Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 165/18 – Beschluss vom 10.06.2020
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.09.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 2 O 210/17, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die (an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige) Berufung der Klägerin in der Sache selbst offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher – über den Streitfall hinausgehender – Bedeutung fehlt, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz ZPO auf die gerichtlichen Hinweise des Beschlusses vom 20.04.2020 (GA I 189 ff.) Bezug genommen, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält. Die Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz der Klägerin vom 27.05.2020 (GA II 203 ff.), dessen Inhalt der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Neue tatsächliche oder rechtliche Aspekte, die weiterer Erörterung bedürfen, werden darin nicht aufgezeigt. Der Senat hält weiterhin daran fest, dass mit der Beauftragung des Gutachters S… keine Vereinbarung über eine Veränderung der Darlegungs- und Beweislastverteilung zwischen den Parteien getroffen wurde. Dem Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, dass die Beklagte einen Sachverständigen zur Ermittlung des Ertragsausfallschadens beauftragt hat. Diesem Vorgehen hat sich die Klägerin angeschlossen und ihre Zustimmung erteilt. Dass die Beklagte damit auch die Darlegungs- und Beweislastregelungen verändern wollte und die Klägerin hiervon entlasten wollte, vermag der Senat auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu erkennen. Die Klägerin hat sich dazu bereit erklärt, die zur Ermittlung des Ertragsausfalls erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Sachverständigen Einblick in ihr Geschäftsleben zu gewähren, den er ohne ihre Zustimmung nicht hätte. Dass sie deshalb nicht mehr selbst darlegungsbelastet sein sollte, ergibt sich daraus nicht. Vor diesem Hintergrund traf auch die Beklagte keine Pflicht, darauf hinzuweisen, dass die Klägerin weiterhin darlegungs- und beweisbelastet bleibt. Die Klägerin hat aber zur Höhe des nach ihrer Ansicht noch verbleibenden Ertragsausfalls von 9.000 € nicht schlüssig vorgetragen. Sie erklärt weiterhin nur, dass sie die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge nicht akzeptiere. Genau dies reicht – wie bereits ausführlich im Hinweisbeschluss vom 20.04.2020 dargelegt – aber nicht aus.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Da der vorliegende Beschluss des Senats gemäß § 794 Nr. 3 ZPO – betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens – ohne Weiteres vollstreckbar ist, erübrigt sich insoweit laut der inzwischen wohl herrschenden Meinung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, eine ausdrückliche Tenorierung (vgl. dazu insb. BeckOK-ZPO/Ulrici, 32. Ed., § 708 Rdn. 24.3, m.w.N.). Von Schutzanordnungen zugunsten der unterliegenden Partei ist im Streitfall nach § 713 ZPO abzusehen, weil die Voraussetzungen, unter denen gegen die Entscheidung des Senats ein Rechtsmittel stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 543 und § 544 ZPO).
4. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Welche Rollen Sachverständige bei der Ermittlung der Schadenshöhe bei Schadensversicherungsverträgen haben und wie die Darlegungs- und Beweislasten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer verteilt sind, ist höchstrichterlich geklärt; der Beschluss des Senats beruht im Wesentlichen auf der Anwendung dieser Prinzipien im vorliegenden Einzelfall. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Zivilprozesses betreffen, sind nicht ersichtlich.
II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.