Sozialgericht Dortmund
Az.: S 27 AL 39/01
Urteil vom 18.07.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Stellt ein Arbeitgeber unrichtige Verdienstbescheinigungen mit einer geringen Stundenzahl aus, sodass der betreffende Arbeitnehmer weiterhin Arbeitslosengeld empfangen kann, macht er sich gegenüber dem Arbeitsamt schadenersatzpflichtig.
Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber hatte 4 Jahre lang einem Arbeitnehmer Nebenverdienstbescheinigungen ausgestellt, obwohl dieser vollschichtig arbeitete. Der Mitarbeiter nutzte die Bescheinigungen, um weiter Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu beziehen. Auf einen anonymen Hinweis hin flog der Betrug auf und der Mann wurde strafrechtlich belangt. Weil der Arbeitnehmer den Schaden in voller Höhe nicht ersetzen konnte, hielt sich das Arbeitsamt an den Arbeitgeber und forderte von diesem 28.586,34 € zurück.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Dormund gab dem Arbeitsamt recht. Nach Ansicht des Sozialgerichts haftet der Arbeitgeber bereits für fahrlässig falsch oder unvollständig ausgefüllte Nebenverdienstbescheinigungen. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsamt nach Ansicht des Gerichts auch nicht auf langwierige Vollstreckungsversuche beim begünstigten Arbeitnehmer verweisen, weil damit eventuelle Ansprüche gegen den Arbeitgeber als Aussteller der Bescheinigungen verjähren würden.
Der Arbeitgeber kann jedoch im Verhältnis zum ehemaligen Arbeitnehmer Regressansprüche geltend machen.