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Inanspruchnahme eines Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft

OLG München – Az.: 7 U 5096/12 – Urteil vom 04.06.2014

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 05.12.2012, Az. 3 O 1718/11, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.883,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 17.05.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat der „Erste Euro-Wert Immobilienfonds Kommanditgesellschaft F. & S. (GmbH & co.)“ (fortan: Fonds bzw. KG) ein Darlehen gewährt (Ausgangsdarlehensvertrag vom 15.11./02.12.1993, Anlage B 30 = K 21). Sie macht gegen den Beklagten – gestützt auf dessen Haftung als Kommanditist der KG wegen erfolgter Ausschüttungen – Ansprüche auf Darlehenszinsen in Höhe der Ausschüttungen, also in Höhe von 8.883,70 Euro (nebst Zinsen) geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. In der Berufungsinstanz stützt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren indessen nicht mehr, wie zunächst in erster Instanz erfolgt, auf eine behauptete Zinsforderung aus der Darlehenshauptforderung in Höhe von über 8 Mio. Euro zum 31.08.2012, woraus ein Teilbetrag für zuletzt aufgelaufene Zinsen in Höhe von 500.000,– Euro aus dem Zeitraum 02.07.2010 bis 30.08.2011 fällig gestellt wurde, und auch nicht mehr auf einen letztstelligen Teilbetrag des offenen Zinsanspruches für Februar 2011. Vielmehr macht sie nunmehr – nach ihrer Darstellung fällige – Zinsen in Höhe von zunächst 1.819.219,33 Euro für den Zeitraum 02.01.2008 bis 02.07.2009 geltend; hierauf seien 1.472.921,66 Euro bezahlt. Den hiernach offenen Restforderungsbetrag füllt die Klägerin mit – erneut nach ihrer Darstellung fällig gestellten – Restzinsen aus dem Zeitraum 03.10.2008 bis 02.01.2009 auf eine fällig gestellte Gesamtzinsforderung von 400.000,– Euro auf. Zur Darstellung im Einzelnen wird auf die Anlage BK 36 a bis c Bezug genommen. Zinsen auf die klageweise geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 8.883,70 Euro macht die Klägerin unter teilweiser Klagerücknahme nur mehr geltend für den Zeitpunkt ab Zustellung (16.05.2014) des Schriftsatzes vom 09.05.2014.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Zum sonstigen Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 04.06.2014 Bezug genommen.

II.

Die Berufung erweist sich in der Hauptsache und im Zinsanspruch, soweit er noch aufrecht erhalten wird, als voll begründet. Der geltend gemachte Klageanspruch folgt aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1, Abs. 4 HGB, § 608 BGB a.F. bzw. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.

1.

a) Unstreitig hat die Klägerin 1993 der KG das streitgegenständliche Darlehen iHv 100 Mio. DM und weiteren 200 Mio. DM gewährt.

b) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist von einem Stand des Darlehenskontos, auch soweit Zinsen betroffen sind, wie aus dem Anlagenkonvolut BK 36 a-c ersichtlich auszugehen. Hiernach betrug die Hauptforderung zum 15.11.2003 45.326.316,54 Euro; sie hat sich zum 06.05.2014 durch Zahlungen auf 24.003.111,76 Euro reduziert. Aus dieser – kontinuierlich abnehmenden – Hauptforderung sind Zinsforderungen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erwachsen, deren Höhe und Tilgung der Anlage BK 36a zu entnehmen ist, so dass zum 06.05.2014 ein Zinsstand von 1.819.219,33 Euro offensteht. Die nach Zahlung verbleibende Differenz füllt die Klägerin mit weiteren, früher gestundeten Zinsforderungen auf eine derzeit fällige Restforderungen von 400.000 € auf. Zur Darstellung im Einzelnen wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 09.05.2014, Bl. 10 f (= Bl. 786 f d.A.) Bezug genommen.

c) Substanziierte und erfolgreiche Einwendungen hiergegen hat die Beklagtenseite nicht vorgebracht. Unerheblich ist insbesondere der Verweis der Beklagtenseite auf umfangreiche, die Zinsforderung übersteigende – der Höhe nach unstreitige – Zahlungen, die die Klägerin von der KG erhalten hat, und die die Beklagtenseite primär entsprechend § 367 Abs. 1 BGB auf die hier streitgegenständliche Zinsforderung der Klägerin – und nicht auf die nicht streitgegenständliche Hauptdarlehensforderung – verrechnet wissen will. Dies trifft aus Gründen der konkreten Vertragsgestaltung nicht zu:

Ausweislich der Anlage K 10 (teilweise abgeändert durch das Schreiben der Klägerin vom 13.05.2014, K 24) haben die Klägerin und der Fonds das ursprüngliche Darlehen aus dem Jahr 1993 gemäß Vertrag vom 22.03./15.06.2004 durch ein Darlehen über 35 Mio. € abgelöst. In der Folgezeit wurden hierzu mehrfach Prolongationen, Tilgungsaussetzungen und (Teil-)Zinsstundungen vereinbart; insoweit wird auf die Anlagen B 42 – 47 verwiesen. Mit den Schreiben vom 29.10.2010 und vom 19.11.2010 der Klägerin, mit denen der Fonds sich jeweils einverstanden erklärt hat (Anlagen K 25 und 26), ist zwischen den Parteien des Darlehensvertrages wirksam vereinbart worden, dass eingehende Zahlungen nicht etwa auf Zinsen, sondern auf die Hauptforderung verrechnet werden. Auf die gegenläufige Regelung des § 367 BGB kann der Beklagte sich demgegenüber nicht berufen, denn diese Regelung ist dispositiv. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er nicht Partei dieser Vereinbarungen ist. Denn Zahlungen haben die weiteren Kapitalanleger, also die Kommanditisten, gemäß der dreiseitigen „Freistellungsvereinbarung“ (siehe hierzu das Muster gem. Anlage K 42) unstreitig nicht an die Klägerin, sondern an die KG geleistet. Erst in einem zweiten Schritt wurden die eingegangenen Zahlungen von der KG an die Klägerin weitergeleitet, so dass es der Klägerin und der KG unbenommen war, für die von der – ausschließlich – durch die KG zu erbringenden Zahlung eine von § 367 Abs. 1 BGB betreffend die Tilgungsreihenfolge abweichende Vereinbarung wirksam zu treffen, was, wie dargestellt, geschehen ist.

2.

Unerheblich sind die Einwendungen des Beklagten auch betreffend die Fälligkeit der jeweiligen Hauptforderung und der hieraus resultierenden Zinsforderungen. Denn der Bundesgerichtshof hat für den hier streitgegenständlichen Fonds und für die hier streitgegenständlichen Zinsforderungen in einem Parallelverfahren entschieden, dass, ausgehend von dem Ausgangsdarlehensvertrag vom 15.11./02.12.1993 (Anlage B 30 = K 21) jederzeit weitere Teile fällig gestellt werden konnten (BGH vom 03.03.2014 – II ZR 244/13 Rn. 7). Dem entspricht die Regelung des Darlehensvertrags 2004 (Anlage K 10 Bl. 2; s.o. Ziff. 1 c), wonach die Zinsen nur bis 15.11.2005 gestundet waren und somit anschließend jederzeit fällig gestellt werden konnten. Dies hat die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 01.01.2014 (Anlage BK 30) zum 31.03.2014 getan.

3.

Nicht mehr streitig ist zwischen den Parteien auch, dass der Beklagte seitens des Fonds Auszahlungen in Höhe von umgerechnet 8.883,70 Euro, mithin in Höhe der Klageforderung, erhalten hat. Diese Ausschüttungen stellen eine Einlagenrückgewähr im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB dar. Denn durch die Verlustzuweisung im Jahre 1993 war das Kapitalkonto des Beklagten beständig negativ und wurde durch die beklagtenseits dargestellten Gewinne, wie sie sich aus dem dem streitgegenständlichen Fonds zugrundeliegenden Prospekt (Anlage K 4) ergeben sollen, nicht annähernd ausgeglichen. Auf eine fehlende Handelsbilanz kommt es insoweit nicht an. Denn die Höhe der Verlustzuweisung (gem. Prospekt Anlage K 4, Bl. 15: 84 %) ist beklagtenseits nicht streitig gestellt worden. Schon die auf den hier vorliegenden Sonderabschreibungen beruhenden Verlustzuweisungen führen aber ohne Weiteres zu einem negativen Kapitalkonto und damit zur Haftungsschädlichkeit der Ausschüttungen (vgl. BGH v. 20.04.2009 – II ZR 88/08, NJW 2009, 746, Rn. 9; v. 11.12.1989, – II ZR 78/89, BGHZ 109, 334 juris Rn. 8 ff; OLG Karlsruhe, Anlage B 106; OLG Celle Anlage B 122). Dass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 22.03.2011 – II ZR 224/08, BB 2011, 1807, Rn. 19) die Entnahmen durch Gewinne wieder aufgefüllt worden wären, was haftungsmindernd zu berücksichtigen wäre, hätte der Beklagte vortragen müssen. Dies ist aber unstreitig nicht geschehen. Im übrigen ergab sich schon hinreichend deutlich aus dem Prospekt (Anlage K 4 Bl. 15: Verlustzuweisung für 1993 von 84%; Liquiditätsplanung Bl. 20: Erreichung eines Gewinns von 3,61 % erst im Zeitraum 2014 – 2023), dass die Verlustzuweisungen nicht aus Gewinnen erwirtschaftet würden (wie auf der Hand liegt), sondern dass – im Sinne einer Steueroptimierung – prospektgemäß Gewinnerzielung in den ersten Jahren nicht vorgesehen war, sondern vielmehr eine hohe Verlustzuweisung im ersten Jahr des werblichen Auftretens der KG die Kapitalanlage für die Kommanditisten, hier den Beklagten, erst rechnerisch bzw. steuerlich attraktiv machen sollte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin lediglich die Auszahlung als solche zu beweisen hat; dem Beklagten hätte es oblegen, – und zwar in der Regel durch Vorlage von Bilanzen -, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Ausschüttungen (mangels negativem Kapitalkonto) haftungsunschädlich waren (MünchKommHGB- K. Schmidt, 2. Aufl., § 171 Rn. 74).

