Landgericht Frankfurt am Main
Az: 2/24 S 373/01
Urteil verkündet am: 13.06.2002
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main, 24. Zivilkammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.09.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vor der Höhe, Az.: 2 C 1902/01-15 – wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 245,22 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § l DÜG seit dem 11.03.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87% und die Beklagte 13 % zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO a.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie auch überwiegenden Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Kläger von der Beklagten nicht die Rückzahlung des für einen Hotelwechsel gezahlten Aufpreis in Höhe von 3.571,36 DM verlangen.
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Mangel der Reiseleistung der Beklagten hier darin liegt, dass die dem Kläger zur Verfügung gestellte Unterkunft ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien eine zu große Entfernung zu dem Strand aufwies. Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht weitere Mängel nicht feststellen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils, das sich die Kammer gemäß § 543 Abs. l ZPO a.F. insoweit zu eigen macht, verwiesen.
Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Amtsgerichts bleibt die Kammer aber bei ihrer ständigen Rechtsprechung, dass Abhilfe durch Umzug in ein anderes Hotel nur dann vom Reiseveranstalter verlangt werden kann, wenn Mängel in einem Maße vorliegen, die zu einer Kündigung des Reisevertrags bzw. zu einer Selbstabhilfe iSd § 651 c Abs. 3 BGB berechtigen würden, also mindestens in einem Gesamtgewicht von 20 %.
Diese ständige Rechtsprechung der Kammer hat ihre innere Berechtigung darin, dass Fälle, in denen der Reisende eine Abhilfe durch kostenfreien Umzug begehrt, der Reiseveranstalter-Abhilfe durch Umzug aber nur gegen Zahlung eines Aufpreises gewähren will, im Kern den Fällen der sogenannten erweiterten Selbstabhilfe des § 651 c Abs. 3 BGB durch einen eigenständigen Hotelwechsel des Reisenden entsprechen. Der Unterschied besteht nur darin, dass im Fall der Selbstabhilfe durch Umzug ein Beherbungsvertrag mit einem Dritten geschlossen wird, während in den Fällen, in denen der Reisende nach Zahlung eines Aufpreises, aus dem sich ergibt, dass der Reiseveranstalter diesen Umzug nicht als Abhilfemaßnahme ansieht, umzieht, der Vertragspartner weiterhin der Reiseveranstalter bleibt. Dieser Unterschied rechtfertigt es aber nach Auffassung der Kammer nicht sachliche Unterschiede bei den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz der für den Umzug notwendigen Aufwendungen zu machen. Die Kammer ist deshalb nach wie vor der Auffassung, dass ein Umzug- als Abhilfe nur dann verlangt werden, kann, wenn Mängel — vorliegen, die ein Gesamtgewicht von 20 % erreichen.
Dies ist aber in diesem Falle nicht gegeben. Bereits das Amtsgericht hat hier die Minderungsquote mit 10 % angesetzt. Dies begegnet auch bei der Kammer keinen Bedenken.
Der Kläger konnte deshalb eine kostenfreie Abhilfe durch Wechsel in das Hotel von der Beklagten nicht verlangen und hat dementsprechend keinen Anspruch auf Rückzahlung des Aufpreises.
Allerdings steht ihm wegen des Mangels der zu großen Strandentfernung ein Minderungsanspruch in Höhe von 10 % des Reisepreises zu; für die Zeit nach dem Umzug in das T steht ihm eine hypothetische Minderung zu.