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Feststellungklage – Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Ersatzpflicht gegenüber Sozialhilfeträger

OLG Köln, Az.: 7 U 76/87, Urteil vom 17.09.1987

Die Berufung gegen das am 15. Oktober 1986 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn — 1 O 122/84 — wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer … im Bundesgebiet ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.

Tatbestand

Feststellungklage - Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Ersatzpflicht gegenüber Sozialhilfeträger
Symbolfoto: vchal/Bigstock

Die am 23.07.1905 geborene Klägerin erlitt am 13.06.1981 einen Unfall. Sie wurde in der Tür eines der Beklagten zu 1. gehörenden und vom Beklagten zu 2. gesteuerten Linienbusses eingeklemmt und einige Meter mitgeschleift. Die Haftung der Beklagten ist außer Streit. Durch Teilanerkenntnisurteil vom 08.12.1982 im Prozeß — 1 O 410/82 — LG Bonn wurde festgestellt, daß diese als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den künftigen materiellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit nicht ein Forderungsübergang auf den Versicherungs- bzw. Sozialhilfeträger stattfindet. Über das Schmerzensgeld haben sich die Parteien im genannten Rechtsstreit verglichen. Gegenstand des Vergleichs war ferner die Verpflichtung der Beklagten, in der Zeit vom 01.09.1982 bis 31.08.1983 an die Klägerin monatlich 600,– DM Haushaltshilfekosten zu zahlen. Ferner übernahm die Beklagte zu 1. — ohne daß dies im Vergleich geregelt war — die Kosten für die Betreuung im Tagespflegeheim Bonn, in dem die Klägerin seit ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 19.08.1982 untergebracht ist, bis einschließlich August 1983.

In diesem Pflegeheim befindet sich die Klägerin von Montag bis Freitag — mit Ausnahme der Feiertage — in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und erhält dort 3 Mahlzeiten (zweites Frühstück, Mittagessen, Nachmittagskaffee). Wegen Art und Umfang der im Tagespflegeheim angebotenen Leistungen wird auf den von den Beklagten zu den Akten überreichten Prospekt Blatt 34 ff. GA Bezug genommen. Der Tagessatz betrug ursprünglich 54,60 DM und ist inzwischen auf rund 60,– DM gestiegen.

Mit Wirkung ab 01.09.1983 lehnten die Beklagten die weitere Zahlung der Tagespflegeheimkosten ab und reduzierten die „Haushaltshilfe-Zahlungen“ von monatlich 600,– DM auf 400,– DM. Die entsprechenden Beträge sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Klägerin wird über den 01.09.1983 hinaus im Tagespflegeheim betreut. Die Kosten werden seit Einstellung der Zahlungen der Beklagten von der Sozialhilfe getragen. Mit Bescheid vom 20.06.1984 leitete das Sozialamt der Beklagten zu 1. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen diese auf den Landschaftsverband Rheinland als überörtlichen Träger der Sozialhilfe über. Wegen des genauen Wortlauts wird auf den Inhalt der Überleitungsanzeige Bezug genommen (Bl. 222 GA).

Bei dem Unfall erlitt die Klägerin eine Trümmerfraktur des rechten Oberschenkels und als deren Folge eine Teillähmung des Peronaeusnervs rechts. Es wurden zwei Operationen erforderlich. Der vor dem Unfall bestehende Bewegungszustand — damals bestand keine Gehbehinderung, und die Klägerin war nicht auf fremde Hilfe angewiesen — konnte jedoch nicht erreicht werden. Der Bruch ist mit Verkürzung des rechten Beins um rund 3,5 cm und Außendrehfehlstellung von ca. 15 Grad verheilt. Die Lähmung des Peronaeusnervs hat sich zurückgebildet, jedoch ist eine gewisse Abschwächung der Zehen — und Fußheber, eine Spitzfußstellung mit einem Streckdefizit von etwa 10 Grad gegenüber der Neutral-Null-Position und eine Gefühlsminderung am rechten Bein geblieben. Am 19.08.1982 wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Über kurze Strecken — speziell in ihrer Wohnung — kann sie sich auf zwei Unterarmgehstützen fortbewegen. Im übrigen ist sie an den Rollstuhl gebunden. Sie ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen — An- und Auskleiden, Körperpflege, Benutzung der Toilette –, auf fremde Hilfe angewiesen. Zur selbständigen Haushaltsführung ist sie — anders als in der Zeit vor dem Unfall — nicht in der Lage.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Ihre Pflegebedürftigkeit sei ausschließlich Folge der beim Unfall erlittenen Verletzungen. Ihre übrigen Beeinträchtigungen — Verschleißerscheinungen in beiden Kniegelenken, Zucker, latente Herzinsuffizienz bei chronischer Herzmuskelschwäche, Unterschenkel- und Knöchelödeme, Durchblutungsstörungen, Verdacht auf Gicht, generalisierte Knochenkalksalzminderung — würden für sich allein weder die Betreuung in einem Pflegeheim erforderlich, noch die selbständige Führung des Haushalts unmöglich machen. Ohne den Unfall bedürfte sie auch heute keiner fremden Hilfe. Nach wie vor sei ihr Aufenthalt im Tagespflegeheim medizinisch indiziert, zudem deshalb geboten, weil sie dort die erforderlichen sozialen Kontakte finde, die ihr sonst infolge ihrer unfallbedingten weitgehenden Bewegungsunfähigkeit verloren gingen. Denkbare Alternativen gegenüber der Betreuung im Tagespflegeheim seien nur die Unterbringung in einem Pflegeheim mit Betreuung rund um die Uhr oder die Beschäftigung einer ständigen Pflegerin oder Haushaltshilfe, und zwar auch an den Wochenenden. Das eine wie das andere koste mehr, als mit der Klage verlangt werde (Tagespflegeheimkosten und monatlich 600,– DM Haushaltshilfekosten), werde von ihr auch nicht gewünscht. Eine Betreuung durch ständig wechselnde Kräfte mobiler Hilfsdienste oder Sozialstationen sei ihr nicht zuzumuten, komme im übrigen auch kaum billiger. Die neben den Tagespflegeheimkosten verlangten monatlichen 600,– DM seien erforderlich, um die außerhalb der Öffnungszeiten des Heims notwendige Hilfe im Haushalt, die von Verwandten und Nachbarn geleistet werde, abzugelten.

Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Überleitungsanzeige vom 20.06.1984 hindere sie nicht, die Ersatzpflicht der Beklagten im Wege der Feststellungsklage klären zu lassen. Hieran habe sie angesichts eines bisher ungedeckten Kostenbedarfs des Sozialhilfeträgers von rund 38.000,– DM ein berechtigtes Interesse, um Rückgriffsansprüche des Landschaftsverbandes gegen sich oder ihre unterhaltspflichtigen Kinder auszuschließen. Außerdem, so hat die Klägerin schließlich behauptet, habe der Landschaftsverband sie ermächtigt, die auf ihn übergegangenen Ansprüche geltend zu machen.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1.

die Kosten der Pflege der Klägerin im Tagespflegeheim der …, … — 113, … 1, auch über den 30.08.1983 hinaus zu tragen;

2.

rückwirkend ab 01.09.1983 an die Klägerin monatlich 600,– DM statt nur 400,– DM monatlich zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben mit Rücksicht auf die Überleitungsanzeige die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und ferner geltend gemacht, es fehle an einem Feststellungsinteresse, da Rückgriffsansprüche des Sozialhilfeträgers gegen die Klägerin angesichts deren wirtschaftlicher Verhältnisse auf Dauer nicht in Betracht kämen.

In der Sache haben sie vorgetragen, die Hilfsbedürftigkeit der Klägerin beruhe seit dem 01.09.1983 auf deren Alter und unfallunabhängigen Erkrankungen. Ohne den Unfall wäre die Klägerin heute in derselben Weise auf fremde Hilfe angewiesen. Zudem sei die kostenaufwendige Betreuung im Tagespflegeheim aus therapeutischen Gründen nicht veranlaßt. Dieses Heim diene der Rehabilitation. Angesichts des hohen Alters der Klägerin und ihrer erheblichen unfallunabhängigen Beschwerden bestehe jedoch seit dem 01.09.1983 keine Aussicht mehr auf deren „Verselbständigung“. Soziale Kontakte könne die Klägerin außerhalb des Tagespflegeheims knüpfen, weil sie wegen ihrer Krankheiten häufig Ärzte aufsuchen müsse und auf Hilfe im Haushalt angewiesen sei.

Zum Ausgleich fortwirkender Unfallbeeinträchtigungen seien die nach wie vor gezahlten 400,– DM monatlich ausreichend. Warme Mahlzeiten könne die Klägerin über die Einrichtung „Essen auf Rädern“ erhalten. Kostengünstige Betreuung werde durch mobile Hilfsdienste — überwiegend durch Zivildienstleistende und Sozialstationen, dort Einsatz examinierter Krankenschwestern-angeboten.

