Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 11 Sa 244/07
Urteil vom 13.09.2007
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 07.03.2007, Az. 5 Ca 1033/06 – teilweise soweit die Klage abgewiesen wurde wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab dem 24.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern.
2. Im Übrigen wird die Klage soweit Berufung eingelegt wurde und nicht für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen.
II. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz hat die Beklagte zu tragen.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit während der Elternzeit.
Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 07.03.2007 (dort Seiten 2-6 = Bl. 105-109 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab Rechtshängigkeit der Klage bis zum 18.02.2007 auf 15 Wochenstunden zu verringern.
2. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern.
hilfsweise:
die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit auch über den 18.02.2007 hinaus auf 15 Wochenstunden zu verringern.
3. für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu Ziffer 1 und Ziffer 2 wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den verringerten Arbeitszeiten weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.03.2007 dem Klageantrag zu 1. stattgegeben und im Übrigen die Anträge als unbegründet abgewiesen.
Dabei geht das Arbeitsgericht zunächst von der Zulässigkeit der Klageanträge zu 1. -3. aus. Insbesondere stünde der Zulässigkeit der Klageanträge zu 1. und 2. nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der von dem Klageantrag zu 1. erfasste Zeitraum (bis zum 18.02.2007) bereits vollständig und der vom Klageantrag zu 2. erfasste Zeitraum bereits teilweise verstrichen sei. Dass die in den Anträgen enthaltenen Angebote der Klägerin durch die Beklagte noch angenommen werden könnten, obwohl sie sich auf einen bereits verstrichenen Zeitraum beziehen würden, ergebe sich aus dem materiellen Recht (§ 311a BGB), was auch eine entsprechende Verurteilung möglich mache.
Das Angebot der Klägerin, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit vom 27.10.2006 bis zum 18.02.2007 auf 15 Wochenstunden zu verringern (Antrag zu 1), sei gemäß § 15 Abs. 7 Bundeserziehungsgeldgesetz begründet. Die Klägerin habe die Verringerung der Arbeitszeit ausdrücklich im Schreiben vom 28.11.2005 beantragt, da sie in diesem Schreiben darauf verwiesen habe, dass sie ihren Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit vom 15.10.2005 aufrecht erhalte, in dem die Mindeststundenzahl von 15 Stunden pro Woche bereits angegeben worden sei. Dieser Antrag sei hinreichend bestimmt gewesen, sodass die Beklagte ihn mit einem einfachen „ja“ hätte annehmen können (§ 145 BGB). Die Beklagte habe gegenüber diesem Begehren der Klägerin auf Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit bis zum 18.02.2007 auch keine dringenden betrieblichen Gründe angeführt. Da die Klägerin diesen Anspruch lediglich für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Klageantrages zu 1., d. h. ab dem 27.10.2006 geltend gemacht habe sei die Beklagte entsprechend zu verurteilen (§ 308 ZPO).
Dagegen habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Angebot annehme, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern (Antrag zu 2.). Zunächst gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass die Klägerin die Elternzeit über den 18.02.2007 hinaus nochmals durch ihren Antrag vom 19.12.2006 hätte einseitig verlängern können. Der dem Reduzierungsbegehren der Klägerin ab dem 19.02.2007 zugrunde liegende Antrag vom 25.10.2006 sei aber bereits deswegen zu unbestimmt, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch gar keinen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit gestellt habe, dieser erst unter dem 19.12.2006 erfolgt sei. Damit sei im Zeitpunkt des Antrages vom 25.10.2006 für die Beklagte nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar gewesen, ob die Klägerin überhaupt für die Zeit nach dem 19.02.2007 die Verlängerung der Elternzeit beantragen werde und wenn, für welchen Zeitraum. Ein etwaiger weiterer Antrag nach § 8 Teilzeitbefristungsgesetz im Antrag vom 25.10.2006, sei vom Klageantrag zu 2. nicht erfasst, weil sich dieser ausdrücklich auf die bestehende Elternzeit beziehe. Auch im Schreiben der Klägerin vom 19.12.2006 könne kein hinreichend bestimmter Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit gesehen werden. Zwar verweise die Klägerin in diesem Schreiben nochmals auf den Antrag vom 25.10.2006, mit welchem diese eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden an vier Arbeitstagen bei großer Flexibilität beantragt gehabt habe. Damit nehme die Klägerin jedoch nur noch mal auf den – zu unbestimmten – Antrag vom 25.10.2006 Bezug. Dass in diesem Schreiben vom 19. Dezember 2006 gleichzeitig ein neuer – möglicherweise jetzt bestimmter – Antrag gestellt werden sollte, den die Beklagte hätte annehmen sollen und können, werde nicht deutlich. Der Antrag vom 25.10.2006 sei bereits gemäß § 146 BGB erloschen, denn gemäß § 147 Abs. 2 BGB könne der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zum Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten dürfe.
Mit dem Hilfsbegehren zu dem Klageantrag zu 2. scheitere die Klägerin schon deshalb, weil ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit vom 19.02.2007 bis 13.12.2007 auf fünfzehn Wochenstunden gar nicht gestellt worden sei. Der Antrag vom 28.11.2005 betreffe diesen Zeitraum nicht mehr, da er sich nur auf die damals bereits bestehende Elternzeit bis zum 18.02.2007 bezogen habe.
Da durch das wirksame Elternzeitbegehren der Klägerin die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vorläufig suspendiert seien, sei die Klägerin auch mit ihrem Weiterbeschäftigungsbegehren zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 07.03.2007 (= Bl. 110 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin, der das Urteil am 19.03.2007 zugestellt worden ist, hat am 17.04.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.05.2007 ihr Rechtsmittel begründet. Innerhalb der bis zum 26.06.2007 verlängerten Berufungserwiderungsfrist hat die Beklagte mit am 25.06.2007 eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt.
Die Klägerin hat am 05.09.2007 ihr 2. Kind zur Welt gebracht.
Die Klägerin trägt vor,
der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts könne insoweit nicht gefolgt werden, als die Klageanträge abgewiesen worden seien. Unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablaufs ab Mitteilung ihres ersten Wunsches, während der Elternzeit in Teilzeit für die Beklagte tätig werden zu dürfen, könne die Beklagte zu keinem Zeitpunkt einem Zweifel unterlegen haben, ob sie in Teilzeit arbeiten wolle bzw. in welchem Umfang dies gewünscht sei. Der Antrag vom 25.10.2006 sei so hinreichend bestimmt, dass er mit einem einfachen „ja“ hätte angenommen werden können. Die Bedenken des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Bestimmtheit könnten nicht nachvollzogen werden, da ihr Ziel eindeutig formuliert worden sei. Lediglich die Rechtsgrundlage habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden, da ein Antrag auf Verlängerung der Elternzeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt worden sei, und sie sich auch gerne mit der Beklagten auf eine Verringerung der Arbeitszeit gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz geeinigt hätte. Da noch nicht festgestanden habe, ob sich die Beklagte evtl. darauf berufe, sie – die Klägerin – könne die Elternzeit nicht einseitig verlängern, sie aber in jedem Fall ab dem 19.02.2007 in Teilzeit 24 Wochenstunden hätte arbeiten wollen, sei der Antrag vom 25.10.2006 alternativ gefasst worden. Da sowohl auf das Bundeserziehungsgeldgesetz als auch auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz Bezug genommen worden sei, sei der Beklagten auch klar gewesen, dass in erster Linie Teilzeit während der bestehenden Elternzeit, für die ab dem 19.02.2007 eine Verlängerung notwendig geworden sei, begehrt werde und „fürsorglich“ (also für den Fall, dass eine Verlängerung der Elternzeit abgelehnt werde) auch nach Ablauf der Elternzeit, also gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Eine ausreichende Bestimmtheit sei somit gegeben.
Selbst wenn man weiterhin Zweifel an der Bestimmtheit des Antrages vom 25.10.2006 haben sollte, könne ihre Erklärung vom 19.12.2006 auch ohne weiteres in einen neuen Antrag umgedeutet werden.
Hätte die Beklagte nach dem Schreiben vom 19.12.2006 tatsächlich nicht gewusst, was die Klägerin ganz konkret erwarte, hätte sie sie zwingend darauf hinweisen müssen. Im Übrigen habe die Beklagte an dem ordnungsgemäßen Antrag keinen Zweifel gehabt, was sich daraus ergebe, dass die Beklagte den Antrag vom 25.10.2006 unter diesem Gesichtspunkt nicht angegriffen habe.
Spätestens sei ein weiterer Antrag jedoch mit der Klageerweiterung vom 27.12.2006 gestellt, welcher der Beklagten nach ihren Angaben am 05.01.2007 zugegangen sei. In diesem Schriftsatz finde sich die konkrete Forderung. Würde man nun auf diesen Antrag abstellen, wäre zwar die seinerzeit noch bestehende Acht-Wochen-Frist nicht eingehalten worden, dies führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Antrages insgesamt. Vielmehr müsse sich die Beklagte dann zumindest zu den zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt mit der Reduzierung der Arbeitspflicht einverstanden erklären.
Grundlage des Hilfsantrages sei der Antrag vom 15.10.2005, ihre Arbeitszeit während der Elternzeit auf 15 Wochenstunden zu verringern. Dieser Antrag sei zeitlich nicht begrenzt gewesen und habe nach Verlängerung der Elternzeit auch die Verlängerung selbst umfasst.
Ihrem Teilzeitbegehren stünden auch keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegen. Ein durchgängiger Einsatz als Trainerin in Teilzeit wäre ab dem ersten formell gestellten Teilzeitverlangen (01.02.2006) möglich gewesen. Soweit sich die Beklagte auf in den Jahren 2007/2008 stattfindende S.-R.-Schulungen berufe, betreffe dies nicht den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. Von den insgesamt acht fest angestellten Trainern sei ein Trainer im Rahmen einer Teilzeitstelle (9/10) tätig. Soweit die Beklagte vortrage, ihre Trainer schulten in ganz überwiegendem Ausmaß das neue spezielle Softwaremodul 2007/2008 S.-R., ergebe sich schon, dass es neben den Schulungen für das neue Softwaremodul auch noch weitergehende Schulungsmöglichkeiten gebe. In der ersten Hälfte des Jahres 2007 habe die Beklagte auch noch Schulungen durchgeführt, welche sie schon seinerzeit durchgeführt habe (S.-E.-Schulungen). Aufgrund ihrer Vorbildung sei sie ohne weiteres nach entsprechender eigener Schulung in der Lage, die S.-R.-Schulungen durchzuführen. Unzutreffend sei, dass die Trainer der Beklagten mehrmonatig an Schulungen für die neu einzuführende Software teilgenommen hätten, um ihrerseits weiterschulen zu können. Die Trainer ihrerseits schulten sogenannte Multiplikatoren, welche sodann vor Ort weitere Schulungen vornehmen würden. Würden die ausgebildeten Trainer ihrerseits schon Monate benötigen, um diese Software weiterschulen zu können, wäre dies auch mit einem immensen Zeitaufwand für die Multiplikatoren verbunden und auch die einzelnen Verkaufsmitarbeiter hätten hierfür einen immensen Zeitbedarf. Letztlich handele es sich um einfache Umsetzungen, die die Verkaufsmitarbeiter in den Märkten vor Ort in die Lage versetzen würden, Waren aufzurufen, Preise festzustellen, Aufträge zu erfassen oder Lieferscheine auszustellen. Dabei handele es sich nicht um hochkomplizierte Vorgänge. Letztlich dauere die Schulung der einzelnen Mitarbeiter nur einige Tage. Vor diesem Hintergrund sei es unmöglich, dass ein Trainer selbst mehrmonatig geschult werden müsse, um die Schulungen durchführen zu können.
Aus der seitens der Beklagten vorgelegten Liste, ergebe sich, dass Schulungszentren auch in L. oder in F., also in kürzester Entfernung vorhanden seien. Das gleiche gelte für das Schulungszentrum in C-Stadt.
