Skip to content

Beiordnung eines Pflichtverteidigers – Beschwerde gegen Ablehnung

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 2 Ws 307/02

Beschluss vom 11.12.2002


In der Strafsache wegen Betruges hat der 2. Strafsenat am 11. Dezember 2002 auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 10. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Juni 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde ist gegenstandslos.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25. Juni 2002 den Antrag des Verurteilten, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen, zurückgewiesen. Dagegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. Juli 2002 Beschwerde eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung vom 8. Juli 2002 hat das Landgericht unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 11. März 2002 eine Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Die dagegen eingelegte Revision hat die Staatsanwalt unter dem 5. September 2002 zurückgenommen. Die Akten sind dem Senat am 3. Dezember 2002 zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt worden.

Das zum Zeitpunkt der Einlegung zulässige Rechtsmittel ist prozessual überholt und daher für gegenstandslos zu erklären.

1.

Eine nachträgliche – Rückwirkung enthaltende – Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt nicht in Betracht. Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung des nicht genügend rechtskundigen Angeklagten in einem noch ausstehenden oder noch anhängigen Verfahren zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten.

Nur wenn das Strafverfahren, für das der Rechtsanwalt beigeordnet werden soll, noch nicht beendet ist, ist eine für den Angeklagten wirkende Tätigkeit eines Verteidigers denkbar. Wenn das Verfahren indessen rechtskräftig abgeschlossen ist, scheidet eine dem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit denknotwendig aus. Eine nachträgliche Bestellung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine noch notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten gewährleisten (vgl, BGHR § 141 StPO „Bestellung 2“; BGH StV 1989, 378; OLG Gelle NdsRPfl 1991, 120; 1986, 19; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NStZ 1984,43; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBl NW 1998,22; OLG Koblenz StV 1995, 537).

2.

Da das Verfahren nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft rechtskräftig beendet ist, kommt eine Beiordnung nicht mehr in Betracht. Die noch nicht beschiedene Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss ist durch den weiteren Gang des Verfahrens gegenstandslos geworden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos