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Schadenersatz für rechtswidrige Fällung eines Baumes

OLG Frankfurt –  Az.: 13 U 2/12 –  Urteil vom 05.02.2014

Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung der Klägerin gegen das vom 22.11.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Schadensersatz- und Herausgabeanspruch wegen der Fällung mehrerer Bäume auf einem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück in O1 geltend.

Der Beklagte zu 1) hat die Fällung eines Baumes unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr eingeräumt. Die Beklagten wenden sich im Wesentlichen gegen die von der Klägerin vorgenommene – auf eine volle Naturalrestitution hinauslaufende – Schadensberechnung. Sie vertreten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs die Auffassung, dass bei Beschädigung oder Zerstörung von Bäumen die Berechnung der Schadenshöhe allein auf der Grundlage der sogenannten „Methode X“ erfolgen könne. Auf der Grundlage der Angaben der Klägerin sei eine entsprechende Schadensberechnung unmöglich.

Schadenersatz für rechtswidrige Fällung eines Baumes
Symbolfoto: Von Parilov/Shutterstock.com

Das Landgericht hat mit am 22.11.2011 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt (Blatt 42 – 46 der Akte) in vollem Umfang Bezug genommen wird, der Klage hinsichtlich des vom Beklagten zu 2) herausverlangten – aus der Fällung des Baumes entstandenen – Brennholzes stattgegeben und den Schadensersatzanspruch der Klägerin in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne wegen der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes keine „Naturalrestitution“ verlangen. Bei der Bemessung des zu leistenden Wertersatzes sei die von der Rechtsprechung praktizierte „Methode X“ anzuwenden. Zu den erforderlichen Berechnungsgrundlagen habe die Klägerin keinen substantiierten Sachvortrag gehalten.

Mit ihrer zulässigen Berufung wendet sich die Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, und verfolgt ihren erstinstanzlichen Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in vollem Umfang weiter. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin im Wesentlichen aus, das Landgericht sei zu Unrecht von der fehlenden Schlüssigkeit des Klageanspruches ausgegangen. Insbesondere habe das Erstgericht die im Falle der Annahme der Unschlüssigkeit der Klage erforderlichen Hinweise gemäß § 139 ZPO verfahrensfehlerhaft unterlassen. Darüber hinaus verkenne die erstinstanzliche Entscheidung, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Naturalrestitution verlangt habe. Das Landgericht habe es zudem hinsichtlich der gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Schadenshöhe unterlassen, sein diesbezügliches Ermessen auszuüben und sei zu Unrecht von der Notwendigkeit der Ermittlung der Schadenshöhe nach der „Methode X“ ausgegangen, welche ihres Erachtens im vorliegenden Fall „nicht bzw. nur teilweise“ anzuwenden sei. Die „Methode X“ setze die Unverhältnismäßigkeit der – vollen – Wiederherstellungskosten voraus. Unverhältnismäßig sei die Schadensersatzforderung der Klägerin jedoch schon deshalb nicht, weil sie sich mit ihrem Klageantrag auf den Wert für die Neupflanzung zweier Birken beschränkt habe und darüber hinaus keinen Schadensersatz für den Verlust eines weiteren Baumes, weiterer Anpflanzkosten, Pflegekosten sowie der Wertminderung des Grundstücks eingeklagt habe.

Ihren erstmalig im zweiten Rechtszug gestellten und auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von – in das Ermessen des Gerichts gestellten – Schadens-/Wertersatzes in angemessener Höhe erachtet die Klägerin als zulässig. Wegen des weiteren Inhalts der Berufungsbegründung vom 01.02.2012 wird auf Bl. 77 – 83 der Akte Bezug genommen.

Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Hinsichtlich der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.02.2012 (Bl. 87 – 90 d. A.) Bezug genommen.

II.

Der Senat ist in seiner Vorberatung einstimmt zu der Überzeugung gelangt, dass sich die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand in der Sache als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Rechtsmittel im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein wird.

Die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 – 4 ZPO liegen ebenfalls vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.

Es ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die auf die Zahlung von Wertersatz gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen hat. Der Senat tritt im Ergebnis der Bewertung des Streitfalles durch das Landgericht bei.

Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht.

Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823Abs. 1, 249,251 BGB nicht schlüssig dargelegt. Eine Klage ist dann als schlüssig anzusehen, wenn die vorgebrachten Tatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, geeignet sind, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen (BGH NJW 84, 2889). Hierbei dürfen keine überspannten Anforderungen an die Substantiierungslast gestellt werden (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138, Rz. 7 b, vor § 253, Rz. 23).

Für die Schlüssigkeit der Klage stets erforderlich ist hingegen die Wiedergabe der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge – dem Grunde und der Höhe nach – ergeben (BGH NJW 91, 2707; 99, 2887; 2000, 3286; 2011, 3291; 2012, 382; 2012, 1647; NJW-RR 93, 189; 98, 1409; 99, 813; MDR 2008, 993; 2013, 216). Die Klägerin hat weder hinreichenden Vortrag gehalten, der es dem Landgericht ermöglicht hätte, eine Wertermittlung durch Schätzung anhand der anerkannten „Methode X“ durchzuführen, noch hat sie dem Erstgericht anderweitige Grundlagen für eine Schadensschätzung unterbreitet, die eine von der „Methode X“ abweichende Bewertung erlaubt hätten.

Der Bundesgerichtshof hat – soweit ersichtlich – erstmalig mit Urteil vom 13.05.1975, Az.: VI ZR 85/74 (abgedruckt u. a. in NJW 1975, 2061 – 2063) bei der Ermittlung und Bemessung des Schadens bei Zerstörung oder Beschädigung eines Baumes auf die von X (vgl. VersR 69, 17 und VersR 70, 709) entwickelte Wertermittlungsmethode, bei der es sich um ein modifiziertes Sachwertverfahren handelt, abgestellt. Bei der genannten Wertermittlungsmethode wird ein Wertverlust dadurch bestimmt, dass die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden. Der danach errechnete Wert wird gegebenenfalls noch mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände bereinigt (vgl. BGH, 5. Zivilsenat, Urteil vom 25.01.2013, V ZR 222/12, recherchiert nach Juris, Rn. 7, 15; vgl. auch Koch, aktualisierte Gehölzwerttabellen, 3. Aufl. 2001, 19 ff., 25 ff.; Breloer, Der Sachverständige 2005, 217 f.). Die Anwendung der „Methode X“ auf Fälle der vorliegenden Art entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. im Weiteren BGH MDR 2006, 1161 – 1163; OLG Düsseldorf in VersR 2005, 1445; OLG Zweibrücken in NZM 2005, 438 – 439). In der zitierten Entscheidung vom 13.05.1975 hat der Bundesgerichtshof unter anderem ausgeführt: „Der Baum ist ein wertbildender Faktor des Grundstücks, auf dem er wächst. Er beeinflusst dessen Verkehrswert und Nutzungswert. Wird er zerstört, so wird in die Substanz des Grundstücks eingegriffen. Mithin hat der Schädiger wegen Beschädigung des Grundstücks, auf dem der zerstörte Baum gestanden hat, Ersatz zu leisten. Die vollen Wiederbeschaffungskosten können nur zugebilligt werden, wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum wenigstens nahelegen würden.“ Des Weiteren hat der BGH in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass die Vorschrift des § 251 Abs. 2 BGB, die eine Begrenzung der Schadensersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit enthalte, einem Anspruch auf – volle – Naturalrestitution entgegenstehe, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. In diesen Fällen kann sich – wie vorliegend – der Ersatzpflichtige darauf beschränken, dem Gläubiger lediglich seine Werteinbuße zu entschädigen. Da auch der Geldanspruch nach § 249 Satz 2 BGB seinem Wesen nach ebenfalls nur ein modifizierter Herstellungsanspruch sei, sei auch er unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. so schon RGZ 71, 212, 214; BGHZ 63, 295, 297 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die „Methode X“ auch auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar, was völlig unabhängig davon gilt, dass die Klägerin – unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung – mit der Klage lediglich einen Teil des ihr ihres Erachtens zustehenden Ersatzanspruches geltend macht. Schätzgrundlagen für die Anwendung der Methode X hat die Klägerin weder im ersten noch im zweiten Rechtszug vorgetragen. So hat sie weder Tatsachen vorgetragen, nach denen die voraussichtlichen Kosten für den Erwerb und das Anpflanzen neuer Bäume anstelle der zerstörten und als erstattungspflichtig angesehenen gefällten Bäume auch nur ansatzweise berechnet werden können, noch zu den voraussichtlichen Pflegekosten, dem Anwachsrisiko und sonstigen wertbeeinflussenden Umständen vorgetragen. Die vorgelegten Angebote des Gartenmarktes Z vom 22.05.2011 (Anlagen K 6 und K 7; Bl. 16, 17 d. A.) ersetzen den insoweit erforderlichen Vortrag nicht. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Angeboten keine Anknüpfungstatsachen, die Grundlage einer Wertersatzberechnung sein könnten, da diese weder nachvollziehbare Angaben zur Baumart noch zur Größe oder dem Stammumfang enthalten. Die beiden Preisangebote, die in der Addition die Klageforderung ergeben, betreffen entsprechend dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin die Neuanpflanzung zweier „gleichwertiger Birken“.

Ergänzend merkt der Senat an, dass das Vorbringen der Klägerin auch im zweiten Rechtszug unter Berücksichtigung der mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Tatsachen weiterhin als unschlüssig anzusehen ist, da die Klägerin auch mit ihrem Berufungsvorbringen keine Umstände vorgetragen hat, die, vorbehaltlich ihrer Berücksichtigungsfähigkeit unter Verspätungsgesichtspunkten (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), den Senat – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – in die Lage versetzen würde, eine Schätzung des der Klägerin zustehenden Wertersatzes gemäß § 287 ZPO nach der Methode X vorzunehmen.

Im vorliegenden Kontext ist die Klägerin zusätzlich darauf hinzuweisen, dass ihrer Klage selbst bei gegebener Schlüssigkeit kein Erfolg beschieden wäre, da sie für den von den Beklagten auch der Höhe nach bestrittenen Wertersatz weder im ersten noch im zweiten Rechtszug ordnungsgemäß Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat. Die Klage erweist sich somit auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisfälligkeit als unbegründet, welche für sich allein genommen bereits die Zurückweisung der Berufung rechtfertigt.

Dem Rechtsmittel ist auch unter dem Gesichtspunkt der gerügten erstinstanzlichen Verfahrensfehler kein – vorläufiger – Erfolg beschieden. Das insoweit mit der Berufungsbegründung Vorgetragene rechtfertigt weder eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, noch sieht sich der Senat veranlasst, vor dem Hintergrund der Beanstandung des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Klägerin von einer Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen.

Das Landgericht ist seiner Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO, die vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient und den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert (BVerfGE 84, 188/90; NJW 94, 1274), nachgekommen, indem es, was die Klägerin selbst einräumt, in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die „Methode X“ bei der Ermittlung der Schadenshöhe anzuwenden sei. Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist es aufgrund der Aktenkundigkeit auch als erwiesen anzusehen, dass das Landgericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2011 auf bestehende Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage hingewiesen hat (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 38 – 40 d. A.).

Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Klageerwiderung der Beklagten vom 11.11.2011 (Bl. 24 – 32 d. A.) hat die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 14.11.2011 (Bl. 33 – 35 d. A.) rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin erhalten, sodass völlig unabhängig davon, dass das Landgericht mit der Übersendung der Klageerwiderung an die Klägerin auf die bestehenden Bedenken zur Schlüssigkeit der Klage – noch – nicht hingewiesen hatte, durchaus hinreichend Gelegenheit bestand, noch vor oder spätestens in der mündlichen Verhandlung zu den – berechtigten – Bedenken der Beklagten hinsichtlich der klägerischen Wertberechnung Stellung zu nehmen. Es bestand somit für die Klägerin hinreichend Gelegenheit, ihren Klagevortrag anzupassen bzw. zu ergänzen und unter Beweis zu stellen, um das Erstgericht in die Lage zu versetzen, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, eine den Vorgaben des Bundesgerichtshofs nach der „Methode X“ entsprechende Wertschätzung vorzunehmen.

Ein Verstoß gegen § 139 Abs. 4 ZPO, wonach Hinweise so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen sind, liegt ebenfalls nicht vor. Zwar sollen Hinweise möglichst früh erteilt werden, sobald die Voraussetzungen einer Hinweispflicht erkannt werden. Im Einzelfall kann es jedoch sachgerecht sein, dem Hinweis eine mündliche Erörterung mit den Parteien vorausgehen zu lassen, etwa um vor einer Verhärtung der Positionen, den Versuch einer gütlichen Einigung zu unternehmen. Seiner Verpflichtung gemäß § 278 ZPO, möglichst eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, ist das Landgericht nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nachgekommen („Die mündliche Verhandlung war ausschließlich von Vergleichsverhandlungen geprägt…“).

Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ausweislich des Verhandlungsprotokolls offensichtlich auch von der Möglichkeit der Beantragung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 282 ZPO im Hinblick auf die bestehenden Bedenken des Landgerichts zur Schlüssigkeit der Klage keinen Gebrauch gemacht hat. Im Rahmen der Prüfung, ob das Landgericht seinen gesetzlichen Hinweispflichten nachgekommen ist, kommt vorliegend auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die Beklagten bereits mit der Klageerwiderung auf die maßgeblichen erforderlichen Grundlagen zur Vornahme einer Wertberechnung nach der „Methode X“ hingewiesen haben. Zwar lassen Hinweise des Prozessgegners die gerichtliche Hinweispflicht nicht ohne weiteres entfallen, jedoch bedarf es regelmäßig keines erneuten bzw. weiteren richterlichen Hinweises, wenn eine Partei durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (vgl. BGH NJW-RR 2008, 2581).

Letztlich kann es offenbleiben, ob das Landgericht seinen Hinweispflichten genügt hat, da die Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen zur Urteilskausalität der behaupteten unterlassenen Hinweiserteilungen enthält. Damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität einer Verletzung der Prozessleitungspflicht prüfen kann, muss der Berufungsführer in der Rechtsmittelbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) angeben, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre (BGH, GRUR 2008, 1126; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 139, Rz. 20). Diesbezüglichen Vortrag enthält die Berufungsbegründung jedoch nicht.

Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf – volle – Naturalrestitution hat und deshalb die von der Rechtsprechung praktizierte „Methode X“ zur Anwendung kommt.

Missverständlich ist allenfalls die im angefochtenen Urteil verwendete Formulierung, dass bei der Zerstörung alter Bäume in der Regel die Naturalrestitution wegen der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Der Senat kommt im Rahmen seiner eigenen tatrichterlichen Würdigung, in die alle in Betracht kommenden Umstände, insbesondere Art und Umfang des angerichteten Schadens und etwaige weitere Besonderheiten des Falles einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1975, Az.: VI ZR 85/74, Rn. 13, recherchiert nach Juris), ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen. Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien sowie der zu den Akten gereichten Skizzen und Lichtbilder ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin eine Vielzahl von Bäumen, insbesondere Birken, befinden, die auf dem Grundstück verstreut sind, sodass der Verlust von zwei Bäumen, für die die Klägerin Wertersatz geltend macht, sich nach Einschätzung des Senats weder auf den Wert des Grundstücks noch auf etwaige Verkaufsbemühungen der Klägerin nachteilig auswirken dürfte.

Hinzu kommt, dass das Grundstück nach den Lichtbildern einen eher ungepflegten und in Teilbereichen verwilderten Eindruck hinterlässt.

Klarstellend weist der Senat im vorliegenden Zusammenhang auch noch darauf hin, dass das Landgericht entgegen der Annahme der Klägerin deren Klagebegehren zutreffend erfasst hat. So ist für alle Verfahrensbeteiligten einschließlich des Landgerichts eindeutig und zweifelsfrei von Beginn des Verfahrens an erkennbar gewesen, dass die Klägerin Schadensersatz von dem Beklagten verlangt. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung (dort Seite 4 vorletzter Absatz) ausführt, sie habe zu keinem Zeitpunkt Naturalrestitution gefordert, hat es den Anschein, dass sie die Ausführungen in den landgerichtlichen Entscheidungsgründen, wonach die Klägerin wegen des Fällens der Bäume keine Naturalrestitution – in Höhe von insgesamt 37.788,50 € – verlangen kann, fehlinterpretiert. Hiermit ist selbstverständlich nicht Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gemeint, wie es unschwer der Formulierung „in Höhe von insgesamt 37.788,50 €“ entnommen werden kann, sondern vielmehr die „Naturalrestitution“ in Geld im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auch bei dem Geldanspruch nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB handelt es sich seinem Wesen nach um einen – lediglich modifizierten – (Wieder-)Herstellungsanspruch, der ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB begrenzt ist (vgl. BGH in NJW 1975, 2061 – 2063; so schon RGZ 71, 212, 214; BGHZ 63, 295, 297).

Offen bleiben kann schließlich auch, ob der unter Ziffer 3. der Berufungsbegründung gestellte Hilfsantrag unter dem Gesichtspunkt der Klageänderung im Sinne der §§ 533, 529 ZPO als zulässig anzusehen ist.

Der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin Wertersatz „in angemessener Höhe – welche in das Ermessen des Gerichts gestellt wird -“, verlangt, genügt bereits nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Bei Klagen auf Leistung einer Geldzahlung – wie vorliegend – gehört zur Bestimmtheit im Sinne der genannten Vorschrift die Angabe des begehrten Betrages. Von diesen Anforderungen lässt die Rechtsprechung nur insoweit Ausnahmen zu, als die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist (BGHZ 4, 138/142; 45, 91). In diesem Fall ist allerdings weitere – zwingende – Voraussetzung, dass der Kläger in der Klagebegründung die Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlagen umfassend darlegt (NJW 74, 1551; Zöller/Greger, a. a. O., § 253, Rz. 14). Ein unbezifferter Klageantrag kommt vor allem bei Schmerzensgeldklagen nach § 253 Abs. 2 BGB und bei Entschädigungsklagen nach § 15 Abs. 2 AGG (BGH NJW 2010, 2970) in Betracht. Eine weitergehende Zulassung unbezifferter Anträge im gesamten Anwendungsbereich des § 287 ist hingegen abzulehnen, da diese Vorschrift dem Geschädigten lediglich die Beweisführung zur Schadenshöhe erleichtern soll, sie jedoch keinen Anlass bietet, ihm darüber hinaus zusätzlich die Erhebung einer konkret bezifferten Forderung zu ersparen (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 253, Rz. 14 a m. w. N.). Mit ihrer Hilfsantragstellung versucht die Klägerin – in unzulässiger Weise -, die ihr nach dem Beibringungsgrundsatz obliegende Verpflichtung, die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darzutun, auf das Gericht abzuwälzen. Doch selbst bei unterstellter Zulässigkeit des Hilfsantrages wäre diesem kein Erfolg beschieden, da – wie bereits ausgeführt – die Klägerin auch mit der Berufungsbegründung die Angabe der erforderlichen Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlagen nicht vorgetragen hat, weshalb eine Schätzung nach § 287 ZPO per se ausscheidet.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Berufungszurückweisung bis zum 28. Februar 2014 schriftsätzlich zu äußern.

Die Klägerin wird zusätzlich auf die Möglichkeit einer kostenprivilegierten Berufungsrücknahme hingewiesen (zwei statt vier Gerichtsgebühren).

Den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beabsichtigt der Senat auf 37.788, 50 € festzusetzen. Auch hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen oben genannter Frist.

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