Hilfsweise haben die Beklagten geltend gemacht, die Klägerin müsse sich auf die Tagespflegeheimkosten pro Pflegetag 10,– DM als Eigenersparnis anrechnen lassen.

Das Landgericht hat durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Es wird verwiesen auf die Gutachten des … vom 10.08.1984 (Bl. 60 ff. GA) und des … Prof. …/D, vom 23.10.1985 (Bl. 160 ff. GA) sowie auf die von den Beklagten beantragte (Schriftsatz vom 23.01.1986, Blatt 194 GA) Anhörung des Sachbearbeiters des letztgenannten Gutachtens, Dr. W im Termin vom 19.02.1986 (Bl. 202 GA).

Mit dem angefochtenen und hiermit in bezug genommenen Urteil, das den Beklagten am 21.10.1986 zugestellt worden ist, hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1.

die Kosten der Pflege der Klägerin im Tagespflegeheim gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland als überörtlichem Sozialhilfeträger auch über den 31.08.1983 hinaus zu tragen, jedoch abzüglich eines Betrages von 7,– DM pro Pflegetag (als Eigenersparnis der Klägerin),

2.

an die Klägerin rückwirkend ab 01.09.1983 monatlich 600,– DM statt der bisher monatlich gezahlten 400,– DM zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 20.11.1986 eingelegte Berufung der Beklagten, die diese nach entsprechender Fristverlängerung am 22.01.1987 begründet haben.

Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze. Die Beklagten rügen u.a., der im Termin vom 19.02.1986 angehörte … sei nicht zum Sachverständigen bestellt worden (S. 2 der Berufungsbegründung, Bl. 276 GA).

Die Beklagten beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihnen Vollstreckungsnachlaß — auch in Form der Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu bewilligen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Volksbank zu leisten.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der von ihr begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, daß teilweise, nämlich für die Vergangenheit, Leistungsklage möglich wäre. Zum einen ist nämlich bei einem in der Entwicklung begriffenen Schaden — wie hier — der Geschädigte nicht gezwungen wegen des schon bezifferbaren Schadens Leistungsklage zu erheben, wegen des Restes Feststellungsklage; vielmehr ist ihm unbenommen, sich insgesamt mit der Feststellung zu begnügen. Zum anderen gilt anerkanntermaßen der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage nicht, wenn sicher damit zu rechnen ist, daß der Beklagte dem Feststellungsausspruch nachkommen wird. Das gilt insbesondere bei Klagen gegen die öffentliche Hand. Ein solcher Fall liegt hier vor, obwohl außer der Stadt Bonn auch der Beklagte zu 2. als Fahrer des Omnibusses verklagt ist, denn dessen Ersatzpflicht wird keine praktische Rolle spielen, da sicher zu erwarten ist, daß die Beklagte zu 1., wird sie antragsgemäß verurteilt, ihrer Ersatzpflicht nachkommen wird; hierzu ist sie auch im Verhältnis zum Beklagten zu 2. aus dem Gesichtspunkt der schadensgeneigten Arbeit verpflichtet.

Die Überleitungsanzeige vom 20.06.1984 ändert nichts an der Klagebefugnis. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dies schon aus entsprechender Anwendung der §§ 265, 325 ZPO ergibt — die Klage war zur Zeit der Überleitungsanzeige anhängig, aber noch nicht rechtshängig. Jedenfalls hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht gegenüber dem Landschaftsverband als überörtlichem Sozialhilfeträger, weil hierdurch klargestellt wird, daß dieser Rückgriff bei der Beklagten zu 1. nehmen kann, Rückgriffsansprüche gegen sie selbst bzw. ihre unterhaltspflichtigen Kinder dadurch praktisch ausgeschlossen werden. Die Ansicht der Beklagten, aus wirtschaftlichen Gründen, komme ein Rückgriff … des Landschaftsverbandes gegen die Klägerin selbst nicht in Betracht, berücksichtigt zum einen nicht, daß diese ein berechtigtes Interesse daran hat, dafür zu sorgen, daß auch ihre Kinder von Regreßansprüchen verschont bleiben. Mit solchen ist ernsthaft zu rechnen. Aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.06.1987 überreichten Unterlagen zu ihrem PKH-Gesuch (siehe PKH-Beiheft) ergibt sich nämlich, daß das Sozialamt der Beklagten zu 1. alsbald nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils wegen des dort abgewiesenen Betrages von 7,– DM pro Pflegetag (als Eigenersparnis) den angeblichen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Sohn … auf den Landschaftsverband übergeleitet und der Sohn inzwischen auch schon teilweise Zahlung geleistet hat. Außerdem ist die geringe finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin selbst kein zureichender Grund, ihr die Klärung der Frage zu versagen, daß sie in Wahrheit kein „Sozialhilfefall“ ist, weil die Beklagten für unfallbedingte Pflegekosten aufzukommen haben. Auf die Seite 4 der Berufungsbegründung (Bl. 278 GA) vertretene Ansicht, das Landgericht habe mit der Feststellung der Erstattungspflicht gegenüber dem Landschaftsverband der Klägerin etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt habe, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz das angefochtene Urteil verteidigt, also jedenfalls die Feststellung begehrt, die das Landgericht getroffen hat.

