Skip to content

Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Kollision an Engstelle

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall in Engstelle: LG Duisburg fällt Urteil

Bei Verkehrsunfällen, insbesondere bei Kollisionen an Engstellen, stellen sich oft komplexe rechtliche Fragen zur Haftungsverteilung. Die zentrale Herausforderung liegt in der Ermittlung, inwieweit die beteiligten Fahrer zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben und wie sich dies auf die Schadensersatzansprüche auswirkt. Entscheidend sind dabei die genauen Umstände des Unfallhergangs sowie die Beachtung und Einhaltung der Straßenverkehrsordnung durch die Beteiligten.

Besonders in Situationen, wo Fahrzeuge teilweise die Gegenfahrbahn nutzen müssen, wie es an Engstellen der Fall sein kann, gilt es, die jeweiligen Pflichten und das Maß der Sorgfalt der Fahrer zu bewerten. Dies umfasst die Beurteilung von Verstößen gegen Vorsichts- und Rücksichtnahmegebote, die Abwägung von Verursachungsbeiträgen und die Anwendung des Haftungsrechts. Gerichte müssen in solchen Fällen nicht nur die Faktenlage präzise analysieren, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen des Straßenverkehrsgesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches und weiterer relevanter Normen berücksichtigen, um zu einem gerechten Urteil zu gelangen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 85/20  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Landgericht Duisburg verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 6.000 EUR an die Klägerin, basierend auf einer Haftungsverteilung von 33 % zu 67 % aufgrund einer Kollision an einer Engstelle.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Klagegrund: Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein bei ihr versicherter PKW in eine Kollision verwickelt war.
  2. Unfallhergang: Der Unfall ereignete sich an einer Engstelle, wobei die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs teilweise die Gegenfahrbahn benutzte.
  3. Haftungsvorwurf: Die Klägerin argumentiert, der Beklagte sei zu schnell gefahren und habe die allgemeine Rücksichtnahme und das Sichtfahrgebot missachtet.
  4. Gegenargument: Die Beklagten behaupten, die Fahrerin des klägerischen PKWs hätte den Unfall vermeiden können, indem sie vor der Engstelle anhält oder in eine Lücke einschert.
  5. Gerichtliche Feststellung: Das Gericht stellt fest, dass beide Parteien teilweise Verantwortung tragen, mit einem größeren Verschulden bei der Fahrerin des klägerischen PKWs.
  6. Haftungsverteilung: Festlegung einer Haftungsquote von 67 % zu Lasten der Klägerin und 33 % zu Lasten der Beklagten.
  7. Schadensersatzanspruch: Die Klägerin hat einen berechtigten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.000 EUR.
  8. Beweislast und Sachverständigenbeweis: Das Gericht stützt sich auf Zeugenaussagen und ein sachverständiges Gutachten zur Klärung des Unfallhergangs.

Dynamik eines Verkehrsunfalls: Ursachen und Folgen

Ein Verkehrsunfall, der sich auf der C.-Straße ereignete, steht im Zentrum einer rechtlichen Auseinandersetzung, die vor dem Landgericht Duisburg verhandelt wurde. Es handelte sich um eine Kollision an einer Engstelle, bei der zwei Fahrzeuge beteiligt waren. Eines der Fahrzeuge, ein PKW des Typs P., war zum Unfallzeitpunkt von einer Dritten gefahren und bei der Klägerin, einer Versicherungsgesellschaft, vollkaskoversichert. Dieses Fahrzeug war ein Leasingfahrzeug und mit einem „Event data recorder“ ausgestattet, der Kollisionsdaten speichert.

Der andere beteiligte PKW, geführt vom Beklagten zu 1, war ein Typ T. und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Der Unfall ereignete sich unter besonderen Umständen: Die Straße war einspurig je Fahrtrichtung mit geparkten Fahrzeugen an einer Seite. Die Fahrerin des versicherten PKW musste teilweise die Gegenfahrbahn benutzen, um den parkenden Autos auszuweichen. Dabei stieß sie mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und waren nicht mehr fahrtüchtig.

Haftungsverteilung bei Kollision: Klägerin versus Beklagte

Die Klägerin, die Versicherungsgesellschaft, erhob aufgrund des Unfalls einen Regressanspruch. Sie machte geltend, dass der PKW des Beklagten zum Unfallzeitpunkt für die Fahrerin des bei ihr versicherten PKW nicht erkennbar gewesen sei. Der Beklagte zu 1 habe zudem gegen das Sichtfahrgebot und das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Die Beklagten wiederum behaupteten, dass ihr Fahrzeug für die Fahrerin des gegnerischen PKW erkennbar gewesen sei und diese die Fahrzeugbreiten unterschätzt habe. Sie argumentierten, dass die Fahrerin verpflichtet gewesen wäre, vor der Engstelle anzuhalten, da sich das Hindernis auf ihrer Fahrbahn befand.

LG Duisburgs Urteil: Schuldverteilung und Anspruchsbegründung

Das Landgericht Duisburg kam zu dem Schluss, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 6.000,00 EUR zusteht. Dies basierte auf der Überlegung, dass sowohl der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW als auch dem Beklagten zu 1 ein Verschulden am Unfall zuzurechnen sei. Es wurde eine Haftungsquote von 33 % zu 67 % zu Lasten der Fahrerin festgelegt. Das Gericht berücksichtigte dabei insbesondere die Verstöße gegen das Sichtfahrgebot und das Rücksichtnahmegebot sowie die Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem § 6 Abs. 1 StVO, der die Durchfahrt bei Engstellen regelt.

Überblick der rechtlichen Aspekte des Verkehrsunfalls

Der Fall spiegelt die Komplexität von Verkehrsunfällen wider, bei denen die Haftungsverteilung von verschiedenen Faktoren, wie der Erkennbarkeit anderer Fahrzeuge, der Einhaltung von Verkehrsregeln und der spezifischen Umstände am Unfallort abhängt. Die Entscheidung des LG Duisburg zeigt auf, wie Gerichte die jeweiligen Verantwortlichkeiten der beteiligten Parteien bewerten und wie diese Bewertungen in die Berechnung der Schadensersatzansprüche einfließen. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit von sorgfältigem und regelkonformem Verhalten im Straßenverkehr sowie die Rolle, die technische Aufzeichnungen wie der „Event data recorder“ bei der Klärung von Unfallhergängen spielen können.

Die Analyse des Falles zeigt deutlich, dass in der Verkehrsunfallregulierung oft eine feine Balance zwischen rechtlichen Normen und der Bewertung des individuellen Verhaltens der Beteiligten erforderlich ist. Dieser Fall am Landgericht Duisburg liefert ein instruktives Beispiel für die rechtliche Handhabung von Verkehrsunfällen und deren Konsequenzen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was versteht man unter Quotenvorrecht?

Das Quotenvorrecht ist ein juristischer Begriff, der im Kontext von Schadensersatz relevant ist. Es ist im deutschen Gesetz verankert und dient dem Schutz des Geschädigten. Das Quotenvorrecht besagt, dass eine Abtretung der Ansprüche an den Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausfallen darf.

Das Quotenvorrecht kommt insbesondere bei Verkehrsunfällen zur Anwendung, bei denen der Geschädigte eine Mitschuld trägt. In solchen Fällen kann der Geschädigte seine Schadensersatzquote auf die eigene Versicherung übertragen. Dies bedeutet, dass der Geschädigte sowohl seine eigene Vollkaskoversicherung als auch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Anspruch nehmen kann.

Es gibt bestimmte Schadenspositionen, die quotenbevorrechtigt sind und daher in voller Höhe von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden müssen. Dazu gehören beispielsweise die Selbstbeteiligung, die Wertminderung, die Sachverständigenkosten und die Abschleppkosten. Andere Schadenspositionen werden nur im Rahmen der Quote erstattet.

Die Anwendung des Quotenvorrechts kann für den Geschädigten finanziell vorteilhaft sein. So kann beispielsweise die Selbstbeteiligung, die normalerweise bei der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung anfällt, durch die Schadenersatzleistung der gegnerischen Haftpflichtversicherung minimiert oder sogar vollständig ausgeglichen werden.

Um das Quotenvorrecht in Anspruch nehmen zu können, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Geschädigte eine Teilschuld an dem Unfall haben und eine Vollkaskoversicherung besitzen.

Die Anwendung des Quotenvorrechts kann komplex sein und erfordert oft juristisches Fachwissen. Daher kann es sinnvoll sein, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, um sämtliche Ansprüche durchzusetzen.


Das vorliegende Urteil

LG Duisburg – Az.: 10 O 85/20 – Urteil vom 03.02.2023

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht einen Regressanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich zwischen einem bei ihr versicherten PKW und einem durch den Beklagten zu 1) geführten PKW ereignete.

Der PKW des Typs P., amtliches Kennzeichen ########, war über die Versicherungsnehmerin und Firma H. GmbH bei der Klägerin Vollkasko versichert und wurde im Unfallzeitpunkt durch eine Dritte (im Folgenden: Fahrerin) geführt. Bei dem PKW handelte es sich um ein Leasingfahrzeug. Der PKW verfügte über einen „Event data recorder“, ein Airbagspeichergerät, welches Kollisionsdaten speichert.

Der Beklagte zu 1) führte im Unfallzeitpunkt einen PKW des Typs T., amtliches Kennzeichen ########, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Der Unfall ereignete sich am 00.00.0000 auf der C.-straße in ##### V.. Die Straße ist in jede Fahrtrichtung einspurig. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Auf der Fahrspur in Richtung A.-straße parkten mehrere PKW hintereinander in einer Reihe, wobei sich aus der Fahrtrichtung kommend hinter dem ersten PKW, einem Kleintransporter, eine Lücke befand. Auf die Lücke folgten mindestens fünf weitere PKW, die unmittelbar hintereinander parkten. Die andere Fahrspur in Richtung M.-straße war frei von parkenden PKW. Neben dieser befindet sich ein durch einen Bordstein angehobener Fahrrad- und Fußweg, der zum Teil aufgrund von Grundstückszufahrten abgesenkt ist.

Die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW fuhr in Richtung A.-straße, auf derjenigen Fahrspur, auf der sich die parkenden PKW befanden. Um den auf ihrer Fahrspur parkenden PKW auszuweichen, benutzte die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW teilweise die Gegenfahrbahn. Auf dieser Fahrbahn fuhr der Beklagte zu 1) in Richtung M.-straße. In der Engstelle kam es zu einer Kollision der beiden PKW, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Im Unfallzeitpunkt war der Fahrrad- und Fußweg neben der durch den Beklagten zu 1) befahrenen Fahrspur frei.

In Folge des Unfalls wurden beide PKW beschädigt und waren nicht mehr fahrtüchtig. Der Unfall wurde durch die Polizei aufgenommen, Anlage K 1,Bl. 11 ff. d. A. Der bei der Klägerin versicherte PKW wurde abgeschleppt. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 219,00 EUR (netto), Anlage K 9, Bl. 54 d. A.

Der bei der Klägerin versicherte PKW wurde in der Folgezeit in einer markengebundenen Fachwerkstatt des Herstellers Y. für einen Reparaturaufwand in Höhe von 19.608,66 EUR (netto) repariert. Für die Details wird auf die an die Versicherungsnehmerin adressierte Werkstattrechnung, Anlage K 8, Bl. 40 ff. d. A., verwiesen.

Abzüglich des Selbstbehalts der vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmerin der Klägerin in Höhe von 500,00 EUR regulierte die Klägerin gegenüber dieser einen Schaden in Höhe von insgesamt 19.327,66 EUR (19.608,66 EUR + 219,00 EUR – 500,00 EUR), Anlage K 8, Bl. 46 d. A.

Mit Schreiben vom 30.07.2019 forderte die Klägerin die Beklagtenseite unter Fristsetzung bis zum 30.08.2019 erfolglos zur Zahlung auf.

Die Klägerin behauptet, dass der PKW der Beklagtenseite zu dem Zeitpunkt, in welchem die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW in die Engstelle einfuhr und die entgegenkommende Fahrbahn mitbenutzte, nicht erkennbar gewesen sei. Der PKW der Beklagtenseite sei erst zu erkennen gewesen, als sich die Fahrerin bereits in der Engstelle befunden habe. Dieser sei plötzlich aufgetaucht und mit hoher Geschwindigkeit in die Engstelle eingefahren. Zu diesem Zeitpunkt habe die Fahrerin dem gegnerischen PKW nicht mehr ausweichen können, da rechts neben ihr durchgehend PKW geparkt hätten und sie daher nicht weiter rechts habe fahren können. Ihr sei es insbesondere nicht mehr möglich gewesen, in die Lücke hinter dem Kleintransporter einzufahren, da sie an dieser im Erkenntniszeitpunkt bereits zu weit vorbeigefahren sei. Die Lücke sei zudem auch nicht so groß gewesen, dass der klägerische PKW hier bei fließendem Verkehr ohne weiteres hätte einscheren können. Die Fahrerin habe darauf ihre Geschwindigkeit verringert und sei zum Stehen gekommen, bevor es dann zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen sei. Der durch den Beklagten zu 1) geführte PKW habe seine Geschwindigkeit in der Engstelle nicht verringert. Dieser habe sich sein Vorrangrecht erzwingen wollen oder sei jedenfalls unaufmerksam gefahren. Es wäre dem Beklagten zu 1) möglich gewesen, vor der Engstelle zu halten und die Fahrerin passieren zu lassen, weiter nach rechts zu fahren und auf den dort befindlichen Fahrradweg auszuweichen, oder weiter rechts zu fahren und anzuhalten, wodurch die Kollision jeweils hätte vermieden werden können. Die Fahrerin selbst habe die Kollision nicht mehr vermeiden können. Die Klägerin verweist hierzu auf die Angaben der Fahrerin im Ermittlungsverfahren, Anlage K 2, Bl. 15 ff. d. A., sowie auf die Schadensanzeige gegenüber der Klägerin, Anlage K 3 und K 4, Bl. 16 ff. d. A.

Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) gegen das Sichtfahrgebot und jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen habe, indem er trotz der Erkennbarkeit des entgegenkommenden PKW in die Engstelle eingefahren sei, ohne vorher zu bremsen oder aber seine Geschwindigkeit zu reduzieren und nach rechts auszuweichen bzw. in der Engstelle anzuhalten. Ein Pflichtverstoß der Fahrerin liege demgegenüber nicht vor. Jedenfalls aber müsse sich die Beklagtenseite eine Haftungsquote von 1/3 anrechnen lassen, welche mit der vorliegenden Klage geltend gemacht würde. Dem möglichen Quotenvorrecht bei einer unterstellten Haftungsquote von 2/3 zu Gunsten der Beklagtenseite würde dadurch Rechnung getragen, dass der gesamte Fahrzeugschaden nebst Abschleppkosten in Höhe von 19.872,00 EUR (netto) durch die Klägerin bei 18.000,00 EUR angesetzt worden sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass der durch den Beklagten zu 1) geführte PKW für die Fahrerin des klägerischen PKW bereits vor bzw. beim Einfahren der Fahrerin in die Engstelle erkennbar gewesen sei. Für die Fahrerin sei daher sowohl das Abbremsen vor der Engstelle als auch das Einfahren in die hinter dem Kleintransporter befindliche Lücke möglich gewesen. Diese habe die Fahrt aber fortgesetzt und die Fahrzeugbreiten unterschätzt. Dabei habe sie auch ihre Geschwindigkeit nicht reduziert oder das Fahrzeug zum Stehen gebracht. Der Beklagte zu 1) sei dabei möglichst weit rechts gefahren.

