Skip to content

Geschäftsinhaberhaftung für Beschädigung der Jacke einer Kundin durch Einkaufskorb

Kunde verklagt Händler auf Schadenersatz für beschädigte Markenjacke

Im Zentrum des juristischen Diskurses steht häufig die Frage der Haftung von Geschäftsinhabern für Schäden, die Kunden innerhalb ihres Geschäftslokals erleiden. Ein zentrales Thema in diesem Zusammenhang ist die Verkehrssicherungspflicht, die Ladenbesitzer dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz ihrer Kunden zu ergreifen. Diese Pflicht ist jedoch nicht grenzenlos; sie muss im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren und unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Kunden ausgeübt werden.

Die Frage, inwieweit ein Geschäftsinhaber für Schäden haftet, die durch alltägliche Gegenstände wie Einkaufskörbe entstehen, führt zu interessanten rechtlichen Überlegungen. Es geht dabei um die Balance zwischen der Sicherung des Geschäftslokals und der Verantwortung der Kunden, auf bekannte oder offensichtliche Risiken entsprechend zu reagieren. In Fällen, wo Kundenkleidung durch die Nutzung von Geschäftseinrichtungen beschädigt wird, ergeben sich daher oft komplexe rechtliche Situationen, die sowohl zivilrechtliche als auch versicherungsrechtliche Aspekte umfassen können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 436/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht wies die Klage einer Kundin ab, die Schadenersatz für eine durch einen Einkaufskorb beschädigte Jacke forderte, da keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Ladeninhaber nachgewiesen werden konnte.

Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Klage abgewiesen: Die Forderung der Klägerin nach Schadenersatz für ihre beschädigte Jacke wurde vom Gericht zurückgewiesen.
  2. Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  3. Vorfall im Laden: Die Klägerin behauptete, ihre Jacke sei durch die scharfe Kante eines Einkaufskorbs beschädigt worden.
  4. Keine Haftung der Beklagten: Das Gericht fand keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.
  5. Allgemeines Lebensrisiko: Der Vorfall wurde als Teil des allgemeinen Lebensrisikos angesehen, für das der Ladeninhaber nicht haftet.
  6. Eigenverantwortung der Kunden: Das Gericht betonte die Notwendigkeit der Eigenverantwortung der Kunden im Umgang mit alltäglichen Gegenständen wie Einkaufskörben.
  7. Unklarheit über Schadenszeitpunkt: Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Schaden am Einkaufskorb entstand, der möglicherweise zur Beschädigung der Jacke führte.
  8. Keine schuldhafte Verletzung erkennbar: Das Gericht konnte keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Ladeninhaber feststellen.

Hintergrund der Schadenersatzklage: Die Beschädigung einer Markenjacke

In der Altöttinger Filiale eines Einzelhandelsunternehmens ereignete sich am 17. Dezember 2021 ein ungewöhnlicher Vorfall. Eine Kundin, ausgestattet mit einer hochwertigen Moncler-Damenjacke, wurde während des Einkaufens Opfer eines Schadens. Die Klägerin, die auf Anweisung des Personals einen Einkaufskorb nutzte, stellte nach ihrem Einkauf eine Beschädigung ihrer Jacke fest. Sie machte geltend, dass die scharfe Kante des Einkaufskorbs die Jacke irreparabel beschädigt habe. Diese Situation führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, in der die Klägerin Schadenersatz für den Zeitwert der Jacke, 680 Euro, sowie für die entstandenen Anwaltskosten forderte.

Der Rechtsstreit: Ansprüche und Argumente

Kunde verklagt Händler auf Schadenersatz für beschädigte Markenjacke
(Symbolfoto: Drazen Zigic /Shutterstock.com)

Die Klägerin argumentierte, dass die scharfe Kante des Einkaufskorbs, ob durchBauart oder Beschädigung, für den Schaden an ihrer Jacke verantwortlich sei. Demgegenüber bestritt die Beklagte, das Einzelhandelsunternehmen, das Ereignis und verwies darauf, dass selbst bei Annahme des geschilderten Hergangs keine Schadenersatzansprüche bestünden. Die Beklagte argumentierte, dass es sich um ein allgemeines Lebensrisiko handele und keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorliege. Man könne von der Klägerin erwarten, dass sie beim Umgang mit ihrem Einkaufskorb und einer hochpreisigen Jacke die nötige Sorgfalt walten lasse.

Gerichtliche Bewertung: Verkehrssicherungspflichten und Lebensrisiko

Das Gericht, das die Schilderungen der Klägerin und ihres Ehemannes als Zeugen durchaus für glaubwürdig hielt, kam zu dem Schluss, dass kein Ersatz des materiellen Schadens gewährt werden könne. Es sah keine schuldhafte Pflichtverletzung seitens der Beklagten. Das Gericht betonte, dass eine absolute Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Einkaufskörbe mit Metallstäben bergen stets das Risiko, Kleidungsstücke zu beschädigen, wenn sie zu nahe am Körper getragen werden. Der Vorfall fiel somit in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos, für das das Einzelhandelsunternehmen nicht haftbar gemacht werden kann.

Urteilsbegründung und Folgen

Das Gericht erklärte weiter, dass Ladenbetreiber zwar regelmäßig ihre Einkaufskörbe auf Schäden überprüfen und schadhafte Körbe aussortieren müssen, aber eine lückenlose Überprüfung aller Körbe unzumutbar wäre. Da nicht feststand, dass eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag, wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin wurde dazu verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil verdeutlicht die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht und betont die Bedeutung des eigenen Sorgfaltsmaßstabs in alltäglichen Situationen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wann liegt beim Umgang mit Einkaufskörben ein allgemeines Lebensrisiko vor?

Ein allgemeines Lebensrisiko bezieht sich auf alle Gefahren, die zu rechtlich relevanten Nachteilen für Menschen führen können und nicht durch gesetzliche oder vertragliche Haftungsnormen geschützt werden. Dieser Begriff beschreibt Situationen, in denen jemand haftungsverursachend handelt, aber dennoch nicht dafür einstehen muss.

Im Kontext von Einkaufskörben könnte ein allgemeines Lebensrisiko beispielsweise dann vorliegen, wenn eine Person durch den normalen Gebrauch eines Einkaufskorbs einen Unfall erleidet. Hierbei ist zu beachten, dass nicht jede theoretisch mögliche Gefährdung vermieden werden muss, sondern nur naheliegende Gefahren.

Ein Beispiel könnte sein, wenn eine Person einen Einkaufskorb trägt und dabei stolpert und fällt. In diesem Fall könnte argumentiert werden, dass das Tragen eines Einkaufskorbs und das Risiko zu stolpern und zu fallen, Teil des allgemeinen Lebensrisikos ist. Dies liegt daran, dass das Tragen von Gegenständen und das Bewegen in einem Raum alltägliche Aktivitäten sind, die mit einem gewissen Risiko verbunden sind.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genaue Definition und Anwendung des Begriffs „allgemeines Lebensrisiko“ von verschiedenen Faktoren abhängt, einschließlich der spezifischen Umstände des Falls und der Auslegung durch die Gerichte.

Die Verkehrssicherungspflicht, die in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen darstellt, könnte hier ebenfalls eine Rolle spielen. Wenn beispielsweise ein Einkaufskorb defekt ist und dies zu einem Unfall führt, könnte dies eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen.

Die genaue Anwendung dieser Prinzipien hängt jedoch von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls ab und sollte von einem Rechtsexperten beurteilt werden.


Das vorliegende Urteil

AG Altötting – Az.: 2 C 436/22 – Urteil vom 14.02.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 680,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis vom 17.12.2021.

Die Klägerin hat sich am 17.12.2021 gegen 13.45 Uhr gemeinsam mit Ihrem Ehemann in die Filiale der Beklagten in 84524 Neuötting, begeben. Die Klägerin trug ihre grau-beige Moncler Damenjacke. Durch eine Mitarbeiterin wurde die Klägerin aufgefordert, einen Einkaufskorb zu nehmen, da dies zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Corona-Pandemie zur Begrenzung der sich im Laden befindlichen Kunden vorgeschrieben war. Die Klägerin hat daher einen hierfür zur Verfügung gestellten Einkaufskorb genommen und ihren Einkauf in der Filiale der Beklagten durchgeführt. Als die Klägerin sich an der Kasse anstellte, musste sie den Einkaufskorb anheben, um die in dem Einkaufskorb befindliche Ware auf das Förderband der Kasse zu legen. Nachdem die Klägerin an der Kasse bezahlt hatte und zusammen mit ihrem Ehemann die waren im Auto verstaut hatte, begab sie sich noch mal in den Markt und erklärte gegenüber der Marktleiterin…….., ihr Mantel sei durch die scharfe Kante der Oberseite des Einkaufskorbs beschädigt worden. Sie zeigte der Marktleiterin die Schadensstelle. Hinsichtlich der Schadensstelle wird verwiesen auf die Lichtbilder in Anlage 2 zur Klageschrift.

