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Nachbarschutz vor Luftverunreinigung durch Kaminofen

VG Karlsruhe – Az.: 4 K 7609/17 – Urteil vom 02.05.2019

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

Die Kläger begehren ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks XXX in Pfinztal-Berghausen und bewohnen das auf diesem Grundstück befindliche Haus. Der Beigeladene ist Eigentümer des nördlich gelegenen Nachbargrundstücks und des darauf befindlichen Wohnhauses XXX, das unmittelbar an das Haus der Kläger angrenzt.

Im Dezember 2013 errichtete der Beigeladene in seinem Haus einen Kaminofen für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von 6 kW, der an ein Abgasrohr angeschlossen ist, das zu dem auf der westlich gelegenen Dachhälfte befindlichen Schornstein führt. Der Bezirksschornsteinfeger führte im Januar 2014 gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen; im Folgenden: 1. BImSchV) eine Bauzustandsbesichtigung durch und bescheinigte die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase. Dabei stellte er die Vereinbarkeit der Anlage mit § 4 Abs. 1 (ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage), § 19 Abs. 1 Nr. 1 (Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach) sowie § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchV (Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen) fest. Außerdem stellte er fest, dass die verwendeten Brennstoffe nach Herstellerangaben (§ 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 2 und 3 1. BImSchV) geeignet seien. Die Messung des Feuchtegehalts im Brennstoff im Hinblick auf § 3 Abs. 3 1. BImSchV ergab einen Mittelwert von 15,7%. Ferner wurde eine Beratung nach § 4 Abs. 8 1. BImSchV für handbeschickte Feuerungsanlagen durchgeführt, die die sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage, die ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffs und Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen betraf.

Der Kläger zu 2 wandte sich erstmalig im Oktober 2014 an das Landratsamt Karlsruhe und begehrte eine behördliche „Prüfung, Anordnung und Verfügung“ des auf dem Haus des Beigeladenen befindlichen Schornsteins, der Holzlagerung sowie von Lärmimmissionen durch Bauarbeiten. Mit E-Mail vom 03.02.2015 teilte das Landratsamt dem Kläger zu 2 mit, dass der Bezirksschornsteinfegermeister, der den streitbefangenen Kamin in der Vergangenheit förmlich abgenommen habe, mit einer Nachkontrolle beauftragt worden sei. Bei der Kontrolle hätten sich keine Gründe für Beanstandungen ergeben. Der Schornstein überrage sein Dachfenster um mindestens einen Meter. Bezüglich Brennstoffmenge und Lufteinstellung hätten sich ebenfalls keine Beanstandungen ergeben. Holzlager und Holzfeuchte seien ebenfalls in Ordnung gewesen.

Mit Schreiben vom 20.07.2016 bat der Kläger zu 2 um nochmalige Überprüfung und gegebenenfalls um eine förmliche Entscheidung. Der Schornstein des Beigeladenen sei um 1,50 m zu erhöhen.

Mit Bescheid vom 04.08.2016, dem Kläger zu 2 am 06.08.2016 zugestellt, lehnte das Landratsamt den Antrag auf baubehördliches Einschreiten ab. Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts liege nicht vor.

Am 18.08.2016 erhob der Kläger zu 2 Widerspruch. Er begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Die Kleinfeuerungsanlage des Beigeladenen verstoße hinsichtlich der Mündungshöhe gegen drittschützende Vorschriften. Es seien entgegen § 39 Abs. 1 LVwVfG nicht die maßgebenden rechtlichen Gründe mitgeteilt worden. Er habe die Abweichungen von der gesetzlich geforderten Mindestschornsteinmündungshöhe im Detail dargestellt, worauf das Landratsamt jedoch nicht eingegangen sei. Auch verhalte sich der Bescheid nicht dazu, wie sich die gesetzlichen Vorgaben betreffend Dachfirst und Dachfläche bei höhenunterschiedlichen Doppelhäusern darstellten. Ferner werde nicht begründet, warum keine weitergehenden Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Feuerungsverordnung (FeuVO) bzw. § 21 1. BImSchV getroffen worden seien. Vor diesem Hintergrund stelle sich der Bescheid auch als ermessensfehlerhaft dar.

Nachbarschutz vor Luftverunreinigung durch Kaminofen
(Symbolfoto: David Spates /Shutterstock.com)

Mit Bescheid vom 28.04.2017, dem Kläger zu 2 am 04.05.2017 zugestellt, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen wie folgt aus: Es habe die Lage des Kamins auf dem Wohngebäude XXX auf der westlichen Dachseite sowie das angrenzende Wohnhaus XXX besichtigt. Es ergäben sich keine Hinweise auf die behauptete zu geringe Schornsteinhöhe in Bezug auf die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO geforderte Höhe von 0,40 m über First. Auch ein zu geringer Abstand des vorgenannten Schornsteins zu Öffnungen auf der Dachfläche des Wohnhauses XXX und somit ein Verstoß gegen die in § 19 1. BImSchV geforderten Mindestabstände habe nicht festgestellt werden können. Es werde darauf hingewiesen, dass es durch den Betrieb von Feuerungsanlagen je nach Windrichtung bzw. Wetterlage zu Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft kommen könne; diese ließen sich nicht gänzlich vermeiden. Ferner sei anzumerken, dass durch die in diesem Gebiet vorherrschenden südwestlichen Luftströmungen der aus dem Kamin Wohngebäude XXX aufsteigende Rauch überwiegend vom Wohnhaus XXX weggeweht werde. Weder die Überprüfungen durch den Schornsteinfeger noch die Ortsbesichtigung durch das Regierungspräsidium hätten substantielle Hinweise darauf ergeben, dass der Betrieb des Kaminofens und die damit verbundene Abgasführung über Dach zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der direkten Nachbarschaft führen, die ein Tätigwerden der unteren Baubehörde gemäß § 47 Abs. 1 LBO erforderten.

Am 02.06.2017 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen ergänzend zu den Angaben im Widerspruchsschreiben im Wesentlichen geltend: Von der im Jahr 2014 erbauten Kleinfeuerungsanlage des Beigeladenen gingen toxische Rauchgase aus, die sie in ihrer Gesundheit gefährdeten. Der Schornstein des Beigeladenen überrage den Dachfirst nicht wie gesetzlich gefordert um 40cm, da die Haube des Schornsteins dessen Mündung nicht erhöhe. Bei der Bemessung der Mindesthöhe des Schornsteins sei zu berücksichtigen, dass die Wohngebäude XXX und XXX, bei denen es sich um direkt aneinander gebaute Doppelhaushälften handele, als Einheit zu bewerten seien, was sich auf die Firsthöhe als Maßstab der Mündungshöhe auswirken müsse. Insofern sei wiederum zu berücksichtigen, dass der First des Gebäudes XXX um ca. 0,75 bis 1,20 m niedriger sei als der Dachfirst ihres Gebäudes. Gemäß der VDI-Richtlinie 3781, Blatt 4, sei bei abgestuften Gebäuden – wie hier – der jeweils höchste Gebäudeteil der maßgebende Bezugspunkt. Auch die nach der Richtlinie mögliche rechnerische Ermittlung der erforderlichen Schornsteinmündungshöhe führe zu keiner niedrigeren Mündungshöhe. Ferner werde auf die DIN 18160-1, Abschnitt 6.10.1 „Lage der Schornsteinmündung“, hingewiesen. Danach sollten bei terrassenförmigen Gebäuden – wie hier – Schornsteinmündungen am höchsten Gebäudeteil austreten. Hieraus folge für die vorliegende höhenversetzte Doppelhausbebauung, dass sich die Schornsteinmündung am höchsten Gebäudeteil hinsichtlich der erforderlichen Mündungshöhe orientieren müsse. Ferner sei nach § 7e Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz (NRG) die Höherführung zur Betriebsfähigkeit von Schornsteinen und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes für vergleichbare Fälle geregelt.

Bei südlichem wie auch westlichem Wind befinde sich der Schornstein im Windschatten ihres Hauses bzw. des angrenzenden Waldes und der dort befindlichen Bebauung, so dass der Rauch nicht hinreichend ausgeworfen werde und sich nicht mit der Umgebungsluft vermischen könne. Zudem sei die vom Regierungspräsidium getroffene Feststellung der vorherrschenden südwestlichen Luftströmung in diesem hügeligen Gebiet unzutreffend. Das Regierungspräsidium stütze sich lediglich auf zwei Messpunkte in Karlsruhe, also in der Rheinebene. Die Veröffentlichungen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg bewiesen für ihr Wohngebiet völlig andere Luftströmungen. Zwar lägen für ihr Wohngebiet keine Windmessdaten des Landesamts vor, die Messungen für die Städte Bruchsal, Baden-Baden und Bretten belegten allerdings Windrosen. Ferner belege ein im Auftrag der Stadt Karlsruhe im Jahr 1995 erstelltes Gutachten, dass Fallwinde aus höheren Lagen, wie z.B. den Pfinztälern, Stadtteile von Karlsruhe mit Frischluft versorgten.

Überdies sei der vom Beigeladenen eingebaute Ofen kein Dauerbrennofen, werde aber als solcher genutzt. Soweit der Beigeladene erkläre, der Ofen werde nur bei Bedarf eingesetzt, sei unklar, wann dieser Bedarfsfall eintrete. Aus ihrer nachbarlichen Wahrnehmung sei von einem dauerähnlichen Bedarf auszugehen, offensichtlich aus Gründen der Kostenersparnis gegenüber der vorhandenen gasbefeuerten Zentralheizung.

Weiter seien als Abweichungen von gültigen Verordnungen der mangelhafte Wärmedurchlasswiderstand sowie die innere Rauhigkeit des alten Schornsteins zu nennen. Beides hätte gemäß § 17 Abs. 3 Musterbauordnung nachgewiesen werden müssen. Im Abnahmeprotokoll vom 07.01.2014 sei die Zeile „Positive Prüfbescheinigung“ regelwidrig offengeblieben. Der mangelhafte Wärmedurchlasswiderstand verursache die Abkühlung von Rauchgasen und vermindere damit die Austrittshöhe der Rauchgase ab Schornsteinmündung. Sofern in der Abnahme vom 07.01.2017 eine ausreichende Zugwirkung des Schornsteins bestätigt worden sei, sei dies offensichtlich nur deshalb möglich gewesen, da der Kaminofen im Volllastbetrieb bei begünstigenden Außentemperaturen betrieben worden sei. Ein Ergebnis einer Schornsteinmessung auf Unterdruck, Differenzdruck etc. sei bisher nicht zugänglich gemacht worden. Überhaupt sei fraglich, ob der eingebaute Kaminofen auch dann hätte zugelassen werden können, wenn im Prüfverfahren die Rauchgase über einen dem streitgegenständlichen Schornstein entsprechenden Schornstein abgeführt worden wären.

Außerdem seien nach der DIN 18160, Teil 5, Standflächen und Trittstufen auf dem Dach anzubringen zur erforderlichen Außenreinigung. Da dies offensichtlich unterblieben sei, sei davon auszugehen, dass die äußere Kaminmündung und der Kaminkopf vor und seit der Inbetriebnahme weder geprüft, besichtigt noch gereinigt worden seien.

Die Schornsteinhaube bestehe aus asbesthaltigen Faserzementbaustoffen. Alle feuerbeständigen Bauplatten hätten bis ca. 1981 mit einem Asbestanteil von 11-15% gehabt. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob diese heute noch zulässig sei. Der Schornstein sei 44 Jahre alt und erstmalig mit dem Einbau des streitgegenständlichen Kamin-ofens in Betrieb genommen worden. Die Erst-Inbetriebnahme 2013/14 sei einer Errichtung gleichzusetzen. Durch austretendes Rauchgas, Windströmungen und die Reinigungen würden Asbestfasern freigesetzt. Reinigungsarbeiten am Schornstein seien bisher entgegen § 2 Kehr- und Überprüfungsverordnung und den darin eingeschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 unter Verwendung eines Schornsteinkehrbesens durchgeführt worden, wodurch ein zusätzliches Freisetzen von Asbestfasern bewirkt werde.

Das beklagte Land habe es ferner unterlassen, gegenüber dem Beigeladenen anzuordnen, nur in Beschaffenheit und Feuchte zugelassene Holzbrennstoffe zu verwenden. Ein Einschreiten sei angezeigt gewesen, da der Beigeladene vorschriftswidrig mit behandelten Hölzer geheizt habe. Das Vorhandensein dieses Brennmaterials sei durch Fotos dokumentiert. Sofern der Bezirksschornsteinfeger keine unzulässigen Holzbrennstoffe habe feststellen können, möge dies daran gelegen haben, dass diese innerhalb des langen Untätigkeitszeitraums bereits verbrannt oder an unbekannte Lagerstätten verbracht worden seien.

Neben der Gesundheitsbelastung führten die Emissionen des Beigeladenen dazu, dass ihre Wohnräume nicht angemessen gelüftet werden könnten, Wäsche im Freien nicht getrocknet und der Außenbereich nur eingeschränkt genutzt werden könne. Zusätzlich zur Rauch- und Feinstaubbelastung während der Heizperioden komme die Belastung im Sommer, die vom Backofen ausgehe, wie auch der Lärm durch Gartenfeste. Darüber hinaus müssten sie seit über 6½ Jahren den Lärm durch „Hobby-Heimwerker-Bauarbeiten“ des Beigeladenen ertragen. Das diesbezügliche Ersuchen auf behördliches Einschreiten gegen diese Lärmbelastungen sei von den Behörden nicht beachtet worden. Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen usw. seien zu beklagen. Seit Juni 2013 führten sie ein Lärmprotokoll.

Sie beantragen zuletzt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 04.08.2016 und des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.04.2017 zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben,

a) seinen auf der westlichen Dachhälfte seines Wohngebäudes XXX befindlichen Schornstein auf mindestens 1,50 m über First zu erhöhen sowie

b) die Schornsteinhaube aus asbesthaltigen Faserzementbaustoffen auf dem genannten Schornstein zu entfernen,

c) nur zugelassene Brennstoffe nach § 3 1. BImSchV zu verwenden und sein Heizverhalten dahingehend auszuüben, dass der Kaminofen nur unter ergänzender Zuführung von Frischluft betrieben wird.

Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.

Es macht im Wesentlichen geltend: Da keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts vorliege, bestehe kein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten. Sämtlichen zu prüfenden Vorschriften sei im vorliegenden Fall genüge getan. Die Schwelle einer unzumutbaren nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung werde nicht erreicht.

Der mit Beschluss vom 23.06.2017 Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.

Er macht im Wesentlichen geltend: Schornstein und Feuerstätte seien durch den Bezirksschornsteinfeger ohne Mängel abgenommen worden. Anfang 2016 habe der Bezirksschornsteinfeger die Anlage unangemeldet überprüft und ebenfalls keine Mängel festgestellt. Im Februar 2017 habe wiederum ein Mitarbeiter des Landratsamts die Anlage überprüft und erneut keine Mängel festgestellt. Eine angebliche Belastung mit gesundheitsschädigendem Rauchgas bzw. Feinstaub werde bestritten. Ebenfalls werde bestritten, dass behandelte bzw. zu feuchte Holzbrennstoffe verwendet würden. Er habe weder Behörden noch den Bezirksschornsteinfeger getäuscht. Es sei falsch, dass krebserregende Asbestfasern im Bereich des Schornsteinkopfes, der Schornsteinmündung sowie der Schornsteinhaube freigesetzt würden. Es werde bestritten, dass der Schornstein krebserregende Asbestfasern enthalte. Auch werde bestritten, dass der streitgegenständliche Ofen seit 2013/2014 im Dauerbetrieb von September bis April befeuert werde. Dieser werde nur bei Bedarf ergänzend zur Deckung des Energiebedarfs im Winter für Küche und Esszimmer im Erdgeschoss eingesetzt.

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Die Kläger haben die Klage, soweit sie sich gegen den Beigeladenen gerichtet hat, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das darüber gefertigte Protokoll verwiesen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte des Landratsamts Karlsruhe (1 Heft) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren war teilweise aufgrund der Klagerücknahme einzustellen (I.). Soweit das Verfahren nicht einzustellen war, ist die Klage nur teilweise zulässig (II.) und im Übrigen unbegründet (III.).

I.

Die Kläger haben ihre Klage, soweit sie sich unmittelbar gegen den Beigeladenen richtete, in der mündlichen Verhandlung vor Stellung der Anträge und damit gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO wirksam zurückgenommen, so dass das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen war.

II.

Soweit die Kläger ihre Klage nicht zurückgenommen haben, ist diese teilweise unzulässig.

Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige – bundesrechtlich geordnete – Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 – 6 C 42.06 – juris Rn. 24; Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 4.10 – juris Rn. 35; jeweils mwN).

1.

Nach diesem Maßstab ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO der Klägerin zu 1 unzulässig. Diese hatte beim Landratsamt auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keinen Antrag auf Vornahme der begehrten Verwaltungsakte gestellt. Gründe, die es rechtfertigen würden, von dem Grundsatz der vorherigen Antragstellung abzuweichen, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Prozessökonomie ergibt sich nichts anderes. Zwar ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin zu 1 in einer Weise von jener des Klägers zu 2 unterscheidet, dass mit einem anderen Ausgang eines Verwaltungsverfahrens der Klägerin zu 1 zu rechnen wäre. Allerdings gibt es keinen Grund dafür, dem beklagten öffentlichen Rechtsträger das bei mehreren Klägern erhöhte Prozesskostenrisiko aufzuerlegen, wenn – wie vorliegend – hiermit für die Kläger kein entsprechender Vorteil korrespondiert. Im konkreten Fall ergibt eine Klage der Klägerin zu 1 aus prozessökonomischer Hinsicht keinen ersichtlichen Sinn, da diese im Fall eines Obsiegens des Klägers zu 2 – ihres Ehemanns – auch in den Genuss der Früchte des Gerichtsverfahrens käme, da sich die vom Kläger zu 2 geltend gemachten Ansprüche auf das nachbarschaftliche Zusammenleben mit dem Beigeladenen beziehen und die Kläger zu 1 und 2 gemeinsam das diesem benachbarte Anwesen bewohnen.

Dessen ungeachtet ist die Klage für sich genommen deshalb als unzulässig abzuweisen, weil dem Verwaltungsverfahren hier eine eigenständige Bedeutung zukommt. Maßnahmen zur Erfüllung eines etwaigen Anspruchs auf ordnungsbehördliches Einschreiten stehen im Ermessen der zuständigen Behörde, dessen Ausübung dem Gericht verwehrt ist (§ 114 Satz 1 VwGO; vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 68 Rn. 29 <Stand: September 2018>). Darüber hinaus ist anerkannt, dass auf die Voraussetzung der Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 VwGO) nicht verzichtet werden kann, wenn von der gerichtlichen Entscheidung Rechtswirkungen zu Lasten Dritter ausgehen würden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 70 Rn. 9 mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn es bereits an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren insgesamt fehlt.

2.

Unzulässig ist die Klage auch, soweit die Kläger beantragen, das beklagte Land zu verpflichten, die Schornsteinhaube aus asbesthaltigen Faserzementstoffen auf dem Schornstein des Beigeladenen zu entfernen. Insofern fehlt es auch im Hinblick auf den Kläger zu 2 an einem vorherigen Antrag gegenüber der Behörde. Ein entsprechendes Begehren ist weder in dessen Antrag vom 16.10.2014 an das Landratsamt noch in dessen Schreiben an das Landratsamt vom 27.01.2016, 29.01.2016 und 20.07.2016 noch in dessen Widerspruchsschreiben vom 10.08.2016 enthalten. Zwar ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Unentbehrlichkeit des Verwaltungsverfahrens vor Erhebung einer Verpflichtungsklage für den Fall anerkannt, dass nur „unwesentliche Änderungen“ in den Streitstoff eingeführt werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.08.2002 – 13 A 1674/02 – juris Rn. 3 mwN; ähnlich im Hinblick auf Bauvorhaben BVerwG, Beschl. v. 14.01.1971 – IV B 101.70 – juris). Soweit der Kläger zu 2 allerdings die Entfernung der Schornsteinhaube begehrt, handelt es sich nicht um eine unwesentliche Änderung des Streitstoffes, sondern um einen inhaltlich völlig neuen Streitstoff.

III.

Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig. Es ist insbesondere nicht möglich, den Kläger zu 2 mit einer nach den §§ 1004, 906 BGB zu beurteilenden Nachbarstreitigkeit gegen den Verursacher der behaupteten Belästigungen gemäß § 13 GVG allein auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1989 – 10 S 1712/88 – NJW 1990, 1930 <1930>; Jarass, BImSchG, 12. Auf. 2017, § 24 Rn. 23 mwN). Allerdings ist die Klage – soweit sie zulässig ist – unbegründet, da der Kläger zu 2 weder einen Anspruch darauf hat, dass das beklagte Land dem Beigeladenen aufgibt, seinen auf der westlichen Dachhälfte seines Wohngebäudes befindlichen Schornstein um mindestens 1,50 m über First zu erhöhen (1.), noch darauf, dass das beklagte Land den Beigeladenen verpflichtet, nur zugelassene Brennstoffe nach § 3 1. BImSchV zu verwenden bzw. sein Heizverhalten dahingehend auszuüben, dass der Kaminofen nur unter ergänzender Zuführung von Frischluft betrieben wird (2.).

1.

Ein Anspruch auf Erhöhung des streitgegenständlichen Schornsteins ergibt sich weder aus § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (a) noch aus § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 LBO (b).

a)

Gemäß § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde die im Einzelfall zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist drittschützend. Wird gegen die dort begründeten Pflichten verstoßen, haben Dritte daher einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG zustehenden Ermessens. Beruft sich ein Nachbar auf eine erhebliche Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz seiner Rechte dienen, ist das Entschließungsermessen der Behörde regelmäßig auf Null reduziert. In der Regel steht der Behörde allerdings ein Auswahlermessen zu (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1989 – 10 S 1712/88 – NJW 1990, 1930 <1930 f.>; Beschl. v. 05.02.2015 – 10 S 2471/14 – juris Rn. 25 mwN)

§ 22 BImSchG gebietet dem Betreiber einer Anlage, diese auf Dauer an die Immissionsvermeidungs- und -minderungspflichten anzupassen; die Betreiberpflichten sind dynamisch. So kann z.B. ein Anlagenbetreiber im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich auch nachträglich zur Erhöhung seines Schornsteins verpflichtet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.1988 – 7 B 34.88 – juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011 – 2 Bs 177/11 – juris Rn. 70).

Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Zu den Immissionen gehören unter anderem Luftverunreinigungen, die auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen oder andere Sachen einwirken (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Luftverunreinigungen schließlich sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 4 BImSchG).

aa)

Umwelteinwirkungen sind „schädlich“ und „erheblich“, wenn sie unzumutbar sind. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1992 – 1 C 7.90 – juris Rn. 16 mwN; BayVGH, Beschl. v. 17.09.2014 – 22 CS 14.2013 – juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1989 – 10 S 1712/88 – NJW 1990, 1930 <1930 f.>; jeweils mwN). Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet nicht die Schwelle, jenseits derer ein Eingriff das Eigentum oder die Gesundheit verletzen würde, sondern die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer nachteilige Einwirkungen von Betroffenen rechtlich nicht mehr hingenommen zu werden brauchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22; Urt. v. 29.01.1991 – 4 C 51.89 – juris Rn. 418; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1989 – 10 S 1712/88 – NJW 1990, 1930 <1931>). Diese einfachgesetzlich gebotene güterrechtliche Abwägung ist Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme, das das nachbarliche Verhältnis als allgemeines Rechtsprinzip sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und im unbeplanten Innenbereich als auch in Baugebieten von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit sowie im Außenbereich prägt. Das objektiv-rechtlich zu verstehende Rücksichtnahmegebot erweist sich als Konkretisierung des Anspruchs auf Einschreiten und ist auch dessen Maßstab. Ein Betroffener braucht daher erhebliche Belästigungen billigerweise nicht mehr hinzunehmen und kann sich dagegen auch wehren, wenn auf seine besondere Rechtsposition in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise und damit subjektiv-rechtlich Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 27; Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 36.13 – juris Rn. 40; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.09.1989 – 10 S 1712/88 – NJW 1990, 1930 <1931>).

Konkretisiert werden die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten nicht genehmigungsbedürftiger kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen durch die auf Grundlage von § 23 Abs. 1 BImSchG ergangene 1. BImSchV. Eine den Anforderungen der 1. BImSchV entsprechende Feuerungsanlage ist demgemäß grundsätzlich nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen verbunden und mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 28.07.1999 – 4 B 38.99 – juris Rn. 9; VGH Bad.- Württ., Urt. v. 05.09.1989 – 10 S 1712/88 – NJW 1990, 1930 <1931>). Das gilt jedoch nur für den Regelfall. Denn weil die Verordnung die von Feuerungsanlagen ausgehenden Emissionen begrenzt, die Zumutbarkeit von Immissionen jedoch davon abhängt, in welcher Konzentration sie beim Schutzobjekt in der Nachbarschaft ankommen, sind Fallgestaltungen denkbar, in denen auf einem Nachbargrundstück trotz Einhaltung der Grenzwerte der 1. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG auftreten können. Darin unterscheidet sich die 1. BImSchV von der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung), die in ihrem § 2 für Immissionsorte Immissionsrichtwerte aufstellt und damit zugleich die Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG normativ festlegt. Auch aus § 21 1. BImSchV, nach dem die Befugnis der zuständigen Behörde unberührt bleibt, weitergehende Anordnungen (nach den §§ 22, 24 BImSchG) zu treffen, ergibt sich, dass die 1. BImSchV keine abschließende Regelung zum Schutz der Nachbarschaft darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1999 – 4 B 38.99 – juris Rn. 9 mwN). Daher kommen in atypischen Fällen auch dann Maßnahmen nach §§ 24, 25 BImSchG in Betracht, wenn die Vorgaben der 1. BImSchVO die Verhältnisse nicht angemessen bewältigen (vgl. nur OVG Koblenz, Beschl. v. 30.11.1993 – 7 A 12014/92 – juris Rn. 36; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011 – 2 Bs 177/11 – juris Rn. 66).

Hierfür müssen allerdings Anhaltspunkte bestehen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz gilt allerdings nicht unbeschränkt. Das Gericht muss diejenigen Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die ein Beteiligter hinwirkt oder die sich ihm aufdrängen. Dagegen muss das Tatsachengericht Anregungen nicht nachgehen, die ein Beteiligter ohne greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt „ins Blaue hinein“ vorträgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.05.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 34 mwN).

bb)

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene durch seine Feuerungsanlage Immissionen verursacht, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Umwelteinwirkungen, die von der Anlage ausgehen, stellen sich vielmehr als auch für den Kläger zu 2 zumutbar dar.

(1)

Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die streitgegenständliche Feuerungsanlage des Beigeladenen den Anforderungen des 1. BImSchV entspricht. Die 1. BImSchV ist vorliegend anwendbar. Die Feuerungsanlage bedarf keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG (vgl. § 1 Abs. 1 1. BImSchV), und es liegt kein Fall des § 1 Abs. 2 1. BImSchV vor. Dafür, dass die Vorgaben der 1. BimSchV nicht eingehalten würden, ist nichts ersichtlich. Insbesondere entsprechen die Ableitbedingungen für Abgase, die durch die Feuerungsanlage des Beigeladenen entstehen, den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 1. BImSchV.

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 1. BImSchV muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22.03.2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, bei Dachneigungen a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein, b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 cm überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 m und 30 cm haben. Gemäß den vom Gericht eingeholten Bauzeichnungen des Gebäudes des Beigeladenen beträgt die Dachneigung 30°, so dass Alternative „b)“ Anwendung findet. Dieser Alternative entspricht die streitgegenständliche Austrittsöffnung auf der westlichen Gebäudedachhälfte des Beigeladenen, da diese nach den Bauzeichnungen den Dachfirst um 50 cm überragt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben in den Bauzeichnungen zu zweifeln. Die Behauptung des Klägers zu 2 in der mündlichen Verhandlung, die Bauzeichnungen würden nicht der Realität entsprechen, entbehrt jeder Grundlage. Nach dem optischen Eindruck entsprechen die in den Bauzeichnungen wiedergegebenen Proportionen den realen Proportionen. Auch hat das Gericht keine Zweifel daran, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 1. BImSchV im Hinblick auf die Höhe über First auf den First des Daches abstellt, auf dem sich der Schornstein befindet. § 19 Abs. 1 Nr. 1 1. BImSchV stellt seinem Wortlaut nach lediglich auf „den“ First im Singular ab. Darüber hinaus wird kein Anlass gesehen, schon auf der Ebene des Tatbestands des § 19 Abs. 1 Nr. 1 1. BImSchV auf bauliche Besonderheiten abzustellen, die das Bestehen eines Gebäudefirstes an sich unberührt lassen. Baulichen Besonderheiten wie auch sonstigen Besonderheiten im Hinblick auf die Ableitbedingungen für Abgase kann dadurch Rechnung getragen werden, dass gegebenenfalls nach § 21 1. BImSchV weitergehende Anordnungen zu treffen sind. Insofern ist wiederum grundsätzlich zu berücksichtigen, dass § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchV eine Regelung darüber trifft, um welche Höhe Austrittsöffnungen Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen überragen müssen. Durch diese Regelung wird jedenfalls grundsätzlich auch bei höhenversetzt gebauten Wohngebäuden – wie hier – ein unzumutbares Eindringen von Rauch verhindert.

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchV müssen die genannten Austrittsöffnungen bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 kW in einem Umkreis von 15 m die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 m überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 m je weitere angefangene 50 kW bis auf höchstens 40 m. Die Feuerungsanlage des Beigeladenen hat eine Gesamtwärmeleistung von lediglich 6 kW. In einem Umkreis von 15 m befinden sich neben mehreren Dachfenstern auf dem Gebäude des Beigeladenen auch zwei Dachfenster auf dem Gebäude des Klägers zu 2. Insofern ergibt sich wiederum aus den vom Gericht eingeholten maßstabsidentischen Bauzeichnungen des Gebäudes des Beigeladenen wie auch des klägerischen Gebäudes, dass die Austrittsöffnung des streitgegenständlichen Schornsteins die Oberkante der Dachfenster des klägerischen Gebäudes um deutlich mehr als 1 m überragt.

(2)

Dafür, dass vorliegend eine Fallgestaltung gegeben wäre, in der auf dem Grundstück des Klägers zu 2 trotz Einhaltung der Vorgaben der 1. BImSchV unzumutbare Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG auftreten können, ist nichts ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger zu 2 keine hinreichend greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte geliefert, die das Gericht veranlasst hätten, weitere Aufklärungsbemühungen zu unternehmen.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass bestimmte Umstände dafürsprechen, dass vorliegend keine besondere Fallgestaltung vorliegt, in der ausnahmsweise trotz Einhaltung der Vorgaben des § 19 1. BImSchV doch unzumutbare Umwelteinwirkungen auftreten können. § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchV, wonach die Austrittsöffnung eines Schornsteins Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 m überragen muss, gilt nur für einen Umkreis von 15 m und für Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 kW. Vorliegend erreicht die Feuerungsanlage des Beigeladenen aber lediglich eine Wärmeleistung von 6 kW. Mithin könnte die Wärmeleistung der streitgegenständlichen Feuerungsanlage über acht Mal so stark sein, wie sie tatsächlich ist, was mit entsprechend erhöhten Abgasen einhergeht, und es würden sich grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen an die Lage von umliegenden Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ergeben. Auch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Dachfenster des Klägers zu 2 im äußeren Bereich des 15 m-Umkreises des streitgegenständlichen Schornsteins befinden und sich daher eine Beeinträchtigung durch eindringenden Rauch schon aus diesem Grund als relativ gering darstellt.

Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage geben die Ausführungen des Klägers zu 2 dem Gericht keinen Anlass, weitere Aufklärungsbemühungen zu unternehmen:

Soweit er erklärt, gemäß der VDI-Richtlinie 3781, Blatt 4, und der DIN 18160-1 sei bei abgestuften bzw. terrassenförmigen Gebäuden – wie hier – eine Verlängerung des Schornsteins des Beigeladenen geboten, handelt es sich um weitgehend substanzlose Behauptungen, die der von den genannten Normen in Bezug genommenen Komplexität bei der rechnerischen Bestimmung von Schornsteinhöhen, die bereits aus dem enormen Umfang der Bestimmungen ersichtlich wird, in keiner Weise Rechnung trägt. Zudem wird auch durch den Verweis auf VDI-Richtlinien oder Deutsche Industrienormen kein tatsächlicher Sachverhalt geschildert, der Anlass dazu gibt, daran zu zweifeln, dass die Vorgaben der 1. BImSchV zum Schutz der Nachbarn ausreichend sind. Aus dem Hinweis auf § 7e Abs. 1 NRG folgt nichts anderes. Diese Bestimmung regelt lediglich, dass es der Eigentümer eines höheren Gebäudes zu dulden hat, dass die Schornsteine und Lüftungsleitungen eines unmittelbar angrenzenden niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand seines Gebäudes befestigt werden, wenn dies zumutbar und die Höherführung zur Betriebsfähigkeit erforderlich ist. Gründe, für eine Erhöhung eines Schornsteins über das gemäß der 1. BImSchV gebotene Maß hinaus ergeben sich hieraus nicht.

Auch die Ausführungen des Klägers zu 2 zu den besonderen thermischen Verhältnissen geben dem Gericht keinen Anlass zu weiteren Aufklärungen. Aus den vom Kläger zu 2 vorgelegten Unterlagen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ergibt sich in Einklang mit der dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 28.04.2017 zugrundeliegenden Auffassung, dass in Baden-Württemberg im Allgemeinen Winde aus Süd-West am häufigsten sind. Derartige Luftströmungen haben allerdings zur Folge, dass Rauch, der dem streitgegenständlichen Schornstein entweicht, vom Gebäude des Klägers zu 2 weggetragen wird. Dass sich Winde aus Süd-West aufgrund eines Windschattens als Folge des angrenzenden Waldes bzw. der dort befindlichen Bebauung oder als Folge der höheren Lage des klägerischen Gebäudes in ihrer Richtung erheblich verändern sollten, ist nach dem klägerischen Vorbringen nicht nachvollziehbar und auch sonst nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf Fallwinde oder Windrosen in anderen Bereichen Baden-Württembergs rechtfertigt nichts anderes.

Soweit der Kläger zu 2 auf einen mangelhaften Wärmedurchlasswiderstand des Schornsteins bzw. auf die exzessive Nutzung der Feuerungsanlage durch den Beigeladenen verweist, wird hierdurch ebenfalls kein Anlass für weitere Ermittlungen geschaffen. Dass der Durchlasswiderstand unzureichend sei, ist eine Behauptung des Klägers zu 2, die sich auf keine Tatsachen stützt. Im Gegenteil hat der Bezirksschornsteinfeger mit seiner Abnahme im Januar 2014 bestätigt, dass sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befindet und Verbrennungsabgase in der angetroffenen Ausführung sicher abgeführt werden. Dass dies „nur“ deshalb möglich gewesen sei, weil die Feuerungsanlage im Vollastbetrieb bei begünstigenden Außentemperaturen betrieben worden sei, wie vom Kläger zu 2 behauptet, entbehrt jeder Grundlage.

Schließlich sind auch mit Blick auf das Heizverhalten des Beigeladenen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dessen Schornstein erhöht werden müsste. Zum einen ist die Feuerungsanlage, wie der Kläger zu 2 unter Vorlage der Herstellerspezifikationen geltend gemacht hat, nach seiner technischen Beschaffenheit kein Dauerbrandofen und daher für eine dauerhafte Nutzung nicht geeignet. Zum anderen lässt sich nicht feststellen, dass der Beigeladene seine Feuerungsanlage in der kälteren Jahreszeit dauerhaft betreibt. Der Beigeladene bestreitet dies und behauptet, die Anlage werde nur bei Bedarf im Winter ergänzend zur Deckung des Energiebedarfs eingesetzt. Das Gericht sieht keinen Anlass, hieran zu zweifeln, zumal Gegenteiliges nicht substantiiert dargetan worden ist.

(3)

Im Übrigen führt das Regierungspräsidium im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 28.04.2017 zu Recht aus, dass es durch den Betrieb von Feuerungsanlagen je nach Windrichtung bzw. Wetterlage zu Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft kommen kann, die sich nicht gänzlich vermeiden lassen und im Rahmen der Grenzen, die durch das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot gesteckt werden, hingenommen werden müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 2 durch das Schließen von Fenstern ein Eindringen des Rauches in seine Wohnung weitgehend verhindern kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2001 – 10 S 141/01 – juris Rn. 32). Dafür, dass dem Kläger zu 2 diese einfache Schutzmaßnahme, die keine technischen oder finanziellen Aufwendungen erfordert, im Hinblick auf Art, Ausmaß und Dauer (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) der beanstandeten Rauchimmissionen unzumutbar wäre, ist nach dem Ausgeführten nichts ersichtlich.

b)

Ein Anspruch auf Erhöhung des Schornsteins auf dem Gebäude des Beigeladenen ergibt sich ebenfalls nicht aus § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 LBO.

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO haben sie zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

Da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt, hat ein Nachbar grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur, wenn die bauliche Anlage gegen eine dem Schutz des Nachbarn dienende Vorschrift verstößt und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert ist. Zu diesen öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Funktion (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 – 3 S 1654/06 – juris Rn. 22 mwN).

§ 32 Abs. 3 Satz 1 LBO bestimmt, dass Abgase von Feuerstätten durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen sind, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. § 32 Abs. 3 Satz 1 LBO ist drittschützend. Wird gegen die dort begründeten Pflichten verstoßen, haben Dritte daher einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Behörde nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO zustehenden Ermessens (vgl. im Hinblick auf Art. 41 Abs. 4 BayBO a.F.: VG Ansbach, Beschl. v. 18.01.2001 – AN 9 S 00.01384 – juris Rn. 30 mwN; im Hinblick auf § 43 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW: OVG NRW, Urt. v. 09.03.2012 – 2 A 2732/10 – juris Rn. 31, 35 mwN). Die Anforderungen an Abgasanlagen werden durch § 9 Abs. 1 und 2 FeuVO ergänzt und konkretisiert (vgl. nur Sauter, LBO BW, § 32 Rn. 49 <Stand: April 2012>; Lich in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauordnungsR BW, LBO § 32 Rn. 1 <Stand: 11.04.2017>; parallel zur bayerischen Rechtslage VG Ansbach, Beschl. v. 18.01.2001 – AN 9 S 00.01384 – juris Rn. 30; zur Rechtslage in NRW: OVG NRW, Urt. v. 09.03.2012 – 2 A 2732/10 – juris Rn. 32).

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FeuVO sieht vor, dass Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein müssen. Nach Nr. 2 müssen die Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen Dachaufbauten und Öffnungen zu Räumen um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Schornsteinen und Abgasleitungen weniger als 1,50 m beträgt. Gemäß § 9 Abs. 2 FeuVO können abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FeuVO weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Regelungen über die Abführung von Abgasen in § 9 FeuVO nicht allein dem Brandschutz dienen. Die Bestimmungen zur Höhe und Anordnung der Mündung von Abgasanlagen verfolgen – im Zusammenspiel mit § 32 Abs. 3 Satz 1 LBO – ersichtlich auch den Zweck, eine hinreichende Ableitung der Abgase in den freien Luftstrom zu gewährleisten und dadurch unzuträglichen Immissionen vorzubeugen; damit korrespondiert die in § 9 Abs. 2 FeuVO vorgesehene Möglichkeit, weitergehende Anforderungen zu stellen, wenn Gefahren oder „unzumutbare Belästigungen“ zu befürchten sind (vgl. parallel zur Rechtslage in NRW: OVG NRW, Urt. v. 09.03.2012 – 2 A 2732/10 – juris Rn. 34).

Vorliegend überragt die Mündung des streitgegenständlichen Schornsteins den First um über 40cm. Es gilt das bereits Ausgeführte. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Schornsteinmündung vorhandene Öffnungen zu Räumen innerhalb eines Radius von unter 1,50 m nicht um mindestens 1 m überragt. Anhaltspunkte für den in § 9 Abs. 2 FeuVO bedachten atypischen Fall, dass die Vorgaben von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FeuVO die Verhältnisse nicht angemessen bewältigen, sind nicht ersichtlich. Es gilt ebenfalls das bereits Ausgeführte.

2.

Auch hat der Kläger zu 2 keinen Anspruch, dass das beklagte Land eigens den Beigeladenen verpflichtet, nur zugelassene Brennstoffe nach § 3 1. BImSchV zu verwenden bzw. sein Heizverhalten dahingehend auszuüben, dass der Kaminofen nur unter ergänzender Zuführung von Frischluft betrieben wird. Denkbare Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch wäre wiederum § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Allerdings gibt es nach den Ergebnissen der wiederholten Ermittlungen der Behörden und insbesondere der Messungen des Bezirksschornsteinfegers für rechtlich erhebliche Verstöße gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass von der Feuerungsanlage des Beigeladenen für den Kläger zu 2 unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen, weil dieser nicht nach § 3 Abs. 1 1. BImSchV zulässige Brennstoffe verwenden würde. Dass der Beigeladene – wie der Kläger zu 2 behauptet – rechtswidrig mit „behandelten“ Hölzern geheizt hat bzw. heizt, lässt sich nicht feststellen. Dies bestreitet der Beigeladene. Aus den vom Kläger zu 2 vorgelegten Fotografien folgt nichts anderes. Zum einen steht anhand dieser nicht fest, dass die darauf ersichtlichen Hölzer nicht den Vorgaben des § 3 1. BImSchV entsprechen. Zum anderen steht nicht fest, dass diese Hölzer vom Beigeladenen auch als Brennstoff eingesetzt worden sind bzw. eingesetzt werden. Ebenfalls lässt sich nicht feststellen, dass der Beigeladene zu feuchte Brennstoffe verwendet hat bzw. verwendet (vgl. insofern § 3 Abs. 3 1. BImSchV). Auch dies bestreitet der Beigeladene. Zudem hat die Prüfung durch den Bezirksschornsteinfeger Anfang 2014 insofern keine Beanstandungen ergeben. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene zu feuchtes Holz als Brennstoff eingesetzt hat bzw. einsetzt, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene seine Feuerungsanlage unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme auf den Kläger zu 2 nur unter ergänzender Zuführung von Frischluft betreiben dürfte. Im Hinblick auf die Ableitbedingungen gilt das bereits Ausgeführte.

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen beruht diese auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, auch diese Kosten den Klägern aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.1987 – 6 C 55.83 – juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 – 8 S 2567/10 – juris Rn. 6).

B E S C H L U S S

Der Streitwert wird auf 10.000,– € festgesetzt. Soweit die Kläger ihre Klage gegen den Beigeladenen wie auch gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet haben, erscheint gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG jeweils ein Streitwert in Höhe von 5.000 € angemessen. Diese Beträge sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Für die Höhe des Streitwerts ist nicht auf die Kosten abzustellen, die durch die von den Klägern begehrte Erhöhung des Schornsteins anfallen würden. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Die Bedeutung entspricht regelmäßig dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung, wobei allerdings nicht jede denkbare Folgewirkung zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.11.2011 – 11 S 2975/11 – juris Rn. 2 mwN). Das Interesse der Kläger an der erstrebten Entscheidung ist ihr Interesse, keinen unzumutbaren Umwelteinwirkungen durch die Feuerungsanlage des Beigeladenen ausgesetzt zu sein, und ist damit nicht identisch mit den Kosten einer Schornsteinverlängerung. Da dieses Interesse schwer quantifiziert werden kann, übt das Gericht das ihm nach § 52 Abs. 1 GKG zustehende Ermessen in Einklang mit § 52 Abs. 2 GKG dahingehend aus, jeweils den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € anzusetzen.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

 

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