Sie sind der Ansicht, dass die Fahrerin verpflichtet gewesen sei, vor der Engstelle anzuhalten, da sich das Hindernis auf ihrer Fahrbahn befunden habe. Der Beklagte zu 1) habe erwarten dürfen, dass die Fahrerin das Vorrecht des Beklagten zu 1) beachten würde. Diesem könne zudem nicht vorgehalten werden, nicht auf den Fahrradweg ausgewichen zu sein, da ein plötzliches Ausweichen nach mit weiteren erheblichen Gefahren für Fußgänger und Radfahrer verbunden gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen O. und N. sowie durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens samt Ergänzungsgutachten. Für das Ergebnis der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.06.2021, Bl. 125 ff. d. A., verwiesen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Sachverständigenbeweises wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.11.2021 und das Ergänzungsgutachten vom 31.08.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Duisburg ist insbesondere in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i. V. m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt im Hinblick auf den Beklagten zu 1) aus §§ 12, 13 ZPO, da der Beklagte zu 1) seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Duisburg hat. Die örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf die Beklagte zu 2) folgt aus § 39 ZPO, da diese sich zur Sache rügelos eingelassen hat.

II.

Die Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat aus übergeleitetem Recht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 6.000,00 EUR aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, 1 PflVG i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, 421 BGB.

Der Versicherungsnehmerin der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Ersatzanspruch zu (s. dazu unter a.), welcher aufgrund der klägerischen Zahlung an die Versicherungsnehmerin auf die Klägerin jedenfalls in Höhe der geltend gemachten 6.000,00 EUR übergegangen ist (s. unter b.), § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.

a.

Die Versicherungsnehmerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.543,13 EUR, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, 1 PflVG i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, 421 BGB. Die Beklagten haften für die Schäden der klägerischen Versicherungsnehmerin zu einer Quote von 33 %, § 17 Abs. 1 und 2 StVG.

Der Versicherungsnehmerin ist unstreitig bei Betrieb des Beklagtenfahrzeuges i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG ein Schaden an dem durch sie geleasten PKW des Typs P. entstanden. Als aufgrund des Leasingsvertrages berechtigte Besitzerin ist die Versicherungsnehmerin im Rahmen der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG insbesondere auch aktivlegitimiert (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.2019 – VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669, beck-online). Es kann zudem dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) Halter oder Führer des Beklagtenfahrzeuges war, da diesen jedenfalls auch ein nach § 18 Abs. 1 StVG erforderliches Verschulden trifft. Die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG streitet für ein Verschulden des Beklagten zu 1). Die Beklagtenseite hat diese Vermutung auch nicht widerlegt.

In Folge dessen ist unstreitig ein Schaden in Höhe von netto 19.827,66 EUR (19.608,66 EUR + 219,00 EUR) entstanden, § 249 BGB. Es waren aufgrund der Berechtigung der Versicherungsnehmerin zum Vorsteuerabzug Nettobeträge zugrunde zu legen. Für die durchgeführte Reparatur sind ersatzfähige Kosten in Höhe von 19.608,66 EUR (netto) angefallen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Abschleppkosten in Höhe von 219,00 EUR (netto) waren aufgrund der fehlenden Fahrtüchtigkeit ebenfalls zur Wiederherstellung erforderlich und sind demnach ersatzfähig, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin ist aber um einen Verschuldensanteil von 67 % und damit auf 6.543,13 EUR zu kürzen, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG. Es steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW ein überwiegendes Verschulden – mit einer Quote von 67 % – zur Last zur legen ist.

Soweit eine Haftung nicht bereits wegen des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist, hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, Urteil vom 7.02.2012 – VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953). Im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG gilt eine wechselseitige Beweislast, jede Partei hat diejenigen Umstände zu beweisen, die für das Fehlverhalten des Gegners sprechen.

aa.

Ein unabwendbares Ereignis i. S. d. §17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Unfall für beide Unfallparteien unter Beachtung der durch einen Idealfahrer angewendeten Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.

Ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG liegt vor, wenn der jeweilige Unfallbeteiligte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat und der Unfall trotz Anwendung dieser Sorgfalt eines Idealfahrers nicht hätte abgewendet werden können.

Insofern war der Unfall weder aus der Sicht der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW noch aus der Sicht des Beklagten zu 1) unvermeidbar. Ein Idealfahrer wäre anstelle der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW nicht in die Engstelle eingefahren bzw. hätte dieser in der hinter dem Kleintransporter befindlichen Lücke gehalten, als er das Beklagtenfahrzeug entgegenkommen sah. Anstelle des Beklagten zu 1) hätte ein Idealfahrer in der Engstelle gehalten, um so eine Kollision zu verhindern.

Der Sachverständige hat hierzu in schlüssiger, widerspruchsfreier und überzeugender Weise ausgeführt, dass sowohl die Fahrerin das herannahende Beklagtenfahrzeug – bevor sie in die Engstelle einfuhr – wahrnehmen konnte, als auch dass es dem Beklagten zu 1) möglich gewesen wäre, durch ein Abbremsen und weiter rechts fahren in der Engstelle, die Kollision zu verhindern. Soweit die Zeugenaussage der Fahrerin und Zeugin O., wonach sie das Beklagtenfahrzeug erst habe kommen sehen, als sie bereits in die Engstelle eingefahren und an der Lücke vorbeigefahren sei, dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung widerspricht, ist den Ausführungen des Sachverständigen nach Würdigung des Gerichts Vorzug zu gewähren. Der Sachverständige hat auf der Grundlage eines Weg-Zeit-Diagramms widerspruchsfrei dargestellt, dass sich das Beklagtenfahrzeug im Sichtbereich der Fahrerin befand, als sie in die Engstelle ein- und damit auf die Gegenfahrbahn fuhr. Maßgeblich ist demnach, dass die Fahrerin den Beklagten zu 1) unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte wahrnehmen müssen und hierauf entweder durch Anhalten vor der Engstelle oder aber spätestens in der hinter dem Kleintransporter befindlichen und hinreichend großen Lücke reagieren müssen. Dass die Fahrerin den Beklagten zu 1) laut ihrer Zeugenaussage nicht gesehen hat, spricht gegen die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch die Fahrerin.

Auch folgt das Gericht den überzeugenden sachverständigen Ausführungen, wonach es dem Beklagten zu 1) zwar nicht mehr möglich gewesen sei, vor der Engstelle zu halten, es aber jedenfalls möglich gewesen wäre, die Kollision durch die Reduktion der Geschwindigkeit und ein weiteres rechts fahren zu verhindern. Ein solches Verhalten wäre von einem Idealfahrer zu erwarten gewesen.

bb.

Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist – trotz zunächst gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge – von einer Haftungsquote von 67 % zu 33 % zu Lasten der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW und damit zu Lasten der Versicherungsnehmerin auszugehen, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG. Der durch die Fahrerin begangene Verstoß gegen §§ 6, 1 Abs. 1 StVO ist schwerer zu gewichten als der Verstoß des Beklagten zu 1) gegen §§ 11 Abs. 3 HS 1, 1 Abs. 1 StVO.

(1)

Der Beklagte zu 1) hat gegen § 11 Abs. 3 HS 1 StVO sowie jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 StVO verstoßen.

Nach § 11 Abs. 3 HS 1 StVO muss der Vorrangberechtigte auf seinen Vorrang verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert. Nach § 1 Abs. 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr zudem ständige Vorsicht und Rücksichtnahme.