Nachdem sich die Haftpflichtversicherung der Beklagten geweigert hat, die Haftung für den verfahrensgegenständlichen Schaden anzuerkennen, haben ihre anwaltlichen Vertreter die Haftpflichtversicherung mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2022 unter Fristsetzung bis einschließlich zum 30.05.2022 aufgefordert, den Zeitwert der beschädigten Jacke in Höhe von 680,00 € zu erstatten. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin trägt vor, beim Hochheben des Korbes sei die scharfe Oberseite des Einkaufkorbes gegen die Jacke der Klägerin geraten und habe diese hierdurch irreparabel beschädigt. Ob der gegenständliche Korb bauartbedingt über eine scharfe Oberkante verfüge oder ob die scharfe Kante Folge einer vorherigen Beschädigung des gegenständlichen Einkaufkorbes darstelle, sei der Klägerin nicht bekannt. Durch diese scharfe Kante sei die Jacke der Klägerin, welche die Klägerin im September 2019 zu einem Neupreis in Höhe von 850,00 € gekauft gehabt habe, irreparabel beschädigt worden.

Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 680,00 € zzgl. Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 91,87 € zzgl. Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat den gesamten Vorfall, wie er von der Klägerin geschildert, mit Nichtwissen bestritten. Sie führt weiter aus, selbst wenn sich der Vorfall jedoch, wie von Klägerseite behauptet, zugetragen hätte, so stünden der Klägerin keine Schadenersatzansprüche zu, da der Beklagten keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die Beschädigung der Jacke durch einen Einkaufskorb vorzuwerfen sei. Vielmehr habe sich das mit der Benutzung des Einkaufskorbes verbundene allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, sollte tatsächlich die klägerische Jacke dadurch beschädigt worden sein, dass die Oberseite des Einkaufskorbes gegen die Jacke der Klägerin gekommen und hierdurch ein Faden gezogen worden ist. Der Sinn von Verkehrssicherungspflichten liege nicht darin, den Verkehr vor allen denkbaren Gefahren zu warnen oder ihn jeder eigenen Sorgfalt zu entheben; sie diene vielmehr dazu, den Verkehr vor solchen Gefahren zu schützen, die er bei Anwendung der erwartenden eigenen Sorgfalt nicht erkennen und auf die er sich deshalb nicht sachgerecht einstellen könne. Vorliegend hätte die Klägerin bei Anwendung der erforderlichen eigenen Sorgfalt die Gefahr vom Einkaufskorb möglicherweise ausgehenden Metallstäben ohne Weiteres erkennen und sich hierauf sachgerecht einstellen können. Dies bedeute, dass sie den streitgegenständlichen Einkaufskorb nicht derart nah am Körper hätte anheben dürfen. Ausgehend von der unstreitig vorhandenen Beschaffenheit des Einkaufskorbs sei für die Klägerin die besondere Gefahr dieses konkreten Einkaufskorbes für Kleidungsstücke erkennbar gewesen, wenn dieser zu nah an der Person getragen oder angehoben wird. Dass normale Einkaufskörbe über Kanten verfügen, die spitz bzw. scharf sind, sei im Übrigen allgemein bekannt und müsse auch der Klägerin im konkreten Fall bekannt sein. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin vortrage, eine relativ hochpreisige Markenjacke getragen zu haben, was zu einem besonders aufmerksamen Umgang mit Gegenständen führe, die in die Nähe der Jacke kommen.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mündlich verhandelt am 02.02.2023. In dem Termin wurde die Klägerin persönlich angehört. Des Weiteren wurden ihr Ehemann …… sowie die Marktleiterin ….. uneidlich als Zeugen einvernommen. Auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 43 ff) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage war abzuweisen.

Das Gericht weist vorweg darauf hin, dass es die Schilderung der Klägerin im Hinblick auf die Verursachung des Schadens an ihrer Jacke durch den von ihr getragenen Einkaufskorb durchaus für glaubwürdig hält. Die Darstellung der Klägerin wurde auch von ihrem als Zeugen vernommenen Ehemann vollumfänglich bestätigt.

