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Sturz vom Pferd – Haftung der Aufsicht -Tiergefahr

Oberlandesgericht Karlsruhe

Az.: 7 U 172/01

Verkündet am: 12.06.2002

Vorinstanz: LG Karlsruhe – Az.: 4 O 574/01


Leitsatz:

Stand das Pferd zum Zeitpunkt des Unfalls unter der Leitung des geschädigten Reiters, hat dieser zu beweisen, dass sich die Tiergefahr verwirklicht hat. Der Reiter hat deshalb auch den Beweis dafür zu erbringen, dass es nicht seinen Anweisungen gefolgt und „durchgegangen“ ist.


In Sache wegen Schadensersatz hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2002 durch für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. August 2001 – 7 O 122/01 – im Kostenausspruch aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Sicherheiten können auch durch schriftliche, selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

T A T B E S T A N D

Die am 06.04.1977 geborene Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Reitunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Pferdes „Weserfürst“ und des gegenüber diesem Pferd jüngeren und temperamentvolleren Pferdes „Bleureau“. Im Juli 1997 vereinbarten die Parteien, die Klägerin, die neun Jahre lang geritten war, solle um nach einer Pause von etwa eineinhalb Jahren wieder in Kontakt mit Pferden zu kommen, das Pferd Bleureau zunächst nur pflegend und im Besein und unter Anleitung der Beklagten longieren und auch reiten sollte, wobei die Parteien u. a. darüber streiten, ob nach einer Test- und Gewöhnungsphase eine entgeltliche Reitbeteiligung der Klägerin erfolgen und die anfängliche Beaufsichtigung durch die Beklagte vorrangig zum Schutz und Wohl der Klägerin (so die Klägerin) oder nur des Pferdes dienen sollte. Nachdem die Klägerin das Pferd mehrmals longiert und am 18.07.1997 und 04.08.1997 geritten hatte, während die Beklagte sie von der Mitte der Reithalle bzw. vom Rand des im Freien gelegenen Reitvierecks (mit den Maßen 60 m x 20 m) aus beobachtet und angeleitet hatte, ritt die Klägerin am 11.08.1997 wieder im Reitviereck auf Bleureau, ebenso die Beklagte, nachdem sie der Klägerin zunächst zugesehen hatte. Nach 20 bis 30 Minuten geriet die Klägerin vom Pferd, das im Trab herangekommen war und dann zwei bis drei Galoppsprünge gemacht hatte, und fiel auf den Boden, wodurch sie drei Wirbelfrakturen erlitt.

Die Klägerin hat vorgetragen: Obwohl sie sich reitgerecht verhalten habe, sei das von ihr gerittene Pferd plötzlich durchgegangen und habe gebuckelt, sodass sie schließlich gestürzt sei. Dabei habe Bleureau auf der Längsgeraden beschleunigt und anschließend zwei bis drei Sprünge gemacht, wobei sie den rechten Steigbügel verloren und zunächst weit vornüber gebeugt auf dem Pferd gesessen habe und dann heruntergefallen sei. Sie (Klägerin) habe weder unmittelbar nach ihrem Sturz noch später im Krankenhaus geäußert, sie habe sich vom Pferd fallen lassen.

Die Beklagte hafte wegen Verletzung der zu ihren (der Klägerin) Gunsten übernommene Aufsichtspflicht, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung.

Die Klägerin, die wegen der erlittenen Verletzungen und – näher dargelegten und bestrittenen – Unfallfolgen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 30.000,00 DM für angemessen hält, hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden und weiteren zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Reitunfall vom 11.08.1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Als die Parteien übereingekommen seien, die Klägerin könne das Pferd Bleureau pflegen und gegebenenfalls auch reiten, habe die Klägerin erklärt, dies auf eigenes Risiko tun zu wollen.

Am Unfalltag sei sie (Beklagte) in ausreichendem Sicherheitsabstand neben der Klägerin geritten. Dabei sei die Klägerin in etwas schnellerem Trab an ihr vorbeigeritten und habe sinngemäß gerufen: „Vorsicht, er kommt!“. Anschließend habe das Pferd zwei bis drei leichte Galoppsprünge gemacht und danach sei es zum Unfall der Klägerin gekommen, die gleich danach wie auch später im Krankenhaus erklärt habe, sie habe sich vom Pferd fallen lassen. Der Unfall sei allein auf einen Reitfehler der Klägerin zurückzuführen, die vornüber gebeugt auf dem Pferd gesessen habe, was von diesem als Aufforderung zum Galopp zu verstehen gewesen sei. Hätte die Klägerin das Pferd durchpariert und wäre sie aufrecht geritten, wäre der Unfall vermieden worden. Die anfängliche Beaufsichtigung habe allein ihrem Pferd gelten sollen.

Das Landgericht hat dem Klagantrag Ziff. 1 dem Grunde nach und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Grund- und Teilurteil, auf dessen Einzelheiten wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie trägt in Wiederholung seines Vorbringens aus dem ersten Rechtszug insbesondere vor: Das Landgericht habe die Anspruchsvoraussetzungen des § 833 BGB verkannt. Die Klägerin sei beweispflichtig dafür, dass der Unfall, durch ein tierisches Verhalten des Pferdes herbeigeführt worden sei. Dieser Beweis sei nicht erbracht. Die Klägerin behaupte auch keinen Reitfehler, der eine willkürliche Reaktion des Tieres ausgelöst habe. Ihre Behauptung, das Pferd sei durchgegangen und sie habe deshalb die Kontrolle verloren, sei durch die Aussagen der Zeugen K. und S. widerlegt; durch die Aussage der Zeugin K., der das Landgericht hätte folgen müssen, sei auch die Äußerung der Klägerin nach dem Unfall bewiesen, sie habe sich fallen gelassen.

Im übrigen treffe die Klägerin, die sich vornüber gebeugt und deshalb beim Trab nicht die richtige Haltung eingenommen und daher einen Reitfehler begangen habe, ein derartiges Mitverschulden, dass die Gefährdungshaftung des Tierhalters demgegenüber ganz zurücktrete. Beweispflichtig für das Nichtvorliegen eines Mitverschuldens sei entgegen der Auffassung des Landgerichts die Klägerin.

Schließlich habe das Landgericht ihren Vortrag, die Klägerin habe von Anfang an der Beziehung erklärt, das Pferd auf eigenes Risiko reiten zu wollen, zu Unrecht nicht berücksichtigt und den angebotenen Beweis der Parteivernehmung der Klägerin nicht erhoben.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgericht abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt vor: Der entscheidende Vorgang sei gewesen, dass das Pferd von einer gemäßigteren Gangart – nach der Einstufung der Beklagten einem Mitteltrab – plötzlich einige Galoppsprünge – ein typischerweise in der Natur des Pferdes liegendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten – gemacht habe und sie (Klägerin) dann heruntergefallen sei. Damit ergäben sich keine vernünftigen Zweifel am ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem unkontrollierten Verhalten des Pferdes und ihrem Sturz. Ein Mitverschulden ihrerseits habe die Beklagte weder schlüssig dargetan noch bewiesen. Wenn sie, nach längerer Reitpause nicht mehr entsprechend geübt, durch eine Beschleunigung des Pferdes den richtigen Halt auf dem Pferd und die Herrschaft darüber verloren habe, könne ihr dies nicht als Mitverschulden angelastet werden. Vielmehr habe die Beklagte fahrlässig gehandelt, weil sie ihr, die keine geübte Reiterin mehr gewesen sei, ein junges, temperamentvolles Pferd überlassen und sich nach kurzen Anweisungen hinsichtlich der Zügelhilfe entfernt habe. Es bleibe dabei, dass sich der Unfall während der Anbahnung eines Mietvertrages über das Pferd ereignet habe, sodass die Beklagte auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss hafte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin kann die Beklagte wegen des Reitunfalls vom 11.08.1997 nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

1. Zu Recht hat das Landgericht eine vertragliche Haftung der Beklagten verneint, weil die Klägerin ihre bestrittene Behauptung, die Beklagte habe es übernommen, sie (Klägerin) bei ihren ersten Ritten auf dem Pferd Bleureau zu beaufsichtigen, nicht unter Beweis gestellt hat. Unerheblich ist, ob bei den Verhandlungen zwischen den Parteien eine „Reitbeteiligung“ der Klägerin auch an dem Pferd Bleureau und damit ein Mietvertrag zwischen den Parteien über dieses Pferd erörtert wurde. Denn selbst wenn dies so wäre und sich eine Mietvertragsbeziehung angebahnt hätte, ergäbe sich daraus keine Haftung der Beklagten gegen Verletzung einer vorvertraglichen Nebenpflicht. Denn der Vermieter eines Pferdes ist nicht verpflichtet, den Mieter zu beaufsichtigen, wenn er in seiner Gegenwart reitet. Die Klägerin hat auch nicht ausreichend dargetan, dass der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass das Pferd Bleureau für die Klägerin, die vor einer Pause von etwa eineinhalb Jahren immerhin neun Jahre lang geritten war, ungeeignet war. Die bloße Behauptung, dass Pferd Bleureau sei „schwieriger“ als das Pferd Weserfürst, reicht hierzu nicht aus.

2. Die Beklagte haftet für den der Klägerin aus dem Reitunfall resultierenden Schaden auch nicht nach § 833 BGB.

Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus Tierhalterhaftung, hat grundsätzlich der Geschädigte, also die Klägerin, zu beweisen. Hierzu gehört entgegen der Auffassung des Landgerichts im allgemeinen auch der Beweis, dass der Schaden auf die tierische Natur zurückzuführen ist. Jedenfalls bei einer Sachlage wie im Streitfall, in welchem das Pferd im Zeitpunkt des Unfalls unter der Leitung des geschädigten Reiters (der geschädigten Reiterin) stand, hat der (die) Geschädigte zu beweisen, dass sich das Tier „willkürlich“ verhalten hat und deshalb auch den Beweis für seine (ihre) Behauptung zu erbringen, das Pferd habe nicht seinen (ihren) Anweisungen gefolgt und sei „durchgegangen“. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 789, 791; NJWJ 1982, 763, 764; OLG Düsseldorf VersR 1981, 82 – der BGH hat die Revision der dortigen Klägerin nicht angenommen -; OLG Koblenz NJW-RR 1998, 1482, 1483).

Die Klägerin hätte deshalb die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisen müssen, das Pferd Bleureau habe ohne jeden Anlass plötzlich beschleunigt, dann zwei bis drei Galoppsprünge gemacht und anschließend (so ihre Angaben vor dem Landgericht am 01.10.1998, I 121) gebuckelt, sodass sie von dem Pferd gefallen sei. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht.

Keiner der Zeugen konnte bestätigen, dass das Pferd Bleureau durchgegangen ist. Die Zeugin K. wie auch die Zeugin S. (diese unter Bezugnahme auf ihre Angaben gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten) haben angegeben, sie seien auf die Klägerin aufmerksam geworden, als diese auf dem Pferd in (schnellerem) Trab herangekommen sei; das Pferd habe dann zwei oder drei Galoppsprünge gemacht und sei danach wieder in den Trab übergangen, als die Klägerin vom Pferd gefallen sei. Keiner der beiden Zeuginnen konnte angeben, warum es zu diesem Vorgang gekommen ist. Insbesondere konnten sie nicht bestätigen, dass das Pferd, wie die Klägerin behauptet, gebuckelt habe oder durchgegangen sei. Der Umstand, dass die Klägerin in der damaligen Situation vom Pferd geraten ist, begründet für sich allein noch keine Haftung der Beklagten nach § 833 S. 1 BGB. Eine Vermutung oder ein Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz durch eine spezifische Tiergefahr verursacht wurde, kommt der Klägerin nicht zugute (vgl. OLG Koblenz a. a. O.).

Das Landgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass sich eine spezifische Tiergefahr auch dann verwirklicht, wenn das Pferd auf eine fehlerhafte menschliche Hilfe reagiert und diese Reaktion des Tieres zu dem Sturz geführt hat. Denn auch die Reaktion eines Pferdes auf fehlerhafte menschliche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung hat ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens für die der Halter den Geschädigten schadlos halten soll (BGH NJW 1999, 3119). Die Klägerin, die eine immerhin neun Jahre lange Reiterfahrung hatte, behauptet aber, keinen Reitfehler begangen zu haben (die gegenteilige Behauptung der Beklagten hat sie sich nicht zu Eigen gemacht). Dann aber kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die Beschleunigung des Pferdes bis zu zwei oder drei Galoppsprüngen durch ein der tierischen Natur entsprechendes, willkürliches Verhalten des Tieres verursacht wurde. Vielmehr erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das Pferd Bleureau nach dem Willen und unter der Leitung der Klägerin beschleunigt hat, die Klägerin dabei aber den rechten Steigbügel verlor und deshalb vom Pferd stürzte. Eine sichere Feststellung, dass das Pferd dem Willen der Klägerin nicht mehr gehorchte, als es mit der Folge beschleunigte, dass die Klägerin den Steigbügel verlor und stürzte, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts nicht getroffen werden. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die, wie ausgeführt, beweispflichtig dafür ist, dass sie infolge eines unberechenbaren Verhaltens des Pferdes gestürzt ist (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.).

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Da somit eine Haftung der Beklagten ausscheidet, kommt es auf die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin und die Beweislast hierfür nicht mehr an.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierzu (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

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