Es sei nicht erforderlich, dass Schulungen in Schulungszentren im Umfang von sieben bis 15 Tagen en bloc durch einen Trainer stattfinden würden. Diese Schulungen könnten praktisch ohne Probleme geteilt werden. Die Mitarbeiter eines Marktes würden sukzessive geschult, sodass die geschulten Mitarbeiter nach einigen Tagen durch neue Teilnehmer ausgetauscht würden. So könne man nach zwei bis fünf Tagen bei einem Austausch der zu schulenden Mitarbeiter auch völlig problemlos den jeweiligen Trainer mit auswechseln. Hierbei gebe es auch kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Trainern und den einzelnen Teilnehmern, welches verhindern würde, dass die Teilnehmer auch einen anderen Trainer bei Problemen ansprechen könnten. Da es sich um einfach strukturierte Sachverhalte handele, können nicht nur jederzeit auch andere Trainer, sondern auch insbesondere die geschulten Multiplikatoren bei Problemen angesprochen werden. Auch in der Vergangenheit seien Schulungen von zwei Trainern gemeinsam durchgeführt worden, wobei ein Trainer morgens geschult habe, der andere mittags. Unabhängig davon, habe sie bereits mehrfach deutlich gemacht, dass bei bestehender Notwendigkeit auch längere Einsätze en bloc bei einem späteren Ausgleich für sie möglich seien.
Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass im Anschluss an die Schulung en bloc nach dem Konzept der Beklagten ein Trainer in einem Markt für die Nachbetreuung für die Dauer von fünf bis zehn Tagen am Arbeitsplatz vor Ort präsent sei. Dies sei auch nicht notwendig. Bei Problemen könnten die Marktmitarbeiter die Bezirksfachtrainer fragen; auch sei eine telefonische Rücksprache mit Trainern jederzeit möglich. Im Übrigen gelte auch hier, dass sie eine umfassende Flexibilität zugesagt habe.
Soweit die Beklagte darauf verweise, sie – die Klägerin – könne die anlaufenden Schulungen selbst nicht durchführen, weil sie selbst noch nicht geschult sei, stünde diesem Einwand entgegen, dass sie im Rahmen ihrer begehrten Teilzeit schon längst hätte geschult werden können.
Die Klägerin hat ursprünglich mit ihrer Berufung neben der Elternteilzeit ab dem 19.02.2007 auch für den Fall des Obsiegens die Weiterbeschäftigung beantragt. Im Kammertermin am 13.09.2007 hat die Klägerin im Hinblick auf die Geburt ihres 2. Kindes diesen Antrag für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung unter Verwahrung der Kostenpflicht angeschlossen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein- Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 07.03.2007 (AZ: 5 Ca 1033/06) die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern.
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin anzunehmen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit auch über den 18.02.2007 hinaus auf 15 Wochenstunden zu verringern.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 07.03.2007, 5 Ca. 1033/06, zurückzuweisen sowie
2. auf die Anschlussberufung der Beklagten, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 07.03.2007, 5 Ca 1033/06, soweit es der Klage stattgegeben hat, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen habe, sei dieses mit zutreffender Begründung erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht habe zuletzt mit seiner Entscheidung vom 05.06.2007, 9 AZR 82/07 ausgeführt, dass der Elternzeit-Anspruch auf verringerte Arbeitszeit frühestens geltend gemacht werden könne, wenn verbindlich feststehe, für welchen Zeitraum Elternzeit beansprucht werde. Da die Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2006 die Verlängerung der Elternzeit beantragt habe, könne der Antrag vom 25.10.2006 kein Antrag auf Elternzeit in rechtlich wirksamer Form sein. Dieser Antrag sei vielmehr ohne Rechtsgrund erfolgt, weil eine verbindliche Verlängerung der Elternzeit durch die Klägerin noch nicht beantragt worden sei. Sowohl im Schreiben vom 25.10.2006 und in der Klageänderung vom 27.12.2006 berufe sich die Klägerin ausdrücklich auf § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz. Mithin handele es sich bei dem Antrag ab dem 19.02.2007 auf einen solchen während bestehender Elternzeit. Es könne nicht angehen, dass sie – die Beklagte – sich hätte aussuchen müssen, welche Rechtsgrundlage die Klägerin bemühe, also entweder § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz oder § 8 Teilzeitbefristungsgesetz. Es sei nicht möglich, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, um sodann – stillschweigend oder durch den Arbeitgeber frei aussuchend – die Arbeitszeit während der Elternzeit gemäß § 8 Teilzeitbefristungsgesetz zu reduzieren. Vielmehr hätte sich die Klägerin entscheiden müssen.
Sie beschäftige in ihrer Abteilung Multi-Media acht hauptberufliche Vollzeitarbeiter/innen. Da die Klägerin laut ihrem Arbeitsvertrag als Trainerin beschäftigt wäre, sei relevant, ob diese Tätigkeit während der Elternzeit in einem reduzierten Umfang fortgeführt werden könne. Die acht Vollzeit-Trainer schulten in ganz überwiegendem Ausmaß ausdrücklich das neue spezielle Softwaremodul 2007 und 2008 S.-R.. Diese Schulungen würden, nachdem die Trainer selbst in mehrmonatigen Schulungen von S. auf dem für sie speziell erstellten Modul Retail geschult worden seien, ausschließlich in den in D. und E. verteilten Schulungszentren durchgeführt. Insoweit werde auf ein Verzeichnis der Schulungszentren verwiesen (vgl. Bl. 173 d. A.). Außerdem würden wenige andere Schulungsveranstaltungen in einem zeitlich begrenzten und geringem Umfang im Schulungszentrum C-Stadt stattfinden und zwar von August bis September 2007 fünfzehn Schulungstage (Ausbildung der Trainer) sowie Oktober bis Dezember 2007 fünfzehn Schulungstage (Merchants, usw.).
Die Klägerin könne die S.-R. und M.-Schulungen nicht durchführen, da sie selbst noch nicht geschult sei.
