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Spediteur – Verantwortung wenn Halter des LKW eine GmbH ist

OLG Hamm – Az.: 2 Ss OWi 472/99 – Beschluss vom 06.06.1999


Auf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 23. Februar 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06.06.1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 31 Abs. 2, 41, 69 a StVZO zu einer Geldbuße von 150,00 DM und wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 31 Abs. 2, 43, 69 a StVZO zu einer Geldbuße zu 150,00 DM verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

„Der am 16.12.1926 geborene Betroffene ist von Beruf selbständiger Kaufmann und verdient monatlich ca. 3.000,00 DM netto. Er ist Geschäftsführer einer GmbH, welche eine Spedition mit vierzehn Lkw-Zügen betreibt. Er ist verheiratet und hat keine unterhaltspflichtigen Kinder. Gemäß Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 7. Oktober 1998 ist gegen den Betroffenen am 25.06.1998 wegen des Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme eines Sattelanhängers als Halter, obwohl dessen Reifen keine vorschriftsmäßigen Profilrillen oder Einschnitte besaßen, eine Geldbuße von 150,00 DM festgesetzt worden. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 20.07.1998.

Am 17.08.1998 ließ der Betroffene es zu, dass der Anhänger des Lkws Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen MK-C 4338 in Betrieb genommen wurde, obwohl die Handbremse des Anhängers nicht funktionsfähig war. Sie saß fest. Des weiteren war der Kupplungsbolzen der Anhängerkupplung erheblich ausgeschlagen. Durch jeden der beiden Fälle war die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erheblich beeinträchtigt. Der Betroffene handelte hinsichtlich des Zulassens fahrlässig.“

Die Verantwortlichkeit des Betroffenen hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

„Der Betroffene lässt sich dahin ein, dass er nicht der Verantwortliche sei. Es sei ein Meister eingestellt worden, der für das Abstellen der Mängel an den Fahrzeugen verantwortlich sei. Die Fahrzeuge befänden sich auch in einem guten Zustand. Zuständiger Einsatzleiter sei sein Sohn. Der Betroffene ist als Geschäftsführer der GmbH als Verantwortlicher anzusehen. Allein dadurch, dass sein Sohn Einsatzleiter ist, hat der Betroffene seine Verantwortung nicht wirksam auf diesen übertragen. Hiermit kann nach den Ausführungen des Betroffenen lediglich gemeint sein, dass der Sohn des Betroffenen als Disponent der Firma fungiert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er auch die Verantwortung über den Zustand der Kraftfahrzeuge im Fuhrpark inne hatte. Auch die Einstellung eines Meisters, der für die Reparatur zuständig ist, hat der Betroffene seine Verantwortung nicht wirksam auf diesen übertragen.“

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung zugleich beantragt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Der Senat hat nach der Übertragung durch den Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern entschieden und die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. § 80 Abs. 2 OWiG gilt nicht, da das dem Betroffenen vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten – wovon im übrigen auch der Bußgeldbescheid ausgeht – nur e i n e Handlung darstellt, wie im folgenden näher ausgeführt, so dass im Hinblick auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde von einer Bußgeldhöhe von 300,00 DM auszugehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen Zuwiderhandelns gegen § 31 Abs. 2 StVZO in zwei Fällen nicht.

Klarzustellen ist zunächst, dass nicht der Betroffenen, sondern die GmbH Halter des fraglichen Lastzuges im Sinne des § 31 Abs. 2 StVZO ist (vgl. OLG Köln VRS 66, 157; OLG Naumburg NZV 1998, 41). Gleichwohl ist der Betroffene als Geschäftsführer der GmbH gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für die Verkehrssicherheit der Firmenfahrzeuge im Sinne des § 31 Abs. 2 StVZO verantwortlich (OLG Köln und OLG Naumburg a.a.O.). Er ist jedoch befugt, seine Verantwortlichkeit durch die Bestellung einer sachkundigen und zuverlässigen Hilfsperson einzuschränken bzw. zu übertragen (vgl. OLG Köln und OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf VM 1987, 10; BayObLG DAR 1976, 219; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage, § 31 StVZO Rn. 7). Eine Überwachungspflicht bleibt aber auch dann bestehen (vgl. OLG Hamm VRS 52, 64).

Dem angefochtenen Urteil lässt sich dazu lediglich entnehmen, dass nach der Einlassung des Betroffenen ein Meister eingestellt worden sei, der für das Abstellen der Mängel an den Fahrzeugen verantwortlich sei, zuständiger Einsatzleiter sei sein Sohn. Eine wirksame Übertragung der Verantwortung auf den Sohn des Betroffenen bzw. den Meister sei, so das Amtsgericht ohne jede Begründung, nicht erfolgt.

Diese nur im Ansatz als Begründung tauglichen Ausführungen sind nicht geeignet, die Verurteilung des Betroffenen zu tragen. Es liegt auf der Hand, dass ein Speditionsunternehmer mit einer Vielzahl von Fahrzeugen entweder mangels eigener technischer Sachkunde und/oder aus zeitlichen Gründen kaum in der Lage sein wird, die Verkehrssicherheit der Firmenfahrzeuge stets persönlich zu überprüfen. Er darf sich dazu, wie bereits ausgeführt, geeigneter und von ihm überwachter Hilfspersonen bedienen. Dass zum Kreise dieser geeigneten und zuverlässigen Hilfspersonen der von der GmbH eingestellte, vom Amtsgericht hinsichtlich seiner Qualifikation nicht näher konkretisierte Meister gehört, bedarf keiner eingehenden Erläuterung. Um so mehr wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, seine Auffassung, diesem Meister könne die Verantwortung für die Verkehrssicherheit des Fuhrparks nicht wirksam übertragen werden, nachvollziehbar zu erläutern. Im übrigen erscheint auch die Übertragung der Verantwortung auf den Sohn des Betroffenen nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Mutmaßung des Amtsgerichts, dieser Sohn fungiere lediglich als Disponent, woraus nicht geschlossen werden könne, dass er die Verantwortung für den Fuhrpark innehabe, ist mangels festgestellter Tatsachen zum wirklichen Aufgabenbereich des Sohnes ohne weiteres nicht nachvollziehbar.

Die aufgezeigten schwerwiegenden Begründungsmängel zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an der Amtsgericht, das erneut zu verhandeln und entscheiden haben wird, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

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