Der Beklagte zu 1) hatte vorliegend zwar gemäß § 6 Satz 1 StVO Vorrang vor der entgegenkommenden Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW, da sich auf der Fahrspur dieser parkende Fahrzeuge befanden, an denen diese unter Mitbenutzung der durch den Beklagten befahrenen Spur links vorbeifahren wollte. Aber dieser Vorrang gilt gerade nicht ohne jede Einschränkung, § 11 Abs. 3 HS 1 StVO. Auch wenn es dem Beklagten nach den belastbaren Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr möglich war, vor der Engstelle zu halten und die entgegenkommende Fahrerin passieren zu lassen, so hätte es die vorliegende Verkehrslage erfordert, dass der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit reduziert und sein Fahrzeug weiter nach rechts lenkt. Der Beklagte fuhr im Zeitpunkt der Kollision noch 45 km/h. Ein Ausweichen auf den angrenzenden Fahrrad- und Gehweg war hierfür nicht erforderlich. Die Pflicht zum Verzicht auf den Vorrang galt gerade deshalb, weil es der Fahrerin im Zeitpunkt des Einfahrens des Beklagten zu 1) in die Engstelle nicht mehr möglich war, in die Lücke hinter dem Kleintransporter einzufahren, was nach den Feststellungen des Sachverständigen – welchen sich das Gericht anschließt – auch für den Beklagten zu 1) erkennbar war.

Jedenfalls die Wahrung des allgemeinen Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 1 StVO hätte ein Abbremsen und weiter rechts fahren des Beklagten zu 1) erfordert. Diesen Pflichten ist der Beklagte zu 1) nicht nachgekommen.

(2)

Die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW hat gegen § 6 Abs. 1 StVO und jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 StVO verstoßen.

Nach § 6 Abs. 1 StVO muss wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. § 6 StVO beinhaltet dabei nicht nur eine Regelung darüber, welches Fahrzeug zuerst an einer Engstelle vorbeifahren darf, wenn beim Passieren der Engstelle nicht mehr genug Platz für zwei nebeneinander befindliche Fahrzeuge verbleibt. Das heißt, die Vorschrift ist nicht erst dann einschlägig, wenn der am Hindernis Vorbeifahrende den Gegenverkehr wahrgenommen hat. Vielmehr ergeben sich aus § 6 StVO auch dieser Situation vorausgehende Sorgfaltspflichten des wartepflichtigen Fahrzeuges, auf dessen Fahrbahn sich das Hindernis befindet. Danach muss der Wartepflichtige vor einer unübersichtlichen Engstelle besonders vorsichtig prüfen, ob das Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde. Ist an einer unübersichtlichen Engstelle Gegenverkehr nicht erkennbar, so darf nur mit größter Vorsicht an einem Hindernis unter Benutzung der Gegenfahrbahn vorbeigefahren werden, unter Umständen ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, so dass bei Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeuges sofort angehalten werden kann, d.h. wenn beim Vorbeifahren am Hindernis an unübersichtlicher Stelle jederzeit Gegenverkehr auftauchen kann, so muss der Vorbeifahrende sofort anhalten oder die Gegenfahrbahn räumen können (KG Berlin, Urteil vom 02.07.2007 – 22 U 198/06, juris).

