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Nießbrauchrecht –  Pflicht zur Durchführung außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen

Familiäre Auseinandersetzung um Erbe und Nießbrauch: Ein Blick auf die Rechtsprechung des LG Landshut

In einer komplexen familiären Auseinandersetzung hat das Landgericht Landshut ein Urteil gefällt, das die Grenzen der Verantwortung im Kontext von Nießbrauch und Erbschaft klärt. Im Kern des Falls stand die Frage, ob die Alleinerbin und Tochter der verstorbenen Mutter für die Sanierungskosten eines Hauses aufkommen muss, das alle drei Töchter ursprünglich von ihrer Mutter übertragen bekommen hatten. Die Mutter hatte sich ein Nießbrauchsrecht an dem Haus gesichert und war für dessen Erhalt verantwortlich. Nach ihrem Tod stellten die Töchter fest, dass das Haus in schlechtem Zustand war und forderten die Alleinerbin zur Zahlung der Sanierungskosten auf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 54 O 3278/13  >>>

Die Klage und die Position der Parteien

Die Klägerinnen, zwei der drei Töchter, verlangten Schadensersatz für den Sanierungsbedarf des Hauses, den sie auf über 57.000 Euro bezifferten. Sie argumentierten, dass die Mutter ihrer Pflicht zur Erhaltung des Hauses nicht nachgekommen sei und der Sanierungsstau daher aufgelaufen sei. Da die Beklagte die Alleinerbin sei, müsse sie für diese Kosten aufkommen. Die Beklagte wies die Klage zurück und argumentierte, dass die Mutter ihrer Erhaltungspflicht nachgekommen sei und keine außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien.

Die rechtliche Bewertung des Nießbrauchs

Das Gericht stellte fest, dass die Mutter tatsächlich für die außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen verantwortlich war, da dies im notariellen Überlassungsvertrag so festgelegt wurde. Allerdings war zum Zeitpunkt des Todes der Mutter kein entsprechender Anspruch auf diese Maßnahmen vorhanden, der ins Erbe hätte fallen können.

Die Rolle der Fristsetzung und des Schadensersatzes

Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerinnen die Mutter zu Lebzeiten nicht unter Fristsetzung zur Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen aufgefordert hatten. Daher könne kein Anspruch nach § 281 BGB geltend gemacht werden, der Schadensersatz statt der Leistung ermöglichen würde. Eine solche Fristsetzung könne nun, nach dem Tod der Mutter, nicht mehr erfolgen.

Kein Anspruch aufgrund von Eigentumsverschlechterung

Das Gericht stellte auch fest, dass kein Anspruch nach § 823 BGB bestand, da die Klägerinnen nicht nachweisen konnten, dass der Zustand des Hauses sich seit der Übertragung im Jahr 1995 verschlechtert hatte. Daher konnte keine Eigentumsverschlechterung festgestellt werden.

Das Urteil zeigt, wie komplex die rechtlichen Fragen im Kontext von Erbschaft und Nießbrauch sein können, insbesondere wenn es um die Verantwortung für Erhaltungsmaßnahmen geht. Es verdeutlicht auch die Bedeutung von Fristsetzungen und der genauen Dokumentation des Zustands eines Objekts bei der Übertragung des Eigentums.

Nießbrauchrecht: Wer trägt die Kosten für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen?

Sie sind Eigentümer eines Hauses und haben einem Nießbraucher das Nutzungsrecht eingeräumt, doch nun stehen außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen an. Wer ist verpflichtet, diese Kosten zu tragen? Ein aktuelles Urteil des LG Landshut zeigt, dass die Antwort auf diese Frage oft im Detail liegt und von der genauen Ausgestaltung des Nießbrauchvertrags abhängt. Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind und Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten suchen, können wir Ihnen helfen. Vereinbaren Sie einen Termin für eine Ersteinschätzung und nachfolgende Beratung. Wir analysieren Ihren individuellen Fall und zeigen Ihnen rechtliche Handlungsoptionen auf.

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Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 54 O 3278/13 – Urteil vom 06.06.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 59,851,81 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren Schadensersatz wegen Verstöße gegen eine Nießbrauchsvereinbarung.

Die Parteien sind Schwestern und allesamt die Töchter der am 29.05.2013 verstorbenen S.. Die Beklagte ist auf Grund notariellen Testaments vom 18.10.2012 Alleinerbin nach der Mutter.

Mit Überlassungsvertrag vom 08.12.1995 übertrug die Mutter an die drei Töchter das ihr gehörende Wohnhaus in der B-Straße in M..

Im notariellen Überlassungsvertrag (Anlage K2) heißt es wörtlich:

Abschnitt 3: Nießbrauchsvorbehalt

Frau S. behält sich auf Lebensdauer den Nießbrauch am Vertragsbesitz vor. Für diesen Nießbrauch gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1030 ff. BGB, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. Die Lastenverteilungsregelung wird dahingehend geändert, dass sämtliche Aufwendungen für das Vertragsobjekt und zwar auch für die außergewöhnlichen, vom Nießbraucher zu tragen sind.

Nach dem Tod der Mutter stellten die Parteien fest, dass das Haus nicht im allerbesten Zustand ist. Eine Aufforderung der Klägerinnen an die Beklagte, gemeinsam einen Sachverständigen zu beauftragen, der den Sanierungsbedarf des Hauses feststellt, schlug fehl.

Die Klägerinnen behaupten, der Sanierungsbedarf würde in einer Höhe von 57.660,70 € netto bestehen. Für die Einzelheiten sei auf die Anlage K3 verwiesen. Die Mutter hätte entsprechende Erhaltungsaufwendungen auf das Haus nicht getätigt, sodass der entsprechende Sanierungsstau aufgelaufen sei. Nachdem die Beklagte die Alleinerbin nach der Mutter sei, hätte diese dafür aufzukommen, da der entsprechende Anspruch gegen die Mutter ins Erbe gefallen sei.

Die Klägerinnen beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 57.660,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem  09.08.2013 auf das gemeinschaftliche Konto der Parteien der Sparkasse M. mit Kontonummer – zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 2.561,83 € an außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auf das gemeinschaftliche Konto der Parteien bei der Sparkasse M. mit der Kontonummer – zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Durchführung der Renovierungsarbeiten am Hausgrundstück B-Straße in M. die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer auf das gemeinschaftliche Konto der Parteien bei der Sparkasse M. mit der Kontonummer – zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, im notariellen Vertrag sei die Regelung des § 1041 BGB gerade nicht abbedungen worden, vielmehr handele es sich um die Lasten des § 1047 BGB. Im Übrigen würde sich das Objekt im Wesentlichen im gleichen Zustand befinden, wie bei der Übertragung des Eigentums im Jahr 1995. Entsprechende Erhaltungsmaßnahmen habe die Mutter der Parteien durchgeführt. Eine darüber hinausgehende „Konservierung“ des Kapitalwerts sei nicht erforderlich. Zu außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen sei die Mutter nicht verpflichtet gewesen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Zur Vervollständigung des Tatbestands wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie sonstige Aktenteile.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Den Klägerinnen steht kein Anspruch auf Ersatz der nicht getätigten außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen gegen die Beklagte aus einer Pflichtverletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen der Mutter der Parteien und den Parteien selbst als Eigentümerinnen des Objekts oder als unerlaubter Eingriff in ihr Eigentum zu.

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1. Die Beklagte ist unstreitig Erbin nach der gemeinsamen Mutter der Parteien geworden. Für entsprechende Schulden aus dem damals bestehenden Nießbrauchsverhältnis zwischen den Parteien und der gemeinsamen Mutter haftet die Beklagte jedoch nur, soweit zum Zeitpunkt des Todes der Mutter ein entsprechender Anspruch bereits bestand und somit in den Nachlass fallen konnte.

2. Ein solcher Anspruch liegt als Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis jedoch nicht vor.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Parteien mit der Mutter sehr wohl den § 1041 BGB insoweit abbedungen, dass die Mutter auch die außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen während der Zeit des Nießbrauchs schuldete (Ausnahme von § 1041 S. 2 BGB). Soweit die Beklagte darauf abstellt, mit dem Wort „Lastentragungsregelung“ seien die Lasten des § 1047 BGB gemeint, scheitert dies bereits daran, dass der Vertrag vom 08.12.1995 im Abschnitt 3 von den „außergewöhnlichen Aufwendungen“ spricht, während § 1047 BGB die „außerordentlichen Lasten“ erwähnt. Damit ist klar, dass es sich nicht um eine Regelung betreffend den § 1047 BGB handeln kann, sondern um eine Erweiterung der Erhaltungspflicht des § 1041 S. 2 BGB. Soweit die Beklagte auf Abschnitt 4 des Vertrags Bezug nimmt, so regelt dies, wie die Klägerinnen zu Recht ausführen, allein den zeitlichen Übergang von den Lasten.

b) Ein Anspruch besteht jedoch nicht, da zum Zeitpunkt des Todes der Mutter ein solcher nicht bestand, ein solcher also nach Ende des Nießbrauchs auf Grund des Todes der Mutter auch nicht ins Erbe gefallen ist. Denn ein solcher richtet sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht nach § 280 BGB, sondern nach § 281 BGB.

Soweit die Klägerinnen auf die entsprechende Fundstelle des Münchener Kommentars abstellen und den dort zitierten § 280 BGB für die richtige Anspruchsgrundlage halten, berücksichtigt (offensichtlich auch der Kommentar) dies nicht das Verhältnis zwischen § 280 BGB und § 281 BGB. Für dieses ist nämlich entscheidend, ob Schadensersatz neben oder statt der Leistung verlangt wird, ob also eine Pflichtverletzung geltend gemacht wird, die Schäden betrifft, die durch die Erbringung der eigentlich geschuldeten Leistung nicht beseitigt werden können (Palandt, BGB, 73. Auflage, § 280, Rn. 18). In einem solchen Fall würde sich der Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB richten. Im vorliegenden Fall kommt es aber auf die nicht wie geschuldet erbrachte Leistung der Mutter, also der Nießbraucherin an. Die geschuldete Leistung war nach dem notariellen Überlassungsvertrag die Durchführung (auch) der außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen. Hätte die Mutter die Leistung aber erbracht, wäre der Schaden (schlechter Zustand des Hauses) nicht eingetreten. Objekt der Leistungspflicht und Objekt des Schadens sind somit identisch. Dies ist der klassische Fall des Schadensersatz statt der Leistung, dessen Voraussetzungen sich nach § 281 BGB richten.

Würde die Mutter nämlich noch leben und die Parteien feststellen, dass der entsprechende Erhalt der Sache nicht durchgeführt wurde, so wie es die Klägerinnen hier auch geltend machen, müssten die Parteien nicht auf Geldersatz klagen, sondern auf Vornahme der Durchführung der entsprechenden Erhaltungsmaßnahmen. Wenn der notarielle Überlassungsvertrag nämlich davon ausgeht, dass die außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen durch die Nießbraucherin zu tragen sind, so hat auch diese grundsätzlich diese Maßnahmen durchzuführen. Der entsprechende Anspruch der Parteien als Eigentümer des Hauses würde also nicht auf Zahlung einer Summe zur eigenen Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen lauten, sondern auf Vornahme dieser Maßnahmen.

Damit geht einher, dass die Nießbraucherin während ihres Lebens diese Erhaltungsmaßnahmen in natura schuldete. Verletzt sie diese Leistungspflicht, kommt es also nicht zu einer Haftung auf Schadensersatz neben der Leistung, sondern auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Eigentümerinnen, also hier die Parteien, bei Nichtvornahme dieser Erhaltungsmaßnahmen den entsprechenden Ersatz anstelle der Nießbraucherin vornehmen wollen. Denn im Grunde handelt es sich bei dem von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch um eine Ersatzvornahme der nicht durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen.

Dann wäre aber auch erforderlich, dass die Nießbraucherin unter Fristsetzung (§  281 Abs. 1 S. 1 BGB) zur Erbringung dieser Leistungen aufgefordert wird. Dies haben die Klägerinnen nicht gemacht. Eine Erklärung dafür konnten sie auf Frage in der mündlichen Verhandlung nicht liefern.

Eine solche Fristsetzung kann nunmehr, da der Nießbrauch auf Grund des Todes der Mutter beendet ist, auch nicht mehr erfolgen. Ein Anspruch nach § 281 BGB besteht daher nicht, kann auch nicht ins Erbe fallen, sodass die Beklagte auch nicht dafür haftet.

3. Auch ein Anspruch nach § 823 BGB besteht nicht. Voraussetzung dafür wäre ein Eingriff in das Eigentum der Parteien durch die Nießbraucherin. Ein solcher Eigentumseingriff kann natürlich vorliegen, wenn sich der Zustand des Hauses gegenüber dem Zeitpunkt der Übergabe dermaßen verschlechtert hat, dass das Eigentum beeinträchtigt ist. Trotz Hinweises des Gerichts in der Verfügung vom 05.02.2014, die Klägerinnen mögen dazu vortragen, in welchem Zustand das Haus 1995 gewesen sei, fand sich aber kein Vortrag. Es wurde lediglich auf das Gutachten des Sachverständigen F. verwiesen. Dieser weist zwar den aktuellen Sanierungsbedarf aus, nicht jedoch den Zustand des Hauses im Jahr 1995. Aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsverschlechterung (§ 823 BGB) schuldete die Nießbraucherin nämlich keine Sanierungsmaßnahmen, wie etwa Wärmesanierung der Kellerdecke und des Daches. Denn allein die Tatsache, dass heutzutage Häuser besser gedämmt werden müssen, rechtfertigt keine Annahme eines Eingriffs in das Eigentum, da § 823 BGB im Gegensatz zum § 281 BGB keine Verpflichtung zur Durchführung außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen statuiert, sondern lediglich den Erhalt der Substanz im Zustand zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs fordert. Mangels entsprechenden Vortrags kann eine solche Eigentumsverschlechterung nicht festgestellt werden.

II. Mangels eines Hauptanspruchs schuldet die Beklagte auch nicht den Ersatz der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

Der Streitwert folgt der Klageforderung. Die Feststellung in Ziffer 3 des Klageantrags wurde vom Gericht mit 20 % der Mehrwertsteuerforderung aus dem geschätzten Betrag des Sachverständigen F., also 2.191,11 € bewertet.

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