Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-1 U 192/04
Beschluss vom 29.11.2004
Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 31. August 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Die Berufung ist zulässig, hat aber keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Sachmängelansprüche aus dem Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Ford Escort stehen dem Kläger nicht zu. Seine Klage ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Aus dem Umstand, dass der Ford Escort im Zeitpunkt des Zuschlages bzw. bei Auslieferung nicht die angegebene Gesamtfahrleistung von 88.307 km gehabt hat, kann der Kläger keinerlei Rechte herleiten.
1.
Nach Abschnitt D II der Einlieferungs- und Versteigerungsbedingungen der BCA Auktionen GmbH (nachfolgend BCA) ist die „Mängelgewährleistung“ ausgeschlossen. Ausdrücklich davon ausgenommen ist der Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Dieser Haftungsausschluss wirkt auch und vor allem im Verhältnis der Parteien zueinander. Davon ist das Landgericht mit Recht ausgegangen. Wenn es annimmt, die Einlieferungs- und Versteigerungsbedingungen seien unstreitig Vertragsbestandteil geworden, so entspricht das dem maßgeblichen Sach- und Streitstand erster Instanz. Erstmals im zweiten Rechtszug macht der Kläger geltend, der „Gewährleistungsausschluss“ sei nicht wirksam in den Kaufvertrag der Parteien einbezogen. Keine der Parteien habe die Bedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB „gestellt“.
Diesen Standpunkt kann der Senat nicht teilen. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung im Abschnitt D Ziff. II der BCA-Auktionsbedingungen entfaltet seine Wirkung auch im Verhältnis der streitenden Parteien zueinander. Soweit der Kläger sich für seine abweichende Auffassung auf die Entscheidungen des BGH vom 07.11.2001, NJW 2002, 363, und des AG Moers NJW 2004, 1330 beruft, verhilft ihm das nicht zum Erfolg. Beide Entscheidungen betreffen Internetauktionen (Ricardo bzw. Ebay) mit freiem Zugang für Verbraucher. Im Streitfall geht es dagegen um eine für Privatpersonen nicht offene Versteigerung im Sinne des § 156 BGB. Der Einlieferer und der Bieter/Ersteigerer erkennen diese Regeln mit deren Kenntnisnahme an, wie im Abschnitt A der Bedingungen näher ausgeführt ist.
Dass der „Gewährleistungsausschluss“ ausschließlich im Verhältnis zum Auktionator BCA gelten soll, macht keinen Sinn. Denn BCA ist keinen Sachmängelansprüchen des Ersteigerers ausgesetzt, nicht einmal im Fall eines arglistig verschwiegenen Mangels (siehe dazu Abschnitt D Ziff. III 3. Absatz).
2.
Aber selbst wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, dass die Haftungsregelung im Abschnitt D Ziff. 2 der BCA-Bedingungen im Verhältnis der Parteien zueinander keine Wirkung hat, ändert sich im Ergebnis nichts. Denn für diesen Fall muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien einen inhaltsgleichen „Gewährleistungsausschluss“ stillschweigend vereinbart haben.
Der Kläger als gewerblicher Aufkäufer konnte nicht davon ausgehen, dass der Beklagte als gewerblicher Wiederverkäufer von Kraftfahrzeugen für jeden Sachmangel die Haftung nach § 437 BGB übernehmen will. Vielmehr war es ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft, die Haftung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auszuschließen. Unter Automobilhändlern entspricht dies – auch nach der Schuldrechtsreform – weit verbreiteter Übung.
3.
Den Ausnahmetatbestand der arglistigen Täuschung hat das Landgericht mit der Begründung verneint, der Kläger habe weder behauptet noch Beweis dafür angetreten, dass dem Beklagten die Unrichtigkeit der Information über die Gesamtfahrleistung bekannt gewesen sei. Auch der Senat vermisst insoweit entsprechenden Sachvortrag. Dem lediglich angedeuteten Arglistvorwurf brauchte das Landgericht nicht nachzugehen. Da der Kläger auch in zweiter Instanz keinen Beweis für die nunmehr aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe von der Manipulation des Kilometerstandes gewusst, angeboten hat, kann er den „Gewährleistungsausschluss“ nicht mit Hilfe des Ausnahmetatbestandes der arglistigen Täuschung aus den Angeln heben.
4.
Auf eine Vereinbarung eines Haftungsausschlusses kann sich ein Verkäufer allerdings auch dann nicht berufen, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Dieser zweite Ausnahmetatbestand, der in der BCA-Haftungsregelung unerwähnt bleibt, ohne dass dies die Wirksamkeit der Klausel im übrigen in Frage stellt, steht dem Kläger gleichfalls nicht zur Seite.
Denn er hat schon nicht hinreichend dargetan, dass der Beklagte ihm mit Blick auf die Gesamtfahrleistung eine Garantie im Sinne des § 444 BGB gegeben hat. Eine bloße Beschaffenheitsvereinbarung, wie sie im Schriftsatz des Klägers vom 30. April 2004 näher dargelegt wird, genügt nicht, um die Rechtsfolge des § 444 BGB auszulösen. Erforderlich ist vielmehr eine Garantie des Verkäufers, dass die von ihm verkaufte Sache die fragliche Beschaffenheit besitzt. Davon kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden. Aus der vom Kläger vorgelegten „Eingabe“ für den Ford Escort, in erster Instanz als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 18. August 2004 überreicht, geht hervor, dass die Kilometerzahl von 88.307 km ohne jeglichen Zusatz hinter der Bezeichnung von Marke, Typ und Erstzulassung des Fahrzeugs notiert ist. Das spricht für eine bloße Objektbeschreibung, nicht für die Übernahme einer Garantie. Anhaltspunkte für eine Garantieübernahme kann der Senat auch nicht anderen Urkunden oder sonstigen Umständen entnehmen.
II.
Der Kläger hat Gelegenheit, zu diesem Beschluss innerhalb von zwei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.