Die Schulungen in den regional verteilten Schulungszentren würden im Umfang von sieben bis 15 Arbeitstagen en bloc durch jeweils einen Trainer stattfinden. Die Schulungen könnten auch nicht geteilt werden. Der Unterricht werde in Gruppenarbeit durchgeführt. Die Schulungen würden in Form von theoretischem Unterricht, Praxisanwendung am PC, Wiederholungen, Nachbearbeitung in Gruppenarbeit etc. abgehalten, sodass hier nur ein Trainer (zusammen mit einem Bezirksfachtrainer) den Unterricht durchführe und die Teilnehmer, Mitarbeiter aus dem Handelsbereich ohne einschlägige EDV-Kenntnisse, auch ein gewisses Vertrauensverhältnis aufbauten, Rückfragen hätten, der Trainer Bezug nehmen könne auf den Unterricht vom Vortag etc.. Der Unterricht könne und solle nicht in mehrere Personen unterteilt/verteilt werden. Deshalb habe die Beklagte das Schulungskonzept so angelegt, dass ein Trainer (zusammen mit einem Bezirksfachtrainer) den gesamten Unterricht während der sieben bis 15 Arbeitstage (ganztätig à acht Stunden), je nach Mitarbeiterzahl des betreffenden Marktes durchführe und auch dieser Trainer dann für die Nachbetreuung von wiederum fünf bis zehn Tagen am Arbeitsplatz in den Märkten vor Ort präsent sei. Diese Trainer könnten dann auch in der praktischen Anwendung den Mitarbeitern hilfreich zur Seite stehen und dabei stets auch auf den Unterrichtsstoff individuell und konkret verweisen und zurückgreifen. Eine Aufteilung widerspreche nicht nur ihrer eindeutigen Schulungs- und Nachbetreuungskonzeption, vielmehr würde bei einer Unterrichtsteilung auf mehrere Trainer auch eine weitere wirtschaftliche Zusatzbelastung im Hinblick auf zusätzliche Hin- und Abfahrten auftreten. Somit seien die Trainer-Arbeitsplätze nicht teilbar. Es könne vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, dass dieser ein Trainer- und Schulungskonzept so neu definiert, dass auch mehrere Trainer jeweils einen Gesamtstoff in einem Markt sich teilten. Dies würde eine Bürokratisierung des Unterrichtsstoffes streng nach Stunden und entsprechenden – isolierten – Stundeninhalten erfordern, was sie nicht wolle und könne. Dies sei nicht durchführbar. Somit seien die Arbeitsplätze während der S.-R.-Implantation in den Märkten in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht teilbar.
Auch die Erfahrungen der Klägerin aus früheren Zeiten seien unbeachtlich und irrelevant.
Zur Begründung der Anschlussberufung führt die Beklagte aus,
das Schreiben der Klägerin vom 28.11.2005 enthalte keinen Antrag der Klägerin, den sie – die Beklagte – mit „ja“ oder „nein“ hätte beantworten können. Im Schreiben vom 28.11.2005 habe die Klägerin keine Willenserklärung im Sinne eines Angebotes abgegeben, sondern lediglich Bezug genommen auf ein Schreiben vom 15.10.2005, in dem ein bunter Strauß von Teilzeitumfängen und Verteilung der Beklagten vorgeschlagen worden sei. Damit gebe es keinen den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Antrag.
Die Klägerin stelle Alternativanträge (Haupt- und Hilfsantrag, mit jeweils unterschiedlichen Wochenstunden). Sie seien an einen Antrag gebunden und könne nicht im Laufe eines Verfahrens bzw. im Antrag wechseln bzw. variieren.
Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.09.2007 wendet die Beklagte ein, dass der Antrag zu 1 unzulässig, zumindest unbegründet sei. § 15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG sehe vor, dass der Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt werden müsse. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.12.2006 sei ihr am 05.01.2007 zugegangen, sodass der Antrag auf Elternzeit erst ab 06.01.2007 möglich sei, mit der Folge, dass der bisher gestellte Antrag unzulässig oder unbegründet sei. Dem Antrag zu 2., gerichtet auf die tatsächliche Weiterbeschäftigung der Klägerin stünde entgegen, dass die Klägerin am 13.09.2007 nach eigenem Vortrag ihr zweites Kind gebären werde und somit partiell einem Beschäftigungsverbot unterliege.
Die S.-Einführung koste sie ca. 25 Mio. Euro. Neben den acht Vollzeit-Trainern beschäftige sie noch fünf externe Vollzeit-Trainer für die S.-Einführung, da 13 Bezirke zu betreuen seien. Jeder Trainer betreue einen Bezirk, der wiederum aus vier bis sechs Märkten bestehe. Jeder Markt habe ca. 100 Mitarbeiter, wovon ca. 90 Mitarbeiter in Gruppen zu schulen seien. Wegen der enormen Bedeutung und des erheblichen finanziellen Aufwandes für das S. gestützte Warenwirtschaftssystems habe sie „generalstabsmäßig“ das geschilderte Schulungskonzept erarbeitet, was aus einem strengen Schulungsblock von zwei Wochen und einer ebenfalls zweiwöchigen Nachbetreuungsphase in unmittelbarem Anschluss in den Märkten durch Vollzeit-Trainer durchgeführt werden müsse. Das Projekt werde Ende 2008 abgeschlossen. Der Vortrag der Klägerin, dass diese in F. oder L. Schulungen durchführen könnte, sei unbeachtlich, da die Klägerin dieses Vollzeit-Coaching nicht durchführen könne und dieses auch nicht teilbar sei. Das System sei kein Einfaches, sondern ein System mit Hunderten von Vorgängen und Tausenden von Produktgruppen, Hunderten von internationalen und nationalen Lieferanten, Verknüpfungen mit den Zentrallagern etc.. Die Aufgabenstellung sei für die Mitarbeiter gänzlich neu und sie bedürfe, damit das wirtschaftlich überhaupt ein Erfolg werde, der unmittelbaren und direkten Schulung sowie der Nachbetreuung. Dies könne und solle nur durch einen Vollzeit-Trainer durchgeführt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsprotokolle vom 05.07.2007 sowie 13.09.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet und die Anschlussberufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen.
I.
Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung ist auch in der Sache überwiegend begründet.
Lediglich soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1. die Annahme ihres Angebotes, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern, verfolgt, war der Antrag zurückzuweisen, da ein entsprechender Antrag erst ab dem 24.02.2007 begründet ist.
Obwohl sich das Angebot der Klägerin auf einen bereits verstrichenen Zeitraum bezieht, kann es rechtswirksam durch die Beklagte angenommen werden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit der Klageanträge Bezug genommen.
1.
Der Anspruch der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab dem 24.02.2007 auf 24 Wochenstunden ist gem. § 15 Abs. 6 i. V. m. § 15 Abs. 7 BEEG i. V. m. § 27 Abs. 2 BEEG gerechtfertigt. Im Zeitpunkt des Zugangs eines entsprechenden Antrags der Klägerin im Schriftsatz vom 27.12.2006 bei der Beklagten am 05.01.2007 war § 15 BErzGG mit Wirkung vom 31.12.2006 aufgehoben. Auch für die vor dem 01.01.2007 geborenen Kinder ist § 15 BEEG anzuwenden, § 27 Abs. 2 BEEG.
a)
Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1-3 BEEG liegen unstreitig vor.
b)
Das streitgegenständliche Teilzeitverlangen wurde durch die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 27.02.2006 (Klageantrag zu 2.) hinreichend konkretisiert geltend gemacht i. S. d. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5, S. 2 BEEG. Gemäß dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen., wobei der Antrag den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten muss.
