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Schadensersatz bei fehlerhafter Energiekonzeptumsetzung bei energetischer Sanierung

OLG Koblenz – Az.: 2 U 189/18 – Urteil vom 13.12.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15.01.2018, Az. 5 O 199/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.224,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Infrarot-Heizung mit 11 Stück Hochleistungs-Marmor-Heizelementen gemäß Angebot der Beklagten vom 25.06.2012 (Anlage B 3, Bl. 57 f. GA) und der Solarthermieanlage Solar Paket Aqua 1 und Solarspeicher gemäß Angebot der Beklagten vom 25.06.2012 (Anlage B 2, Bl. 55 f. GA).

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche geltend wegen einer fehlerhaften Beratung durch die Beklagte im Rahmen einer energetischen Sanierung des klägerischen Wohnhauses.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 26.224,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2016 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.822,96 € zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger Schadensersatz in Höhe des negativen Interesses, da sie ihre Pflichten aus dem konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrag verletzt habe. Zu ersetzen seien die aufgewendeten Baukosten für die Solarthermie (8.026,19 €) und für den Einbau der Infrarot-Heizung (5.916,15 €). Zudem habe die Beklagte dem Kläger die ungekürzten Kosten für den Einbau einer neuen Gasheizung in Höhe von 10.782,49 € sowie die Energiemehrkosten von 1.500,00 € für die Zeit vom 26.06.2012 bis 06.11.2013 zu ersetzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung.

Schadensersatz bei fehlerhafter Energiekonzeptumsetzung bei energetischer Sanierung
(Symbolfoto: moreimages/Shutterstock.com)

Die Beklagte rügt, das Landgericht habe ihrem Vortrag, der Mitarbeiter der Beklagten habe über die Möglichkeit der Beantragung von Heizstrom beraten, bei der Beurteilung der Empfehlungen der Beklagten kein Gewicht eingeräumt. Wäre die Infrarotheizung wie geraten per Heizstrom betrieben worden, so hätte die Energieeinsparung deutlich höher ausfallen müssen, weshalb die Empfehlungen insbesondere des Einbaus einer Infrarotheizung und des Ausbaus einer alten Gasheizung anders zu bewerten seien. Überdies habe das Landgericht den Vortrag der Beklagten, der Zustand der bisherigen Heizung sei desolat gewesen und ein Austausch ohnehin notwendig gewesen, völlig außer Acht gelassen, zumal ein etwaiger Ersatzanspruch durch einen Abzug unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ zu mindern sei. Die bei dem Kläger seinerzeit eingebaute Gasheizungsanlage hätte maximal noch 5 Jahre gehalten und damit mindestens ¾ ihrer Lebensdauer erreicht. Die Solarthermie sei keine vergebliche Aufwendung, da durch die Solarthermie zumindest Heizkosten eingespart würden. Kostenersatz für die Infrarotheizung sei jedenfalls nur Zug um Zug gegen deren Rückgabe geschuldet. Nicht berücksichtigt worden sei schließlich, dass die Heizkosten bei dem Kläger bereits deshalb gestiegen seien, da ein ganzes Stockwerk mehr geheizt würde.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Mainz, Az.: 5 O 199/14, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft seinen Vortrag.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger kann Kostenerstattung lediglich Zug um Zug gegen Herausgabe der Infrarot-Heizung und der Solarthermie verlangen.

Denn nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Solange Ersatzanspruch und Vorteil – wie hier – nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14 –, Rn. 22, juris, m.w.N.). Ist der Gläubiger durch falsche Beratung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrages über den Erwerb eines Gegenstandes veranlasst worden, richtet sich der Anspruch auf Ersatz des aufgewendeten Betrages und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstandes (BGH NJW 1992, 228; OLG Schleswig NJOZ 2017, 1480; OLG Hamm NJW-RR 2018, 399 Rn. 68). Hiervon geht erkennbar auch der Kläger selbst aus, da sein im Berufungsverfahren noch anhängiger Hilfsantrag auf eine Verurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe der Infrarot-Heizung und der Solarthermieanlage lautet.

Die weitergehende Berufung ist hinsichtlich der Hauptforderung hingegen unbegründet. Zu Recht hat das sachverständig beratene Landgericht die Beklagte zur Schadensersatzleistung in der zuerkannten Höhe verurteilt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte ihre (vor-) vertraglichen Beratungspflichten im Zuge der von ihr durchgeführten Maßnahmen zur energetischen Sanierung des Wohnhauses des Klägers verletzt, als sie diesem durch ihren Mitarbeiter Dipl.-Ing. …[A] (§ 278 BGB) auf der Grundlage der von diesem angestellten Berechnungen zur Energiekosteneinsparung dazu riet, unter Wegfall der bisherigen Gasheizung den Energiebedarf des Wohnhauses durch den Einbau u.a. einer Solarthermieanlage und einer Infrarot-Heizung zu decken. Denn nach den Ausführungen des vom Landgericht hinzugezogenen Sachverständigen war bei dem von der Beklagten empfohlenen Energiekonzept mit Mehrkosten infolge des gegenüber dem Gaspreis deutlich höheren Strompreises zu rechnen, da die Infrarot-Heizung mit Strom betrieben wird und das im Sommer durch die Solarthermieanlage erwärmte Brauchwasser nach dem Wegfall der Gasheizung im Winter mit Strom erhitzt werden muss.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 403/14, juris Rn. 10).

Nach diesen Grundsätzen hat der Senat seiner Entscheidung die vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen nicht.

Insbesondere ist von Beklagtenseite nicht konkret und nachvollziehbar dargetan, dass es entgegen den Ausführungen des Sachverständigen zu den in Aussicht gestellten Kosteneinsparungen gekommen wäre, wenn der Kläger für den Betrieb der Infrarot-Heizung Wärmestrom bezogen hätte.

Bei der abschließenden mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass nicht mehr beabsichtigt sei, zu dem – ergänzten – Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen (Protokoll vom 11. Dezember 2017; Bl. 449 f. GA). Das – ohnehin bereits präkludierte (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) – Berufungsvorbringen vermag Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der sachverständigen Feststellungen nicht greifbar aufzuzeigen. Auch ein gegebenenfalls günstigerer Strombezug hätte die vom Sachverständigen ermittelten – erheblichen, durch den Wegfall der Gasheizung hervorgerufenen – Mehrkosten der vorgeschlagenen Anlage nicht ansatzweise kompensieren können.

Auch hat sich der Einzelrichter mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, die Beschaffenheit des Gebäudes und der Wände sei der vollen Entfaltung der Wirkung der Infrarot-Heizung abträglich gewesen. Er ist aber aufgrund der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine etwaige Feuchtigkeit in den Wänden nur geringfügig auf den Dämmwert des Mauerwerks auswirkt. So hat der Sachverständige in seinem in der Sitzung vom 24.04.2017 mündlich erstatteten Gutachten ausweislich des Sitzungsprotokolls sowie in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 04.10.2017 (Bl. 409 GA) ausgeführt, eine Energiesparmaßnahme hänge nur in sehr geringem Umfang hinsichtlich ihrer Wirksamkeit davon ab, ob das Mauerwerk feucht sei (Bl. 264 GA). Für das Vorhandensein einer stark ausgeprägten Feuchtigkeit, die die Wärmeleitfähigkeit maßgeblich hätte beeinflussen können und die sich etwa durch Schimmelbefall gezeigt hätte, lagen dagegen keine Anhaltspunkte vor.

Ein geändertes Heizverhalten, das zu einem höheren Energieverbrauch geführt hätte, ist nicht erwiesen. Inwiefern sich hierdurch die von dem Sachverständigen ermittelten Verbrauchswerte verändern würden, ist nicht dargetan.

Ist die Beklagte dem Kläger danach aufgrund des Beratungsfehlers zum Schadensersatz verpflichtet, so hat der Kläger gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf das sog. negative Interesse, d.h. er ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre (OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014 – 16 U 187/13; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb v § 249 Rn. 18, m.w.N.). Wer (vor-) vertragliche Beratungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre; es besteht die Vermutung, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig verhalten hätte (BGH NJW 2012, 2427; OLG Schleswig a.a.O.).