Dennoch kann der Klägerin kein Ersatz ihres materiellen Schadens aufgrund der Beschädigung ihrer Jacke durch einen Einkaufskorb zugesprochen werden. Aus Sicht des Gerichts ist nicht nachgewiesen, dass der Schaden Folge einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten gewesen ist. Somit sind weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegeben.

Dem Betreiber eines Ladenlokals mit Publikumsverkehr obliegt die vertragliche, aber auch die allgemeine Rechtspflicht, Vorkehrungen zum Schutze seiner Kunden und der Personen zu treffen, die sich befugt in dem Geschäftslokal aufhalten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr sind nur diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Erwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, eine Gefährdung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Einerseits hat der Geschäftsinhaber dafür zu sorgen, dass seine Kunden möglichst gefahrlos das Geschäftslokal begehen und dabei Waren aussuchen können, andererseits darf er aber auch darauf vertrauen, dass sich diese in vernünftiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen (OLG Hamm VersR 1994, 830; OLG Schleswig VersR 1989, 627).

Im vorliegenden Fall ist zum einen zu sehen, dass bei handelsüblichen Einkaufskörben, die mit Metallstäben ausgerüstet sind, zwangsläufig immer die Gefahr besteht, dass Kleidungsstücke Schaden nehmen können, wenn der Korb zu nah am Körper getragen wird. Normale Einkaufskörbe verfügen, wie allgemein bekannt ist, über Kanten. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin, wie sie glaubwürdig vorgetragen und auch nachgewiesen hat, eine hochpreisige Markenjacke getragen hat, war von ihr ein besonders aufmerksamer Umgang mit dem Einkaufskorb zu erwarten. Dass sich die Klägerin beim Anheben des Korbes an der Jacke einen Faden gezogen hat, unterliegt aus Sicht des Gerichts dem allgemeinen Lebensrisiko. Gleichartige Vorfälle ereignen sich nach Überzeugung des Gerichts täglich hundertfach in deutschen Geschäften. Würde jeder gezogene Faden eine Schadensersatzpflicht des Ladenbetreibers nach sich ziehen, so würde dies zu einer erheblichen Verteuerung der entsprechenden Versicherungsprämien führen, was letztlich die Allgemeinheit über Preiserhöhungen im Laden zu tragen hätte.

Unabhängig davon vermag das Gericht im vorliegenden Fall keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Seiten der Geschäftsinhaber erkennen. Sicherlich gehört es zur Verkehrssicherungspflicht der Ladeninhaber, ihren Bestand an Einkaufskörben regelmäßig auf Schäden zu untersuchen. Auch kann von den Ladenbetreibern verlangt werden, schadhafte Einkaufskörbe unverzüglich auszusondern, um so einer Gefahr der Schädigung von Kunden vorzubeugen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Korb, den die Klägerin getragen hat, eine schadhafte Stelle an der Kante hatte, so steht in keiner Weise fest, wann ein solcher Schaden entstanden ist. Die Zeugin Eder hat glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass Kunden manchmal beim Zurückstellen der Körbe durchaus unsanft mit diesen umgehen. Dies kann sicher dazu führen, dass sich mit der Zeit ein Metallstab des Einkaufskorbs aus einer Verstrebung löst und zu einer besonderen Gefahrenquelle wird. Selbst wenn dies beim streitgegenständlichen Einkaufskorb der Fall gewesen sein sollte, steht wie ausgeführt der Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht fest. Insbesondere steht in keiner Weise fest, dass der Schaden schon länger bestand und bei einer Routinekontrolle erkennbar gewesen wäre. Der Schaden kann theoretisch auch erst am Vorfallstag in den Vormittagsstunden eingetreten sein. Für die Ladenbetreiber ist es schlicht unmöglich, ständig und fortlaufend alle Einkaufskörbe auf mögliche Schäden zu untersuchen, um jegliche Schädigung von Kunden auszuschließen. Wie ausgeführt, kann allerdings von den Ladenbetreibern verlangt werden, dass Körbe, die als schadhaft erkannt wurden, unverzüglich ausgesondert werden. Genau das hat aber die Marktleiterin im vorliegenden Fall getan. Vorliegend steht mithin schlicht nicht fest, dass die Schädigung der Klägerin auf eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Ladenbetreiber zurückzuführen gewesen wäre.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos