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Kartenlegerin als gewerbliches Unternehmen?

Finanzgericht Düsseldorf

Az.: 17 K 572/02 G

Urteil vom 25.01.2005


Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ein gewerbliches Unternehmen betreibt.

Zum 01.12.1996 meldete die Klägerin bei der Stadt F ein Gewerbe mit der Bezeichnung „Telefon-Marketing im 3

Unterhaltungsbereich“ an. Nach der Ummeldung vom 08.01.1998 betreibt sie seitdem 15.01.1998 zudem einen „Versandbuchhandel mit Kassetten, CDs und Textilien“.

Für die Streitjahre 1998 und 1999 gab die Klägerin beim Beklagten (dem Finanzamt – FA -) Erklärungen betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie Umsatzsteuererklärungen ab. In den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen errechnete sie Gewinne des als „B-Firma“ bezeichneten Betriebs von 149.870 DM in 1998 und 105.930 DM in 1999.

Am 15.10.2001 erließ das FA unter Zugrundelegung dieser Gewinne Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1998 und 1999. Den Gewerbesteuermessbetrag für 1998 setzte das FA auf 1.065 DM fest. Ausgehend von dem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 149.870 DM ermittelte es unter Anrechnung des festgestellten Gewerbeverlustes auf den 31.12.1997 von ./. 42.340 DM sowie des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG – einen verbleibenden Betrag von 59.500 DM. Im Gewerbesteuermessbescheid 1999 wurde der Gewerbesteuermessbetrag ausgehend von dem Gewinn von 105.930 DM unter Berücksichtigung des Freibetrages auf 1.017 DM festgesetzt.

Im Einspruchsverfahren vertrat die Klägerin die Auffassung, ihre Tätigkeit als Kartenlegerin am Telefon stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar. Diese Einschätzung werde von der Stadt Stadt F geteilt, die in einem Schreiben vom 19.03.1999 eine entsprechende Auskunft erteilt habe. Ihre Tätigkeit sei als wissenschaftlich oder erzieherisch einzustufen. Die angebotene Leistung stelle eine umfassende Lebensberatung für die Interessenten dar und forme die gesamte Persönlichkeit der Anrufer. Diese Beratung sei als „unterrichtende und erzieherische Tätigkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – zu beurteilen. Insoweit werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11.06.1997, XI R 2/95 (Bundessteuerblatt – BStBI – II 1997, 687) verwiesen.

Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 08.01.2002 als unbegründet zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, sie führe telefonisch eine astrologische Lebensberatung durch.

Ihre Tätigkeit umfasse neben der Deutung von Horoskopen den Bereich der Sternendeutung (Astrologie) sowie das

Legen von Karten. Sie widme sich der psychologischen Lebensberatung des Kunden in spiritueller sowie astrologischer Sicht. Die Tätigkeit sei in Teilbereichen sowohl wissenschaftlich (Astrologie) als auch unterrichtend bzw. erzieherisch.

Das FA bezeichne ihre Tätigkeit zu Unrecht als „Telefonmarketing“. Tatsächlich führe sie keine Verkaufsgespräche, keine Produktinformation im Sinne von Promotion oder eine ansonsten mit entsprechenden Betätigungen vergleichbare Arbeit durch. Sie biete psychologische Hilfestellung für vielfältige Lebensprobleme. Diese Tätigkeit passe in kein vergleichbares in der Vergangenheit von der Rechtsprechung beurteiltes Betätigungsbild. Ihre Arbeit sei am ehesten mit der eines Psychologen vergleichbar, der seine Erkenntnisse aus der Astrologie und spirituellen Methoden beziehe. Die Klägerin meint, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stelle die Tätigkeit eine freiberufliche i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dar.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung u.a. Folgendes erklärt: Sie sei ausgebildete Friseuse. Eine Tätigkeit in der Sparte Versandbuchhandel mit Kassetten, CDs und Textilien habe tatsächlich nicht stattgefunden. Die entsprechende Anmeldung sei nur erfolgt, um Zugang zu bestimmten Messen zu erhalten. Im Bereich der Telefonberatung sei eine Vielzahl von freiberuflichen Mitarbeitern ohne besondere fachliche Ausbildung tätig gewesen. Deren Leistungen seien nach dem jeweiligen Zeitaufwand in Minuten abgerechnet worden.

Die Klägerin beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide 1998 und 1999 vom 15.10.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das FA verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Das Gericht hat die Steuerakten des FA zum Verfahren beigezogen.

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 1998 und 1999 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -). Das FA hat die Tätigkeit der Klägerin zu Recht als gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 EStG beurteilt.

Eine etwaige Einstufung der Tätigkeit der Klägerin durch die Stadt F als nach der Gewerbeordnung nicht meldepflichtig ist entgegen der Auffassung der Klägerin unbeachtlich, da über das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit allein nach den Vorschriften des Gewerbe- und Einkommensteuergesetzes zu entscheiden ist. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung besteht nicht (vgl. auch Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.09.2001, 5 E 629/00 (V), Juris-Dokumenten-Nr.: MWRE080070200). Unabhängig davon lässt das Schreiben der Stadt F vom 19.03.1999 keinen Bezug zur Tätigkeit gerade der Klägerin erkennen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig. Unter einem Gewerbebetrieb ist nach Satz 2 der Vorschrift ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. EStG zu verstehen. Nach der Legaldefinition in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs, noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Zu der freiberuf liehen Tätigkeit gehören gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG u.a. die wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie die Ausübung der den in dieser Vorschrift genannten Katalogberufen ähnlichen Berufe. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der „ähnliche“ Beruf mit dem sog. Katalogberuf in wesentlichen Punkten vergleichbar sein, d.h. es muss Vergleichbarkeit von Ausbildung und beruflicher Tätigkeit gegeben sein (BFH-Urteil vom 02.02.2000, XI R 38/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2000, 839).

Die Tätigkeit der Klägerin stellt keine wissenschaftliche, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG dar.

Eine wissenschaftliche Tätigkeit ist eine hoch stehende, besonders qualifizierte Beschäftigung, die der Forschertätigkeit vergleichbar ist, und bei der eine schwierige Aufgabe nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versucht wird (BFH-Urteil vom 26.11.1992, IV R 109/90, BStBI II 1993, 235). Die wissenschaftliche Tätigkeit setzt voraus, dass grundsätzliche Fragen oder Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden; die bloße Vermittlung wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden ist keine wissenschaftliche Tätigkeit (BFH-Urteil vom 30.03.1994 l R 54/93, BStBI II 1994, 864), sofern sie im Wesentlichen in einer praxisorientierten Beratung besteht (BFH-Urteil vom 27.02.1992, IV R 27/90, BStBI II 1992, 826).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann dahingestellt bleiben, ob im Zusammenhang mit Tätigkeiten wie Deutung von Horoskopen, Sternendeutung und Kartenlegen grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht werden. Die Tätigkeit der Klägerin besteht nämlich im Wesentlichen, wie sie selbst einräumt, in einer praxisorientierten Beratung. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden keine grundsätzlichen Fragen, sondern lediglich Fragen mit persönlichem Bezug zu den jeweils anrufenden Personen beantwortet. Damit liegt eine praxisorientierte Beratung und keine wissenschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG vor.

Die Tätigkeit der Klägerin ist auch keine unterrichtende Tätigkeit. Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Eine derartige Unterrichtung setzt von der Organisationsform her ein schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an Lernwillige voraus, welches auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogen ist. Die Vermittlung einer bloßen Ansammlung von Wissen ist jedoch nicht unterrichtend, sondern beratend (BFH-Urteil vom 11.06.1997, XI R 2/95, BStBI II 1997, 687). Zwar kommt es auf den Gegenstand des Unterrichts nicht an, der Unterricht muss indes durchgängig gewahrt sein. Eine punktuelle Anleitung genügt nicht (BFH-Urteil vom 13.01.1994, IV R 79/92, BStBI II 1994, 362; Urteil vom 18.04.1996, IV R 35/95, BStBI II 1996, 573).

Ein kontinuierliches planmäßiges Vermitteln von Wissen durch telefonische Beratung kann nicht angenommen werden.

Sofern durch kontinuierliche Beratungen durchgängig Kenntnisse und Zusammenhänge zwischen den Fragestellungen der Anrufer und Horoskopen, Karten usw. vermittelt werden, fehlt es sowohl an dem bestimmten Fachgebiet als auch an der organisierten und institutionalisierten Form des Unterrichts. Die Fragestellungen betreffen verschiedene Bereiche und beziehen sich nicht auf ein spezielles Gebiet. Durch die von den einzelnen Anrufern bestimmte Beratungsfrequenz fehlt bei dieser Art der Beratung auch eine feste kontinuierliche Lernvorgabe. Ein planmäßiges Vermitteln ist nicht gegeben. Es werden allenfalls punktuelle Anleitungen gegeben, die durch Horoskope, Karten und die Deutung von Sternen „bestimmt“ werden, nicht aber durch einen Lehrplan.

Eine erzieherische Tätigkeit liegt ebenfalls nicht vor. Erziehung ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung von Kindern zu tüchtigen und mündigen Menschen. Hierbei ist die Formung der gesamten Persönlichkeit erforderlich, nicht nur die Schulung in Teilbereichen zwischenmenschlicher Beziehungen. Die Schulung von Erwachsenen ist in der Regel keine erzieherische Tätigkeit, weil tüchtige und mündige Menschen nicht mehr „erziehbar“ sind. Mündige Menschen haben die Fähigkeit, selbständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Eine Tätigkeit mit dem Ziel, nur bestimmte individuelle Verhaltenspositionen und Persönlichkeitsdefekte zur überwinden, ist wegen der fehlenden Ganzheitlichkeit nicht als Erziehung angesehen (BFH-Urteil vom 02.02.2000 XI R 38/98, a.a.O.).

Durch die telefonische Beratung von mutmaßlich hauptsächlich Erwachsenen wird deren Gesamtpersönlichkeit nicht mehr erzieherisch geformt. Vereinzelte Verhaltensstrukturen dürften zwar durch Gespräche verändert werden können, nicht aber das gesamte Wesen einer Person. Die Beratung Erwachsener in Lebensfragen ist nicht auf Erziehung angelegt, sondern auf Hilfestellung im Alltag. Da Erziehung außerdem eine planmäßige Tätigkeit voraussetzt, ist eine erzieherische Tätigkeit auch deshalb nicht gegeben, weil der Umfang der Tätigkeit allein durch die anrufenden Personen bestimmt wird.

Ein „ähnlicher“ Beruf i.S.d. § 18 EStG ist ebenfalls nicht gegeben.

Der Begriff der ähnlichen Berufe verweist auf die in § 18 EStG ausdrücklich benannten Katalogberufe, d.h. es ist eine prinzipielle Übereinstimmung einer Tätigkeit mit einem bestimmten Katalogberuf in Ausbildung und beruflicher Tätigkeit erforderlich (vgl. Lambrecht in Kirchof, EStG, 4. Aufl. § 18 Rn. 124; Schmidt/ Wacker, EStG, 23. Aufl., § 18 Anm. 125 ff, m.w.N.). Eine derartige Vergleichbarkeit der Tätigkeit der Klägerin mit einem Katalogberuf ist nicht erkennbar. Sie behauptet selbst nicht, dass eine spezielle Ähnlichkeit zu einem bestimmten der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufsbilder bestehe.

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Es kann dahinstehen, ob die beratende Tätigkeit der Klägerin im weiteren Sinn als psychologische bzw. psychotherapeutische Tätigkeit angesehen werden kann. Denn selbst die Tätigkeit eines Psychologen bzw. Psychotherapeuten ist, da sie in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht erwähnt ist, nicht ohne weiteres eine freiberufliche, sondern nur dann, wenn im Einzelfall eine Ähnlichkeit zu einem der aufgeführten Heilberufe (Arzt, Heilpraktiker) feststellbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.2000, XI R 38/98, BFH/NV 2000, 839). Die Klägerin hat aber weder eine dem Arztberuf noch eine dem Beruf des Heilpraktikers ähnliche Tätigkeit ausgeübt. Sie hat keine der Ausbildung eines Arztes vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung und übt auch nicht Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes aus.

Da die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich zu beurteilen ist, kann dahinstehen, in welcher Form sie sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe von Arbeitskräften bedient hat (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Anhaltspunkte dafür, dass die Gewerbesteuermessbeträge der Höhe nach unzutreffend festgesetzt worden sind, bestehen nicht. Entsprechende Einwendungen hat die Klägerin auch nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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