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Mithaftung bei verkehrswidrigem Parken – Verkehrsunfall

LG Köln – Az.: 11 S 177/15 – Urteil vom 05.04.2016

Auf die Berufung der Klägerin und Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.03.2015 – Az. 266 C 30/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 153,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2013 zu zahlen.

Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagte verurteilt, an den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner 1.291,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 13 %, die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 54 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 6 % und der Beklagte zu 1) zu 27 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 6 % und der Beklagte zu 1) zu 27 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1) zu 33 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 13 % und die Klägerin und Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 54%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 67 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

– Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise, in Höhe von 153,85 EUR zur Klage und in Höhe von 1.291,35 EUR zur Widerklage Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts haften die Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG für das Unfallereignis teilweise mit, denn das Fahrzeug des Beklagten zu 1) parkte nicht ordnungsgemäß am rechten Seitenrand. Der am Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstandene Schaden ereignete sich beim Betrieb beider am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Auch parkende Fahrzeuge sind in Betrieb, solange sie sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden und solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können. Dies gilt insbesondere für verkehrswidrig abgestellte Kfz (Amtsgericht Ahaus, Urteil vom 12.08.2010, Az.: 15 C 18/10; Amtsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2006, Az.: 32 C 518/06-22).

Auf Seiten der Beklagten ist ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO anzunehmen, welchen das Amtsgericht ebenfalls bejaht hat. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts tritt vorliegend jedoch weder die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück, zudem ist auch eine darüberhinausgehende Haftung der Beklagten zu 1) und 2) aufgrund des verkehrswidrigen Parkens festzustellen.

Auf den nach dem Unfall aufgenommenen Lichtbildern Bl. 29, 30, 109a d.A., die die Position des Beklagtenfahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls zeigen, ist zu erkennen, dass das Heck des Beklagtenfahrzeugs deutlich über die weiße durchgezogene Begrenzungslinie hinausragte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen reichte das Fahrzeug etwa 35 cm in die Fahrbahn hinein, die an dieser Stelle etwa 3,35 m breit war. Hierdurch behinderte der Zeuge G, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, durch die Art und Weise, wie er das Fahrzeug abstellte, den fließenden Verkehr. Der fließende Verkehr besteht an dieser Stelle nicht nur aus PKW, sondern dieser Bereich wird auch vom Buslinienverkehr, u.a. Gelenkbussen wie solche der Klägerin, die nicht nur 2,55 m breit, sondern auch 18 m lang sind, befahren. Ferner ist zu beachten, dass die Fahrbahn in diesem Bereich eine leichte Verschwenkung nach rechts um etwa 1 Meter sowie eine Verjüngung aufweist.

Mithaftung bei verkehrswidrigem Parken - Verkehrsunfall
(Symbolfoto: Van dii/Shutterstock.com)

Für einen PKW-Fahrer ist beim Parken am rechten Seitenstreifen ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass sein Fahrzeug nicht in die Fahrspur des fließenden Verkehrs hineinragt und damit die erhöhte Gefahr einer Kollision mit vorbeifahrenden Bussen oder PKW schafft. Vorliegend ist durch die konkrete Halteposition eine Mitursache für die Kollision gesetzt worden, auch wenn eine überwiegende Schadensverursachung und damit auch eine Haftung seitens Klägerin und Drittwiderbeklagten besteht. Zu Recht hat das Amtsgericht auf Klägerseite einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO festgestellt.

Bei Abwägung der unterschiedlichen Verursachungsbeiträge hält die Kammer eine Haftungsverteilung von 2/3 auf Klägerseite und 1/3 auf Beklagtenseite für angemessen. Hierfür ist ausschlaggebend, dass das Parkverhalten des Zeugen G schon mehr als leicht verkehrswidrig einzuordnen ist. Denn nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht fest, dass es der Drittwiderbeklagten kaum möglich war, in Geradeausfahrt an dem PKW vorbeizufahren, sondern sie der linken Begrenzung des Fahrstreifens folgen und dabei eine leichte Bogenfahrt nach rechts durchfahren musste. Bei dem anschließenden Zurücklenken des Busses nach links bewegte sich das Heck des Busses nach rechts zu dem Beklagtenfahrzeug und kontaktierte dieses. Hieraus ergibt sich, dass das Beklagtenfahrzeug für die dort fahrenden Busse eine erhebliche Behinderung darstellte. Dies hat auch der Zeuge G erkannt, indem er beim Amtsgericht aussagte, „er habe gedacht, das wird knapp“.

Ferner ist bei der Haftungsverteilung zu beachten, dass – neben der schuldhaften Verletzung von § 1 Abs. 2 StVO durch die Drittwiderbeklagte – auch die Betriebsgefahr des Gelenkbusses der Klägerin an sich bereits weit über der des PKW anzusetzen ist und sich im vorliegenden Geschehen auch entsprechend ausgewirkt hat. Im Ergebnis erscheint daher die vorgenannte Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 als angemessen.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs.1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.

Berufungsstreitwert: 2.393,58 EUR (Klage: 461,56 EUR, Widerklage: 1.937,02 EUR)

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