Skip to content

PKH im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Az: 2 WF 111/07

Beschluss vom 13.03.2007


In der Familiensache hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 13. März 2007 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 16. Februar 2007 abgeändert.

Dem Antragsgegner wird zur Rechtsverteidigung im vereinfachten
Unterhaltsfestsetzungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers und diesem zum Barunterhalt verpflichtet. Nachdem er auf mehrfache Anfrage des als Beistand tätigen … keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hatte, hat der Antragsteller am 15.12.2006 die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Festsetzungsverfahren in Höhe von 100 % der Regelbeträge ab 01.11.2005 beantragt.

Diesem Antrag ist der Antragsgegner – vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten – mit dem Hinweis auf mangelnde Leistungsfähigkeit entgegengetreten. Er hat das hierfür vorgesehene Formular ausgefüllt zur Akte gesandt. Er hat im Übrigen zur Rechtsverteidigung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.02.2007 zurückgewiesen. Auf dessen Gründe wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet sich die als Erinnerung bezeichnete sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur für den jeweiligen Antragsteller, sondern grundsätzlich auch für den Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann. Ein solches Verfahren ist von der Prozesskostenhilfegewährung nicht generell ausgeschlossen. Es wird auch zu Recht die Ansicht vertreten, dass es einem Antragsgegner ohne Hilfe eines Rechtsanwalts oft nicht gelingen kann, die für den Laien nicht verständlichen Formulare auszufüllen (Zöller-Philippi, 26. Aufl., § 646 Rdn. 4 m. w. N.). Die Möglichkeit, sich an die Rechtsantragsstelle zu wenden, ersetzt nicht in jedem Fall die anwaltliche Beratung.

Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren ist nicht von der Hand zu weisen, denn die Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Zahlung des beantragten Unterhalts ist in der Tat fraglich. Hierauf hat bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen, so dass auch diese Voraussetzung des § 114 ZPO erfüllt ist.

Letztlich kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch nicht daran scheitern, dass der Antragsgegner Aufforderungen zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ignoriert haben soll. Dieser Gesichtspunkt ist gemäß § 114 ZPO unter dem Begriff der Mutwilligkeit zu bewerten. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 05.10.2006 – 2 WF 367/06) die Ansicht vertreten, dass derjenige keine Prozesskostenhilfe verdient, der durch sein eigenes passives Verhalten das Verfahren veranlasst hat, um sich anschließend gegen seine Inanspruchnahme zu wehren. Vorliegend kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsgegner nach seinem Vortrag wiederholt versucht haben will, die zuständige Sachbearbeiterin des Kreisjugendamtes zu erreichen, um seine Auskünfte zu erteilen, was ihm aber niemals gelungen sei. Im Übrigen hat ermöglicherweise darauf vertraut, dass Erkenntnisse aus dem Parallelverfahren … AG Kassel auch zu dem hiesigen Vorgang gelangen würden. Abwegig ist das nicht, denn in beiden Verfahren geht es um den Kindesunterhalt für den Antragsteller. In beiden Verfahren ist der … auf der Klägerseite beteiligt, auch wenn verschiedene Abteilungen tätig geworden sind. Es bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung auszugehen wäre.

Nach alledem kann dem Antragsgegner die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten nicht versagt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1811 des KV zu § 3 Abs. 2 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos