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Oberflächenentwässerungskanal – Anspruch auf Entfernung

Gericht: Oberflächenentwässerungskanal muss bleiben

Die Kläger forderten die Entfernung eines von der Beklagten ohne ihre Zustimmung verlegten Oberflächenentwässerungskanals, der ihrer Ansicht nach unrechtmäßig auf ihrem Grundstück errichtet wurde, jedoch wies das Gericht die Klage ab, indem es urteilte, dass keine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung vorliege und die Kläger zur Duldung des Kanals verpflichtet seien. Das Gericht entschied, dass der Kanal im öffentlichen Interesse und zur Verhinderung von Überschwemmungen verlegt wurde, womit die Kläger keine Ansprüche auf dessen Beseitigung oder Schadenersatz haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 868/20 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht wies die Klage auf Beseitigung eines ohne Zustimmung der Kläger verlegten Oberflächenentwässerungskanals ab, da keine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung vorlag.
  • Die Kläger sind zur Duldung des Kanals verpflichtet, da dieser im öffentlichen Interesse zur Verhinderung von Überschwemmungen dient.
  • Es fehlt an einer rechtswidrigen Eigentumsverletzung durch die Beklagte, somit besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands.
  • Die Kläger profitieren indirekt vom Kanal, da er Überschwemmungen vorbeugt, auch wenn sie dies bestreiten.
  • Die Verlegung des Kanals wurde als Sondernutzung für öffentliche Zwecke klassifiziert, die nach rechtlichen Vorschriften zu dulden ist.
  • Die Entscheidung über die Kosten folgt aus dem Unterliegen der Kläger im Rechtsstreit.
  • Eine etwaige Zustimmung der Kläger zur Kanalverlegung wurde als widerruflich betrachtet und galt durch ihren späteren Widerspruch als entfallen.
  • Die Kläger konnten kein konkretes Ausschließungsinteresse vorbringen, das eine Eigentumsbeeinträchtigung durch den Kanal rechtfertigen würde.

Grundstücksentwässerung auf fremdem Grund

Bei der Erschließung neuer Baugebiete müssen Oberflächengewässer sicher abgeleitet werden, um Überschwemmungen zu vermeiden. Dafür werden Entwässerungskanäle verlegt – nicht selten auf fremdem Grund und Boden. Dieses kann zu rechtlichen Konflikten mit den Grundstückseigentümern führen.

Das Eigentum an Grund und Boden ist durch das Grundgesetz geschützt. Eingriffe müssen gerechtfertigt und die Ansprüche der Eigentümer gewahrt werden. Andererseits obliegt es der öffentlichen Hand, die Sicherheit der Anwohner zu gewährleisten. Dieser Interessenkonflikt bedarf einer sorgfältigen juristischen Klärung.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um Oberflächenentwässerungskanal erreicht Gericht

Im idyllischen K1 kam es zu einem Rechtsstreit zwischen Grundstückseigentümern und der lokalen Verwaltung, der das Landgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen 23 O 868/20 beschäftigte. Die Auseinandersetzung drehte sich um einen Oberflächenentwässerungskanal im Anliegerweg, der ohne das Einverständnis der Kläger verlegt wurde. Diese sehen in der Maßnahme eine unrechtmäßige Beeinträchtigung ihres Eigentums.

Die Vorgeschichte des Streits

Die Kläger, Eigentümer angrenzender Grundstücke, wurden von der Stadtverwaltung über Pläne informiert, im Rahmen eines neu ausgewiesenen Baugebiets „Sch. III“ einen Entwässerungskanal zu errichten. Trotz anfänglicher Gespräche und einer darauf folgenden Ablehnung durch die Kläger, wurde der Kanal Ende November 2019 verlegt. Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihres Eigentumsrechts gemäß Artikel 14 GG und forderten die Beseitigung des Kanals.

Gerichtsurteil zur Duldungspflicht

Das Gericht wies die Klage der Grundstückseigentümer ab und begründete seine Entscheidung mit einer Reihe juristischer Erwägungen. Zentral war die Frage, ob eine Eigentumsbeeinträchtigung vorlag und wenn ja, ob die Kläger zur Duldung verpflichtet waren. Das Gericht stellte fest, dass durch die Verlegung des Kanals kein unzumutbarer Eingriff in das Eigentum der Kläger erfolgt sei. Insbesondere sei kein konkretes Ausschließungsinteresse der Kläger erkennbar, da der Kanal tief unter der Erdoberfläche liegt und die öffentliche Nutzung des Weges die Nutzbarkeit der Flächen ohnehin einschränkt.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht berief sich auf § 1004 Abs. 2 BGB, der eine Duldungspflicht bei fehlender Zumutbarkeit der Beeinträchtigung festlegt. Die Beklagte, vertreten durch die Stadt, argumentierte erfolgreich, dass der Kanal im öffentlichen Interesse zur Vermeidung von Überschwemmungen im neu ausgewiesenen Baugebiet sowie den darunterliegenden Grundstücken verlegt wurde. Das Gericht folgte dieser Argumentation und erkannte an, dass die Verlegung des Kanals eine Sondernutzung öffentlicher Zwecke darstellt, die von den Klägern zu dulden sei.

Kein Anspruch auf Beseitigung oder Schadenersatz

Entscheidend für die Beurteilung des Falls war auch, dass das Gericht keine rechtswidrige Eigentumsverletzung durch die Beklagte sah. Da die Kläger zur Duldung des Kanals verpflichtet sind, besteht folglich kein Anspruch auf Beseitigung oder Wiederherstellung des früheren Zustands. Zudem wurden die Kläger zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.

Bedeutung der Entscheidung

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Abwägung zwischen individuellen Eigentumsrechten und dem öffentlichen Interesse. Es verdeutlicht, dass bei der Durchführung öffentlicher Maßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit stehen, unter bestimmten Voraussetzungen Eingriffe in das Eigentum Einzelner geduldet werden müssen. Das Gericht hat mit seiner Entscheidung einen klaren Rahmen geschaffen, innerhalb dessen sich zukünftige Auseinandersetzungen dieser Art bewegen werden.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was bedeutet eine Duldungspflicht bei Eigentumsbeeinträchtigungen?

Eine Duldungspflicht bei Eigentumsbeeinträchtigungen bedeutet, dass der Eigentümer in bestimmten Fällen Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, auch wenn er damit nicht einverstanden ist. Grundsätzlich kann der Eigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB von einem Störer die Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht besteht.

Duldungspflichten können sich aus verschiedenen Gründen ergeben:

  1. Aufgrund eines Gesetzes: Verschiedene Gesetze sehen Duldungspflichten vor, z.B. das Nachbarrecht bei Immissionen oder das Telekommunikationsgesetz für bestimmte Leitungen. Auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz schließt in § 14 privatrechtliche Abwehransprüche aus, wenn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt.
  2. Aufgrund einer Dienstbarkeit: Wenn zugunsten eines anderen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, muss der Eigentümer die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen dulden.
  3. Aufgrund nachbarrechtlicher Rücksichtnahmepflichten: Auch ohne spezielle gesetzliche Regelung kann sich im Einzelfall aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) eine Duldungspflicht für bestimmte Einwirkungen ergeben.
  4. Bei überwiegendem öffentlichen Interesse: Wenn an einer eigentumsbeeinträchtigenden Maßnahme ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann dies eine Duldungspflicht begründen. Allerdings muss der Eigentümer dann ggf. entschädigt werden.

Zusammengefasst schränken Duldungspflichten den Eigentumsschutz ein, um einen angemessenen Ausgleich mit anderen Rechten und Interessen zu erreichen. Sie sind aber die Ausnahme und bedürfen stets einer besonderen Rechtfertigung.

Wie wird zwischen öffentlichem Interesse und Eigentumsrechten abgewogen?

Bei der Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und Eigentumsrechten sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Verfassungsrechtlicher Rahmen: Das Grundgesetz schützt in Art. 14 das Eigentum, bindet es aber zugleich an das Wohl der Allgemeinheit. Eingriffe in das Eigentum können durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Allerdings darf der Wesensgehalt des Eigentumsrechts nicht angetastet werden.
  2. Verhältnismäßigkeit: Einschränkungen des Eigentums müssen verhältnismäßig sein, d.h. sie müssen einem legitimen Zweck dienen und dafür geeignet, erforderlich und angemessen sein. Je schwerer der Eingriff wiegt, desto gewichtiger müssen die ihn rechtfertigenden Gründe sein.
  3. Einzelfallbetrachtung: Es ist stets eine Abwägung im konkreten Einzelfall erforderlich. Pauschale Vorrangregeln zugunsten öffentlicher Interessen verbieten sich. Vielmehr müssen die widerstreitenden Belange möglichst schonend in Ausgleich gebracht werden.
  4. Entschädigungspflicht: Wenn Eigentumsrechte im öffentlichen Interesse erheblich beschränkt werden, kann eine Entschädigungspflicht des Staates bestehen. Dies dient dazu, eine einseitige Lastenverteilung zu Lasten einzelner Eigentümer zu vermeiden.
  5. Verfahrensrechte: Im Rahmen der Abwägung müssen auch Verfahrensrechte der Betroffenen gewahrt werden, etwa Anhörungs- und Beteiligungsrechte. So können alle relevanten Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung einfließen.

Insgesamt geht es darum, durch eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall einen gerechten Ausgleich zwischen Individual- und Gemeinschaftsinteressen zu finden. Dies ist eine zentrale rechtsstaatliche Aufgabe, die der Gesetzgeber durch entsprechende Regelungen vorstrukturieren, aber nicht abschließend determinieren kann.

Kann die Verlegung eines Oberflächenentwässerungskanals Eigentumsrechte beeinträchtigen?

Die Verlegung eines Oberflächenentwässerungskanals kann in bestimmten Fällen Eigentumsrechte beeinträchtigen:

  1. Unmittelbare Inanspruchnahme von Grundstücksflächen: Wenn für die Verlegung des Kanals privates Eigentum in Anspruch genommen werden muss, etwa durch die Führung des Kanals über ein Grundstück, liegt ein direkter Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Der Eigentümer muss dies nur dulden, wenn eine entsprechende öffentlich-rechtliche Duldungspflicht besteht.
  2. Mittelbare Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit: Auch wenn der Kanal nicht direkt über ein Grundstück verläuft, können von ihm mittelbare Beeinträchtigungen ausgehen, die die Nutzbarkeit des Eigentums einschränken. Dazu können etwa Lärm- oder Geruchsimmissionen während der Bauphase oder des Betriebs zählen. Auch hier kommt eine Duldungspflicht nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
  3. Wertminderung von Grundstücken: Durch die Nähe zu einem Entwässerungskanal kann es zu einer Wertminderung von Grundstücken kommen, was ebenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen kann. Allerdings muss der Eigentümer dies in gewissem Umfang ohne Entschädigung hinnehmen.
  4. Beschränkung der Bebaubarkeit: Soweit im Bereich des Kanals aus technischen Gründen Bauverbote oder -beschränkungen gelten, wird die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks eingeschränkt. Dies kann eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums darstellen.

Ob im Einzelfall eine Duldungspflicht besteht oder eine Entschädigung zu leisten ist, hängt von einer umfassenden Abwägung der öffentlichen Belange mit den Eigentumsrechten ab. Dabei sind insbesondere die Schwere des Eingriffs und die Bedeutung des mit dem Kanal verfolgten Gemeinwohlziels zu berücksichtigen.

Welche Rolle spielt das Grundbuch bei Streitigkeiten um Grundstücksgrenzen?

Das Grundbuch spielt bei Streitigkeiten um Grundstücksgrenzen eine wichtige Rolle:

  1. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der Inhalt des Grundbuchs als richtig gilt, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Wer sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlässt, wird in diesem Vertrauen geschützt (§ 892 BGB).
  2. Eintragung von Grundstücksgrenzen: Die Grundstücksgrenzen werden durch das Liegenschaftskataster nachgewiesen, nicht durch das Grundbuch. Allerdings kann die Eintragung eines Grundstücks im Grundbuch Indizwirkung für die Grenzen haben, wenn sich die Grundstücksbeschreibung auf das Liegenschaftskataster bezieht.
  3. Eintragung von Grenzvereinbarungen: Einigen sich Nachbarn über den Grenzverlauf, kann diese Grenzvereinbarung in das Grundbuch eingetragen werden. Sie wirkt dann auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
  4. Eintragung von Dienstbarkeiten: Wenn an einem Grundstück eine Grunddienstbarkeit, etwa ein Wegerecht, besteht, wird diese im Grundbuch eingetragen. Dann muss jeder Eigentümer des belasteten Grundstücks die Ausübung der Dienstbarkeit dulden, auch wenn sie den Grenzverlauf berührt.
  5. Berichtigung des Grundbuchs: Stimmen die tatsächlichen Grundstücksgrenzen nicht mit dem Grundbuchinhalt überein, kann eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgen. Dazu ist entweder die Zustimmung der Betroffenen oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich.

Insgesamt trägt die Eintragung im Grundbuch wesentlich zur Rechtssicherheit bei Grundstücksgeschäften bei. Bei Unklarheiten über Grundstücksgrenzen bietet es einen wichtigen Anhaltspunkt, auch wenn es nicht allein maßgeblich ist. Im Streitfall müssen alle relevanten Umstände, insbesondere die Feststellungen des Liegenschaftskatasters, berücksichtigt werden.

Inwiefern beeinflusst die öffentliche Nutzung eines Weges Eigentumsrechte an angrenzenden Grundstücken?

Die öffentliche Nutzung eines Weges kann die Eigentumsrechte an angrenzenden Grundstücken auf verschiedene Weise beeinflussen:

  1. Widmung als öffentliche Straße: Durch die Widmung wird ein Weg oder eine Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet und unterliegt damit dem öffentlichen Straßenrecht. Die Eigentümer angrenzender Grundstücke müssen die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Allgemeinheit dulden.
  2. Beschränkungen der Nutzung: Mit der öffentlichen Widmung können für die Anlieger Beschränkungen einhergehen, etwa hinsichtlich der Zufahrt zu ihren Grundstücken oder der Verlegung von Leitungen. Solche Beschränkungen müssen aber verhältnismäßig sein und die Interessen der Eigentümer angemessen berücksichtigen.
  3. Duldung von Immissionen: Anlieger an öffentlichen Straßen müssen die verkehrstypischen Immissionen wie Lärm oder Abgase in gewissem Umfang entschädigungslos hinnehmen. Nur wenn die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird, kommen Schutzansprüche in Betracht.
  4. Pflicht zur Reinigung und Verkehrssicherung: Je nach landesrechtlicher Regelung können Eigentümer angrenzender Grundstücke verpflichtet sein, Gehwege zu reinigen und verkehrssicher zu halten. Diese Pflicht beruht auf der Anliegerstellung und ist eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse.
  5. Unterschiede zu Privatwegen: Bei Privatwegen hat der Eigentümer weitergehende Befugnisse. Er kann etwa die Nutzung durch Dritte ausschließen oder beschränken. Allerdings können auch an Privatwegen öffentliche Nutzungsrechte bestehen, wenn sie sich aus Gewohnheitsrecht oder Duldung ergeben.

Insgesamt bringt die öffentliche Nutzung eines Weges für die anliegenden Eigentümer Beschränkungen mit sich, die aber durch das öffentliche Interesse an der Verkehrsfunktion der Straße gerechtfertigt sind. Dabei ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Rechtsstellung des Eigentümers ist bei öffentlichen Wegen schwächer ausgeprägt als bei reinen Privatwegen.

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§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB Erläutert den Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung. Im Kontext des Oberflächenentwässerungskanals relevant, da die Kläger eine Beseitigung aufgrund einer Beeinträchtigung ihres Eigentums fordern.
  • § 1004 Abs. 2 BGB Betrifft die Duldungspflicht bei Eigentumsbeeinträchtigungen. Wichtig, da das Gericht entschied, dass die Kläger die Kanalverlegung dulden müssen, da keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt.
  • § 905 BGB Regelt den Umfang des Eigentumsrechts, einschließlich der Einwirkungen, die der Eigentümer zu dulden hat. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Tiefe, in der der Kanal verlegt wurde, keine relevante Beeinträchtigung für die Kläger darstellt.
  • Art. 14 GG Schützt das Eigentumsrecht. Die Kläger beriefen sich auf dieses Grundrecht, um gegen die Kanalverlegung vorzugehen, was die Relevanz des Artikels in diesem Kontext unterstreicht.
  • § 242 BGB Handelt von Treu und Glauben und der Verpflichtung, Rechte nicht zum unangemessenen Nachteil anderer auszuüben. Dies wurde herangezogen, um die Duldungspflicht der Kläger zu begründen, da der Kanal im öffentlichen Interesse verlegt wurde.
  • Art. 22 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz) Betreffen die Sondernutzung öffentlicher Wege und die Duldungspflicht solcher Nutzung. Diese Gesetze wurden verwendet, um die Verlegung des Kanals als im öffentlichen Interesse stehend zu legitimieren und die Duldungspflicht der Kläger zu untermauern.


Das vorliegende Urteil

LG Bayreuth – Az.: 23 O 868/20 – Endurteil vom 21.11.2022

Anliegerweg, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Grundstücksgrenze, Angrenzende Grundstücke, Grundstückseigentümer, Willenserklärungen, Duldungsbescheid, Öffentlicher Feld- und Waldweg, Grundbuchrecht, Kostenentscheidung, Bestandsverzeichnis, Duldungsanordnung, Baugebiete, Grunddienstbarkeit, Duldungspflicht, Klageabweisung, Eigentumsverletzung, Rechtshängigkeit, Eigentumsbeeinträchtigung, Teilfläche

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Oberflächenentwässerungskanal im Anliegerweg Flur-Nr. … in K1.

Die Kläger sind Eigentümer zu je 1/2 des Grundstücks Flur-Nr. … (I.steig 25a) im Gemeindegebiet der Beklagten (K 1). Zudem ist die Klägerin Alleineigentümerin der Grundstücke Flur-Nr. … (I.steig 25) und Flur-Nr. … (P.) im Gemeindegebiet der Beklagten. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs der vorgenannten Grundstücke ist jeweils vermerkt: „hierzu die zum Weg Flur-Nr. … gezogene Teilfläche“. Alle drei Grundstücke grenzen an den Anliegerweg Flur-Nr. … (K 8).

Der nicht ausgebaute Weg war im August 1988 von der Beklagten in das Bestandsverzeichnis der öffentlichen Feld- und Waldwege für das Gebiet der Stadt K1. eingetragen worden. Straßenbaulastträger sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke (B 1, B 2, B 3).

Oberhalb der klägerischen Grundstücke befindet sich das von der Beklagten neu ausgewiesene Baugebiet „Sch. III“ (Plan bei K 5, Flur-Nr. …).

Mit Schreiben vom 21.10.2019 (K 9) informierte die Beklagte die Kläger erstmals über ihr Vorhaben, im Anliegerweg Flur-Nr. … einen Oberflächenwasserkanal zu verlegen und erklärte, dass sie dafür das Einverständnis der Kläger benötige. Sie lud zu einem Informationsgespräch am 24.10.2019 ein. Daran nahmen unter anderem die Kläger, der 2. Bürgermeister der Beklagten We. St. und der Ingenieur Ma. Ot. teil. Die Kläger unterzeichneten eine Gesprächsnotiz des 2. Bürgermeisters We. St. (B 5).

In der Folge widersprachen die Kläger der Verlegung des Kanals mit Schreiben vom 20.11.2019 (K 10), zudem mit Schreiben vom 28.11.2019 (K 11).

Dennoch verlegte die Beklagte ab 25.11.2019 den angekündigten Oberflächenwasserkanal mit einer Dimensionierung von DN 300 und einer Länge von etwa 210 laufenden Metern im Anliegerweg Flur-Nr. …

Der Bitte der Beklagten auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit (Abwasserkanalrecht – Oberflächenwasserkanal für das Baugebiet „Sch. III“, vgl. Notarentwurf K 5, K 6) kamen die Kläger nicht nach.

Die Klägervertreter forderten die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.06.2020 bis 10.07.2020 erfolglos zur Beseitigung des Oberflächenwasserkanals und fachgerechten Wiederherstellung auf (K 7).

Die Kläger sind der Ansicht, dass durch die Kanalverlegung ein Eingriff in ihr nach Artikel 14 GG geschütztes Eigentumsrecht erfolgte, ohne dass ein Rechtsgrund vorlag, so dass der Eingriff rechtswidrig sei. Die von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Aktennotiz enthalte keine Zustimmung der Kläger zur Duldung. Die Unterschriftsleistung bestätigte lediglich den Erhalt der Aktennotiz. Die Beklagte hätten ihnen zugesichert, dass alle ihre Fragen (Regelung betreffend die Haftung, Unterhalt, Durchfahrtsbeschränkung) geregelt würden und hierfür eine entsprechende notarielle Regelung getroffen werde. Nachdem dies nicht erfolgt war, hätten sie ihre Meinung geändert und verlangten die Beseitigung des Kanals.

Die Kläger bestreiten, dass sie von dem Oberflächenwasserkanal profitierten, das Gegenteil sei der Fall. Die von der Beklagten durchgeführte Oberflächenentwässerung sei weder fachgerecht noch funktionsfähig (K 12).Der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wurde vorab durch Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 15.10.2021 für zulässig erklärt, § 17 a Abs. 3 GVG (vgl. Bl. 114 d.A.). Hiergegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihren Oberflächenentwässerungskanal, der sich im Grundbuch der Kläger mit der Flur-Nr. …, I.steig 25a, 9… K1., hierzu die zum Weg Flur-Nr. … K1. gezogene Teilfläche (Amtsgericht Kulmbach, Grundbuch von K1. Blatt …) befindet, vollständig und ordnungsgemäß zu beseitigen sowie das Grundstück der Kläger mit der Flur-Nr. …, I.steig 25a, 9… K1., hierzu die zum Weg Flur-Nr. … K1. gezogene Teilfläche, fachgerecht wiederherzustellen.

2. die Beklagte zu verurteilen, ihren Oberflächenentwässerungskanal, der sich im Grundstück der Klägerin zu 1) mit der Flur-Nr. …, hierzu die zum Weg Flur-Nr. … K1. gezogene Teilfläche (Amtsgericht Kulmbach, Grundbuch von K1. Blatt …), und im Grundstück der Klägerin zu 1) mit der Flur-Nr. …, hierzu die zum Weg Flur-Nr. … K1. gezogene Teilfläche (Amtsgericht Kulmbach, Grundbuch von K1. Blatt …), befindet, vollständig und ordnungsgemäß zu beseitigen sowie die vorgenannten Grundstücke der Klägerin fachgerecht wiederherzustellen.

3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten der Kläger in Höhe von 1.485,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine Beeinträchtigung der Klägerseite vorliege, da es sich bei dem betroffenen Grundstück um einen öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg handele. Der Kanal sei für die Kläger nicht spürbar. Es handele sich allenfalls um einen unerheblichen Eingriff. Auf jeden Fall sei der Eingriff wegen des Einverständnisses der Kläger vor Baubeginn und wegen Art. 6 Abs. 5 BayStrWG zu dulden. Der Kanal diene der Entwässerung einer Fläche im Außenbereich von ca. 11.100 qm (Flur-Nr. …) oberhalb des von ihr neu geschaffenen Baugebiets „Sch. III“ (B 4). Die Abflussleistung der Oberflächenentwässerungsleitung liege bei ca. 430 l/s und die Auslastung mit Q = 18 l/s nur bei ca. 4 % (B 4). Ohne die Verlegung des Oberflächenentwässerungskanals im Anliegerweg Flur-Nr. … sei zu befürchten, dass sowohl das Baugebiet „Sch. III“, aber auch die darunter liegenden Grundstücke der Kläger bei Starkregenereignissen durch Oberflächenwasser vom Grundstück Flur-Nr. …beeinträchtigt werden. Die Verlegung des Kanals erfolgte somit im öffentlichen Interesse. Es handele sich um eine Sondernutzung für öffentliche Zwecke nach Art. 22 Abs. 2 BayStrWG, die von den Klägern nach Art. 6 Abs. 5 BayStrWG zu dulden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Eine mündliche Verhandlung hat am 05.05.2022 und am 17.10.2022 stattgefunden. Auf die Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig (vgl. Bl. 114 d.A.).

II.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Beseitigung des Kanals aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

1.1 Voraussetzung ist eine Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger, die hier bereits in Zweifel zu ziehen ist. Der streitgegenständliche Kanal wurde unstreitig im Eigentum der Kläger verlegt, da die Wegeteilflächen des Anliegerwegs Flur-Nr. … eigentumsrechtlich unselbständige Bestandteile der angrenzenden Grundstücke sind (BayObLG Rpfleger 1977, 103/104; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 9. Aufl. Rn. 563), wobei jeder Grundstückseigentümer – also auch die Kläger – Alleineigentümer der vor ihren Grundstücken liegenden Wegeteilflächen bis zur Mitte des Weges sind. Der Kanal beeinträchtigt das Miteigentum der Kläger an den Wegteilflächen nicht in anderer Weise als durch Entziehung.

Gemäß § 905 S. 1 BGB erstreckt sich zwar das Recht des Eigentümer auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche, nach § 905 S. 2 BGB kann der Eigentümer jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Bei welcher Tiefe (oder Höhe) das Interesse des Grundstückseigentümers an der Ausschließung einer Einwirkung – hier des Kanals – entfällt, lässt sich nicht allgemein festlegen. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse (vgl. BGH, NJW 1957, 1396, 1397; MDR 1981 566, 567; NJW-RR 2019, 463 Tz. 5). Dabei ist auch ein sich etwa erst in der Zukunft ergebendes Ausschließungsinteresse eines Grundstückseigentümers in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 463 Tz. 5).

Die Kläger haben hier kein konkretes Ausschließungsinteresse vorgetragen, sondern sich pauschal auf ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 GG berufen. Wegen der bestehenden öffentlichen Nutzung des Weges war und ist die Nutzbarkeit der Anliegerwegflächen für die Kläger ohnehin stark eingeschränkt, weswegen sich für die Einzelrichterin auch kein Ausschließungsinteresse der Kläger an der mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche liegenden Leitung aufdrängt.

1.2 Schuldnerin des Anspruchs ist die Beklagte als Handlungsstörerin, da sie durch die Verlegung des Kanals die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat (vgl. BGH NJW-RR 2001, 232 = NZM 2001, 396; NJW 2005, 1366 [1368] = NZM 2005, 315 m.w.Nachw.). Unschädlich ist dabei, dass es sich bei der Beklagten um eine Stadt und damit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.

1.3. Ein Anspruch ist zudem ausgeschlossen, da die Kläger aus § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet sind.

1.3.1 Eine Duldungspflicht besteht jedoch nicht auf Grund einer Einwilligung der Kläger. Die von der Beklagten in Bezug genommene Unterschriften der Kläger auf der Aktennotiz vom 24.10.2019 (B 5) sind bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Willenserklärungen zu verstehen, §§ 133, 157 BGB. Bereits der Wortlaut der Aktennotiz („prinzipiell mit der Maßnahme unter folgenden Voraussetzungen“) und die Umstände der Unterschriften am Ende eines ersten Informationstreffens vor Ort sprechen gegen einen Rechtsbindungswillen der Kläger.

Zudem wäre die Zustimmung widerruflich und durch den Widerspruch der Kläger vom 20.11.2019 entfallen (K 10).

1.3.2 Die Kläger sind aber zur Duldung verpflichtet, da der Kanal dem Schutz des Baugebiets „Sch. III“ und damit einer öffentlich-rechtlichen Versorgungsaufgabe dient (vgl. Art. 22 Abs. 2 BayStrWG). Die Bauleitplanung gehört zum Aufgabenkreis der Beklagten, § 1 BauGB. Die Beklagte hätte auch eine rechtmäßige Duldungsanordnung gegen die Kläger in einem Duldungsbescheid erlassen können (Zeitler, 31. ErgL 2021, § 22 BayStrWG, Rn. 5).

Der bestrittene Vortrag der Klägerseite, dass die Entwässerung nicht fachgerecht und unterdimensioniert sei, kann dahinstehen, da dies der Zweckbestimmung des Kanals (Schutz der Grundstücke im Baugebiet Sch. III) nicht widerspricht.

Zudem sind die Kläger auch aus § 242 BGB zur Duldung verpflichtet. Der Kanal wurde in einem öffentlichen Feld- und Waldweg verlegt. Daher ist bei einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse der Beklagten an der Nutzung derselben zur Entwässerung durch einen unter der Erde gelegenen Kanal stärker zu gewichten als das Interesse der Kläger an der Beseitigung des Kanals.

2. Den Klägern steht gegen die Beklagte folgerichtig auch kein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands des Anliegerweges aus §§ 1004 Abs. 1 i.V.m. 823 BGB zu. Es fehlt an einer rechtswidrigen Eigentumsverletzung durch die Beklagte; die Kläger sind zur Duldung verpflichtet.

3. Die Nebenforderungen folgen dem Schicksal der Hauptforderungen.

4. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kläger den Kanal und dessen weitere Nutzung durch die Beklagte ohne Entschädigung dulden müssen. Denn die Kläger haben einen solchen Anspruch nicht beantragt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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