Zu Recht hat das Landgericht damit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angenommen, dass die Beklagte dem Kläger die Kosten für den Einbau einer neuen Gasheizung in Höhe von 10.782,49 € zu erstatten hat. Nach den im ersten Rechtszug getroffenen – insofern unbeanstandeten – Feststellungen hätte der Kläger die Zustimmung zur Entfernung und zum Austausch der alten Gasheizung gegen eine (neue) strombetriebene Heizung nie erteilt, wenn er gewusst hätte, dass sich durch die Umstellung des Energieträgers (Gas statt Strom) eine übermäßige Verteuerung ergibt (S. 14 LGU).

Die Beklagte hat die Kosten in voller – in erster Instanz unbestritten gebliebener (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) – Höhe zu erstatten; ein Abzug neu für alt ist nicht vorzunehmen. Zwar kann im Rahmen der Vorteilsausgleichung die Ersatzpflicht dann gemindert werden, wenn eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt wird und dies zu einer Werterhöhung führt (Palandt/ Grüneberg, a.a.O., Vorb v § 249 Rn. 97). Voraussetzung ist jedoch, dass eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 98 f.). Eine solche hat die als Schädigerin insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 75) hier nicht ansatzweise konkret dargelegt. Allein die pauschale Behauptung der Beklagten, die alte Gasheizung habe sich in einem desolaten Zustand befunden und sei ohnehin erneuerungsbedürftig gewesen, genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag. Der Beklagten, die selbst bzw. durch ihre Mitarbeiter die alte Gasheizung besichtigt und ausgebaut hat, wäre es möglich und zumutbar gewesen, zu dem damaligen Zustand der Gasheizung konkrete Angaben zu machen, die hinreichende Anknüpfungspunkte für eine Bewertung geboten bzw. den Kläger im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zur weiteren Spezifizierung veranlasst hätten.

Von der Beklagten zu ersetzen sind ferner die aufgewendeten Kosten für die Solarthermie in Höhe von 8.026,19 € und für den Einbau der Infrarot-Heizung in Höhe von 5.916,15 €, da der Kläger bei zutreffender Beratung über die nach dem vorgeschlagenen Energiekonzept zu erwartenden Mehrkosten diese nicht hätte einbauen lassen.

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Vergeblich macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, die Kosten für die Solarthermie seien nicht zu erstatten, da mit dem Einbau der neuen Gasheizung nunmehr eine auch von dem Sachverständigen als sinnvoll erachtete Kombination vorliege. Denn derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262, juris Rn. 28). Diesen Beweis hat die Beklagte jedoch nicht erbracht. Es liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bei richtiger Beratung durch die Beklagte bei vorhandener Gasheizung auch den Auftrag zum Einbau einer Solarthermieanlage erteilt hätte; die gegenläufige Vermutung ist nicht erschüttert. Im Gegenteil hat der Sachverständige in der Sitzung vom 24.04.2017 vor dem Landgericht ausgeführt, eine Solarthermie habe man nicht anschaffen müssen, wenn man bei einer Gasheizung geblieben wäre; die Investitionskosten von 8.026,19 € stünden in keinem Verhältnis zu der Einsparung (Bl. 266 f. GA).

Zu dem erstattungsfähigen Schaden gehören schließlich auch die in dem Zeitraum vom 26.06.2012 bis zum 06.11.2013 entstandenen Energiemehrkosten in Höhe von 1.500,00 €; hiergegen hat die Berufung nichts erinnert.

Die Rechtshängigkeitszinsen ergeben sich aus §§ 288, 291 BGB. Der Kläger kann sie indes erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag und damit mit Blick auf die Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 12.05.2017 (Hilfsantrag; Bl. 259 GA) am 22.05.2017 erst ab dem 23.05.2017 beanspruchen.

Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe der zugesprochenen Klageforderung von 26.224,83 € und damit nur in Höhe eines Betrages von 1.358,86 € (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich der Post- und Telekommunikationskostenpauschale in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer), § 280 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Beklagten aufzuerlegen, da die Verpflichtung zur Herausgabe der Solarthermie und der Infrarot-Heizung an die Beklagte im Falle der Erstattung der hierfür von dem Kläger aufgewendeten Kosten zwischen den Parteien nicht im Streit war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.224,83 € festgesetzt.

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