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Nachbarrechte – Verwirkung

OVG Saarland, Az.: 2 A 815/17, Beschluss vom 12.11.2018

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2017 – 5 K 1108/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die privaten Beteiligten sind Grundstücksnachbarn. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Wohnanwesens … Auf diesem befindet sich linksseitig an der gemeinsamen Grenze mit dem von ihm im Februar 2013 erworbenen Grundstück des Klägers (Nr. 11, Parzelle Nr. 25/11) eine Garage mit einer überdachten Dachterrasse. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren eine Verpflichtung des Beklagten, die Beseitigung dieses Bauwerks anzuordnen und die Anordnung erforderlichenfalls durchzusetzen.

Für die Errichtung der Grenzgarage hatte der Beklagte den Beigeladenen im März 1979 eine Baugenehmigung erteilt. Das Gebäude wurde in den 1980er Jahre errichtet. In den 1990er Jahren wurde eine Terrasse auf dem Dach der Garage angelegt, die später auch mit einer seitlich teilverglasten Überdachung versehen wurde. Nachdem diese Terrassenüberbedachung im Jahr 2008 durch Hagel schwer beschädigt worden war, wurde sie im Jahr 2009 erneuert.

Im Mai 2014 ersuchte der Kläger den Beklagten unter Verweis auf „vermehrte Differenzen“ zwischen ihm und den Beigeladenen erstmals um Überprüfung der Baugenehmigung sowie des „Abstecknachweises“ für die Garage und die darauf errichtete Terrasse.

Nachbarrechte - Verwirkung
Symbolfoto: Reel Video and Stills/Bigstock

Nach Durchführung einer Baukontrolle, teilte der Beklagte dem Kläger im September 2014 mit, dass die „Garage für sich“ verfahrensfrei und materiell ohne Abstandsfläche zulässig sei. Aufgrund der Erweiterung des Gebäudes seien diese Voraussetzungen aber nicht mehr erfüllt. Die Beseitigung werde indes nicht verfügt, da die nachbarlichen Abwehrrechte des Klägers verwirkt seien. Seine Rechtsvorgänger hätten die Grenzanlage immer widerspruchslos hingenommen. Auf den Eigentumswechsel komme es insoweit nicht an. Zwar könne in dem Zusammenhang nicht allein auf den Zeitablauf abgestellt werden. Hier sei aber aufgrund der jahrzehntelangen Hinnahme durch die Nachbarn davon auszugehen, dass die Beigeladenen im Vertrauen auf die Hinnahme des Gebäudes Dispositionen getroffen und dieses in die Nutzung ihres Anwesens „integriert“ hätten. Vor diesem Hintergrund sei ihnen nunmehr eine Beseitigung nicht mehr zuzumuten. Sofern der Kläger weiterhin die Beseitigung fordere, werde er gebeten, seine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger unter anderem aus, ihm „leuchte ein“, dass er nicht die Beseitigung der vor über 30 Jahren mit Terrasse errichteten Garage verlangen könne, wohl aber den Rückbau der Überdachung. Die sei erst 2009 ausgeführt worden. Die Dachterrasse erlaube einen Einblick in sein Wohnhaus. In erster Linie gehe es ihm um den „Abstecknachweis“, weil die Garage teilweise auf seinem Grundstück stehe.

Der Widerspruch wurde vom Kreisrechtsausschuss im Juni 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, die geltend gemachte Grenzverletzung sei ausweislich der Akten sehr gering, so dass eine Beseitigungsanordnung allein aus diesem Grund unverhältnismäßig erscheine. Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung der Abstandsflächen berufe, sei sein Abwehrrecht verwirkt.

Zur Begründung seiner im Juli 2016 erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, die Widerspruchsentscheidung sei hinsichtlich der zeitlichen Abläufe widersprüchlich. Die Garage sei erst nach dem Sommer 1986 erbaut worden, und zwar rechtswidrig ohne das Einverständnis des bereits im März dieses Jahres verstorbenen Voreigentümers. Die Terrasse sei erst 1999 und die Überdachung im Jahre 2008 errichtet worden, so dass insoweit eine Verwirkung, deren Annahme eine Belohnung rechtswidrigen Verhaltens darstellte, nicht angenommen werden könne. Er – der Kläger – habe auch bereits „seit Jahren“ die Beseitigung der nicht den Bauvorschriften entsprechenden Anlagen von den Beigeladenen verlangt, so dass eine Vertrauensgrundlage nicht vorhanden gewesen sei. Ein „zweijähriges Zeitmoment“ reiche dafür nicht aus. Zudem fehlten Umstände, aus denen die Beigeladenen herleiten könnten, dass der rechtswidrige Bau von ihm dauerhaft hingenommen werde.

Das Verwaltungsgericht hat eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt und im September 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die auf der Garage der Beigeladenen errichtete Terrasse mit Überdachung. Die Terrasse inklusive Überdachung verstoße zwar gegen die Abstandsflächenvorschriften. Der Kläger habe jedoch seine Abwehrrechte verwirkt. Aus dem Vortrag der Beteiligten folge, dass die Garage spätestens 1986 errichtet worden sei. Aus dem beim Ortstermin vorgelegten Lichtbild von Februar 1991 gehe hervor, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Betonbrüstung und die Terrasse auf der Garage errichtet gewesen seien. Aus einem weiteren Lichtbild von August 1995 ergebe sich, dass die Terrasse zu diesem Zeitpunkt bereits hälftig überdacht gewesen sei. Unstreitig sei im Jahr 2009 nach einem Hagelschaden eine komplett neue Überdachung mit Verglasung auf die Terrasse aufgebracht worden. Dieser Hagelschaden werde durch die Meldung des Schadens bei der Versicherung aus dem Jahr 2008 bestätigt. Unter Berücksichtigung dieses Geschehensablaufs sei das zeitliche Moment für die Verwirkung erfüllt. Der Zeitpunkt für die Verwirkung beginne spätestens im Jahr 2009 mit dem Bau der neuen Überdachung. Im Hinblick darauf, dass die Bedachung im jetzigen Zustand mindestens fünf Jahre lang seitens des Klägers von dessen Rechtsvorgänger unbeanstandet geblieben sei, eine zumindest teilweise Überdachung seit mindestens 19 Jahren und eine Terrasse seit 23 Jahren ohne Einwendungen bestanden habe, sei das Zeitmoment der Verwirkung offensichtlich erfüllt. Auch die Voraussetzungen für das Umstandsmoment lägen vor. Je länger die Untätigkeit des Nachbarn dauere, umso mehr spreche für das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens beim Grundstückseigentümer. Ob es vorliegend für das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens bei den Beigeladenen ausreiche, dass der Kläger beziehungsweise der vorherige Eigentümer mehr als fünf Jahre nach Erneuerung der Überdachung untätig geblieben sei, könne offen bleiben. Ihnen sei die Nutzung der Garage der Beigeladenen als Terrasse offenkundig bekannt gewesen. Im Laufe der Jahre sei die Terrasse durch eine Überdachung verändert worden. Die Beigeladenen hätten im Jahr 2009 die streitgegenständliche Überdachung der Terrasse nach dem Hagelschaden komplett erneuert und der damalige Eigentümer habe auch diese Arbeiten widerspruchslos hingenommen und in der Folgezeit – wie auch der Kläger selbst zwei Jahre lang – ebenfalls keine Einwendungen erhoben. Unter Berücksichtigung der Pflicht eines Nachbarn, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden, sei ein Vertrauen der Beigeladenen entstanden, dass ein Abwehrrecht nicht mehr geltend gemacht werde. Dass der Kläger das Grundstück erst im Jahr 2012 gekauft habe, sei unerheblich, da die Verwirkung grundstücksbezogen wirke und er mit dem Erwerb des Grundstücks in die Rechtsstellung des vorherigen Eigentümers eingetreten sei.

Die Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.9.2017 – 5 K 1108/16 – ist zulässig aber unbegründet.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2) begrenzenden Antrags-vorbringen lässt sich der geltend gemachte Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entnehmen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei immer die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1

Im vorliegenden Fall bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass etwaige Abwehrrechte des Klägers gegen die auf der Garage der Beigeladenen errichtete Terrasse mit Überdachung unter dem Aspekt der Verwirkung materieller Abwehrrechte von ihm nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werde könnten. Nach den im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsätzen zur Geltung von Treu und Glauben können Nachbarn neben einer allgemein in Betracht kommenden Verwirkung der Befugnis zur Erhebung förmlicher Rechtsbehelfe gegen baurechtliche Zulassungsentscheidungen gegebenenfalls auch materielle Abwehrrechte gegen nicht genehmigte bauliche Anlagen verwirken.2

Umgekehrt kommt dem vom Kläger im Zulassungsverfahren erneut thematisierten Umstand, ob die in den 1980er Jahren errichtete Grenzgarage seinerzeit noch ohne die Terrasse und die diese überspannende Dachkonstruktion ohne eine damals erforderliche (§§ 87 Abs. 1, 89 Nr. 1 LBO 1974) oder – wie der Beklagte jetzt vorträgt – erst nach Erlöschen der im März 1979 erteilten Baugenehmigung (§ 99 Abs. 1 LBO 1974) ins Werk gesetzt wurde, keine Bedeutung zu. Die vor dem Hintergrund vom Kläger reklamierte, hier einmal unterstellte, (formelle) Rechtwidrigkeit einer baulichen Anlage hätte bereits generell allein keine wehrfähigen nachbarlichen Abwehrrechte begründet. Solche können sich nicht aus Verfahrensvorschriften der §§ 60 ff. LBO 2015 (damals §§ 87 ff. LBO 1974) ergeben, sondern von vornherein nur aus Vorschriften, die materielle Anforderungen an das konkrete Vorhaben enthalten und die zudem nachbarschützend sind.33 Scheiden Abwehrrechte unter diesem Gesichtspunkt aus, so stellt sich die Frage einer Verwirkung insoweit nicht. Hätte der Rechtsvorgänger S…, wie der Kläger nun behauptet, der irrigen Vorstellung des Vorliegens einer Genehmigung des Gebäudes unterlegen, wäre es übrigens seine Sache gewesen, sich gegen eine solche Zulassungsentscheidung zu wenden, wenn er das Vorhaben hätte verhindern oder die errichtete Garage hätte beseitigen lassen wollen.4 Da der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, er wisse beziehungsweise ihm „leuchte ein“, dass er gegen die Garage nichts unternehmen könne, muss das hier nicht weiter vertieft werden. Das trifft zu, zumal in materiell-rechtlicher Hinsicht eigentlich nie strittig war, dass die nach der Planzeichnung in der Akte 8 m tiefe Garage – damals noch ohne Dachterrasse – den dafür seinerzeit grenzabstandsrechtlich geltenden Privilegierungsvorschiften (§ 7 Abs. 5 LBO 1974) oder den Nachfolgeregelungen (heute großzügiger § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 ff. LBO 2015) entsprach.

Die Zeitpunkte der Errichtung der einzelnen Teile des aus Garage, Terrasse und Überdachung, beziehungsweise der Erneuerung letzterer infolge eines Hagelschadens im Jahre 2008 sind in der erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich wiedergegeben und belegt. Sie werden als solche vom Kläger im Zulassungsverfahren auch nicht mehr bestritten. Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden. Die Bejahung des sogenannten „Zeitmoments“ für eine Verwirkung etwaiger materieller subjektiver Abwehrrechte durch das Verwaltungsgericht ist vor dem Hintergrund nicht ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gleiches gilt auch in Ansehung des Vorbringens im Zulassungsantrag hinsichtlich der zusätzlich von der Rechtsprechung geforderten „besonderen Umstände“, das heißt der Vertrauensgrundlage, dass der Bauherr – hier die Beigeladenen – anknüpfend an das Verhalten des Nachbarn darauf vertrauen konnte, dieser werde Abwehransprüche nicht mehr geltend machen, die Bildung eines solchen Vertrauens (Vertrauenstatbestand) und schließlich die Betätigung dieses Vertrauens.5 Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verwirkung von sich aus dem materiellen Bundesbaurecht ergebenden nachbarlichen Abwehransprüchen gegen Bauvorhaben6 entwickelten strengen Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Kausalitätskriteriums zwischen einem Untätigbleiben des Nachbarn und einer darauf aufbauenden Vertrauensbetätigung durch den Bauherrn auf die Verwirkung landesrechtlicher Abwehrrechte, hier des Abstandsflächenrechts, vollumfänglich zu übertragen sind, ist in der Rechtsprechung des Senats nicht abschließend geklärt, kann indes auch hier offen bleiben.7

Von einem Nachbarn ist zu verlangen, durch zumutbares aktives Handeln dazu beizutragen, wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder diesen möglichst gering zu halten. Grundsätzlich gehört dazu, dass der Nachbar nach Erkennen einer Beeinträchtigung seiner Rechte durch Baumaßnahmen seine Einwendungen „ungesäumt“ geltend macht. Der Vortrag des Klägers in Ansehung des Baus der Garage – wohlgemerkt in den 1980er Jahren –, sein Rechtsvorgänger S… habe gegenüber den Beigeladenen „nie ein Verhalten an den Tag gelegt, das bei diesen zu der begründeten Annahme hätte führen dürfen, dass der Rechtsvorgänger … seine Rechte nicht mehr geltend machen wollte“, ist nicht nachvollziehbar. Entscheidend abgestellt wurde in der erstinstanzlichen Entscheidung auf den Zeitpunkt der Errichtung des einheitlich zu betrachtenden Bauwerks in seiner heutigen Form, das heißt des Neubaus der Überdachung im Jahr 2009, also immerhin etwa 5 Jahre vor dem ersten Schreiben des Klägers an den Beklagten im Mai 2014. Sollte es wirklich – wenig überzeugend – so gewesen sein, dass der Kläger von den Beigeladenen persönlich nach jahrzehntelanger Hinnahme8 die Beseitigung der „Garage, der Terrasse und insbesondere der Überdachung“ verlangt hätte, wäre er gehalten gewesen, vermeintliche Ansprüche in dieser Richtung bei Erkenntnis der Erfolglosigkeit seines Begehrens gegenüber dem Beklagten als zuständiger Unterer Bauaufsichtsbehörde geltend zu machen. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptungen sprechen im Übrigen schon mit Vehemenz die Formulierung in den ersten aktenkundigen Scheiben des Klägers an den Beklagten vom Mai 2014, in dem dieser als Grund für sein Einschreitensbegehren darauf verwiesen hat, dass es „in letzter Zeit zu Differenzen“ mit der Beigeladenen gekommen sei.

Soweit der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags beanstandet, dass das Verwaltungsgericht seinem Vortrag „in keiner Weise nachgegangen“ sei und den „angebotenen“ Zeugen nicht vernommen habe, ist ergänzend festzuhalten, dass die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung im Berufungszulassungsverfahren nicht dazu dient, von dem die Zulassung begehrenden Beteiligten in erster Instanz – wie hier – nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen und dass bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in vorbereitenden Schriftsätzen insoweit nicht ausreichend sind. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Beteiligtenvorbringens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer – gegebenenfalls weiteren – Beweiserhebung absieht.9 Auch das bedarf hier keiner Vertiefung. Der Kläger hat ausweislich des Protokolls der Ortseinsicht am 23.8.2017 ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung der Sache verzichtet. Nur am Rande sei hierbei erwähnt, dass der Kläger ausweislich dieser Niederschrift ferner auf die Frage, ob es zutreffe, dass er – wie von den Beigeladenen im Schreiben vom 15.4.2017 an das Verwaltungsgericht vorgetragen – diesen selbst ein Gerüst zur „Erneuerung des Gebälks und zum Streichen der Garage zur Verfügung gestellt habe, – schon eher befremdlich – erklärt hat, das „könne sein“, dass er den Beigeladenen für das Aufbringen der Überdachung ein Gerüst geliehen habe; daran könne er sich „nicht mehr erinnern“. In der Gesamtbewertung bestand daher für das Verwaltungsgericht weder Anlass zu weiteren Nachforschungen noch gar zur Vernehmung von Zeugen. Sollte der zuletzt genannte Vortrag der Beigeladenen zutreffen, böte das im Übrigen Anlass, nicht nur über eine Verwirkung, sondern schon über einen Anspruchsausschluss wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB entspr.) nachzudenken. Angesichts dessen ist bereits hinsichtlich des Voreigentümers des Grundstücks des Klägers von einer Verwirkung nachbarlicher Abwehransprüche auszugehen, dessen Verhalten sich der Kläger nach gefestigter Rechtsprechung mit Blick auf die an die Eigentümerstellung geknüpfte Grundstücksbezogenheit der Rechtsposition wie eigenes zurechnen lassen muss. Die öffentlich-rechtlichen Abwehrbefugnisse von Nachbarn gegenüber Bauvorhaben sind in ihrem Bestand unabhängig von der Person des jeweiligen Eigentümers, so dass auch ein nach Verlust der Befugnis zur Geltendmachung erfolgter Eigentümerwechsel – hier der Grundstückserwerb durch den Kläger mit Eintragung ins Grundbuch im Februar 2013 – derartige Rechte nicht wieder „aufleben“ lässt.10

Da das Vorbringen des Klägers keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

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Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1)

vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist, seither st. Rspr.

2)

vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschlüsse vom 18.3.1988 – 4 B 50.88 –, BauR 1988, 332, vom 13.8.1996 – 4 B 135.96 –, BRS 58 Nr. 185, und vom 11.2.1997 – 4 B 10.97 –, BRS 59 Nr. 170

3)

vgl. statt vieler OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 –, BRS 81 Nr. 144, SKZ 2013, 169 Leitsatz Nr. 24, allgemein Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 95 ff.

4)

vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2012 – 2 A 18/12 –, SKZ 2013, 70, Leitsatz Nr. 30, wonach ein Nachbar gehalten ist, wenn er Bauarbeiten auf dem benachbarten Grundstück feststellt, sich ihm aufdrängen muss, dass der Bauherr in Ausnutzung einer Baugenehmigung handelt und dass sich die genehmigten Veränderungen für ihn als nachteilig herausstellen können, sich Gewissheit über den Genehmigungsinhalt zu verschaffen und gegebenenfalls alsbald Widerspruch gegen die Baugenehmigung einzulegen

5)

vgl. zu diesem sogenannten „Umstandsmoment“ der Verwirkung BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 4.89 –, BRS 52 Nr. 218

6)

vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.11.2002 – 2 Q 9/02 –, bei juris, wonach allgemeine verwaltungsrechtliche Rechtsgrundsätze, zu denen auch das Rechtsinstitut der Verwirkung zählt, derjenigen Rechtsmaterie, das heißt jeweils dem Bundes- beziehungsweise dem Landesbaurecht zuzuordnen sind, deren Ergänzung sie im jeweiligen Fall dienen

7)

vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196

8)

vgl. etwa die von den Beigeladenen bei der Ortseinsicht im August 2017 überreichten Fotos von 1991 und 1995, wobei der dort dokumentierte bauliche Zustand in jedem Fall Anlass geboten hätte, tätig zu werden, sofern Abwehrrechte hätten geltend gemacht werden sollen

9)

vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.2.2018 – 2 A 50/17 –, vom 24.4.2018 – 2 A 505/17 –, und vom 14.5.2018 – 2 A 382/17 –, SKZ 2018, 131, Leitsatz Nr. 7, st. Rspr.

10)

vgl. allgemein Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 60

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