4.

Auf den Gutglaubensschutz gemäß § 172 Abs. 5 HGB kann der Beklagte sich nicht berufen. Unrichtig ist seine Darstellung, diese Vorschrift könnte erst recht für richtige Bilanzen Geltung beanspruchen; das Gegenteil ist der Fall (BGH II ZR 88/08, a.a.O. Rn. 13). Außerdem weist die Liquiditätsplanung gemäß Prospekt schon für 1993 ein „steuerliches Ergebnis“ von minus 84 % aus, so dass insoweit von einem guten Glauben des Beklagten an Gewinne nicht die Rede sein kann.

5.

Unzutreffend ist schließlich auch die Darstellung des Beklagten, die Klägerin sei wegen ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafterin und Initiatorin der KG keine Drittgläubigerin und daher daran gehindert, sich auf die Haftung des Kommanditisten gemäß § 172 HGB zu berufen. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur hier streitgegenständlichen Kommanditgesellschaft gemäß Urteil vom 08.10.2013 (II ZR 310/12 = WM 2013, 2268, Rn. 18) verwiesen; dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag zur Darlehensgewährung nicht verpflichtet war. Gleiches gilt für die Auffassung des Beklagten, die Klägerin verstoße gegen ihre gesellschaftliche Rücksichtnahme- und Treuepflicht im Sinne des § 242 BGB (BGH a.a.O. Rn. 31 ff und 36 ff).

6.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch die Regelung des § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages (Anlage zum Prospekt gem. Anlage K 4) ausgeschlossen. Zur Begründung wird auch insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur hier streitgegenständlichen Kommanditgesellschaft gemäß Urteil vom 08.10.2013 (II ZR 310/12 = WM 2013, 2268, Rn. 19 ff) verwiesen.

7.

Auch auf eine angebliche Prospekthaftung der Klägerin und weiterer Beteiligter gegenüber dem Beklagten kann der Beklagte sich nicht im Wege der Aufrechnung bzw. im Wege der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts berufen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die insoweit geltend gemachte Gegenforderung verspätet, also präkludiert vorgetragen wurde, oder ob sie in der Sache unbegründet ist, oder ob die Aufrechnungslage bereits in unverjährter Zeit bestanden hat. Denn jedenfalls sind derartige Prospekthaftungsansprüche durch den vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geführten Rechtsstreit, an dem der hiesige Beklagte als dortiger Kläger zu 1) beteiligt war, unstreitig rechtskräftig abgewiesen worden (Urteil vom 04.02.2009 – 23 U 111/06, Anlage K 3 = BK 32). Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht aber einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (BGH v. 22.10.2013 – XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, Rn. 13). Im vorliegenden wie im Frankfurter Rechtsstreit stützt aber der Beklagte sein Begehren (Schadensersatz) auf die klägerseits verschuldete Fehlerhaftigkeit des Prospekts und auf seine hierauf verursachte Anlageentscheidung. Allein der Umstand, dass vorliegend andere, im Vorprozess nicht angeführte Prospektfehler geltend gemacht werden, begründet aber keinen neuen Streitgegenstand (vgl. BGH a.a.O., Rn. 16 und 20 ff zu mehreren Beratungsfehlern im Kapitalanlageberatungsgespräch). Auch wenn Einwendungen des Beklagten aus anderen Gründen hergeleitet werden, steht ihrer Geltendmachung die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses, nämlich die der Rechtskraft innewohnende Präklusionswirkung entgegen (BGH v. 24.09.2003 – XII ZR 70/02, NJW 2004, 294, Rn. 23; im dortigen Verfahren hatte die Beklagte die Beendigung eines Mietvertrages im ersten Prozess durch eine Kündigung, erst im zweiten Prozess – aus den hier dargestellten Gründen ohne Erfolg – durch eine weitere Kündigung geltend gemacht), so dass der Beklagte sich im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls auf Prospektmängel nicht mehr berufen kann.

III.

1.

Kosten: §§ 91 I, 92 II Nr. 1, 267 III 2 ZPO

2.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

3.

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht.

Betreffend den hier streitgegenständlichen Fonds sind die grundsätzlichen Rechtsfragen (zur Auslegung des § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages, zur Drittgläubigerstellung der Klägerin und zur Treuwidrigkeit der Geltendmachung der ihr zustehenden Forderung) durch die o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZR 310/12 = WM 2013, 2268) geklärt.

Soweit es um die Frage geht, ob im konkret vorliegenden Einzelfall die Klägerin den Zinsanspruch, aus dem sie die Haftung des Kommanditisten herleitet, hinreichend substantiiert dargestellt hat (vgl. hierzu etwa die abschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs II ZR 336/12 [Anlage BB 11] vom 8.10.2013 zur dortigen Berufungsentscheidung des OLG Celle vom 31.10.2012 [Anlage B122]), handelt es sich um eine der Verallgemeinerung nicht zugängliche, vielmehr auf den jeweiligen Prozessvortrag bezogene und somit nicht rechtsgrundsätzliche Frage des Einzelfalls.

 

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