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Was die in Zukunft anfallenden Pflegekosten angeht, so ist die Klägerin übrigens selbst Rechtsinhaberin des Anspruchs. Sobald feststeht, daß die Beklagten für die Pflegekosten — mit Ausnahme der Eigenersparnis — aufzukommen haben, besteht kein Anlaß mehr deren Finanzierung durch die Sozialhilfe. Insoweit ist die Tenorierung im angefochtenen Urteil nicht exakt. Hierdurch werden die Beklagten aber nicht beschwert.

Die Klägerin verlangt keine Abänderung. Zu einer Abänderung von Amts wegen ist der Senat nicht befugt. Außerdem sind praktische Schwierigkeiten ohnehin nicht zu befürchten. Sobald die begehrte Feststellung rechtskräftig getroffen ist, wird die Beklagte zu 1. künftig anfallende Pflegekosten ohne weitere Einschaltung des Sozialhilfeträgers unmittelbar mit dem Tagespflegeheim abrechnen.

2.

Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet.

a)

Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Zweifelsfrei ist ferner, daß die Klägerin, die vor dem Unfall vom 13.06.1981 keiner fremden Hilfe bedurfte, danach in erheblichem Umfang pflegebedürftig war und noch ist. Ihre als Folge des Oberschenkelbruchs eingetretene weitgehende Bewegungsunfähigkeit mit der Konsequenz, daß sie, von wenigen Ausnahmen abgesehen — An- und Auskleiden, Körperpflege, Benutzung der Toilette –, auf fremde Hilfe angewiesen ist und ohne diese weder ihren Haushalt führen, noch am öffentlichen Leben teilnehmen kann, besteht nach wie vor.

Die Beklagten machen geltend, ab dem 01.09.1983 wäre die Klägerin infolge unfallunabhängiger Beschwerden in derselben Weise pflegebedürftig gewesen. Hierfür tragen sie die Beweislast, denn sie berufen sich insoweit auf eine hypothetische Schadensursache. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Frauen im Alter und mit den — im Alter keineswegs ungewöhnlichen — unfallunabhängigen Beschwerden der Klägerin fremder Hilfe bedürfen, gibt es nicht. Den mithin ihnen obliegenden Beweis haben die Beklagten nicht nur nicht geführt, vielmehr steht aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme das Gegenteil fest.

Die Sachverständigen Prof. … und … haben Seite 22 ihres Gutachtens vom 23.10.1985 (Bl. 181 GA) die orthopädischen und internistischen Leiden der Klägerin im einzelnen aufgeführt und sodann Seite 23, 24 (Bl. 182, 183 GA) aufgegliedert, welche Beschwerden dem Umfall zuzuordnen sind und welche nicht. Unfallunabhängig sind die internistischen Leiden, aus dem orthopädischen Bereich die Verschleißerscheinungen an beiden Kniegelenken und die generalisierte Knochenkalksalzminderung. Was das rechte Kniegelenk angeht, so besteht gegenüber links eine in ihrem Ausmaß subjektiv schmerzhaftere, röntgenologisch und funktionell deutlichere Arthrose. Die dadurch gegenüber links zusätzliche Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks ist ebenfalls Unfallfolge (so auch schon Seite 14, 15 des Gutachtens des … vom 10.08.1984, Blatt 73, 74 GA). Ausschlaggebend für die erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung der Klägerin mit der daraus resultierenden Unmöglichkeit, den Haushalt allein zu versorgen und selbständig am öffentlichen Leben teilzunehmen, sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. … und …, Seite 23, 24 ihres Gutachtens, die Unfallbeschwerden, nicht die übrigen Leiden. Es besteht kein Anhalt dafür, daß letztere zu einer über die Altersnorm hinausgehenden Pflegebedürftigkeit führen würden, die Klägerin ist im Gegenteil trotz dieser Erkrankungen in der Lage, ihre unfallbedingte Behinderung zu meistern, soweit es der Befund ihres rechten Beins erlaubt. In Übereinstimmung mit seinen schriftlichen Ausführungen hat Dr. Waldecker bei seiner Anhörung im Termin vom 19.02.1986 (Bl. 202 GA) ausgeführt, die von der Klägerin in Anspruch zu nehmenden Hilfen erklärten sich allein aus orthopädischer Sicht und seien sämtlich unfallbedingt. Die Rüge der Beklagten Seite 2 der Berufungsbegründung (Bl. 276 GA), das Landgericht habe … nicht zum Sachverständigen bestellt, geht fehl. Mit Schriftsatz vom 23.01.1986 (Bl. 194 GA) haben sie selbst die Hinzuziehung des … als dem „verantwortlichen Sachbearbeiter“ des Gutachtens vom 23.10.1985 beantragt. Außerdem liegt in der Anhörung des … im Termin vom 19.02.1986 konkludent dessen Bestellung zum Sachverständigen.

Es besteht kein Anlaß zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Widersprüche und Unklarheiten haben sich nicht ergeben. Die Stellungnahme der Sachverständigen Prof. … und … deckt sich im Kern mit derjenigen des Dr. D. Dieser hat Seite 12, 13 seines Gutachtens vom 10.08.1984(Blatt 71, 72 GA) ausgeführt, die erhebliche Gehbehinderung der Klägerin sei zum ganz überwiegenden Teil auf die Unfallfolgen und nur zu einem geringfügigen Teil auf die unfallunabhängigen Verschleißerscheinungen beider Kniegelenke zurückzuführen. Die Gehbehinderung sei der Grund dafür, daß die Klägerin überwiegend auf den Rollstuhl angewiesen und nicht in der Lage sei, ihren Haushalt selbst zu versorgen, Spaziergänge zu unternehmen oder am öffentlichen Leben teilzunehmen. Die unfallunabhängigen Beschwerden bewegen sich in einem für Personen im Alter der Klägerin keineswegs ungewöhnlichen Bereich. Sie mindern in gewissem Umfang die Lebensqualität; jedoch ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß — ohne den Unfall vom 13.06.1981 — diese Beschwerden die Klägerin nötigen würden, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, sei es auch nur in geringem Umfang.

b)

Die Ersatzfähigkeit der Tagespflegeheimkosten hat nicht zur Voraussetzung, daß die dortige Unterbringung aus medizinischen Gründen unumgänglich ist. Nach § 843 Abs. 1 BGB haben die Beklagten durch Entrichtung einer Geldrente die vermehrten Bedürfnisse der Klägerin auszugleichen. Die Höhe der Rente orientiert sich an den Bedürfnissen der geschädigten Klägerin. Die Beklagten haben nicht nur eine „Minimalversorgung“ zu gewährleisten; darauf läuft ihr Vorschlag hinaus, die Klägerin solle sich mit der stundenweisen Betreuung durch Mitglieder mobiler Hilfsdienste, insbesondere Zivildienstleistender, begnügen. Es kommt nicht darauf an, daß die Klägerin mangels eigener finanzieller Mittel ohne die Schadensersatzpflicht der Beklagten bzw. das Eintreten des Sozialhilfeträgers kaum in der Lage wäre, mehr zu bezahlen. Der Schädiger hat im Grundsatz den Geschädigten so zu stellen, wie dieser ohne das schadenstiftende Ereignis stehen würde. Der Schadensersatzbetrag soll soweit wie möglich einen dem früheren möglichst gleichwertigen Zustand herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen nicht möglich ist, hat der Schädiger jedenfalls dafür zu sorgen, daß die materielle Lebensqualität des Geschädigten nicht unter den früheren Standard sinkt. Die weitgehende Bewegungsunfähigkeit der Klägerin macht es ihr nicht nur unmöglich, ihren Haushalt selbständig zu führen, sondern verhindert auch eine Teilnahme am öffentlichen Leben, wie sie der Klägerin früher ohne weiteres möglich war und auch jetzt ohne die durch den Unfallverursachten Beschwerden möglich wäre. Eine stundenweise Betreuung durch wechselnde Hilfskräfte wird einem gerechten und billigen Schadensausgleich auch nicht annähernd gerecht. Sie ist der Klägerin nicht zumutbar. Diese bedarf laufender Betreuung, auch an den Wochenenden und an den Feiertagen. Es geht nicht an, diese im wesentlichen in ihrer Wohnung ihrem von den Beklagten verschuldeten Schicksal zu überlassen und durch wechselnde Hilfskräfte nur das Notdürftigste erledigen zu lassen. Abwegig ist die Ansicht der Beklagten, die notwendigen sozialen Kontakte könne die Klägerin bei den Besuchen der Hilfskräfte bzw. ihren Arztbesuchen knüpfen.

Der angemessene und erforderliche Betreuungsbedarf kann an sich in verschiedener Weise gedeckt werden. Außer der Unterbringung im Tagespflegeheim, ergänzt durch den Einsatz von Hilfskräften außerhalb dessen Öffnungszeiten, für die sich die Klägerin entschieden hat und die für die Zeit bis Ende August 1983 auch die Beklagten für richtig gehalten haben, kommt die Einstellung einer Betreuungsperson oder die Unterbringung in einem Altenpflegeheim — mit Betreuung rund um die Uhr — in Betracht. Die Einstellung einer Betreuungsperson, die der Klägerin auch an den Wochenenden und an den Feiertagen zur Verfügung stehen müßte, wenn auch wohl nicht ganztags, wäre mit Sicherheit teurer als die von der Klägerin gewählte … Alternative. Die Kosten des Tagespflegeheims belaufen sich — nach Abzug der Eigenersparnis von täglich 7,– DM — auf zur Zeit täglich 53,– DM, das heißt, bei im Schnitt monatlich 20 Tagen (Feiertage berücksichtigt), 1.060,– DM. Unter Hinzurechnung der für die Betreuung außerhalb des Öffnungszeiten des Heims verlangten 600,– DM ergeben sich mithin 1.660,– DM monatlich.

Der Bruttolohn einer von der Klägerin einzustellenden Person, die sich laufend um sie zu kümmern hätte, läge bei einer Wochenstundenzahl von jedenfalls nicht unter 30 angesichts der erforderlichen Wochenend- und Feiertagsarbeiten sicher nicht unter diesem Betrag. Hinzuzurechnen wären ferner die alsdann erforderlichen Kosten für Physiotherapie wie Gymnastik, Bewegungstherapie und Gehschule, die für den Erhalt der Rest-Bewegungsfähigkeit der Klägerin erforderlich ist. Diese Leistungen sind ausweislich der Information der Beklagten über Leistungen und Kosten des Tagespflegeheims im Pflegesatz enthalten (Bl. 35, 36 GA).

Auch die Unterbringung in einem Pflegeheim mit Betreuung rund um die Uhr wäre kaum zu einem geringeren Betrag als 1.660,– DM monatlich zu erhalten. Aus dem von den Beklagten im Termin vom 25.06.1987 überreichten Verzeichnis über die Pflegesätze der Altenheime im Gebiet der Stadt … ergibt sich bei erhöhter Pflegebedürftigkeit — unter diese Kategorie würde die Klägerin mindestens fallen, wenn nicht sogar schwere Pflegebedürftigkeit anzunehmen wäre- ein durchschnittlicher Monatsbetrag von deutlich über 2.000,– DM. Hiervon wäre allerdings eine weitergehende Eigenersparnis der Klägerin abzuziehen (Kosten der Wohnung und für Verpflegung, soweit nicht ohnehin in der Eigenersparnis von 7,– DM täglich hinsichtlich des Tagespflegeheims berücksichtigt). Auch unter Berücksichtigung dessen ergäbe sich jedoch kaum ein Betrag von nennenswert weniger als 1.660,– DM monatlich. Daß die Klägerin die Möglichkeit einer Aufnahme in einem besonders preiswerten Altenpflegeheim mit einem ihren berechtigten Bedürfnissen adäquaten Standard hätte, haben die Beklagten selbst nicht substantiiert vorgetragen.

Davon abgesehen ist der Senat der Ansicht, daß der Klägerin gegen ihren Willen eine Unterbringung in einem Altenpflegeheim nicht aufgezwungen werden kann. Sie hat vor dem Unfall ihre eigene Wohnung gehabt und möchte diese auch in Zukunft behalten. Dieser Wunsch ist verständlich. Viele alte Leute scheuen es, aus ihrer gewohnten Umgebung verpflanzt zu werden und fühlen sich in einem Altenheim unter Umständen abgeschoben. Wie oben ausgeführt, hat die Klägerin Anspruch darauf, daß die erforderliche Betreuung so bewerkstelligt wird, daß nach Möglichkeit ihre vor dem Unfall gegebene Lebensqualität nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigt wird. Unter diesen Umständen könnte ihr, wenn überhaupt, eine Übersiedlung in ein Pflegeheim zum Zwecke der Schadensminderung allenfalls dann angesonnen werden, wenn sich hieraus eine erhebliche Ersparnis für den Schädiger ergäbe. Davon kann ernsthaft keine Rede sein.

Die Betreuung der Klägerin im Tagespflegeheim entspricht im übrigen nicht nur deren Wunsch, sie ist auch, wie sich speziell aus den Ausführungen des … im Termin vom 19.02.1986 ergibt, medizinisch zumindest vertretbar, wenn auch nicht unbedingt erforderlich. Bereits Seite 6, 7 seines Beschlusses vom 19.12.1984 (Bl. 108, 109 GA) hat der Senat ferner ausgeführt, daß nach dem vorgelegten Prospekt über das Tagespflegeheim dessen Aufgabenbereich nicht nur in der vorübergehenden Aufnahme Pflegebedürftiger besteht, um diesen eine Rehabilitation zu ermöglichen, daß vielmehr auch eine längere Anwesenheit in Frage kommt, erforderlichenfalls um den Übergang zu einem später vielleicht doch nicht zu umgehenden Aufenthalt im stationären Bereich (Pflegeheim) zu erleichtern. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Die zu berücksichtigende Eigenersparnis schätzt der Senat wie das Landgericht gemäß § 287 ZPO auf 7,– DM täglich. Die von den Beklagten angesetzten 10,– DM erscheinen zu hoch, zumal die Klägerin in diesem Heim keine volle Verpflegung erhält, sondern nur 2. Frühstück, Mittagessen und Nachmittagskaffee.

c)

Begründet ist ferner der Anspruch auf Haushaltshilfekosten in Höhe von monatlich 600,– DM statt der von den Beklagten anerkannten 400,– DM. Der genannte Betrag ist erforderlich, um die Betreuung der Klägerin außerhalb der Öffnungszeiten des Tagespflegeheims sicherzustellen, das heißt abends sowie an den Wochenenden und Feiertagen. Die Wohnung muß in Ordnung gehalten werden. Es sind Einkäufe zu erledigen. Das Abendessen und an den Wochenenden und an Feiertagen auch die übrigen Mahlzeiten müssen zubereitet werden. Außerdem hat die Klägerin Anspruch darauf, auch an Wochenenden und Feiertagen am öffentlichen Leben teilzunehmen, statt sich nur auf den Bereich ihrer Wohnung zu beschränken. Die Ansicht der Beklagten, für diese Hilfeleistungen seien monatlich 400,– DM ausreichend, ist unrealistisch. Seite 6 unten ihres Schriftsatzes vom 18.03.1985 (Bl. 132 GA) sind sie selbst von 58,5 Stunden monatlich à 10,– DM — der Betrag erscheint eher zu niedrig als zu hoch gegriffen — ausgegangen, das heißt 585,– DM. Nur wegen der unfallunabhängigen Vorerkrankungen der Klägerin haben sie gemeint, hiervon nur einen Teil entrichten zu müssen. Dies ist, wie oben ausgeführt, unzutreffend. Tatsächlich erscheinen auf der Grundlage der eigenen Berechnung der Beklagten auch nicht 585,– DM, sondern 600,– DM angemessen. Diese haben übersehen, daß im Schnitt monatlich 1 Feiertag anfällt. An Feiertagen ist das Tagespflegeheim geschlossen. Wie an den Wochenenden sind deshalb je Feiertag vier Stunden (statt wie montags bis freitags eine Stunde nach der Berechnung der Beklagten) anzusetzen. Damit ergibt sich eine Gesamtstundenzahl von sogar etwas mehr als 60.

Nach Ansicht des Senats ist der außerhalb der Öffnungszeiten des Tagespflegeheims erforderliche Betreuungsaufwand jedenfalls nicht billiger zu bekommen, als es der wiedergegebenen Berechnung der Beklagten entspricht. Ob die Klägerin für die tatsächlich geleistete Hilfe von Nachbarn und Verwandten entsprechende Beträge zu zahlen hat, spielt keine Rolle. Wenn Dritte aus Nächstenliebe unentgeltlich oder für ein unangemessen niedriges Entgelt Hilfe leisten, so kommt das nicht dem Schädiger zugute.

Das Landgericht hat zutreffend die Haushaltshilfekosten in vollen Umfang der Klägerin zugesprochen und nicht teilweise, nämlich in Höhe des Differenzbetrages von 7,– DM pro Pflegetag im Tagespflegeheim wegen Eigenersparnis, dem Landschaftsverband als überörtlichem Träger der Sozialhilfe. Der Wortlaut der Überleitungsanzeige vom 20.06.1984 würde allerdings auch die Auslegung decken, daß die Tragung der Heimkosten seitens des Landschaftsverbandes Anlaß war, den Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe der Aufwendungen des Landschaftsverbandes — und nicht nur den diesen Aufwendungen kongruenten Anspruchsteil — überzuleiten. Eindeutig ist der Inhalt des Bescheides insoweit allerdings nicht. Der Senat legt den Bescheid dahin aus, daß nur der Erstattungsanspruch wegen der Tagespflegeheimkosten, nicht aber der Gesamtanspruch in Höhe der Tagespflegeheimkosten übergeleitet worden ist. Da der Bescheid vom eigenen Sozialamt der Beklagten zu 1. stammt, ist es von wesentlicher Bedeutung, wie diese den Bescheid selbst versteht, denn dies läßt den Rückschluß darauf zu, wie er tatsächlich gemeint war. Seite 3 der Berufungsbegründung (S. 277 GA) hat sie erklärt, es seien die Ansprüche übergeleitet worden, „soweit sie die Unterbringung im Tagespflegeheim der Beklagten zu 1. anlangt“. Ganz entsprechend hat sie Seite 1 des Schriftsatzes vom 12.05.1986 (Bl. 217 GA) die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, „soweit die Klägerin Sozialhilfeleistungen bezieht — hier in Form der Unterbringungskosten im Tagespflegeheim der … –„. Seite 2 Absatz 2 des genannten Schriftsatzes (S. 218 GA) besagt nichts Gegenteiliges. Der dortige Hinweis, daß die Überleitung in Höhe der betreffenden Aufwendungen vorgenommen sei, dient nur als Begründung des Anspruchsübergangs auch bezüglich fiktiver Haushaltshilfekosten für den Fall, daß das Gericht der Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Heimkosten zuerkenne, sondern stattdessen Kosten für eine Haushaltshilfe in dem Umfang, in dem diese ohne Heimunterbringung angefallen wären. Bei dem hier erörterten Anspruch auf Zahlung von monatlich 600,– DM geht es jedoch um Kosten für Hilfsdienste neben den Heimkosten. Das Verhalten der Beklagten zu 1. im Anschluß an das angefochtene Urteil bestätigt die hier vertretene Auslegung. Wegen des Differenzbetrages von 7,– DM pro Tag hat sie Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren Sohn übergeleitet und teilweise (knapp 2.000,– DM) zu Gunsten des Landschaftsverbandes inzwischen vereinnahmt. Dies wäre auf dem Boden einer Überleitung des Gesamtanspruchs der Klägerin unverständlich; denn dann hätte die Beklagte zu 1. die 7,– DM/täglich von den der Klägerin zuerkannten 600,– DM Haushaltshilfekosten bzw. den von den Beklagten akzeptierten 400,– DM abziehen können und sollen. In Höhe der vom Sohn der Klägerin schon erhaltenen Beträge würde die Beklagte zu 1. im übrigen die Eigenersparnis doppelt in Ansatz bringen, wenn diese nunmehr im Rahmen des Klageantrags 2 dahingehend berücksichtigt würde, daß Zahlung insoweit an den Sozialhilfeträger statt an die Klägerin zu erfolgen hat. Diese kann sich mit ihrem Sohn selbst über die Abrechnung der von diesem an den Sozialhilfeträger gezahlten Beträge auseinandersetzen.

3.

Es besteht kein Anlaß, die Zahlungspflicht der Beklagten für die Zukunft zeitlich zu begrenzen. Es fehlt an greifbaren Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin in absehbarer Zeit allein schon aufgrund ihrer unfallunabhängigen Beschwerden pflegebedürftig werden wird. Sobald dies der Fall sein wird, sind die Beklagten ohnehin nicht gehindert, geltend zu machen, daß die Hilfsbedürftigkeit der Klägerin nunmehr ganz oder teilweise nicht mehr Folge des Unfalls vom 13.06.1981 ist.

Die Bindungswirkung der hier zu treffende Entscheidung beschränkt sich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

4.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert 2. Instanz: 66.560,– DM (Klageantrag 1: 56.000,– DM; Klageantrag 2: 10.560,– DM).

Beschwer der Beklagten: Über 40.000,– DM.

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