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Verkehrsunfall – Mietwagenkostenersatz bei auseinanderfallen der Fahrzeugklassen

LG Stuttgart, Az.: 5 S 183/15, Urteil vom 14.04.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.07.2015, Aktenzeichen: 44 C 1095/15, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt n e u g e f a s s t :

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.286,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2015 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: 1.627,43 Euro.

Gründe

Gemäß den §§ 540 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.286,82 Euro zu.

Die jeweiligen Geschädigten haben ihre Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Haftung der Beklagten hinsichtlich der fünf Verkehrsunfälle in Höhe von 100 % ist unstreitig. Im Streit steht allein die Frage der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten.

Wie die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart bereits in ihren beiden in JURIS veröffentlichten Entscheidungen 5 S 146/15 vom 17.12.2015 sowie 5 S 149/15 vom 23.12.2015 ausgeführt hat, stellt der Schwacke-Mietpreisspiegel die richtige Schätzgrundlage dar.

Auch im vorliegenden Fall sind pauschale Angriffe gegen die Schwacke-Liste nicht ausreichend. Es wurde nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (siehe BGH NJW 2011, 1947, BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11). Die Beklagte hätte vielmehr darlegen und belegen müssen, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug zu einem erheblichen niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich aus dem Tabellenwerk ergibt (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013, 13 U 159/12).

Verkehrsunfall - Mietwagenkostenersatz bei auseinanderfallen der Fahrzeugklassen
Symbolfoto: Fahroni/Bigstock

Die 5. Zivilkammer stellt bei der Berechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel auf den arithmetischen Mittelwert, nicht auf den Moduswert (also den von dem jeweils befragten Anbietern am häufigsten genannten Preis) ab. Dieser ist zu bevorzugen, da beim Moduswert die Gefahr besteht, dass es zu erheblichen Verzerrungen kommt, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Preise den Moduswert bilden (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010, 16 U 14/10).

In den Fallkonstellationen, in denen ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugklasse angemietet wurde als derjenigen, in die das geschädigte Fahrzeug einzugruppieren ist, dann aber fahrzeugklassenniedriger abgerechnet wurde, bemisst sich nach Auffassung der 5. Zivilkammer der Schadensersatz nach der Fahrzeugklasse des geschädigten Fahrzeugs abzüglich der Eigenersparnis in Höhe von 10 %, da ja keine geringere Fahrzeugklasse angemietet wurde, unabhängig davon, was tatsächlich abgerechnet wurde. Wurde eine geringere Fahrzeugklasse angemietet im Vergleich zu der, der das geschädigte Fahrzeug angehört, so entfällt ein Abzug für Eigenersparnis (vgl. Landgericht Stuttgart, MRW 2014, 66 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich folgende Berechnung:

1. Verkehrsunfall vom 22.05.2014 ( PLZ-Gebiet 346)Der Geschädigte durfte als Ersatz für die Anmietung des Mietwagens vom 24.06. bis 01.07.2014 (8 Tage) unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2014 unter Annahme der Mietwagenklasse 6 (geschädigtes Fahrzeug Klasse 6, angemietetes Fahrzeug Klasse 8, berechnet wurde Klasse 5) einen Betrag in Höhe von 863,50 Euro (eine Wochenpauschale 731,50 Euro und eine 1-Tages-Pauschale 132,00 Euro) beanspruchen, abzüglich einer Eigenersparnis in Höhe von 10 %, somit 777,15 Euro sowie Zustell- und Abholkosten in Höhe von 2 x 28,75 Euro, mithin insgesamt 834,65 Euro. Da die Beklagte bereits 455,00 Euro bezahlt hat, verbliebe ein offener Betrag in Höhe von 379,65 Euro, so dass die von der Klägerin noch eingeforderten 312,49 Euro zuzusprechen waren.