Der Antrag in der Klageschrift vom 27.12.2006 auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme ihres Angebotes, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern, erfüllt diese Voraussetzungen (vgl. BAG 19.04.2005 – 9 AZR 184/04, AP Nr. 43 zu § 15 BErzGG).
Die Klägerin hat ihre zunächst bis zum 18.02.2007 auf zwei Jahre angesetzte Elternzeit mit Schreiben vom 19.12.2006 bis einschließlich 13.12.2007 verlängert. Das Berufungsgericht folgt dabei zunächst der rechtlichen Bewertung des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin die Elternzeit über den 18.02.2007 hinaus nochmals durch ihren Antrag vom 19.12.2007 einseitig verlängern konnte und schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts hierzu an, sodass darauf verwiesen werden kann. Darüber hinaus dürfte auch eine einvernehmliche Verlängerung der Elternzeit auf den 13.12.2007 zwischen den Parteien unstreitig sein.
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung geltend gemacht hat, der Antrag vom 25.10.2006 sei so hinreichend bestimmt, dass er mit einem einfachen „ja“ hätte angenommen werden können, hält die ablehnende Begründung des Arbeitsgerichts hierzu einer Prüfung durch das Berufungsgericht stand. In dem Schreiben vom 25.10.2006 an die Beklagte beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin fürsorglich für die Klägerin eine Verringerung der Arbeitszeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden während bestehender Elternzeit bzw. fürsorglich auch nach Ablauf der Elternzeit. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch keine Elternzeit ab dem 19.02.2007 durch die Klägerin beantragt worden. Vielmehr war dem Arbeitgeber nur das Elternzeitverlangen mit Schreiben vom 02.01.2005 bekannt, welche unstreitig bis zum 18.02.2007 andauern sollte. Erst mit Schreiben vom 19.12.2006, eingegangen in der Personalabteilung der Beklagten am 22.12.2006, macht die Klägerin eine Verlängerung der Elternzeit bis zum 13.12.2007 geltend. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf eine Entscheidung den Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.2007 (AZ: 9 AZR 82/07, JURIS-Pressemitteilung). Danach kann der Anspruch auf Elternteilzeit, also auf die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit verlangt wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG/BErzGG).
Die Begründung des Arbeitsgerichts, im Zeitpunkt des Antrags vom 25.10.2006 sei für die Beklagte nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, ob die Klägerin überhaupt für die Zeit nach dem 19.02.2007 die Verlängerung der Elternzeit beantragen werde und für welchen Zeitraum, so dass es ihr auch nicht möglich sei, diesen Antrag durch ein einfaches „ja“ anzunehmen, ist daher zutreffend.
Soweit die Klägerin mit der Berufung weiterhin einwendet, dass der Beklagten klar gewesen sei, sie begehre in erster Linie Teilzeit während der bestehenden Elternzeit und fürsorglich, also für den Fall, dass eine Verlängerung der Elternzeit abgelehnt werde, auch nach Ablauf der Elternzeit und somit gemäß dem Teilzeitbefristungsgesetz, hat die Klägerin nicht die Begründung des Arbeitsgerichts, die einer entsprechenden Auslegung ihres Begehrens entgegenstehen, aufgegriffen. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Anspruch nach § 8 Teilzeitbefristungsgesetz nicht vom Klageantrag zu 2. erfasst sei, weil sich dieser ausdrücklich auf die bestehende Elternzeit beziehe. Während der bestehenden Elternzeit seien aber die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag suspendiert.
Die Klägerin begehrt auch weiterhin eine Verurteilung der Beklagten, ihr Angebot anzunehmen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der bestehenden Elternzeit ab dem 19.02.2007 auf 24 Wochenstunden zu verringern. Damit bezieht sich der streitgegenständliche Antrag weiterhin auf die (bestehende) Elternzeit. Der Teilzeitanspruch nach § 8 Teilzeitbefristungsgesetz ist jedoch auf eine dauerhafte arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Verringerung der ursprünglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet, den die Klägerin weiterhin nicht geltend macht, da sie eine auf die Dauer ihrer Elternzeit befristete Teilzeitbeschäftigung verfolgt.
Das Arbeitsgericht hat auch mit zutreffender Begründung in dem Schreiben der Klägerin vom 19.12.2006 keinen hinreichend bestimmten Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit gesehen. Die Klägerin vertritt hierzu eine andere Rechtsmeinung, ohne diese in weiterem zu begründen und sich mit den rechtlichen Darlegungen des Arbeitsgerichts auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht sieht daher keine Veranlassung, von der rechtlich zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts abzuweichen und nimmt hierauf ausdrücklich Bezug.
Damit hat erst die klageweise Geltendmachung des Verringerungsanspruchs im Schriftsatz vom 27.12.2006 das bislang nicht hinreichend bestimmte schriftliche Verlangen nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BEEG ersetzt.
Der Schriftsatz vom 27.12.2006 ist der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen am 05.01.2007 zugegangen. Gemäß § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG beginnt die Verringerung frühestens nach sieben Wochen ab ihrer schriftlichen Geltendmachung. Mithin endete die Sieben-Wochen-Frist mit Ablauf desjenigen Tages, der sieben Wochen später in seiner Bezeichnung dem 05.01.2007 entsprach (§ 188 Abs. 2 BGB). Dies war der 23.02.2007. Die am 05.01.2007 verlangte Teilzeitbeschäftigung auf 24 Wochenstunden ist daher frühestens am 24.02.2007 durch die Beklagte zu erfüllen gewesen (vgl. zur Berechnung BAG 27.04.2004 – 9 AZR 21/04 – AP-Nr. 39 § 15 BErzGG).