Die Fahrerin wäre verpflichtet gewesen, den herannahenden Beklagten zu 1) passieren zu lassen, da sich auf der Fahrspur der Fahrerin parkende PKW befanden, an denen diese links vorbeifahren wollte. Dabei wäre es der Fahrerin nach den Feststellungen des Sachverständigen – die das Gericht für überzeugend hält – möglich gewesen, den Beklagten zu 1) vor dem Einfahren in die Engstelle durch die Fahrerin wahrzunehmen und das eigene Fahrverhalten hierauf abzustimmen. Die Fahrerin hätte jedenfalls – vorausschauend – in der hierfür hinreichend großen Lücke vor dem Kleintransporter halten können und müssen. Es kann dabei dahinstehen, ob die Fahrerin den Beklagten zu 1) vor dem Einfahren in die Engstelle und vor dem Passieren der Lücke tatsächlich wahrgenommen hat, da sie insofern jedenfalls gegen die einer solchen Situation vorausgehenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat (vgl. OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 24.04.2020 – 7 U 225/19). Dabei steht vorliegend – anders als in dem durch das KG entschiedenen Fall bzgl. einer unübersichtlichen Engstelle – nach Überzeugung des Gerichts fest, dass sich das Beklagtenfahrzeug im Sichtfeld der Fahrerin befand. Diese hätte das Fahrzeug unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Zudem hätte die Fahrerin im Zeitpunkt, in dem sie die Engstelle nicht mehr räumen konnte, da sie an der Lücke hinter dem Transporter vorbeigefahren war, anhalten müssen. Auch insoweit steht trotz gegenteiliger Zeugenaussagen der Zeugin O. und der Beifahrerin und Zeugin N. nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der durch die Zeugin O. geführte PKW im Zeitpunkt der Kollision nicht stand, sondern noch mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 km/h fuhr. Das Auslesen des „Event data recorder“ blieb zwar erfolglos, aber nach den sachverständigen Feststellungen – die das Gericht für überzeugend hält – geben die Spuren an der Unfallörtlichkeit konkrete Anhaltspunkte darauf, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht still stand.

Die Fahrerin hat insoweit jedenfalls auch das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 StVO missachtet.

(3)

Nach Abwägung der der wechselseitigen Verursachungsbeiträge überwog der Verursachungsbeitrag der Fahrerin den Beitrag des Beklagten zu 1). Das Gericht hält eine Haftungsquote von 33 % zu 67 % zu Lasten der Versicherungsnehmerin für angemessen, wonach sich ihr Anspruch auf 6.543,13 EUR reduziert (19.827,66 EUR x 0,33).

Auch wenn es die Verkehrssituation geboten hat, dass der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit verringert und weiter rechts fährt, wodurch die Kollision vermieden worden wäre, so hat die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW die Verkehrssituation dadurch provoziert, dass sie entgegen ihrer Wartepflicht in den Engbereich eingefahren ist, nicht vorsorglich in die nächstmögliche Lücke eingeschert ist und den PKW nicht zum Stillstand gebracht hat (vgl. auch zu einer Haftungsquote von 67% zu Lasten des Wartepflichtigen OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.1992 – 12 U 1034/91, NZW 1993, 195; zu einer Haftungsquote von 70% zu Lasten des Wartepflichtigen LG Hamburg, Urteil vom 12.02.1971 – 6 S 196/70, MDR 1971, 579). Gegen eine höhere Haftungsquote zu Lasten der Versicherungsnehmerin (so z. B. KG Berlin, Urteil vom 02.07.2007 – 22 U 198,66, juris) spricht vorliegend, dass nach der Beweisaufnahme feststeht, dass auch der Beklagte zu 1) die Kollision durch ein Abbremsen hätte verhindern können.

cc.

Die Beklagten haften gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, 421 BGB als Gesamtschuldner.

b.

Die Klägerin hat gegenüber der Versicherungsnehmerin einen Schaden in Höhe von 19.327,66 EUR ersetzt. Es bestand ein Selbstbehalt der Versicherungsnehmerin in Höhe von 500,00 EUR. Unter Beachtung des Quotenvorrechts ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ein Anspruch in Höhe von 6.043,13 EUR (6.543,13 EUR – 500,00 EUR) auf die Klägerin übergegangen, § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG. Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO war entsprechend des Klageantrags aber nur ein Anspruch in Höhe von 6.000,00 EUR zu tenorieren.

2.

Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4, 709 Satz 1 und 2 ZPO

Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos