Skip to content

Parteiwechsel in einem Rechtsstreit über einen Notwegeanspruch

OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 198/93, Urteil vom 25.01.1995

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 26. August 1993 – 1 O 117/93 – im Kostenausspruch aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer der Kläger beträgt DM 20.000,00.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Kläger, einen Teil des Grundstücks der Beklagten zum Überfahren mit Kraftfahrzeugen zu benutzen.

Parteiwechsel in einem Rechtsstreit über einen Notwegeanspruch
Symbolfoto: Zentangle/Bigstock

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I. d. A. 26 a in H.-S.. Sie haben das Anwesen im Laufe des Rechtsstreits am 16.11.1993 von den früheren Klägern erworben. Die Beklagte ist seit dem 07.07.1989 Eigentümerin des Nachbargrundstücks I. d. A. 26 b. Mit Schreiben vom gleichen Tage untersagten die Beklagte und ihr Ehemann den Rechtsvorgängern der Kläger, ihr Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu überfahren. Diese benutzen derzeit einen Teil des Grundstücks der Beklagten, um mit Kraftfahrzeugen auf ihr eigenes Anwesen zu gelangen. Die örtlichen Gegebenheiten stellen sich wie folgt dar:

Die im Tal beginnende Straße „I. d. A.“ mündet am Berg in den F.weg ein, der an der südlichen Seite hinter den Hausgrundstücken der Parteien bergauf verläuft. Vom F.weg aus führt auf eine Länge von ca. 15 – 20 m eine asphaltierte Zufahrt in einer Breite von 4 – 5 m auf die am Ende der Zufahrt gelegene Garage der Beklagten und das direkt daneben liegende schmiedeeiserne Tor des klägerischen Grundstücks zu. Die asphaltierte Fläche unmittelbar vor dem schmiedeeisernen Tor gehört vollständig zum Grundstück der Beklagten. In einer Entfernung von 13 m von dem schmiedeeisernen Tor befindet sich die Grenze des Grundstück der Beklagten etwa 2 m vom Fuß der Böschung entfernt, welche die Garagenzufahrt vom F.weg trennt. Die näher zur Böschung hin liegende und mitasphaltierte Grundstücksfläche gehört zu einem städtischen Grundstück. Talseitig von nördlicher Richtung sind die Grundstücke „I. d. A. 26 a“ und „26 b“ lediglich über einen steilen „Stichweg“ zu erreichen, der im Eigentum der Stadt H. steht (Flst.- Nr. 4968); dieser ist stellenweise unter 2 m breit und – wie vom Kläger vorgetragen – zum Befahren mit normalen Kraftfahrzeugen nicht geeignet und dafür auch nicht gewidmet.

Die Kläger beanspruchen ein bergseitiges Zufahrtsrecht vom F.weg zu ihrem Grundstück, wobei sie in erster Instanz eine der Beklagten gehörende Teilfläche der beschriebenen asphaltierten Zufahrt in Form eines langgestreckten Dreiecks (ca. 13 qm) in Anspruch genommen haben.

Sie bzw. ihre Rechtsvorgänger haben vorgetragen, bei der Benutzung der Zufahrt vom F.weg habe es vor dem Eigentumserwerb der Beklagten bzw. deren Ehemann keinerlei Schwierigkeiten gegeben. Seit 1961 sei die Zufahrt zu ihrem Grundstück auf diese Weise erfolgt. Da eine Zufahrt von der Talseite über den „Stichweg“ weder möglich noch zumutbar sei, fehle dem klägerischen Grundstück die zu einer ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, wozu auch die Zufahrtsmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen gehöre. Sie könnten sich auch nicht auf Parkmöglichkeiten außerhalb des Grundstücks verweisen lassen, weil erst im tiefergelegenen und breiteren Teil der Straße „I. d. A.“ in einer Entfernung von mindestens 250 m die nächsten Parkmöglichkeiten vorhanden seien. Dabei sei nicht nur die erhebliche Entfernung, sondern auch ein beträchtlicher Höhenunterschied zu überwinden. Die Schaffung einer Zufahrt vom F.weg aus direkt zum Grundstück der Kläger sei ebenfalls unzumutbar und werde im übrigen von der Stadt H. auch nicht genehmigt. Die Beklagte sei auf die Nutzung des zur Überfahrt beanspruchten dreieckigen Grundstückszipfels nicht ernstlich angewiesen. Zwar habe sie vorgehabt, dort eine weitere Garage zu errichten; dies werde jedoch von der Stadt H. nicht genehmigt.

Die Rechtsvorgänger der Kläger haben beantragt:

1.Die Beklagten zu verurteilen, den Klägern auf ihrem Grundstück H.-S., I. d. A. 26 b, Flst.-Nr. 4972/3, ein Notwegrecht der Gestalt einzuräumen, daß es den Klägern und den berechtigten Nutzern ihres Grundstücks H.-S., I. d. A. 26 a – Flst.-Nr. 4971/3 gestattet ist, eine Teilfläche ihres Grundstücks von 13 qm, wie sie in dem anliegenden Lageplan gelb eingezeichnet ist, mit Kraftfahrzeugen zu ihrem Grundstück I. d. A. 26 a zu befahren.

2.Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf ihrem Grundstück H.-S., I. d. A. 26 b, Flst.Nr. 4972/3, dahingehend zu bewilligen, daß es dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks I. d. A. 26 a H.-S., Flst.-Nr. 4971/3 gestattet ist, einen dreieckförmigen Streifen ihres Grundstücks mit einer Fläche von 13 qm gemäß der in dem anliegenden Lageplan gelb eingezeichneten Fläche mit Kraftfahrzeugen zu befahren.

3. Die Kläger verpflichten sich, Zug um Zug gegen die beantragte Rechtseinräumung der Beklagten eine Notwegrente in Höhe von DM 200,00 jährlich zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, über den etwa 60 m langen städtischen Weg (Stichweg, Flst.-Nr. 4968) bestehe eine ausreichende Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Kläger, auch wenn dieser Weg mit zweispurigen Fahrzeugen kaum befahren werden könne. Abgesehen hiervon bestehe für die Kläger die Möglichkeit, sich eine eigene Zufahrt oder einen weiteren Zugang vom F.weg aus zu schaffen. Die hierfür notwendigen Aufwendungen seien zumutbar. Auch über die jetzt beanspruchte Zufahrt könne das Haus der Kläger nicht direkt erreicht werden, sondern es bestehe immer noch eine Distanz von 20 m. Es sei jedoch unerheblich, ob die Distanz 60 m – wie über den Stichweg – oder nur 20 m betrage. Das Verlangen der Kläger auf Einräumung des Überfahrtsrechts sei ausschließlich aus Zweckmäßigkeitserwägungen und reiner Bequemlichkeit begründet. Die Zufahrt zum Grundstück sei nicht erforderlich.

Von der weiteren Darstellung der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird abgesehen; insoweit wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Das Landgericht hat dem Klagantrag Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 3 stattgegeben unter Zugrundelegung einer monatlichen Notwegrente in Höhe von DM 25,00; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Während die Kläger die Abweisung des Klageantrags Ziffer 2 hingenommen haben, verfolgt die Beklagte mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung ihr Ziel auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und führt für ihre Rechtsansicht insbesondere an, daß die Grundstücke der Parteien von der Talseite ordnungsgemäß erschlossen würden, der Stichweg stelle eine in rechtlicher Hinsicht ausreichende Anbindung des klägerischen Grundstücks zum unteren Teil der öffentlichen Straße „I. d. A. “ dar. Der F.weg selbst diene nicht der Erschließung des klägerischen Grundstücks. Daraus folge, daß eine Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht erforderlich sei. Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, daß ihre Rechtsvorgänger bereits seit mehr als 30 Jahren die Zufahrt der Bewohner des Nachbargrundstücks in der von den Klägern verlangten Weise geduldet hätten. Aus einer solchen Übung könnten die Kläger schließlich eine Nutzungsberechtigung für sich nicht herleiten.

Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Landgerichts Heidelberg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen Zurückweisung der Berufung.

Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Eigentumswechsel haben die Kläger die Prozeßübernahme erklärt. Sie haben in der Berufungsinstanz das Klagebegehren bezüglich der Nutzungsart und der Nutzungsfläche erweitert und beantragen nunmehr:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern auf ihrem Grundstück in H.-S., I. d. A. 26 b, Flst.-Nr. 4972/3 ein Notwegrecht dergestalt einzuräumen, daß es den Klägern und den berechtigten Nutzern ihres Grundstücks in H.-S., I. d. A. 26 a, Flst.-Nr. 4971, gestattet ist, eine Teilfläche des Grundstücks der Beklagten in einer am Zufahrtstor der Kläger maximalen Breite von 2,3 m, im übrigen mit einer Fläche von ca. 21 qm, wie sie in dem angesiegelten Lageplan gelb eingezeichnet ist, zu Fuß und mit Fahrzeugen von und zu ihrem Grundstück I. d. A. 26 a zu überqueren, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegrente in Höhe von DM 25,00 im Monat.

An dieser Stelle ist im Original der Lageplan abgedruckt.

2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern auf ihrem Grundstück in H.-S., I. d. A. 26 b, Flst.-Nr. 4972/3, ein Notwegerecht dergestalt einzuräumen, daß es den Klägern und den berechtigten Nutzern ihres Grundstücks in H.-S., I. d. A. 26 a, Flst.-Nr. 4971, gestattet ist, eine Teilfläche des Grundstücks der Beklagten von 3,064 qm, wie sie in dem angesiegelten Lageplan gelb eingezeichnet ist, zu Fuß und mit Fahrzeugen von und zu ihrem Grundstück I. d. A. 26 a zu überqueren, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegrente in Höhe von DM 5,90 im Monat. Die genannte Teilfläche setzt sich zusammen aus:

(1) einem rechtwinkligen Dreieck. Dessen eine Kathete verläuft vom südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks der Beklagten auf der Grenzlinie zwischen den beiden Grundstücken und ist 1,05 m lang. Die andere, hierzu im rechten Winkel stehende Kathete geht von diesem 1,05 m vom genannten Grundstückseckpunkt auf der Grenzlinie liegenden Punkt aus und ist 5,65 m lang;

(2) einem weiteren rechtwinkligen Dreieck. Dessen eine, auf der Grenze zwischen den beiden Grundstücken verlaufende Kathete ist 30 cm lang, die andere Kathete 65 cm. Der von den Katheten des Dreiecks gebildete Eckpunkt liegt auf dem von den Katheten des Dreiecks zu (1) gebildeten Eckpunkt.

An dieser Stelle ist im Original der Lageplan abgedruckt.

Die Kläger verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Ausspruch des Landgerichts. Sie nehmen eine erweiterte Grundstücksfläche für den Notweg mit der Begründung in Anspruch, daß die bisher zugrunde gelegte Fahrzeugbreite von 2,00 m nicht genügend sei. Mit dem hilfsweise verfolgten Begehren tragen die Kläger einer Abwägung der Nachbarinteressen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Der Hilfsantrag setzt voraus, daß ein erheblicher Teil des städtischen Böschungsgrundstücks abgetragen und den Klägern zur Überfahrt zur Verfügung gestellt wird.

Die Beklagte tritt diesem Begehren unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen entgegen.

Beide Parteien beantragen im übrigen hilfsweise die Zulassung der Revision.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg; dagegen erweist sich die ebenfalls zulässige (§§ 521, 522 a ZPO) Anschlußberufung der Kläger als unbegründet.

Der auf Klägerseite im Berufungsrechtszug vorgenommene Parteiwechsel ist gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig. Die Vorschrift erfaßt auch die Grundstücksveräußerung während der Streitbefangenheit von grundstücksbezogenen Belastungen, zu welchen auch Rechte und Pflichten aus dem Nachbarrecht gehören (MünchKomm-ZPO/Lüke, § 266 Rdnr. 9). Danach sind die Kläger als Erwerber des notleidenden Grundstücks zur Übernahme des Rechtsstreits über das Bestehen eines Notweganspruchs nach § 917 BGB berechtigt.

I. Berufung der Beklagten

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Duldung eines Notwegs mit dem Inhalt zu, mit Kraftfahrzeugen über deren Grundstück zu fahren. Nach den von § 917 Abs. 1 BGB aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen (dazu 1.) ist die geforderte Zufahrt zur ordnungsmäßigen Nutzung des Grundstücks der Kläger nicht notwendig (2.).

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

1. Gemäß § 917 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks, dem die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, von den Nachbarn die Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung verlangen.

Das Landgericht hat bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 917 BGB allein auf eine allgemeine Abwägung der kollidierenden Interessen der Nachbarn abgestellt (LGU 17). Bei diesem Ansatz besteht allerdings die Gefahr, daß die Entscheidung des Interessenkonflikts nicht hinreichend von der dem Regelungskonzept der §§ 917 f BGB zugrunde liegenden Interessenbewertung geleitet wird.

Danach stellt die Pflicht zur Duldung der Benutzung durch den Nachbarn für den Eigentümer des Verbindungsgrundstücks eine Beschränkung seines Eigentums dar, die kraft Gesetzes mit dem Vorliegen der Zugangsnot entsteht. Diese Eigentumsbeschränkung muß der Verpflichtete im Interesse einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Grunds und Bodens hinnehmen (BGHZ 31, 159, 161). Auf seiten des Berechtigten führt der Notweganspruch zu einer Erweiterung des Inhalts seines Grundstückseigentums. Wegen des schwerwiegenden Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, hat die Rechtsprechung an die tatbestandlichen Erfordernisse des § 917 Abs. 1 BGB für ein Überfahrtsrecht stets einen strengen Maßstab angelegt und besonders sorgfältig geprüft, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls die beanspruchte Zufahrtsmöglichkeit tatsächlich für eine ordnungsmäßige Benutzung des betreffenden Grundstücks unerläßlich und damit im Sinne der gesetzlichen Regelung notwendig ist (BGH LM Nr. 7, 11 zu § 917 BGB; BGHZ 75, 315, 319). Das Erfordernis der Notwendigkeit hängt dabei von den nach objektiven Maßstäben zu messenden Bedürfnissen des abgeschnittenen Grundstücks nach ordnungsmäßiger Bewirtschaftung ab. Wird es bejaht, so besteht das geforderte Notwegrecht kraft Gesetzes. In dem damit verbundenen Eingriff in das Grundstückseigentum des Nachbarn liegt der Grund für die Anlegung des strengen Maßstabes. Dessen Interessen finden in § 917 Abs. 1 BGB bei der Feststellung der Entstehungsvoraussetzungen keine Berücksichtigung (Staudinger/Beutler, BGB, 12. Aufl., § 917 Rdnr. 10 in Auseinandersetzung mit MünchKomm-BGB/Säcker, BGB, 2. Aufl., Rdnr. 14). Daher hat der Bundesgerichtshof eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls prinzipiell ausgeschlossen (BGH, LM Nr. 7 a.E.; str., wegen der Nachweise vgl. Beutler a.a.O., Rdnr. 9 f).

Demnach ist von diesem Ausgangspunkt aus jeweils zu prüfen, ob die fehlende Verbindung für die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks notwendig ist. Im Streitfall stellt sich die Frage dahin, ob die ordnungsmäßige Benutzung von Hausgrundstücken die Zufahrtsmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen erfordert, so daß ihr Fehlen als Verbindungsmangel im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.

Die damit angesprochene allgemeine Fragestellung wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Eine verbreitete Meinung nimmt an, daß bei einem Wohngrundstück eine i.S. des § 917 BGB ordnungsmäßige Benutzung regelmäßig nur dann gewährleistet sei, wenn Personenkraftwagen auf das Grundstück fahren und dort abgestellt werden können; diese Ansicht verneint einen Notweganspruch nur bei Vorliegen besonderer Umstände. Die Gegenansicht hält eine solche Zufahrtsmöglichkeit grundsätzlich nicht für notwendig und bejaht ein Notwegrecht zur ordnungsmäßigen Wohnnutzung nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles (vgl. wegen Nachweise Staudinger/Beutler a.a.O. Rdnr. 10). Der Senat schließt sich der letzteren Ansicht, welche im Ansatz auch vom Bundesgerichtshof in BGHZ 75, 315 vertreten wird, an. Der danach zugrunde zu legende Regel-Ausnahme-Mechanismus entspricht der dargelegten gesetzlichen Interessenbewertung in §§ 917 f BGB. Die Annahme eines Notwegrechts bedarf nämlich im Hinblick auf den schwerwiegenden Eingriff, den das Notwegrecht für das Eigentum des betroffenen Nachbarn bedeutet, einer besonderen Begründung (BGHZ a.a.O., S. 319; vgl. auch Senat, Urteil vom 08.06.1994 – 6 U 240/93 – ).

Nach diesen Ausführungen hat die rechtliche Beurteilung des nachbarlichen Interessenwiderstreits im Streitfall von der Prüfung auszugehen, ob besondere Umstände ein unabweisbares Bedürfnis für die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Beklagten begründen.

2. Die ordnungsmäßige Nutzung des Grundstücks der Kläger zu Wohnzwecken macht im Streitfall die Zufahrt mit Personenkraftwagen nicht i.S. des § 917 Abs. 1 ZPO notwendig. Die Bedürfnisse des abgeschnittenen Grundstücks rechtfertigen nicht den mit einem Notwegrecht verbundenen Eingriff in das Grundstückseigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) der Beklagten.

a) Das Landgericht ist von der Feststellung ausgegangen, daß dem Grundstück der Kläger die Anbindung an eine mit Kraftfahrzeugen zu befahrende öffentliche Straße fehlt, weil der talseitige Verbindungsweg mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden kann. Ob das zutrifft, ist zwischen den Parteien ebenso streitig und ungeklärt, wie die Frage, ob der Weg überhaupt für den Kraftfahrzeugverkehr gewidmet ist. Diese Fragen können jedoch im Streitfall dahinstehen. Denn dem Landgericht ist jedenfalls nicht in der Beurteilung zu folgen, daß in rechtlicher Hinsicht dem Grundstück die Verbindung zu einer öffentlichen Straße fehle, weil die vorhandene Verbindung für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Wohngrundstücks nicht ausreiche. Nach Sachlage kann nicht von einer Unerläßlichkeit oder Notwendigkeit der geforderten Zufahrt im Rechtssinne gesprochen werden.

Maßgebend hierfür sind die Bedürfnisse des Grundstücks der Kläger, welche nach einem objektiven und strengen Maßstab zu bewerten sind. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch der Zweckmäßigkeit rechtfertigen dabei noch nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks (BGHZ 75, 315, 319 m.w.N.). Dies folgt schon daraus, daß der Notweganspruch im Interesse einer wirtschaftlichen Ausnutzung des verbindungslosen Grundstücks besteht und nur insoweit zum Eigentumsinhalt dieses Grundstücks gehört.

Nicht zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks notwendig ist die bloße Befriedigung des Interesses des Eigentümers, mit dem Fahrzeug möglichst nahe an sein Haus zu gelangen. Die Förderung solcher Belange vermag das erforderliche wirtschaftliche Interesse nicht zu begründen (Staudinger/Beutler, a.a.O., Rdnr. 10).

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, daß Wohngrundstücke zu Versorgungszwecken auf eine Zufahrtmöglichkeit angewiesen sein können (Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 917 Rdnr. 2). Das machen die Kläger im Streitfall auch geltend. Jedoch können sie sich dabei nicht auf außergewöhnliche Bedürfnisse ihres Grundstücks berufen, wie sie etwa in der Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge oder Krankenwagen bestehen. Diese bleiben außer Betracht, denn sie sind kein Maßstab für eine ordnungsmäßige Benutzung eines Grundstücks. Für die Befriedigung solcher Bedürfnisse kann sich der Eigentümer im Einzelfall auf §§ 904, 242 BGB berufen (Staudinger/Beutler a.a.O. Rdnr. 13). Freilich kann die gewöhnliche Versorgung einer fünfköpfigen Familie mit Gütern des täglichen Bedarfs durch eine Anfahrmöglichkeit auf das Grundstück wesentlich erleichtert werden. Indessen sind die Kläger bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs auf eine Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Zwecke nicht angewiesen. Die Kläger sind entgegen ihrem Vortrag nicht gezwungen, Zulieferungen für ihr Hausgrundstück jeweils mindestens 250 m auf dem steilen Stichweg zu ihrem Haus zu transportieren. Ihnen steht vielmehr bis fast zur südwestlichen Grundstücksgrenze die Anfahrt mit dem Personenkraftwagen frei; von dort aus beträgt die Entfernung zur Grundstücksgrenze lediglich 15 – 20 m. Da die Beklagte den Klägern das Gehrecht über ihr Grundstück nicht streitig macht, können diese ohne weiteres den Weg von „oben“ zur Versorgung ihrer Bedürfnisse benutzen.

Unter diesen Umständen können sie nicht geltend machen, auf die Haltung eines Personenkraftwagens auf dem Wohngrundstück angewiesen zu sein. Es ist zwar heute weitgehend üblich, mit dem Kraftfahrzeug auf das eigene Grundstück zu fahren. Gleichwohl läßt sich aus dieser Übung keine rechtliche Schlußfolgerung dahin herleiten, daß ohne die Möglichkeit, mit einem PKW auf das Grundstück zu fahren und ihn dort abzustellen, die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken nicht mehr gewährleistet wäre. Vielmehr ist bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs zu berücksichtigen, daß die Fälle nicht selten sind, in denen Wohngrundstücke nicht mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden können. Zu Recht weist die Beklagte auf solche Beispielsfälle im innerstädtischen Bereich hin (vgl. auch BGHZ 75, 315, 319). In solchen Fällen ist ebenso wie im Streitfall, wo die Erschließung des Grundstücks der Kläger wegen der Hanglage des Geländes für den Kfz-Verkehr nicht oder nur bedingt geeignet ist, eine Zufahrtsmöglichkeit für Kraftfahrzeuge nicht generell unerläßlich. Insbesondere kann es hierbei auch nicht darauf ankommen, wie die Verhältnisse auf den Nachbargrundstücken liegen, auf welche sich die Kläger beziehen (vgl. dazu BGHZ 75, 315, 320).

Ein Notwegrecht ist den Klägern auch nicht deshalb zuzubilligen, weil sie anderenfalls ihre Fahrzeuge in einer Entfernung von etwa 200 – 250 m Entfernung talseits unterhalb des Stichweges abzustellen genötigt wären (vgl. auch bereits OLG München, OLGZ 1966, 285). Damit ist lediglich ein Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit angesprochen, der es nicht rechtfertigt, ein fremdes Grundstück in Anspruch zu nehmen. Auf solche Abstellmöglichkeiten, die – wie hier – noch innerhalb einer zumutbaren Entfernung liegen, müssen sich die Kläger auch verweisen lassen. Hierbei spielt auch der Umstand eine Rolle, daß die Kläger – wie die Beklagte von diesen nicht bestritten vorträgt – ohnehin das Wohnhaus zu Fuß über den Stichweg erreichen und verlassen.

c) Weitere Gesichtspunkte, die für die Notwendigkeit des vom Landgericht zuerkannten Zufahrtsrechts sprechen könnten, bestehen nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 17) beanspruchen die Kläger nicht lediglich ein Mitbenutzungsrecht für eine bestehende Zufahrtsfläche.

Zwar ist anerkannt, daß der anzulegende Maßstab für die Beurteilung der Bedürfnisse des verbindungslosen Grundstücks weniger streng gehandhabt werden kann, wenn die Interessen des in Anspruch genommenen Eigentümers des Verbindungsgrundstücks praktisch nicht in spürbarem Ausmaß beeinträchtigt würden (vgl. OLG Karlsruhe RdL 1972, 68, 70). Das ist etwa dann der Fall, wenn lediglich die Mitbenutzung einer Zufahrt in Rede steht, welche der Nachbar im eigenen Interesse ohnehin aufrechterhalten muß und die von seinem Wohngebäude so weit entfernt liegt, daß von der Mitbenutzung auch keine Störungen ausgehen können (Staudinger/Beutler, a.a.O., Rdnr. 9).

So liegt es indessen im Streitfall nicht. Bei der streitbefangenen Grundstücksfläche von ursprünglich 13 qm, nunmehr 21 qm, handelt es sich nicht um eine, wie das Landgericht meint, ohnehin vorhandene Garagenzufahrt, so daß es der ordnungsmäßigen Nutzung beider Grundstücke entspreche, die Zufahrt zu gestatten (vgl. zu einem solchen Fall OLG Frankfurt MDR 1981, 932). Die von den Klägern beanspruchte Nutzungsfläche liegt vielmehr neben der Garagenzufahrt der Beklagten. Auf diesem Grundstücksteil will die Beklagte jedoch, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, PKW-Stellplätze errichten. Die Kläger können sich daher nicht darauf berufen, lediglich eine bestehende Hauszufahrt mitbenutzen zu wollen.

Ergeben daher die objektiven Bedürfnisse des Grundstücks der Kläger nicht eine Notwendigkeit für eine Kfz-Zufahrt, so kann eine andere Beurteilung dieser Frage entgegen der von den Klägern verteidigten Rechtsauffassung des Landgerichts nicht durch eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen und der zu erwartenden Nachteile nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten hergeleitet werden. Auf solche Gesichtspunkte (wie etwa 30-jährige Mitbenutzung, Bedarf an bzw. Verlust von Stellplätzen auf dem Grundstück der Beklagten) kommt es nach den Darlegungen unter 1. nicht unmittelbar an. Sie können die Konfliktlösung im Streitfall nicht entscheidend beeinflussen.

II. Anschlußberufung der Kläger

Die mit der Anschließung vorgenommene Klageerweiterung hinsichtlich des Hauptantrages ist zulässig, §§ 523, 263 ZPO. Jedoch sind der Hauptantrag und der Hilfsantrag, soweit sie die Duldung eines Überfahrtsrechts mit Kraftfahrzeugen zum Ziel haben, unbegründet. Soweit die Anträge auf ein Gehrecht der Kläger gerichtet sind, besteht kein Rechtschutzbedürfnis, da ihnen dieses Recht von der Beklagten nicht verwehrt wird; insoweit sind die von den Klägern verfolgten Anträge unzulässig.

Nach den Darlegungen unter I. können sich die Kläger nicht auf ein Notwegrecht berufen. Das gilt auch hinsichtlich der mit der Anschlußberufung geltend gemachten Überfahrtsrechte. Allerdings ist hinsichtlich des hilfsweise erfolgten Begehrens zu berücksichtigen, daß damit ein geringerer Eingriff in das Eigentum der Beklagten verbunden ist. Dieser Umstand könnte zur Anwendung eines weniger strengen Maßstabes bei der Prüfung des objektiven Bedürfnisses des von der Kfz-Zufahrt abgeschnittenen Grundstücks führen (vgl. oben unter I 2 c), wenn der Eingriff in das nachbarliche Grundeigentum kaum oder gar nicht spürbar würde. Bei einer Beanspruchung von lediglich etwas mehr als 3 qm des fremden Grundstücks stellt sich die Frage der Notwendigkeit i.S.d. § 917 Abs. 1 BGB neu. Indessen braucht diese Frage vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, weil das von den Klägern begehrte Benutzungsrecht bei den gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Grundstücksverhältnissen die Verbindung zu dem öffentlichen Weg nicht herstellen kann. Dem Hilfsantrag der Kläger liegt die Erwägung zugrunde, daß auch die Stadt H. als Grundstücksnachbarin verpflichtet ist, ein Zufahrtsrecht zu dulden. Das von den Klägern hiermit zum Zwecke der Überfahrt in Anspruch genommene angrenzende Böschungsgrundstück der Stadt H. kann jedoch im gegenwärtigen Zustand für den vorausgesetzten Zweck nicht genutzt werden. Es müßte zuvor abgegraben und zur vorgesehenen Nutzung bearbeitet, insbesondere abgestützt werden. Indessen ist nicht ersichtlich, daß sich die Stadt H. dazu bereit erklärt hätte. Jedenfalls haben die Kläger insoweit nichts vorgetragen.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 und 546 Abs. 2 ZPO.

Dem Antrag der Parteien auf Zulassung der Revision konnte nicht entsprochen werden, weil die in § 546 Abs. 1 ZPO genannten Gründe nicht vorliegen. Die im Streitfall zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Kfz-Zufahrt für die ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks i.S.d. 5 917 Abs. 1 ZPO notwendig ist, wurde in der Entscheidung BGHZ 75, 315 hinsichtlich der im Einzelfall entscheidungserheblichen Grundsätze höchstrichterlich geklärt. Die Umsetzung der Rechtsprechungsgrundsätze auf den konkreten Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Beschluß

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 25.000,00 festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos