Landgericht Bonn
Az.: 6 T 137/04
Vorinstanz: Amtsgericht Siegburg – Az.: 104 C 103/04
Das LG Bonn hat beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit der Klage verfolgt die Antragstellerin in erster Linie das Ziel, Rückzahlung im Jahre 2002 geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen zu erlangen, weil der Beklagte als Vermieter eine nicht nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung erteilt habe. Hilfsweise will sie beantragen, den Beklagten zur Erteilung der Nebenkostenabrechnung 2002 zu verurteilen und -im Wege der Stufenklage insoweit- begehrt sie Zahlung des sich aus der zu erstellenden Abrechnung ergebenden Guthabensbetrages.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht für die Hilfsanträge Prozesskostenhilfe bewilligt, diese jedoch hinsichtlich des Hauptantrages auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es entspreche der inzwischen herrschenden Meinung, dass bei unzureichender Abrechnung der Mieter auf Erteilung der Abrechnung und im Wege der Stufenklage Auszahlung eines etwaigen Guthabens klagen könne, nicht aber auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen. Bei mangelhafter Abrechnung sei nur die tatsächliche Höhe der Nebenkosten unbekannt, solche seien aber angefallen. Dem Interesse des Mieters werde durch die bestehenden Klagemöglichkeiten und das Zurückbehaltungsrecht hinreichend Rechnung getragen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, zu deren Begründung die Antragstellerin auf ihren Schriftsatz vom 01.04.2004 Bezug nimmt, in dem sie unter Angabe von Rechtsprechungszitaten die Auffassung vertritt, die Klage auf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen sei zulässig.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung nicht abgeholfen.
II.
Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht schließt sich der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses an.
Nach dem Klagevortrag ist derzeit eine Anspruchsgrundlage für die Rückforderung geleisteter
Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2002 nicht ersichtlich. Der Rückforderungsanspruch wird erst mit der Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung fällig. Zur schlüssigen Darlegung des Rückforderungsanspruches gehört deshalb die Vorlage der Abrechnung, aus der sich die Überzahlung ergibt.
Auch bei nicht ordnungsgemäßer Nebenkostenabrechnung ist -wie auch bei überhaupt nicht erfolgter Abrechnung- der Mieter darauf zu verweisen, zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der endgültig von ihm geschuldeten Nebenkostenbeträge und damit die Höhe eines etwaigen Guthabens entweder die Abrechnung selbst zu erstellen, oder den Vermieter auf Erteilung der Abrechnung und -im Wege der Stufenklage- Auszahlung eines sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens zu verklagen. Daneben kann er hinsichtlich der weiterlaufenden Nebenkostenvorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erteilung der Abrechnung geltend machen, allerdings nur bis zur Höhe der im streitigen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen. Ob ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen -nicht nur eines etwaigen Guthabens- dann besteht, wenn weder der Mieter selbst in der Lage ist, eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung zu erstellen, noch ein obsiegendes Urteil auf Erteilung einer solchen Abrechnung erfolgreich vollstreckt werden kann und der Anfall von umlagefähigen Betriebskosten auch nicht im Wege der Schätzung ermittelbar ist, kann dahinstehen, da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
Soweit sich die Antragstellerin für ihre Auffassung auf ältere Entscheidungen aus Anfang der 90er Jahre beruft, sind diese durch die Entwicklung der Rechtsprechung überholt. Soweit die Antragstellerin für ihre Auffassung OLG Hamm ZMR 1998, 624 anführt, geht dies fehl. Zum einen ist die Frage, ob der Vermieter auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen verklagt werden kann, kein Problem der Zulässigkeit einer solchen Klage, sondern ein solches ihrer Begründetheit. Zum anderen hat das OLG Hamm in dieser Entscheidung -ein Rechtsentscheid- die Vorlagefrage dahin beantwortet, dass die Rückzahlung nicht allein deswegen verlangt werden kann, weil die Pflicht zur Abrechnung nicht innerhalb angemessener Frist erfüllt worden ist. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich sodann nichts, dass gegen die obenstehende Auffassung spräche.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.