Amtsgericht Heilbronn
Az: 9 C 1648/07
Urteil vom 24.10.2007
In Sachen wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Heilbronn ohne mündliche Verhandlung gem. § 307 ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.823,53 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2007 zu zahlen sowie weitere EUR 201,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.4.2007.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe zu Ziffer 2:
Gem. § 93 ZPO waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil die Beklagte nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
Zwischen den Parteien besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz. Im Rahmen dieses Schuldverhältnisses war der Kläger verpflichtet, auf das Interesse der Beklagten an einer zuverlässigen Schadensfeststellung in zumutbarem Umfang Rücksicht zu nehmen.
Diese Pflicht zur Rücksichtnahme ist auch in § 158 d Abs. 3 VVG festgeschrieben, wonach der Versicherer von dem Dritten Auskunft verlangen kann, sowie sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist.
Diese Pflichten hat der Kläger vorliegend verletzt.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.2.2007 ließ der Kläger seine Schadensersatzansprüche beziffern und die Beklagte auffordern, den Schadensbetrag innerhalb einer Woche ab Datum des Schreibens anzuweisen. Mit Schreiben vom 2.3.2007 also in angemessen kurzer Frist, hat die Beklagte reagiert, ihre Haftung dem Grunde nach zu 100 % bestätigt und eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs angekündigt, die der Kläger verweigert hat. Der Kläger hätte der Beklagten jedoch im Rahmen der oben beschriebenen Pflicht eine Nachbesichtigung ermöglichen müssen, wenngleich der Beklagte bereits ein vom Kläger eingeholtes Schadensgutachten eines – nicht vereidigten – Sachverständigen vorlag. Dies gilt deshalb, weil die Beklagte die Notwendigkeit der Nachbesichtigung schlüssig damit begründet hat, sie könne anhand der ihr vorliegendenen Lichtbilder die Notwendigkeit der Erneuerung des Hinterkotflügels nicht nachvollziehen und deshalb, weil nicht erkennbar ist, dass die Nachbesichtigung für den Kläger mit unzumutbaren Belastungen verbunden gewesen wäre.
Klageveranlassung hätte deshalb nur bestanden, wenn die Beklagte nach erfolgter Nachbesichtigung nicht in angemessener Zeit reguliert hätte.