabusus mit amnestischen Störungen) als Folge des Suchtleidens eingetreten ist (BGH, FamRZ 2011, 1725 – zitiert nach jurion -; Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer, BGB, 8. Aufl., § 1896, Rn. 11; Bieg in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1896, Rn. 23 ff; Erman/Roth, BGB, 13. Aufl., § 1896, Rn. 6 ff).

Unter den Begriff der seelischen Behinderung fallen bleibende oder jedenfalls lang anhaltende psychische Beeinträchtigungen, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhen. Damit sollen insbesondere auch Erscheinungen des Altersabbaus erfasst werden wie z.B. die Demenz, die ihre Ursache in der Alzheimerschen Krankheit, in Hirngefäßerkrankungen oder anderen degenerativen Hirnprozessen haben kann (BayObLG, a.a.O.; Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer, a.a.O., Rn. 12; Bieg in: jurisPK-BGB, a.a.O., Rn. 28). Senile Verlangsamungen bei sonstiger Bewusstseinsklarheit genügen in der Regel jedoch nicht (Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer, a.a.O.).

Als geistige Behinderungen werden die angeborenen, während der Geburt oder später durch Hirnschädigung erworbenen, messbaren unheilbaren Intelligenzdefekte (z.B. Down-Syndrom, Schwachsinn, ggf. auch Analphabetismus) verschiedener Schweregrade bezeichnet (Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer, a.a.O., Rn. 13; Bieg in: jurisPK-BGB, a.a.O., Rn. 28).

Der medizinische Befund alleine rechtfertigt jedoch noch keine Betreuung. Hinzukommen muss, dass die medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen Ursache dafür sind, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, wobei sich die Unfähigkeit, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen, aus dem festgestellten Krankheitsbild ergeben muss. Nur dann, wenn der Betroffene psychisch oder körperlich außerstande ist, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen oder sogar die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Anordnung einer Betreuung in Betracht. Ist der Betroffene jedoch trotz seiner psychischen Erkrankung in der Lage, seine Angelegenheiten gleichwohl selbst oder mit Hilfe eines Bevollmächtigten zu besorgen, so besteht keine Betreuungsbedürfnis (Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer, a.a.O., Rn. 15; Bieg in: jurisPK-BGB, a.a.O., Rn. 32, 33). Ob eine Betreuung erforderlich ist richtet sich somit in erster Linie danach, welche Defizite sich für den Betroffenen aus seinem Krankheitsbild in einem bestimmten Aufgabenkreis ergeben würden, wenn die Anordnung der Betreuung unterbliebe. Zusätzlich muss in dem betreffenden Aufgabenkreis ein aktueller Handlungsbedarf bestehen (Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer, a.a.O., Rn. 18).

2. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist eine Betreuung grundsätzlich erforderlich. Wie sich aus dem eingeholten und für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 05.07.2014 ergibt, liegt bei der Betroffenen eine fortgeschrittene demenzielle Entwicklung vor, aufgrund derer sie nicht mehr in der Lage ist, abstrakte Inhalte zu erfassen oder einen freien Willen im Sinne einer Einsichtsfähigkeit und der Fähigkeiten, nach dieser Einsicht zu handeln, zu bilden. Die Betroffene lebt ausweislich des Gutachtens geistig in der Vergangenheit und konnte bereits den Zweck der Begutachtung nicht mehr erfassen. Dies deckt sich mit dem Ergebnis der richterlichen Anhörung der Betroffenen vom 28.07.2014. Die beauftragte Richterin hat in ihrem Protokoll vom gleichen Tage anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Betroffene den Inhalt des mit ihr geführten Gespräches in keiner Weise mehr erfasste und adäquate Antworten nicht mehr möglich waren. Nach dem vorgenannten Sachverständigengutachten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Alzheimer-Demenz auszugehen, die nicht heilbar ist, sondern sich zukünftig eher verschlechtern wird. Aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung und der bestehenden schweren kognitiven Defizite ist der Betroffenen eine selbstständige Alltagsbewältigung nicht mehr möglich.

II. Der tenorierten eingeschränkten Betreuerbestellung stehen auch die erteilten Vorsorgevollmachten für die Bevollmächtigte der Betroffenen und den Beschwerdegegner nicht entgegen. Zwar kommt nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB eine Betreuerbestellung durch das Gericht regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen (Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1896, Rn. 12).

1. So ist eine Betreuung durch das Gericht auch in diesem Fall anzuordnen, wenn besondere Umstände ein konkretes Bedürfnis hierfür entstehen lassen. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn besondere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Vorsorgebevollmächtigte der Kontrolle bedarf. Es handelt sich hierbei um eine sog. Kontrollebetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB. Eine solche scheidet vorliegend indes aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung aus. Über eine reine Kontrolle hinaus kann es jedoch aus erheblichen Gründen erforderlich werden, eine Betreuung zum Zwecke des Widerrufs der Vorsorgevollmacht einzurichten (BayObLG, Rpfleger 2003, 424 = FGPrax 2003, 171 – zitiert nach juris -). Hierbei handelt es sich um eine sog. Vollbetreuung (BGH, FamRZ 2011, 964 = MDR 2011, 788 = NJW 2011, 2135 = ZEV 2011, 433 = ZfIR 2011, 173 = FGPrax 2011, 179 = Rpfleger 2011, 498 = RuP 2011, 232 = DGVZ 2011, 207 = MittBayNot 2012, 40 – zitiert nach juris -) mit eingeschränktem Aufgabenkreis, nämlich dem Widerruf der Vorsorgevollmacht gegenüber dem Vollmachtnehmer. Diese ist vorliegend trotz zweier Vollmachten deshalb erforderlich, weil bei gleichrangigen Generalvollmachten mangels abweichender Bestimmung des Vollmachtgebers keiner der Bevollmächtigten befugt ist, die Vollmacht des jeweils anderen zu widerrufen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1762 = BtPrax 2010, 178 = Justiz 2010, 198 – zitiert nach juris -).  Dies setzt jedoch neben dem Vorliegen besonderer Gründe in der Person des Vollmachtnehmers voraus, dass der Vollmachtgeber, also der Betroffene, selbst nicht in der Lage ist, die Vollmacht zu widerrufen.