Dass die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1in der Berufung das Verringerungsverlangen auf 24 Wochenstunden bereits ab dem 19.02.2007 geltend gemacht hat, macht den Antrag nicht in ganzem unbegründet. Eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung in der Weise, dass die Verringerung der Arbeitszeit zu einem früheren Zeitpunkt verlangt wird, führt nicht zur Unwirksamkeit des Antrags insgesamt. Vielmehr braucht sich der Arbeitgeber erst zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt mit der Reduzierung der Arbeitspflicht einverstanden zu erklären (vgl. Erfurter Kommentar-Dörner, 7. Auflage, § 15 BErzGG, Randziff. 23).
c)
Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 30.01.2007 einwendet, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Elternteilzeit im Umfang von 24 Wochenstunden das dritte Mal eine Veränderung der Arbeitszeit beantragen würde, was nicht von § 15 Abs. 6 BErzGG gedeckt sei, weil die Klägerin die Elternzeit zunächst ohne Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen habe und damit auf „null“ verringert habe, wird diese Rechtsauffassung nicht durch das Bundesarbeitsgericht, der das Berufungsgericht folgt, geteilt. Nach zutreffender Ansicht der Beklagten kann der oder die Arbeitnehmer/in gegenüber dem Arbeitgeber während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen, § 15 Abs. 6 BEEG. Entgegen der Ansicht der Beklagten vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien bei Inanspruchnahme der Elternzeit keine wöchentliche Arbeitszeit mit dem Faktor „null“. Vielmehr ruhen während der Elternzeit die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts und die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Arbeitspflicht und deren Umfang wird daher durch die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht aufgehoben, sodass es auch während der Elternzeit zu einer Verringerung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit kommen kann (vgl. BAG 09.05.2006 – 9 AZR 278/05 -, AP-Nr. 47 zu § 15 BErzGG; 19.04.2005 – 9 AZR 233/04 -, AP-Nr. 44 zu § 15 BErzGG).
Mithin handelt es sich bei dem Elternteilzeitverlangen der Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2005 (vgl. Ausführungen zu IV) um das erste Teilzeitverlangen und bei der mit der Klageerweiterung vom 27.12.2006 begehrten Arbeitszeitverringerung um das zweite Teilzeitverlangen der Klägerin.
d)
Der Antrag der Klägerin ist auch nicht unbegründet, weil dem Anspruch der Klägerin dringende betriebliche Gründe i. S. v. § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG entgegenstehen. Zunächst kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit gemäß dem Schriftsatz vom 27.12.2006 innerhalb von vier Wochen i. S. d. § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG schriftlich abgelehnt hat. Hierfür könnte sprechen, dass der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.01.2007, der eine schriftliche Ablehnung des streitgegenständlichen Verringerungsverlangen aus betrieblich Gründen enthält, am 30.01.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen und am 31.01.2007 an den Prozessbevollmächtigen der Klägerin versandt worden ist.
Durch § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG wird dem Arbeitgeber gesetzlich ein Ablehnungsrecht eingeräumt. Dabei handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung, deren tatsächlichen Voraussetzungen vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind (vgl. BAG, 09.05.2006 – 9 AZR 278/05 -, AP-Nr. 47 zu § 15 BErzGG). Der Arbeitgeber kann sich somit nicht mit einem Bestreiten des arbeitnehmerseitigen Vorbringens begnügen, sondern muss die entgegenstehenden Gründe substantiiert vortragen, dazu Beweis anbieten und erbringen. Kann ein Gericht nicht feststellen, dass dringende betriebliche Gründe dem Verringerungsantrag entgegenstehen, ist der Arbeitgeber antragsgemäß zu verurteilen (vgl. Erfurter Kommentar-Dörner, 7. Auflage, § 15 BErzGG Randziff. 24). Anders als in § 8 Teilzeitbebefristungsgesetz, wonach schon bei betrieblichen Gründen jeder Art eine Einwendungsmöglichkeit gegeben ist, müssen die betrieblichen Gründe nach § 15 BEEG/BErzGG dringend sein. Der unbestimmte Rechtsbegriff ist so eng zu verstehen, wie z. B. in § 1 KSchG. Die betrieblichen Gründe sollen dem grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nur im Ausnahmefall entgegenstehen (vgl. Erfurter Kommentar-Dörner a. a. O. Randziff: 25).
Vorliegend stellt die Beklagte zur Darlegung der dringenden betrieblichen Gründe darauf ab, dass ab März/April 2007 bis Ende 2008 die Verwaltung des Warenwirtschaftssystems durch S.-R. umgestellt und eingeführt werde, was sie ca. 25 Mio. Euro koste. Sie habe insoweit ein klares Konzept, was auf sachliche Vorgaben und sachliche Notwendigkeiten beruhe: Zunächst müssten die Trainer, die die Mitarbeiter der Märkte zu schulen hätten, selbst geschult werden, wobei die Ausbildung ca. 3-4 Monate dauern würde. Im Anschluss würde jeder Trainer einem Bezirk zugeordnet, wobei sie acht Vollzeit-Trainer im Anstellungsverhältnis beschäftige und fünf externe Vollzeittrainer, da 13 Bezirke zu betreuen seien. Die Schulungen würden in regional verteilten Schulungszentren im Umfang von sieben bis 15 Arbeitstagen en bloc durch jeweils einen Trainer stattfinden zusammen mit dem jeweiligen Bezirksfachtrainer. Hierbei handele es sich um Mitarbeiter der Märkte. Der Unterricht werde in Gruppenarbeit durchgeführt. Nur ein Trainer zusammen mit seinem Bezirksfachtrainer leite diese komplizierten Schulungen, wobei sich auch ein gewisses Vertrauensverhältnis aufbaue. Bei Rückfragen könnten die Trainer Bezug nehmen auf den Unterricht vom Vortag, sodass sich bereits daraus ergebe, dass der Unterricht nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden könne. Sie habe das Schulungskonzept so angelegt, dass ein Trainer zusammen mit seinem Bezirksfachtrainer den gesamten Unterricht während der sieben bis 15 Arbeitstage ganztägig à acht Stunden, je nach Mitarbeiterzahl des betreffenden Marktes durchführe und auch dieser Trainer dann für die Nachbetreuung von wiederum fünf bis zehn Tagen am Arbeitsplatz in den Märkten vor Ort präsent sei. Eine Unterrichtsteilung widerspreche der eindeutigen Schulungs- und Nachbetreuungskonzeption und verursache weitere wirtschaftliche Zusatzbelastungen im Hinblick auf zusätzliche Hin- und Abfahrt. Eine Aufteilung der Unterrichtstätigkeit hätte auch eine Bürokratisierung des Unterrichtstoffes zur Folge, was sie nicht wolle und könne.
