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Unterlassung der Behauptung eines unlauteren Handelns und der Verletzung von Urheberrechten

LG Hamburg – Az.: 310 O 17/12 – Urteil vom 24.07.2012

1. Die einstweilige Verfügung vom 3.2.2012 wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerinnen haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, mit der den Antragsgegnerinnen verboten worden ist, die Behauptung aufzustellen, dass die Antragstellerin durch den Vertrieb eines bestimmten Kaffeebereiters unlauter handele bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte der Antragsgegnerinnen verletze.

Die Antragstellerin vertreibt den Kaffeebereiter Modell „N. C.“. Hinsichtlich dessen Gestaltung wird auf Anlage Ast1 verwiesen. Die beiden Antragsgegnerinnen sind Gesellschaften der „B.-Gruppe“ und sind Lizenzgeberin bzw. Produzentin des Kaffeebereiters Modell „Ch.“. Hinsichtlich dessen Gestaltung wird auf Anlage Ast5 verwiesen.

Das Design des Kaffeebereiters „Ch.“ wurde in den fünfziger Jahren durch Mitarbeiter der S. de F. et C. de V. geschaffen, die in der französischen S. des A. E. M. S.A. (im Folgenden: M. S.A.) aufging. Diese stellte seit 1963 das Modell „Ch.“ her. Hauptaktionär der in Familienbesitz befindlichen Gesellschaft war Herr L.- J. d. V. C.. Er und seine Familie waren und sind auch Gesellschafter der englischen H. A. Ltd., die seit 2005 unter T. G. Group Ltd. firmiert. Die H. A. Ltd. verbreitete seit 1967 unter der Handelsmarke „L. C.“ den Kaffebereiter Modell „C.“. Das Design dieses Modells entspricht weitgehend dem Design des Modells „Ch.“. Hinsichtlich der Gestaltung des Modells „C.“ wird auf Anlage Ast2 verwiesen.

Am 8.8.1991 schlossen die Aktionäre der M. S.A. mit der B. Holding A/S einen Vertrag über einen Verkauf der Aktien der M. S.A. an die B. Holding A/S („Stock Purchase Agreement“, Anlage Ast4, im Folgenden: Aktienkaufvertrag). In dem auf Englisch formulierten Vertrag ist in Ziff. 4 Abs. 4 unter anderem bestimmt: „Notwithstanding Article 4 Buyer agrees that Stockholder through H. A. Limited, […], can manufacture and distribute any products similar to the Company’s products outside of France.“

Die B. Holding A/S übertrug die Rechte an dem Design des Modells „Ch.“ auf die Antragsgegnerin zu 2. Diese erteilte der Antragsgegnerin zu 1 die Lizenz, den Kaffeebereiter „Ch.“ zu produzieren.

Im Jahr 2002 wurde das Geschäft der Herstellung und des Vertriebs von Haushaltswaren aus der H. A. Ltd. ausgegliedert und auf die neu gegründete Antragstellerin übertragen, die eine Tochtergesellschaft der H. A. Ltd. ist.

Die Antragstellerin vertreibt den Kaffeebereiter Modell „N. C.“ in Deutschland. Hinsichtlich dessen Gestaltung wird auf Anlage Ast1 verwiesen. Mit Schreiben vom 19.12.2011 mahnten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin wegen des Vertriebs dieses Modells ab (Anlage Ast6). Die Antragsgegnerinnen vertraten die Ansicht, dass der Vertrieb des Modells „N. C.“ eine Verletzung der Urheberrechte an dem Ch.-Design darstelle. Zudem verstoße der Verkauf des Modells „N. C.“ gegen §§ 3, 4 Nr. 9a) und b) UWG. Diese Ansicht äußerten die Antragsgegnerinnen auch gegenüber der Kaufhauskette G. K. GmbH, die daraufhin das Modell „N. C.“ aus dem Angebot nahm.

Die Antragstellerin hielt die Abmahnung der Antragsgegnerinnen für unberechtigt und forderte diese ihrerseits auf, von der Unterlassungsforderung Abstand zu nehmen (Anlage Ast9). Die Antragsgegnerinnen teilten jedoch mit, dass sie an der ausgesprochenen Abmahnung festhielten (Anlage Ast10).

Die Antragstellerin hat daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit welcher den Antragsgegnerinnen untersagt werden sollte, die Behauptung aufzustellen, dass die Antragstellerin durch den Vertrieb des Kaffeezubereiters Modell „N. C.“ unlauter handele bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte der Antragsgegnerinnen verletze. Das Gericht hat die beantragte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 3.2.2012 erlassen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 14 ff. d.A. verwiesen. Die Antragsgegnerinnen haben Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Behauptung einer Verletzung der Urheberrechte an dem Ch.-Design sowie eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 9a) und b) UWG einen unberechtigten Eingriff in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin darstelle. Die Antragstellerin habe daher einen Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB auf Unterlassung.

Das Design des Kaffeebereiters „Ch.“ sei bereits urheberrechtlich nicht geschützt. Eine urheberrechtlich geschützte Schöpfungshöhe werde gestalterisch nicht erreicht. Jedenfalls aber sei die Antragstellerin durch Ziff. 4 Abs. 4 des Aktienkaufvertrags berechtigt, ähnliche Produkte, wie das hier streitgegenständliche Modell „N. C.“, außerhalb Frankreichs herzustellen und zu vertreiben. Durch Ziff. 4 Abs. 4 des Aktienkaufvertrags habe die Koexistenz der Produkte der M. S.A. und der H. A. Ltd. sichergestellt werden sollen. Dieses ergebe sich auch aus der Korrespondenz im Vorfeld des Vertragsschlusses. Die H. A. Ltd. sollte durch den Verkauf der M. S.A. in ihrer Geschäftstätigkeit nicht behindert sein. 75% bis 80% des Umsatzes der H. A. Ltd. sei zur Zeit des Vertragsschlusses auf den Verkauf des Modells „C.“ entfallen, welches im Wesentlichen dem Ch.-Design entspreche. Diese Geschäftsmöglichkeiten sollten auch für die Zukunft sicher gestellt werden. Auch die Höhe des vereinbarten Kaufpreises stehe der Auslegung der Antragstellerin hinsichtlich Ziff. 4 des Aktienkaufvertrags nicht entgegen. Die Käuferseite habe lieber das Recht erwerben wollen, das Modell „Ch.“ neben dem Modell „C.“ zu vertreiben, als den Kaffebereiter „Ch.“ gar nicht vertreiben zu können.

Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 3.2.2012 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung vom 3.2.2012 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 19.1.2012 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, die Vermarktung des Kaffeebereiters „N. C.“ stelle eine Verletzung der Urheberrechte der Antragsgegnerinnen an dem Ch.-Design sowie einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 9a) und b) UWG dar. Aus Ziff. 4 des Aktienkaufvertrags ergebe sich keine Berechtigung der Antragstellerin zur Vermarktung dieses Modells.

Bei dem Kaffeebereiter „Ch.“ handele es sich um ein Werk der angewandten Kunst. Zur Zeit der Erschaffung hätten vorbekannte Gestaltungen wesentlich anders ausgehen. Das von der Antragstellerin vertriebene Modell „N. C.“ sei eine unfreie Bearbeitung des Ch.-Designs. Diese sei unberechtigt. Der Aktienkaufvertrag könne nicht dahingehend verstanden werden, dass die Antragstellerseite ein Recht erhalten sollte, Bearbeitungen des urheberrechtlich geschützten Kaffeebereiters anzubieten und zu vertreiben. Die Einräumung eines Bearbeitungsrechts sei der vertraglichen Bestimmung nicht zu entnehmen. Es sei bei der Vertragsbestimmung in Ziff. 4 Abs. 4 vielmehr um eine Regelung des in Ziff. 4 enthaltenen Wettbewerbsverbots gegangen. Der Aktienkaufvertrag unterliege – unstreitig – französischem Recht. Danach gelte, dass unklare Regelungen zu Lasten des Verkäufers auszulegen seien.

Der Vertrieb des Kaffeebereiters „N. C.“ stelle zudem eine unlautere Handlung gem. §§ 3, 4 Nr. 9a) und b) UWG dar. Dem Ch.-Design komme wettbewerbliche Eigenart zu und es sei geeignet, beim angesprochenen Verkehr Herkunfts- und Gütevorstellungen hervorzurufen. Dem Design komme auch die erforderliche Bekanntheit zu. Das Design des „N. C.“ sei eine nachschaffende Übernahme.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2012 (Bl. 100 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 3.2.2012 ist auf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen hin zu bestätigen. Der Antrag auf Erlass des angegriffenen Beschlusses ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg örtlich zuständig. Insoweit ist auf die Begründung im Beschluss vom 3.2.2012 zu verweisen. Die Antragsgegnerinnen haben dagegen auch nichts eingewandt.

Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung der Behauptung, dass sie durch den Vertrieb des Kaffeebereiters „N. C.“ unlauter handele bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte der Antragsgegnerinnen verletze, aus §§ 823 I, 1004 BGB dargelegt und glaubhaft gemacht.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten (vgl. GSZ, Beschluss vom 15.7.2005 – GSZ 1/04 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf eine Abmahnung aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz – jedenfalls für die Fälle der Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.9.2009 – 2 U 11/09 – Dampfdruckbügeleisen). Nach Ansicht des Gerichts gilt dies auch für Fälle, in denen unberechtigt behauptet wird, ein Konkurrenzprodukt verstoße gegen urheberrechtliche Befugnisse des Behauptenden. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs liegen vor.

Ein Eingriff der Antragsgegnerinnen in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin liegt vor. Die Antragsgegnerinnen behaupten in ihrer Abmahnung (Anlage Ast6), dass die Antragstellerin durch den Vertrieb des Kaffeebereiters „N. C.“ unlauter handele bzw. Urheberrechte der Antragsgegnerinnen an dem Ch.-Design verletze. Die Antragstellerin hat zudem glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu 1 dieses auch gegenüber der G. K. GmbH mitgeteilt hat. Es ist unstreitig, dass die G. K. GmbH das Modell „N. C.“ der Antragstellerin daraufhin aus dem Angebot genommen hat.

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Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Die Antragstellerin verletzt durch den Vertrieb des Modells „N. C.“ weder Urheberrechte der Antragsgegnerinnen, noch stellt der Vertrieb einen unlauteren Wettbewerb dar.

Urheberrechtliche Nutzungsrechte der Antragsgegnerinnen werden nicht verletzt. Ein Anspruch der Antragsgegnerinnen aus § 97 I UrhG auf Unterlassung der Verbreitung des streitgegenständlichen Kaffeebereiters in der Bundesrepublik besteht nicht.

Es kann dahinstehen, ob das Design des Modells „Ch.“ urheberrechtlich als Werk der angewandten Kunst geschützt ist. Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, stünde den Antragsgegnerinnen kein Unterlassungsanspruch aus § 97 I UrhG zu.

Die Antragsgegnerin zu 2) ist zwar Inhaberin der Rechte an dem Ch.-Design und die Antragsgegnerin zu 1) ist aufgrund einer entsprechenden Lizenz berechtigt, das Modell „Ch.“ zu produzieren. Auch wäre das Design des streitgegenständlichen Modells „N. C.“ urheberrechtlich als eine Bearbeitung des Ch.-Designs anzusehen. Das Ch.-Design würde nicht hinter dem Design des Modells „N. C.“ verblassen. Die Antragstellerin behauptet auch nicht, dass es sich bei letzterem um eine freie Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG handele.

Es ist jedoch glaubhaft gemacht worden, dass die Bearbeitung nicht rechtswidrig ist und in der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden darf. Es ist glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin bereits vor dem Verkauf der M. S.A. an die B. Holding A/S ein Recht zur Nutzung des Ch.-Designs durch die ursprüngliche Rechteinhaberin, die M. S.A., eingeräumt worden ist. So ist durch die eidesstattliche Versicherung des L.- J. d. V. C. (Anlage Ast11, 11a) glaubhaft gemacht worden, dass die H. A. Ltd. seit Ende der sechziger Jahre berechtigt war, das Design des Modells „Ch.“ zu verwenden und dass sie seitdem das hiervon abgeleitete Modell „C.“ in vielen Teilen der Welt außer in Frankreich vertrieb. Dieses ist in urheberrechtlicher Hinsicht dahin auszulegen, dass die H. A. Ltd. auch ein Recht zur Bearbeitung des Ch.-Designs erhielt. Denn das Modell „C.“ (Anlage Ast2) stellt keine reine Kopie des Ch.-Designs (Anlage Ast5) dar, sondern unterscheidet sich davon insbesondere in der Gestaltung des Druckknaufs und der unteren Anbringung des Haltegriffs.

Soweit der Vorstand der Antragsgegnerinnen in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ag7) bestreitet, dass die H. A. Ltd. berechtigt war, das Design des Ch.-Modells zu verwenden, ist das nicht geeignet, die entgegenstehende eidesstattliche Versicherung des L.- J. d. V. C. zu erschüttern. Denn selbst wenn es keine schriftliche Erlaubnis der M. S.A. gegenüber der H. A. Ltd. zur Nutzung des Ch.-Designs gab, wie der Vorstand der Antragsgegnerinnen behauptet, ist jedenfalls von einer konkludent erteilten Erlaubnis der M. S.A. auszugehen. Denn das Modell „C.“, welches – wie ausgeführt – bereits eine Bearbeitung des Ch.-Designs darstellt, wurde mit Kenntnis und Zustimmung der M. S.A. vertrieben. Diese klare Willensübereinstimmung ging dahin, dass die H. A. Ltd. berechtigt sein sollte, das Ch.-Design zu bearbeiten und zu nutzen. Der Vorstand der Antragsgegnerinnen wusste zudem nach eigener eidesstattlicher Erklärung, „dass die Verkäufer über die H. A. Ltd. Wettbewerbsprodukte vermarkteten“ und erklärt selbst, dass die Käuferseite die Aktivitäten der H. A. Ltd. in England habe akzeptieren müssen.

Einer ausdrücklichen Einräumung eines Bearbeitungsrechts in dem Aktienkaufvertrag bedurfte es daher nicht, da dieses der H. A. Ltd. bei Abschluss des Aktienkaufvertrags bereits seit geraumer Zeit durch die M. S.A. eingeräumt war.

Diesem Verständnis entspricht Ziff. 4 des Aktienkaufvertrags (Anlage Ast4). Nach Ziff. 4 Abs. 1 des Vertrags sichern die Aktionäre insbesondere zu, dass sie sich für die Dauer von 4 Jahren nicht an Unternehmen beteiligen, die im Zusammenhang stehen mit der Fertigung bzw. dem Vertrieb der Produkte der Gesellschaft (M. S.A.). Diese Regelung wird in Ziff. 4 Abs. 3 als eine „Wettbewerbsklausel“ bezeichnet, die nach Abs. 2 darauf gerichtet ist, „nicht mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft [M. S.A.] wie heute betrieben in Wettbewerb zu treten.“ Ungeachtet davon ist es den Verkäufern gem. Abs. 4 erlaubt, durch die H. A. Ltd. außerhalb Frankreichs jegliche Produkte herzustellen und zu vertreiben, die denen der M. S.A. ähnlich sind. Der H. A. Ltd. ist es jedoch weltweit untersagt, Kaffeekannen unter den Handelsmarken bzw. Markennamen „M.“ oder „Ch.“ herzustellen und/oder zu vertreiben.

Danach darf die H. A. Ltd. außerhalb Frankreichs ähnliche Kaffeekannen herstellen und verbreiten, nur nicht unter den Bezeichnungen Ch. oder M.. Die Verbreitung des streitgegenständlichen Modells unter der Bezeichnung „N. C.“ in der Bundesrepublik Deutschland ist danach von der Regelung gedeckt.

Dem Urteil des dänischen See- und Handelsgerichts vom 31.5.2011 (Anlage Ag7), das von den Antragsgegnerinnen angeführt wird, vermag das Gericht nicht zu folgen. Das See- und Handelsgericht wertet die Regelung in Ziff. 4 Abs. 4 des Aktienkaufvertrags als Teil des zeitlich befristeten Wettbewerbsverbots. Nach Ablauf des auf vier Jahre befristeten Wettbewerbsverbots habe die Regelung in Ziff. 4 Abs. 4 keine eigenständige Bedeutung mehr. Dem vermag sich das Gericht nach den vorstehenden Ausführungen nicht anzuschließen. Insbesondere beachtet das Urteil nicht den wesentlichen Umstand, dass der H. A. Ltd. bereits vor dem Verkauf der M. S.A. ein Recht zur Nutzung des Ch.-Designs durch die M. S.A. eingeräumt worden war.

Die Antragstellerin hat zudem glaubhaft gemacht, dass die B. Holding A/S keinesfalls berechtigt sein sollte, der H. A. Ltd. die Nutzung des Designs der Produkte der M. S.A. zu untersagen. So ist durch die eidesstattliche Versicherung des L.- J. d. V. C. (Anlage Ast11, 11a) glaubhaft gemacht worden, dass der C.-Kaffeebereiter zum Zeitpunkt des Verkaufs 1991 den Großteil des Umsatzes der H. A. Ltd. ausmachte und dass die Verkäufer in den Verhandlungen von Anfang an erklärten, dass sie die M. S.A. nur verkaufen würden, wenn das die Geschäftstätigkeit der H. A. Ltd. nicht beeinträchtige. Dem entspricht ein Schreiben der Banque S. vom 14.6.1991, die für die Aktionäre auftrat (Anlage Ast12). Darin wird unter anderem mitgeteilt: „Ferner ist klar, dass eine solche Transaktion nur in Frage kommt, wenn die Aktivitäten der H.- A. Limited nicht eingeschränkt werden, wie dies bereits von Herrn B. vereinbart wurde“.

Die H. A. Ltd. hat der Antragstellerin das Recht zur Nutzung des Ch.-Designs in zulässiger Weise übertragen. Es ist glaubhaft gemacht worden, dass die Herstellung und der Vertrieb von Haushaltswaren aus der H. A. Ltd. auf die Antragstellerin ausgegliedert wurde und dass diese eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der H. A. Ltd. ist. In diesem Zuge ist der Antragstellerin zumindest konkludent auch das Recht zur Nutzung des Ch.-Designs übertragen worden. Im Übrigen kann sich die Antragstellerin auch auf Ziff. 4 Abs. 4 des Vertrags berufen. Die dort eingeräumte Berechtigung bezieht sich auf „die Aktionäre durch H. A. Ltd.“ Diese Formulierung ist nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass sie auch die Antragstellerin erfasst.

Der Vertrieb des Kaffeebereiters „N. C.“ stellt auch keinen unlauteren Wettbewerb dar. Dabei kann dahinstehen, ob der Vertrieb dieses Modells die Tatbestände der §§ 3, 4 Nr. 9 a) und b) UWG erfüllt. Denn die Verbreitung dieses Modells außerhalb Frankreichs und damit insbesondere in Deutschland ist der Antragstellerin aufgrund Ziff. 4 Abs. 4 des Aktienkaufvertrags jedenfalls erlaubt.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit ist gegeben. Es ist unstreitig, dass eine Kundin der Antragstellerin, die G. K. GmbH, aufgrund der streitgegenständlichen Behauptung der Antragsgegnerinnen das Modell „N. C.“ aus dem Angebot genommen hat. Der Antragstellerin entstehen dadurch andauernde Absatzeinbußen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

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