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Prozessvergleich kann nicht nach § 319 ZPO analog korrigiert werden

Schreibfehler im Prozessvergleich: Berichtigung abgelehnt

In der Rechtsprechung kommt es häufig zu Situationen, in denen Gerichtsentscheidungen oder Vergleichsvereinbarungen Fehler enthalten. Ein zentraler Aspekt dabei ist die Frage, unter welchen Umständen und in welchem rechtlichen Rahmen diese Fehler korrigiert werden können. Besonders relevant wird dies, wenn es um die Berichtigung von gerichtlichen Beschlüssen oder Prozessvergleichen geht. Ein wesentliches Element der Diskussion ist hierbei die Anwendung und Auslegung des § 319 der Zivilprozessordnung (ZPO), der die Berichtigung von Urkunden im Gerichtsverfahren regelt. Dies wirft die Frage auf, inwiefern und unter welchen Bedingungen eine Analogie zu diesem Paragrafen in der Praxis zulässig ist, insbesondere wenn es um die Korrektur von Prozessvergleichen geht.

Die rechtliche Herausforderung liegt darin, zwischen den Grenzen der formalen Rechtsanwendung und der praktischen Prozesswirtschaftlichkeit abzuwägen. Die beteiligten Parteien, die Klägerin und der Beklagte, stehen dabei häufig vor der schwierigen Aufgabe, ihre Positionen im Rahmen dieser rechtlichen Parameter zu verteidigen. Die Entscheidungen der Landgerichte und Oberlandesgerichte in solchen Fällen setzen oft maßgebliche Präzedenzfälle für die zukünftige Rechtsprechung und die Anwendung von § 319 ZPO sowie verwandten rechtlichen Bestimmungen. Ebenso spielt die Frage, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, eine wichtige Rolle und kann weitreichende finanzielle Folgen für die beteiligten Parteien haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 W 8/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass Prozessvergleiche nicht analog § 319 ZPO korrigiert werden können. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der formal korrekten Durchführung von Prozessvergleichen und die Grenzen der gerichtlichen Berichtigungsbefugnisse.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Unzulässigkeit der analogen Anwendung von § 319 ZPO: Das Urteil bestätigt, dass eine Berichtigung von Prozessvergleichen nicht unter Berufung auf § 319 ZPO erfolgen kann.
  2. Rolle des Landgerichts Lüneburg: Das Landgericht hatte ursprünglich den Berichtigungsantrag des Beklagten akzeptiert, was vom OLG Celle aufgehoben wurde.
  3. Anspruch der Klägerin: Die Klägerin hatte ursprünglich einen Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von 30.940 Euro erhoben.
  4. Fehlerhafter Vergleichsvorschlag: Ein offensichtlicher Schreibfehler führte zu einem Vergleichsvorschlag über 8 Millionen Euro statt 30.940 Euro.
  5. Position der Klägerin und des Beklagten: Die Klägerin widersetzte sich der Berichtigung, während der Beklagte auf einen offensichtlichen Schreibfehler hinwies.
  6. Kosten des Beschwerdeverfahrens: Diese wurden dem Beklagten auferlegt, was die finanziellen Konsequenzen solcher Rechtsstreitigkeiten hervorhebt.
  7. Rechtliche Rahmenbedingungen für Berichtigungen: Das Urteil betont, dass Berichtigungen sich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten bewegen müssen und nicht jeder Fehler über § 319 ZPO gelöst werden kann.
  8. Bedeutung für zukünftige Rechtsprechung: Das Urteil setzt einen Präzedenzfall für die Behandlung von Fehlern in Prozessvergleichen und deren Berichtigung.

Der Weg zum Prozessvergleich und die Auseinandersetzung um § 319 ZPO

In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt wurde, ging es um die rechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Klägerin und einem Beklagten, die sich um die Korrektur eines Prozessvergleichs drehte. Ausgangspunkt war der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von 30.940 Euro. Ein interessanter Aspekt dieses Falls war die Tatsache, dass das Landgericht Lüneburg einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, in dem es zu einem offensichtlichen Schreibfehler kam: Der Beklagte sollte anstelle der geforderten Summe 8.000.000 Euro zahlen. Beide Parteien stimmten dem Vergleichsvorschlag zu, was zu weiteren rechtlichen Verwicklungen führte.

Die rechtliche Komplexität einer Berichtigung nach § 319 ZPO

Nachdem der Beklagte um Berichtigung desoffensichtlichen Fehlers bat, berichtigte das Landgericht den Beschluss gemäß § 319 ZPO analog, indem es den Zahlbetrag auf 8.000 Euro reduzierte. Die Klägerin widersprach dieser Berichtigung und argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht vorlägen. Dies führte zur sofortigen Beschwerde der Klägerin und einer intensiven rechtlichen Diskussion um die Anwendbarkeit des § 319 ZPO auf Prozessvergleiche.

Grundsatzentscheidung des OLG Celle und deren Begründung

Das OLG Celle entschied, dass die sofortige Beschwerde der Klägerin begründet sei und hob den Beschluss des Landgerichts auf. In seiner Begründung stellte das OLG klar, dass Prozessvergleiche nicht analog § 319 ZPO korrigiert werden können. Diese Entscheidung basierte auf der allgemeinen Auffassung und früheren Urteilen, die eine analoge Anwendung des § 319 ZPO auf Prozessvergleiche ablehnten. Es wurde festgestellt, dass Fehler in Prozessvergleichen, die auf einer korrekten Beurkundung der Parteierklärungen beruhen, nicht nach § 319 ZPO, sondern nur über das materielle Recht korrigiert werden können.

Die finanziellen und prozessualen Konsequenzen des Urteils

Die Kostenentscheidung des OLG Celle folgte aus § 91 Abs. 1 ZPO, wobei der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hatte. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 30.940 Euro festgesetzt. Diese Entscheidung zeigt die Bedeutung der genauen Prüfung von Vergleichsvorschlägen und die Grenzen der gerichtlichen Berichtigungsmöglichkeiten auf. Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht, dass im Falle von Fehlern in Prozessvergleichen die richtige Vorgehensweise eine essentielle Rolle spielt und dass die Anwendung von § 319 ZPO in solchen Fällen rechtlich nicht haltbar ist.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist der Unterschied zwischen einer Berichtigung nach § 319 ZPO und nach § 164 ZPO?

Die Berichtigung nach § 319 ZPO und nach § 164 ZPO beziehen sich auf unterschiedliche Aspekte eines Gerichtsverfahrens in Deutschland.

Die Berichtigung nach § 164 ZPO bezieht sich auf Unrichtigkeiten in einem Verhandlungsprotokoll. Das Protokoll kann jederzeit berichtigt werden, und die Berichtigung erfolgt durch einen Vermerk auf dem Protokoll. Vor der Berichtigung sind die Parteien zu hören. Die Protokollierung und ihre Berichtigung sind allein Sache des Instanzrichters und des etwaig beigezogenen Protokollführers in ihrer Eigenschaft als Urkundspersonen.

Die Berichtigung nach § 319 ZPO bezieht sich hingegen auf Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen. Diese können jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen berichtigt werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der auf dem berichtigten Urteil vermerkt wird. Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel statt, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Die Hauptunterschiede zwischen den beiden Arten der Berichtigung liegen also in dem Dokument, auf das sie sich beziehen (Protokoll vs. Urteil), und in der Art der Unrichtigkeiten, die sie adressieren (allgemeine Unrichtigkeiten vs. Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten).


Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 11 W 8/22 – Beschluss vom 24.05.2022

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 11. April 2022 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. März 2021 aufgehoben und der Berichtigungsantrag des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.940 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von 30.940 Euro in Anspruch genommen.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 (Bl. 97 f. d. A.) unterbreitete das Landgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag mit folgendem Inhalt:

„1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin 8.000.000 EUR.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

3. Damit sind sämtliche wechselseitigen streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten und erledigt.“

Die Parteien stimmten dem Vergleichsvorschlag mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 28. Februar 2022 zu (Bl. 109 f., 111 f. d. A.)

Daraufhin stellte das Landgericht das Zustandekommen des Vergleichs mit Beschluss vom 1. März 2022 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO inhaltsgleich zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag fest (Bl. 114 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 10. März 2022 bat der Beklagte um Berichtigung des Beschlusses vom 1. März 2022. Es liege ein offensichtlicher Schreibfehler im Hinblick auf den Zahlbetrag vor. Mit Schriftsatz vom 11. März 2022 legte der Beklagte vorsorglich Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. März 2022 ein.

Die Klägerin widersprach der beabsichtigten Berichtigung mit Schriftsatz vom 23. März 2022, die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 ZPO lägen nicht vor.

Mit Beschluss vom 24. März 2022 berichtigte das Landgericht den Beschluss vom 1. März 2022 gemäß § 319 ZPO analog wie folgt:

„Der Beklagte zahlt an die Klägerin 8.000 EUR.“

Gegen diesen ihr am 28. März 2022 zugestellten Beschluss legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. April 2022 sofortige Beschwerde ein.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25. April 2022 (Bl. 142 d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgerecht und gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 319 Abs. 3 ZPO (analog) statthaft. Dies folgt daraus, dass das Landgericht die Berichtigung – contra legem, dazu nachfolgend – gemäß § 319 ZPO analog vorgenommen hat.

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

a) Das Landgericht durfte eine Berichtigung des Beschlusses analog § 319 ZPO nicht vornehmen.

aa) Nach heute allgemeiner Auffassung können Prozessvergleiche nicht in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO korrigiert werden (BAG, Beschluss vom 25. November 2008 – 3 AZB 64/08; OLG Celle, Urteil vom 06. März 2000 – 4 U 191/99; BeckOK ZPO/Elzer, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 319 Rn. 8; MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, § 319 Rn. 3; Musielak/Voit/Musielak, 19. Aufl. 2022, ZPO § 319 Rn. 2; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, §319 ZPO, Rn. 3)

Sind die Erklärungen der Parteien nicht richtig in den Vergleich aufgenommen worden, dann ist das Protokoll, in dem der Vergleich festzustellen ist (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), nach Maßgabe des § 164 ZPO zu berichtigen.

Wurden aber die Erklärungen der Parteien richtig beurkundet und ist ihnen dabei nur ein gemeinsamer (Rechen-) Fehler unterlaufen, dann kann dieser Fehler nicht auf der Grundlage des § 319 ZPO berichtigt werden; vielmehr sind die Mittel des materiellen Rechts (z. B. Korrektur gemäß § 313 BGB oder mit Hilfe einer Irrtumsanfechtung) zu nutzen (vgl. MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, § 319 Rn. 3; Musielak/Voit/Musielak, 19. Aufl. 2022, ZPO § 319 Rn. 2; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, §319 ZPO, Rn. 3; Greger in: Zöller, a.a.O., § 278 ZPO, Rn. 35a).

Dies gilt gemäß § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO auch für den auf schriftlichem Wege geschlossenen Prozessvergleich.

bb) Soweit demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten wurde, § 319 ZPO sei auf Prozessvergleiche analog anwendbar (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Mai 2006- 10 UF 1454/05, unter Hinweis auf Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 319 ZPO, Rn 3), lehnt die aktuelle Auflage dieser Kommentierung eine Anwendbarkeit auf Prozessvergleiche nunmehr ab (vgl. Anders/Gehle/Hunke, ZPO, 80. Auflage, § 319, Rn.4).

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Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. OLG Nürnberg a. a. O.) können eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Prozessvergleiche ohnehin nicht begründen. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie. Im Hinblick auf die Regelung des § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO ist eine planwidrige Regelungslücke offensichtlich nicht gegeben.

b) Auch wenn für eine Berichtigung gern. § 164 ZPO zunächst die Fortsetzung des Verfahrens notwendig gewesen wäre, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses

vom 1. März 2022 nach § 278 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 164 ZPO nicht vorliegen.

Nach § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten zwar jederzeit berichtigt werden. Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten rechtfertigt jedoch eine Berichtigung. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden (vgl. zu § 319 ZPO: BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 – III ZR 95/82).

§164 ZPO setzt voraus, dass das Protokoll unrichtig ist, also sein Inhalt (§ 160 ZPO) nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist (vgl. (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 133/12, (BGH, Urteil vom 24. September 2013- I ZR 133/12-, Rn. 17; BAG, Beschluss vom 25. November 2008- 3 AZB 64/08; BeckOK ZPO/Wendtland, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 164 Rn. 3).

Im Falle des §278 Abs. 6 ZPO kommt eine Berichtigung nach § 164 ZPO in Betracht, wenn der vom Gericht vorgeschlagene oder von den Parteien mitgeteilte Vergleich unrichtig festgestellt wird. Im Rahmen des §§ 278 Abs. 6 ZPO erfasst die Berichtigung nach § 164 ZPO also nur die Fälle, in denen das Gericht im Beschluss etwas feststellt, das dem schriftlichen Vergleichsvorschlag nicht entspricht (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 25. Januar 2021 – 12 Ta 411/20).

Das Landgericht hat aber vorliegend – nach Zustimmung durch beide Parteien -inhaltsgleich das festgestellt, was es selbst vorgeschlagen hat. Daher ist – auch wenn der Senat keine Zweifel daran hat, dass die Parteien keinen übereinstimmenden Willen dahingehend hatten, dass der Beklagte eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 8 Millionen Euro gegenüber der Klägerin übernimmt und das Landgericht einen Vergleich diesen Inhalts nicht unterbreiten wollte – nicht von einer Unrichtigkeit des Beschlusses vom 1. März 2022 auszugehen, die eine Berichtigung rechtfertigen würde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Bei der Festsetzung der Beschwer ist der Senat von dem Streitwert der Hauptsache ausgegangen.

Maßgebend für den Wert des Beschwerdeverfahrens ist das Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Entscheidung, § 47 Abs. 1 GKG (vgl. Saenger, Zivilprozessordnung, § 3 Rn. 15, beck-online; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 3 Rn. 24; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, §3, Rn. 16_42; NK-GK/Schneider/Volpert/Fölsch, 3. Aufl. 2021, ZPO § 3 Rn. 55).

Zwar kann in Einzelfällen von einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache auszugehen sein, wenn nämlich nur ein geringfügiges Versehen korrigiert wurde und das Interesse des Beschwerdeführers am Wegfall der Berichtigung gering ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 1980 – 5 W 23/80)

So liegt es hier indessen nicht. Die Klägerin richtet sich zwar nicht inhaltlich gegen die Reduzierung des Vergleichsbetrages mit der Behauptung, ein anderer Vergleichsbetrag sei gewollt gewesen, sondern rechtlich gegen die analoge Anwendung des § 319 ZPO. Maßgebliches Interesse kann aber auch nicht der -fehlerhafte – Vergleichsbetrag im Beschluss vom 1. März 2022 sein. Denn dass ein Mehrvergleich abgeschlossen wurde, ist weder von der Klägerin behauptet worden noch ansonsten ersichtlich. Das Interesse der Klägerin an dem Wegfall der Beschlussberichtigung richtet sich mithin auf die Hauptsache in voller Höhe.

 

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