Diese Darlegungen werden den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung dringender betrieblicher Gründe, die einem Teilzeitverringerungsverlangen entgegenstehen können, nicht gerecht.
Allein das Organisationskonzept, im gesamten Betrieb, in Teilbereichen oder auf bestimmten Arbeitsplätzen nur in Vollzeit tätige Arbeitnehmer zu beschäftigen, gibt dem Arbeitgeber keinen dringenden betrieblichen Grund, sich einer vom Arbeitnehmer während der Elternzeit beanspruchten Arbeitszeitverringerung zu widersetzen. Ebenso wenig ist die mit der Verringerung der Arbeitszeit und Einstellung einer komplementären Teilzeitkraft verbundene Kostenbelastung des Arbeitgebers erheblich, es sei denn, dass die Kostenbelastung unverhältnismäßig hoch ausfällt (vgl. LAG Düsseldorf, 03.03.2004 – 12 Sa 1765/03, DB 2004, 1562 f). Dringlich können betriebliche Gründe i. S. d. § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG nur sein, wenn sie sich nicht nur aus Zweckmäßigkeit oder Praktikabilitätsüberlegungen ergeben, sondern wenn die Gründe die Unmöglichkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Teilzeitverlangens ergeben. In Anknüpfung an den Begriff der Dringlichkeit in § 1 Abs. 2 KSchG bei der betriebsbedingten Kündigung ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auf die Unvermeidbarkeit abzustellen. Wie der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung erst aussprechen darf, wenn es ihm nicht möglich ist, die Kündigung durch andere Maßnahmen auf technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichem Gebiet zu vermeiden, so muss vom Arbeitgeber auch im Rahmen des § 16 Abs. 7 BEEG/BErzGG gefordert werden, das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers nur dann zurückzuweisen, wenn er die begehrte Teilzeitbeschäftigung auch nicht durch organisatorische Maßnahmen ermöglichen kann (vgl. LAG München, 03.03.2004 – 9 Sa 782/03 – JURIS).
Für die Kammer ist vorliegend nicht erkennbar, warum es nicht möglich ist, die Klägerin als Teilzeitkraft in S.-R. zu schulen, die Schulung der Marktmitarbeiter in S.-R. durch einen Trainer in Teilzeit durchführen zu lassen, die Nachbetreuung der Marktmitarbeiter eines Marktes auf zwei Teilzeit-Trainer aufzuteilen und dass durch die Aufteilung der Trainertätigkeit auf zwei Teilzeitbeschäftigte der Beklagten unzumutbar hohe Kosten entstehen. Dass die Beklagte für die restliche Arbeitszeit keinen geeigneten Arbeitnehmer in ergänzender Teilzeit findet, hat sie selbst nicht behauptet.
Soweit die Beklagte behauptet, die Trainer würden auch erst in mehrmonatigen Schulungen geschult werden müssen, bleibt unklar, wie bzw. zu welchen Bedingungen die Schulung der Trainer erfolgt und was der Möglichkeit, eine Teilzeitkraft zu schulen, entgegensteht.
Allein das Schulungskonzept, nur in Vollzeit tätige Trainer zu beschäftigen, dürfte noch keinen dringenden betrieblichen Grund darstellen, weil somit der Arbeitgeber es in der Hand hätte, jedem Teilzeitverlangen, welches das Gesetz sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer einräumen wollte, entgegen zu treten. So wie die Kündigung nicht die durch das Arbeitsgericht unüberprüfbare unternehmerische Entscheidung darstellt, kann auch allein das Konzept, keine Teilzeit-Trainer zu beschäftigten, nicht bindend für das Arbeitsgericht gegen die Teilbarkeit sprechen. Die Ausführungen der Beklagten lassen zwar gegebenenfalls erkennen, dass es praktikabler sein könnte, die Schulungen und die anschließende Nachbetreuung durch eine Trainingsperson durchführen zu lassen. Eine Notwendigkeit, die dem Erfordernis der Dringlichkeit des betrieblichen Grundes gerecht wird, ist jedoch nicht zu erkennen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr die Aufteilung einer Trainertätigkeit im Rahmen eines Bezirkes auf zwei Teilzeitbeschäftigte unmöglich oder zumindest unzumutbar sei. Die Klägerin könnte als Teilzeitbeschäftigte in den ihrem Wohnsitz nahen Schulungszentren F. oder L.-O. eingesetzt werden. Da die Klägerin eine vierundzwanzigstündige Beschäftigung in der Woche geltend macht, ohne sich auf die Tage festzulegen und die Beklagte die Verteilung der Arbeitszeit vornehmen könnte, wäre es auch durchaus möglich, dass die Klägerin zum Beispiel an drei Arbeitstagen hintereinander acht Stunden am jeweiligen Schulungsort eingesetzt wird. Ebenso wäre es der Beklagten unbenommen, die Klägerin entweder nur vormittags oder nachmittags einzusetzen. Eine Darstellung des Schulungskonzeptes ist durch die Beklagte nicht erfolgt, sodass weder die fehlende inhaltliche Teilbarkeit noch sachliche Vorgaben oder Notwendigkeiten, die gegen eine Teilbarkeit der Trainertätigkeit sprechen, verständlich werden. Gerade Schulungsmaßnahmen sollten strukturiert sein, so dass mit einer bestimmten Anzahl von Unterrichtsstunden auch ein bestimmter Schulungsinhalt abgedeckt werden kann, was für eine Teilbarkeit spricht. Hiervon ist jedenfalls zunächst grundsätzlich auszugehen. Inwiefern dies aufgrund des speziellen Schulungsinhaltes bzw. Schulungskonzeptes der Beklagten ausnahmsweise nicht möglich sein soll, hat die Beklagte nicht vermocht darzutun. Die Beklagte spricht insoweit nur allgemein von Bürokratisierung des Unterrichtsstoffs. Hierbei handelt es sich um ein Schlagwort ohne auf die konkreten Bedingungen einzugehen.
Sollte es aufgrund eines Personenwechsels in der Trainingseinheit zu Abstimmungsschwierigkeiten kommen, könnte der sowohl im Schulungszentrum als auch im jeweiligen Markt eingesetzte Bezirksfachtrainer, der den Haupttrainer unterstützt, vermittelnd tätig werden. Soweit die Beklagte auf ein Vertrauensverhältnis abstellt, kann dieses ebenso gut gegenüber zwei Trainer aufgebaut werden und allenfalls ein die Praktikabilität und Zweckmäßigkeit betreffender Grund sein, der jedoch nicht die Qualität eines entgegenstehenden dringenden betrieblichen Grundes hat.
Der Umstand, dass eine Aufteilung der Trainertätigkeit auf zwei Teilzeitbeschäftigte einen finanziell höheren Aufwand für die Beklagte mit sich bringt, dürfte zwar unstreitig sein, aber einer Aufteilung einer Vollzeitstelle in Teilzeitstellen immanent sein. Mithin reicht das Argument höherer Kosten an sich nicht aus. Vielmehr hätte die Beklagte darzulegen gehabt, inwiefern die Auswirkungen einer Teilzeittätigkeit für sie wirtschaftlich unzumutbar sind. Hierzu ist jedoch kein Vortrag erfolgt.
Mithin ist das Verringerungsverlangen der Klägerin auf 24 Wochenstunden zwar nicht ab dem 19.02.2007 jedoch ab dem 24.02.2007 begründet.
2.
Auf den Hilfsantrag kommt es daher nicht mehr an.
3.
Soweit die Klägerin im letzten Kammertermin am 05.07.2007 mit der Berufung auch die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits beantragt hat, hat sie diesen auf den Hinweis, dass einer Weiterbeschäftigung das Beschäftigungsverbot nach §§ 3 Abs. 2 bzw. 6 Abs. 1 MuSchG entgegenstehen dürfte, weil sie am 05.09.2007 ihr 2. Kind zur Welt gebracht hat, für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich insoweit der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen. Erklären die Parteien einen Teil der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist insoweit über die Kosten sachlich nach den Grundsätzen des § 91a ZPO zu entscheiden (vgl. Zöller, 24. Auflage, § 91 a, Randziff. 54). Diesbezüglich wird auf die Ziffer V verwiesen.
III.
Die Anschlussberufung der Beklagten ist gemäß § 524 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG statthaft. Die Anschlussberufung ist auch gemäß § 524 Abs. 2 und 3 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
IV.
In der Sache hat die Anschlussberufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Antrag der Klägerin, das Angebot anzunehmen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der Elternzeit vom 27.10.2006 bis zum 18.02.2007 auf 15 Wochenstunden zu verringern, stattgegeben. Der Anspruch ergibt sich aus § 15 BErzGG a.F.. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten enthält das Schreiben der Klägerin vom 28.11.2005 einen bestimmten Antrag, den die Beklagte mit „ja“ oder „nein“ hätte beantworten können. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Soweit die Beklagte in der Berufung einwendet, die Klägerin habe in diesem Schreiben lediglich ausgeführt, dass sie ihren Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit vom 15.10.2005 aufrecht halte und damit keine Willenserklärung im Sinne eines Angebotes abgebe, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, schon deshalb, weil das Schreiben vom 28.11.2005 überschrieben ist mit „Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ab dem 01.02.2006“. Der Antrag erfüllt auch die Bestimmtheitsanforderungen i. S. v. § 145 BGB, § 15 Abs. 7 Satz 2 BErzGG a. F.. Danach muss der Antrag den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Vorliegend ist dem Schreiben vom 28.11.2005 zu entnehmen, dass die Klägerin ab dem 01.02.2006 eine Teilzeit während der Elternzeit mit der Stundenzahl von 15 Stunden pro Woche anstrebt. Soweit die Klägerin im Schreiben vom 28.11.2005 von Mindeststundenzahl spricht, konnte ein verständiger Dritter unter Einbeziehung der vorherigen Korrespondenz zwischen den Parteien, so auch dem Schreiben der Beklagten vom 07.11.2005, erkennen, dass die Klägerin mit dieser Formulierung nicht mindestens fünfzehn Stunden verlangt hat, sondern – dem Hinweis der Beklagten folgend – klar gestellt hat, dass sich ihr Antrag auf Teilzeit auf diese gesetzlich verlangte Mindeststundenzahl bezieht, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist. Der Arbeitsbeginn ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch in der Überschrift mit dem 01.02.2006 durch die Klägerin angegeben worden.
Die Vorlauffrist des § 15 Abs. 7 Nr. 5 BErzGG a. F. von acht Wochen ist gewahrt, insbesondere wenn – wie hier – die Klägerin mit dem Klageantrag ein entsprechendes Teilzeitbegehren erst ab Rechtshängigkeit verfolgt, die am 27.10.2006 eingetreten ist.
Entgegen stehende betriebliche Gründe i. S. d. § 15 Abs. 7 Nr. 4 BErzGG a. F. sind erkennbar weder innerhalb der vierwöchigen Frist des § 15 Abs. 7 Satz 4 BErzGG a. F. noch innerhalb des vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen worden.
Mithin war die Anschlussberufung zurückzuweisen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden ist und im Übrigen auf § 91a ZPO. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1. in der Berufungsinstanz teilweise unterlegen ist, weil der Verringerungsantrag statt ab dem 19.02.2007 erst ab dem 24.02.2007 begründet ist, liegen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO vor, weil die Klägerin im Übrigen bezogen auf die Berufung und die Anschlussberufung voll umfänglich obsiegt hat.
Soweit die Klägerin den mit der Berufung verfolgten Antrag zu 2. für erledigt erklärt hat, hat die Beklagte auch die Kosten für diesen Teil zu tragen. Über die Kosten war auf Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. Zöller-Voll-Kommer, 24. Auflage, § 91a, Randziff. 24).
Die Erledigung dieses Antrages ist – wie oben bereits ausgeführt – durch das zwischenzeitlich eingetretene Beschäftigungsverbot der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1 MuSchG, die am 05.09.2007 ihr zweites Kind zur Welt gebracht hat, eingetreten und hat noch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestanden. Ursprünglich war der Antrag zu 2. jedoch vor Inkrafttreten der Beschäftigungsverbote begründet, da – wie in II. 1 festgestellt – der Anspruch auf Arbeitsverringerung ab dem 24.02.2007 begründet gewesen ist.
VI.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.