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Schenkungsrückforderung – Schenkungsüberweisung auf Konto des Ehegatten

OLG Hamm – Az.: 29 U 4/21 – Urteil vom 23.06.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.12.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die Beklagte nicht auf Zahlung des am 18.10.2013 überwiesenen Betrages in Anspruch nehmen.

Der Kläger kann die Klageforderung aus übergeleitetem Recht weder auf einen Schenkungsrückforderungsanspruch der verstorbenen Mutter der Beklagten gem. §§ 528 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB stützen noch rechtfertigen andere Rechtsgründe den geltend gemachten Anspruch.

1.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte den am 18.10.2013 vom Konto des Vaters überwiesenen Betrag im Wege einer Schenkung der verstorbenen Mutter erlangt hat.

Eine Schenkung setzt gem. § 516 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schenker aus seinem Vermögen eine Bereicherung des Beschenkten bewirkt und dass die Parteien sich über die Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung einig sind (Palandt/Weidenkaff, BGB 80. Aufl. 2021, § 516, Rn. 1).

Der Senat kann offen lassen, inwieweit die überwiesenen 20.000,00 Euro aus dem Vermögen der Mutter oder aus dem des Vaters oder gar aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Eheleute herrührten.

Maßgeblich ist, dass sich eine Bereicherung der Beklagten aufgrund einer mit der Mutter getroffenen Schenkungsabrede nicht feststellen lässt.

a) Unstreitig ist der überwiesene Betrag nicht auf ein Konto der Beklagten geflossen, sondern auf ein Konto ihres Ehemannes, des Streitverkündetem, zu dem sie lediglich eine Kontovollmacht hatte. Aus diesem Grund hat die Beklagte mit der Überweisung keine eigene Vermögensmehrung in Gestalt eines entsprechenden Auszahlungsanspruchs gegen die kontoführende Bank erlangt (vgl. BGH, Urteil v. 02.02.1994, IV ZR 51/93, Rn. 5 ff, juris). Die ihr eingeräumte Kontovollmacht verschaffte ihr lediglich die Rechtsmacht, mit Wirkung gegenüber der Bank über das Kontoguthaben zu verfügen, ohne dass damit eine materiell-rechtliche Zuordnung zu ihrem Vermögen anzunehmen ist.

Eine Bereicherung der Beklagten lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie ihre Mutter angewiesen hätte, den ihr schenkungsweise zugesagten Betrag auf das Konto des Streitverkündeten zu überweisen, mit der Folge, dass sie im Innenverhältnis zum Streitverkündeten einen entsprechenden Auszahlungsanspruch und damit eine eigene Vermögensmehrung erworben hätte.

Die Beklagte bestreitet, mit der Mutter über die streitgegenständliche Überweisung gesprochen und um die Überweisung auf das Konto des Streitverkündeten gebeten zu haben. Zwar habe sie für ihre Mutter die Kontoverbindung des Streitverkündeten (nicht aber ihren Vornamen) auf den Zettel geschrieben, den die Zeugin A im Termin vor dem Landgericht zur Akte gereicht habe. Dies sei jedoch schon im Zeitraum 2009 bis 2011 geschehen, um der Mutter die Überweisung von Geldgeschenken an die Enkelkinder zu ermöglichen. Über die streitgegenständliche Überweisung habe sie mit ihrer Mutter hingegen nie gesprochen und ihr deshalb auch keine Kontoverbindung genannt.

Mit diesem Vortrag hat die Beklagte die behauptete Anweisung zur Überweisung an den Streitverkündeten in erheblicher Weise bestritten. Der Vortrag ist gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch zuzulassen, weil es für die Entscheidung des Landgerichts auf die Frage einer wirksamen Anweisung nicht ankam.

Der Kläger hat demgegenüber eine wirksame Anweisung der Beklagten zur Überweisung der für sie bestimmten Geldzuwendung auf das Konto des Streitverkündeten nicht bewiesen.

Die auf entsprechenden Hinweis auch dazu im Senatstermin benannte Zeugin A konnte keine sichere Aussage dazu treffen, woher die Mutter den Zettel mit der Kontoverbindung hatte. Sie hat insoweit lediglich die Vermutung geäußert, dass die Beklagte diesen wohl per Brief geschickt haben müsse, nachdem die Mutter sie telefonisch um eine Kontoverbindung gebeten habe. Dies genügt nicht für den Beweis einer von der Beklagten erteilten Anweisung, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Mutter die Kontoverbindung des Streitverkündeten in anderem Zusammenhang erhalten hatte.

Insbesondere ist der Vortrag der Beklagten nicht schon dadurch widerlegt, dass die Zeugin die Überweisung von Geldgeschenken an die Enkel nicht bestätigen konnte. Schließlich hat die Zeugin zugleich ausgesagt, dass die Mutter ihre Bankgeschäfte in den Jahren vor dem Hausverkauf durchaus noch allein durchführte. Im Übrigen ist auch nicht maßgeblich, ob Geldgeschenke tatsächlich überwiesen worden sind, sondern allein, zu welchem Zweck die Beklagte der Mutter die Kontoverbindung mitgeteilt hatte. Insoweit müsste der Kläger nicht nur widerlegen, dass damit Geldgeschenke ermöglicht werden sollten, sondern beweisen, dass so eine Anweisung zur Zuwendung der streitgegenständlichen 20.000,00 Euro erteilt worden ist.

Der Senat kann insoweit auch nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Beklagte ihre Mutter telefonisch angewiesen hatte, das Geld auf das bereits bekannte Konto des Streitverkündeten zu überweisen. Die Zeugin A konnte aus der Erinnerung heraus schon nicht mit Sicherheit sagen, ob die Mutter ihr überhaupt von einem Telefonat mit der Beklagten berichtet hatte oder ob es sich insoweit nach all den seither vergangenen Jahren um eine Vermutung ihrerseits handelte. Erst recht konnte die Zeugin nichts zum Inhalt eines solchen Telefonats sagen, welches sie nur vom Hörensagen bekunden konnte.

Aus Sicht des Senats lässt sich auch nicht aus den Umständen mit der notwendigen Sicherheit darauf schließen, dass die Beklagte der Mutter die Kontoverbindung des Ehemannes genannt haben muss, um die Geldzuwendung zu ermöglichen.

Es ist nach Wertung des Senats nicht auszuschließen, dass die Mutter ohne weitere Absprache mit der Beklagten beschlossen hatte, den für sie gedachten Geldbetrag auf das ihr bekannte Konto zu überweisen, Schließlich hatte die Mutter unstreitig nur wenig Kontakt zur Beklagten und hatte die Entscheidung über die Geldzuwendung an die Beklagte nach Aussage der Zeugin A im Wesentlichen mit sich selbst ausgemacht.

Zudem führte die Beklagte unstreitig auch ein eigenes Konto und es sind aus Sicht des Senats keine Umstände dafür ersichtlich, weshalb die Beklagte ihrer Mutter das Konto ihres Ehemannes genannt haben sollte, wenn ihr eine Geldzuwendung zugesagt worden sein sollte.

Nach alledem hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer von der Beklagten erteilten Anweisung zur Überweisung des ihr zugedachten Betrages auf das Konto des Streitverkündeten nicht erbracht.

b) Ebenso wenig lässt sich vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Senats feststellen, dass die streitgegenständliche Geldzuwendung aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen Schenkungsabrede erbracht worden ist.

Die Beklagte bestreitet, dass sie mit ihrer Mutter über die Überweisung der 20.000,00 Euro gesprochen habe. Eine konkludente Zustimmung der Beklagten zu einem mit der Überweisung erklärten Schenkungsangebot scheidet aus, weil das Geld nicht auf ein Konto der Beklagten überwiesen worden ist.

Mangels nachgewiesener Schenkung an die Beklagte kann der Kläger keinen Anspruch aus Schenkungsrückforderung geltend machen.

2.

Andere Anspruchsgrundlagen sind mangels Bereicherung der Beklagten nicht ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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