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2. Unter Berücksichtigung dessen war vorliegend eine Betreuung mit eingeschränktem Aufgabenkreis trotz Vorliegens zweier Vorsorgevollmachten einzurichten. Wie sich bereits aus dem von der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalt vom 05.08.2013 ergibt, hat der Beschwerdegegner erhebliche Geldbeträge vom Konto der Betroffenen abgebucht und war trotz Aufforderung durch das Amtsgericht als auch durch das Landgericht nicht in der Lage, die ordnungsgemäße Verwendung der Beträge für Zwecke der Vollmachtgeberin zu belegen. Im Gegenteil:  So hat der Beschwerdegegner in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am 01.10.2013 selbst eingeräumt, vom Konto der Vollmachtgeberin 10.000 € abgebucht und sich diese übereignet zu haben, indem er diesen Betrag auf ein eigenes Sparbuch eingezahlt hat. Deshalb besteht vorliegend nicht nur der Verdacht eines Vollmachtsmissbrauchs, sondern ein solcher Missbrauch liegt aufgrund des vorgenannten Sachverhalts unzweifelhaft vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vorgenannten Handlungen des Beschwerdegegners von einem auch nur mutmaßlichen Willen der Vollmachtgeberin gedeckt waren. Letztere ist aufgrund des nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens vom 05.07.2014 auch nicht mehr in der Lage, den Missbrauch der Vollmacht zu erkennen, nach dieser Einsicht zu handeln und eine eigenständige Entscheidung über einen Widerruf der von ihr erteilten Vollmacht zu treffen. Einer Betreuerbestellung über den tenorierten Aufgabenkreis hinaus bedurfte es nicht, da die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin über eine eigene Vorsorgevollmacht verfügt, die insoweit eine Betreuerbestellung entbehrlich macht (§ 1896 Abs. 2 BGB). Die Kammer hat trotz des augenscheinlichen Interessenkonflikts zwischen der bestellten Betreuerin und ihrem Bruder, dem Beschwerdegegner, davon abgesehen, eine Berufsbetreuerin zu bestellen, da sich die Betreuerbestellungen auf einen eingeschränkten und abgegrenzten Aufgabenbereich ohne eigene Prüfungskompetenz bezieht, so dass verantwortbar war, die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin auch unter Zugrundelegung der bestehenden Betreuungsverfügung für diesen eingeschränkten Aufgabenkreis zur Betreuerin zu bestellen. Da sich der Aufgabenkreis auf eine in sich abgeschlossene Angelegenheit beschränkt, war im Tenor zu bestimmen, dass die Betreuerbestellung mit Wirksamwerden des Widerrufs endet (Schulte-Bunert/Weinrich/Rausch, FamFG, 4. Aufl., § 286, Rn. 8)

C. Da das Rechtsmittel unter Zugrundelegung des Rechtschutzziels letztlich teilweise erfolgreich war, richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 81, 83 FamFG (Schulte-Bunert/Weinrich/Keske, FamFG, 4. Aufl., § 84, Rn. 9; § 84, Rn. 11). Da das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Betreuung) betrifft und es vom Fürsorgebedürftigen selbst bzw. in dessen Interesse eingelegt wurde (Schulte-Bunert/Weinrich/Keske, FamFG, 4. Aufl., § 84, Rn. 5), war es gerechtfertigt, Gerichtskosten auch nicht teilweise zu erheben. Paragraph 25 Abs. 2 GNotKG bestimmt, dass dann, wenn sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts richtet und diese von dem Betreuten selbst oder in dessen Interesse eingelegt wurde, die Kosten nur derjenige schuldet, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Trifft das Gericht in einem solchen Fall keine Kostenentscheidung, bleibt das Verfahren mangels eines Kostenschuldners kostenfrei (Bohrmann/Dien/Sommerfeld, GNotKG, § 25, Rn. 4).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 307 FamFG. In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den  §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird. Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht der Staatskasse die Auslagen des Betroffenen ganz oder teilweise auferlegen. Insoweit besteht für das Gericht pflichtgemäßes Ermessen (LG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1094). In der Entscheidung hat das Gericht eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das Verhalten des Betroffenen – insb. ein schuldhaftes Verhalten seinerseits – und evtl. Verfahrensmängel des Gerichts zu berücksichtigen sind (Schulte-Bunert/Weinrich/Dodegge, FamFG, a.a.O., § 307, Rn. 9). Bei dieser war vorliegend zu berücksichtigen, dass aus den vorgenannten Gründen die Beschwerde, gemessen am Beschwerdeziel, nur teilweise erfolgreich war und die nunmehr von der Kammer getroffene Entscheidung, wie sich ebenfalls aus dem Vorgenannten ergibt, bereits vom Amtsgericht hätte getroffen werden können.

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