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Partnervermittlungsvertrag – Rückforderung der Vergütung

BGH

Az.: III ZR 303/08

Urteil vom 02.07.2009


Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. November 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die teilweise Rückzahlung eines von der Klägerin an die Beklagte gezahlten Honorars für Partnervermittlungsdienste.

Aufgrund von Anzeigen in überregionalen Tageszeitungen wandte sich die Klägerin an die Beklagte, um sich Partnervorschläge machen zu lassen. Die Parteien unterzeichneten am 16. August 2007 eine von der Beklagten vorformulierte und mit handschriftlichen Ergänzungen versehene Vereinbarung, die im hier maßgeblichen Teil folgenden Wortlaut hatte:

„Ich beauftrage hiermit die Firma, mir 5 qualifizierte Partnervorschläge zu erarbeiten. … Hierfür zahle ich der Firma eine Vergütung in der Höhe von … gesamt 5.000 Euro.

Nach Eingang der Vergütung erfolgt durch die Firma sofort die Vermittlung mit den erarbeiteten Vorschlagspartnern. Gleichzeitig werde ich den Vorschlagspartnern in entsprechender Weise vorgestellt. Weitere PV [ Partnervorschläge ] bei Bedarf kostenfrei …“

Die Anzahl der Partnervorschläge, die zu zahlende Gesamtsumme und der Passus mit den weiteren kostenfreien Partnervorschlägen waren handschriftlich ergänzt worden. Nach umgehender Bezahlung der gesamten Honorarsumme wurden der Klägerin fünf Partnervorschläge übergeben. Kurze Zeit später kündigte sie mit Schreiben vom 27. August 2007 den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Sie forderte im weiteren Verlauf die Rückzahlung eines Teilbetrages von 4.000 Euro und machte geltend, vier der fünf Vorschläge seien nicht tauglich gewesen, da die betreffenden Personen wegen ihres Alters oder Wohnortes nicht als Partner in Betracht gekommen seien.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat in Höhe von 3.000 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltsgebühren Erfolg gehabt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Partnervermittlungsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden könne und deshalb wirksam sei, die Klägerin auch keine Kündigung nach § 626 BGB habe erklären können, ihr aber ein Rückforderungsanspruch nach § 812 i.V.m. §§ 627, 628 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BGB zustehe. Zum Zeitpunkt der nach § 627 BGB wirksamen Kündigung habe sich der Vergütungsanspruch der Beklagten auf den Teil der Vergütung beschränkt, der den bisher bereits erbrachten Leistungen entsprochen habe. Dabei sei davon auszugehen, dass über die fünf zu benennenden qualifizierten Partnervorschläge hinaus weitere geschuldet seien. Das Honorar von 5.000 Euro beziehe sich trotz des scheinbar klaren Wortlauts nicht allein auf diese Partnervorschläge, sondern auch auf weitere zu erbringende, auch wenn im Vertrag die weiteren Partnervorschläge kostenfrei zu erfolgen hätten. Die den bisher erbrachten Partnervorschlägen entsprechende Vergütung hat das Berufungsgericht mit 2/5 der vereinbarten Honorarsumme bewertet.

II.

Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von 3.000 Euro nicht zu. Die Zahlung in Höhe von 5.000 Euro hat ihren Rechtsgrund in dem Partnervermittlungsvertrag, den die Parteien geschlossen haben.

1. Dieser Partnervermittlungsvertrag konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder wegen arglistiger Täuschung angefochten noch aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt werden. Auch rechtfertigt nach Auffassung des Berufungsgerichts die geltend gemachte mangelnde Eignung der übersandten Partnervorschläge nicht die Annahme, diese stellten keine Erfüllung der seitens der Beklagten geschuldeten Leistung dar. Dies nimmt die Beklagte als ihr günstig hin.

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Partnervermittlungsvertrag nach § 627 Abs. 1 BGB kündbar war und die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung zur Folge hatte, dass sie nach § 628 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 812 ff BGB den voraus entrichteten Teil der Vergütung insoweit zurückverlangen konnte, als die dafür geschuldete Leistung der Beklagten noch nicht erbracht worden war.

3. Den Angriffen der Revision nicht stand hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die bereits erbrachten Partnervorschläge entsprächen 2/5 der gezahlten 5.000 Euro, so dass die Klägerin 3.000 Euro zurückfordern könne. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dabei die Auslegung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung der Vergütung von 5.000 Euro beziehe sich nach dem Vertrag nicht nur auf die ersten, zum Zeitpunkt der Kündigung bereits gemachten fünf Partnervorschläge, sondern auch auf alle weiteren „kostenfrei“ zu erbringenden. Vielmehr ergibt die Auslegung des Vertrages, dass die vereinbarte Summe von 5.000 Euro bereits mit der Übermittlung der ersten fünf qualifizierten Partnervorschläge verdient war.

a) Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung der zwischen den Parteien zustande gekommenen Vereinbarung davon aus, dass es sich bei der handschriftlich vorgenommenen Ergänzung um eine Individualvereinbarung und nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. insoweit Senatsurteil vom 19. Mai 2005 – III ZR 437/04 – NJW 2005, 2543, 2544) handelt. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist die Auslegung einer Individualvereinbarung im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar. Rechtsfrage ist jedoch, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (st. Rspr. BGH, Urteile vom 13. März 2003 – IX ZR 199/00 – NJW 2003, 2235, 2236 m.w.N. und vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03 – NJW 2004, 2751, 2753).

Soweit ein Rechtsfehler bei der Auslegung vorliegt, ist das Revisionsgericht nicht an diese Auslegung gebunden und kann diese selbst vornehmen, soweit eine weitere Aufklärung nicht erforderlich ist (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2009 – XI ZR 86/08 – Umdruck S. 11 Rn. 20 m.w.N.; vom 7. März 2005 – II ZR 194/03 – NJW 2005, 2618, 2619; vom 7. Juli 1999 – VIII ZR 131/98 – NJW 1999, 3037, 3038).

b) Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff nicht berücksichtigt, wenn es davon ausgeht, dass die Vertragsgestaltung atypisch sei, die Klägerin kein Interesse an einer Aufspaltung der Leistungen in einen vergütungspflichtigen und einen vergütungsfreien Teil habe und auch bei der Beklagten ein solches Interesse nicht erkennbar sei.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, es entspreche nicht üblichen Verkehrsgepflogenheiten, eine dauerhaft zu erbringende Dienstleistung in einen kostenpflichtigen und einen unentgeltlichen Teil aufzusplitten, nicht die Besonderheiten der Partnervermittlung berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 656 BGB auf den vorliegenden Vertrag. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist § 656 BGB auch auf Partnerschaftsvermittlungs-Dienstverträge anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2008 – III ZR 239/06 – NJW 2008, 982, 984 Rn. 21 m.w.N.). Da der Dienstleister einer Partnervermittlung nach § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Lohn nicht einklagen kann, hat er ein elementares Interesse daran, diesen möglichst bald und auch schon vor Leistungserbringung zu erlangen. Hinzu tritt, dass es sich bei dem Partnervermittlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, der, da „Dienste höherer Art“ zu leisten sind, ohne dass der zur Dienstleistung Verpflichtete in einem Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht, jederzeit nach § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2005 – III ZR 437/04 – NJW 2005, 2543; BGHZ 106, 341, 345 ff). Deshalb besteht für den Dienstleister eines Partnervermittlungsvertrages das Risiko, dass er jederzeit mit der Kündigung des Vertragspartners rechnen muss, mit der Folge, dass er seine Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB wieder herausgeben muss. Daraus folgt, dass der Betreiber einer Partnervermittlung ein auf der Hand liegendes Interesse hat, seine Leistung nach Zahlung der Vergütung insgesamt zu erbringen, um die Gegenleistung auch vollständig zu verdienen und nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, diese wieder herausgeben zu müssen.

Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht darüber hinaus, als es darauf abstellt, dass es nach seiner Auffassung aus Sicht eines wirtschaftlich tätigen Dienstleistungsbetriebs nicht ersichtlich sei, warum dieser sich zur Erbringung von kostenlosen Dienstleistungen in unbegrenzter Anzahl habe verpflichten wollen, und dies nur den Schluss zulasse, dass die zu erbringende Zahlung von 5.000 Euro auch die weiter als unentgeltlich bezeichneten Leistungen umfasse. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist schon deshalb unrichtig, da die Verpflichtung der Beklagten nicht unbegrenzt ist, sondern sich nach Treu und Glauben nur auf die Vorstellung solcher weiterer Partner beschränkt, die sich im Bestand der Beklagten befinden beziehungsweise noch später hinzu gewonnen werden und die dem Anforderungsprofil des Auftraggebers entsprechen. Es hat im Übrigen nicht hinreichend im Blick gehabt, dass der Beklagten als Dienstverpflichteter grundsätzlich ebenfalls die Kündigung nach § 627 BGB möglich war und sie deshalb den Einfluss auf den Umfang ihrer Verpflichtung aufgrund ihres Kündigungsrechts nicht vollständig aus der Hand gegeben hat.

Unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht auch, dass die Klägerin nach dem eigenen Vortrag in der Berufungsinstanz davon ausgegangen ist, dass die 5.000 Euro für die ersten fünf Partnervorschläge zu zahlen und nicht Gegenleistung für die weiteren als unentgeltlich bezeichneten Partnervorschläge waren. Sie hat nämlich geltend gemacht, dass sie nur 4.000 Euro zurückverlange von den gezahlten 5.000 Euro, da nur vier der fünf Partnervorschläge nicht geeignet gewesen seien.

c) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen.

Ein übereinstimmender Wille jenseits des Wortlauts des Vertragstextes und diesem damit vorgehend ist nicht feststellbar und von den Parteien auch nicht vorgetragen. Deshalb hat die Vertragsauslegung in erster Linie auf den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 – II ZR 34/99 – NJW 2001, 144; BGHZ 121, 13, 16). Im Rahmen einer möglichen Auslegung ist dabei weiter derjenigen Vorzug zu geben, bei welcher einer Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005 – II ZR 194/03 – NJW 2005, 2618, 2619).

Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung von 5.000 Euro für die ersten fünf Partnervorschläge auch so gemeint ist, dass die Beklagte mit der Erbringung der ersten fünf Partnervorschläge ihren vereinbarten Lohn verdient hat. Der Wortlaut der Vereinbarung ist insoweit eindeutig und eine andere Auslegung wie die des Berufungsgerichts würde dazu führen, dass die Vereinbarung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der weiteren Partnervorschläge und die Trennung von den ersten fünf Partnervorschlägen mit den dafür zu zahlenden 5.000 Euro bedeutungslos wäre.

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Dementsprechend konnte die Klägerin aufgrund ihrer Kündigung nach § 627 BGB nicht die Rückforderung der bereits geleisteten Zahlungen gemäß § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen. Die Klage erweist sich demnach als unbegründet.

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