2. Verkehrsunfall vom 01.09.2013 (PLZ-Gebiet 603): Die Geschädigte durfte als Ersatz für die Anmietung des Mietwagens vom 08.07. bis 12.07.2014 (4 Tage) unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2014 unter Annahme der Mietwagenklasse 6 (geschädigtes Fahrzeug Klasse 7, angemietetes Fahrzeugs Klasse 5, berechnet wurde Klasse 5) einen Betrag in Höhe von 416,12 Euro (eine 3-Tages-Pauschale 296,63 Euro, eine 1-Tages-Pauschale 119,49 Euro) beanspruchen. Da die Beklagte bereits 277,31 Euro beglichen hat, sind noch weitere 138,81 Euro zur Zahlung offen.

3. Verkehrsunfall vom 09.04.2014 (PLZ-Gebiet 605): Der Geschädigte durfte als Ersatz für die vom 10.06. bis 20.06.2014 (11 Tage) unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2014 unter Annahme der Mietwagenklasse 5 (geschädigtes Fahrzeug Klasse 5, angemietetes Fahrzeug Klasse 5, abgerechnet wurde Klasse 4) einen Betrag in Höhe von 968,80 Euro (eine Wochenpauschale 545,80 Euro, eine 3-Tages-Pauschale 305,94 Euro, eine 1-Tages-Pauschale 117,06 Euro) beanspruchen, abzüglich Eigenersparnis in Höhe von 10 %, somit 871,92 Euro. Abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 572,78 Euro verbleibt noch ein offener Betrag in Höhe von 299,14 Euro.

4. Verkehrsunfall vom 10.11.2012 (PLZ-Gebiet 356): Die Geschädigte durfte als Ersatz für die Anmietung des Mietwagens vom 12.11. bis 23.11.2012 (11 Tage) unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2012 unter Annahme der Mietwagenklasse 4 (geschädigtes Fahrzeug Klasse 4, angemietetes Fahrzeug Klasse 6, berechnet wurde Klasse 3) einen Betrag in Höhe von 857,79 Euro (eine Wochenpauschale in Höhe von 492,35 Euro, eine 3-Tages-Pauschale in Höhe von 269,01 Euro, eine 1-Tages-Pauschale in Höhe von 96,43 Euro) beanspruchen abzüglich 10 % Eigenersparnis, somit 772,01 Euro sowie Zustell- und Abholkosten in Höhe von 2 x 26,18 Euro, mithin insgesamt 824,37 Euro. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 444,98 Euro verbleibt ein offener Betrag in Höhe von 379,39 Euro.

5. Verkehrsunfall vom 08.12.2013 (PLZ-Gebiet 345): Der Geschädigte durfte als Ersatz für die Anmietung des Mietwagens vom 17.12. bis 20.12.2013 (4 Tage) unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2013 unter Annahme der Mietwagenklasse 6 (geschädigtes Fahrzeug Klasse 6, angemietetes Fahrzeug Klasse 7, berechnet wurde Klasse 5) in Höhe von 507,69 Euro (eine 3-Tages-Pauschale in Höhe von 377,93 Euro, eine 1-Tages-Pauschale in Höhe von 129,76 Euro) abzüglich 10 % wegen Eigenersparnis, somit 465,92 Euro, sowie Zustell- und Abholkosten in Höhe von 2 x 26,68 Euro, mithin insgesamt 510,28 Euro. Da die Beklagte bereits 321,01 Euro gezahlt hat, verbliebe ein offener Betrag in Höhe von 189,27 Euro, so dass die von der Klägerin noch eingeforderten 156,99 Euro zuzusprechen waren.

Damit stehen der Klägerin insgesamt noch 312,49, 138,81, 299,14, 379,39 sowie 156,99 Euro, insgesamt somit 1.286,82 Euro, zu.

Das Urteil des Amtsgerichts war insoweit abzuändern, die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen gemäß den §§ 286, 288 Absatz 2 BGB ab Rechtshängigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.

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