OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 2 Ws 307/02
Beschluss vom 11.12.2002
In der Strafsache wegen Betruges hat der 2. Strafsenat am 11. Dezember 2002 auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 10. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Juni 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde ist gegenstandslos.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25. Juni 2002 den Antrag des Verurteilten, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen, zurückgewiesen. Dagegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. Juli 2002 Beschwerde eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung vom 8. Juli 2002 hat das Landgericht unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 11. März 2002 eine Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Die dagegen eingelegte Revision hat die Staatsanwalt unter dem 5. September 2002 zurückgenommen. Die Akten sind dem Senat am 3. Dezember 2002 zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt worden.
Das zum Zeitpunkt der Einlegung zulässige Rechtsmittel ist prozessual überholt und daher für gegenstandslos zu erklären.
1.
Eine nachträgliche – Rückwirkung enthaltende – Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt nicht in Betracht. Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung des nicht genügend rechtskundigen Angeklagten in einem noch ausstehenden oder noch anhängigen Verfahren zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten.
Nur wenn das Strafverfahren, für das der Rechtsanwalt beigeordnet werden soll, noch nicht beendet ist, ist eine für den Angeklagten wirkende Tätigkeit eines Verteidigers denkbar. Wenn das Verfahren indessen rechtskräftig abgeschlossen ist, scheidet eine dem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit denknotwendig aus. Eine nachträgliche Bestellung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine noch notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten gewährleisten (vgl, BGHR § 141 StPO „Bestellung 2“; BGH StV 1989, 378; OLG Gelle NdsRPfl 1991, 120; 1986, 19; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NStZ 1984,43; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBl NW 1998,22; OLG Koblenz StV 1995, 537).
2.
Da das Verfahren nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft rechtskräftig beendet ist, kommt eine Beiordnung nicht mehr in Betracht. Die noch nicht beschiedene Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss ist durch den weiteren Gang des Verfahrens gegenstandslos geworden.