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WEG – Gebührenstreitwert bei Klage auf Instandsetzung des Sondereigentums

Kammergericht Berlin: Kosten für Trittschallschutz-Sanierung nicht maßgeblich für Streitwert

In rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere im Bereich des Wohnungseigentums, stellt die Festlegung des Gebührenstreitwerts einen zentralen Aspekt dar. Der Gebührenstreitwert bildet die finanzielle Grundlage für die Erhebung von Gerichtskosten und beeinflusst somit maßgeblich die wirtschaftliche Belastung der Parteien im Prozess. Dieser Wert wird nicht allein auf Basis der tatsächlichen oder erwarteten Kosten der zu erbringenden Maßnahmen ermittelt, sondern berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse des Klägers, insbesondere in Fällen, die die Instandsetzung von Sondereigentum betreffen.

Die Herausforderung in derartigen Rechtsstreitigkeiten liegt häufig in der Ermittlung eines angemessenen Gebührenstreitwerts, der sowohl die finanziellen Interessen des Klägers als auch die potenziellen Kosten für die Beklagte reflektiert. Dabei spielt nicht nur der materielle Aspekt, wie beispielsweise die Baukosten, eine Rolle, sondern auch immaterielle Faktoren, wie der Einfluss auf die Nutzbarkeit und den Wert des Sondereigentums. Besonders bei der Durchsetzung von Ansprüchen, die auf die Einhaltung bestimmter Standards, wie zum Beispiel den Trittschallschutz, abzielen, werden diese Überlegungen relevant.

In dem zu analysierenden Urteil des Kammergerichts werden diese Aspekte verdeutlicht und es wird aufgezeigt, wie Gerichte bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts vorgehen. Es wird erkennbar, dass die juristische Bewertung und Entscheidungsfindung in solchen Fällen eine detaillierte Betrachtung sowohl der materiellen als auch der immateriellen Interessen der beteiligten Parteien erfordert. Der Fokus liegt dabei auf einer ausgewogenen und gerechten Beurteilung, die die Komplexität des Wohnungseigentumsrechts widerspiegelt und die Interessen aller Beteiligten in Einklang bringt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 W 181/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der zentrale Aspekt dieses Urteils liegt in der Festsetzung des Gebührenstreitwerts für eine Klage zur Instandsetzung von Sondereigentum, wobei das Gericht die wirtschaftlichen Interessen des Klägers und die angemessenen Kosten für die Instandsetzungsmaßnahmen berücksichtigt.

Liste der zentralen Punkte aus dem Urteil:

  • Streitwertbeschwerden der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin wurden abgewiesen, wobei eine als unzulässig und die andere als unbegründet eingestuft wurde.
  • Der Kläger verlangte die Instandsetzung seines Sondereigentums, um spezifische Trittschallschutzstandards zu erfüllen.
  • Das Amtsgericht hatte den Streitwert auf 30.000 EUR festgesetzt, was das Landgericht bestätigte und gegen das die Beklagten Beschwerde einlegten.
  • Die Beklagten argumentierten, dass der Gebührenstreitwert anhand der pro Quadratmeter anfallenden Kosten (1.200 bis 1.500 EUR) bestimmt werden sollte.
  • Der Kläger hingegen bezifferte das wirtschaftliche Interesse an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Basis eines ähnlichen Falles in der Wohnungseigentumsanlage und blieb bei der ursprünglichen Schätzung von 30.000 EUR.
  • Das Landgericht folgte der Argumentation des Klägers und berücksichtigte dabei, dass dieser keine Durchführung bestimmter, teurerer Maßnahmen verlangte.
  • Die Entscheidung des Gerichts betonte, dass der Gebührenstreitwert sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers und nicht unbedingt nach den tatsächlichen Baukosten richtet.
  • Die Kostenentscheidung basiert auf § 68 Absatz 3 Satz 2 GKG; eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht vorgesehen.

Fokus auf Instandsetzung und Trittschallschutz

Im Mittelpunkt des vorliegenden Falls steht eine Klage, die sich um die Instandsetzung von Sondereigentum dreht, mit einem spezifischen Fokus auf die Einhaltung von Trittschallschutznormen. Der Kläger verlangte von der Beklagten, dass sie ihr Sondereigentum in einen Zustand versetzt, der bestimmte Trittschallschutzstandards erfüllt. Das Amtsgericht wies diese Klage zunächst bei einem angenommenen Streitwert von 30.000 EUR als unbegründet ab. Daraufhin zog der Kläger seine Berufung zurück, und das Landgericht Berlin setzte den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren, in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht, ebenfalls auf 30.000 EUR fest.

Streit um den Gebührenstreitwert

Klage wegen Sondereigentumsinstandsetzung und Streit um Trittschallschutz
(Symbolfoto: bogubogu /Shutterstock.com)

Die rechtliche Auseinandersetzung entzündete sich hauptsächlich an der Festsetzung des Gebührenstreitwerts. Sowohl die Beklagte als auch ihre Prozessbevollmächtigten legten hiergegen Beschwerde ein. Sie argumentierten, dass der Gebührenstreitwert anhand der Kosten pro Quadratmeter berechnet werden sollte, die zwischen 1.200 EUR und 1.500 EUR liegen. Diese Einschätzung basierte auf einer vorgelegten Schätzung, die von Gesamtkosten zwischen 400.000 EUR und 500.000 EUR für Bauhaupt- und Nebenkosten ausging. Im Gegensatz dazu vertrat der Kläger die Ansicht, dass sich die Kosten auf Basis eines vergleichbaren Falles in der Wohnungseigentumsanlage berechnen lassen, wobei es ebenfalls um Trittschallschutz ging. Auf dieser Grundlage berechnete er die Kosten auf etwa 18.200 EUR.

Juristische Herausforderungen und Entscheidungsfindung

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Bestimmung des korrekten Gebührenstreitwerts, der sowohl für die Klagepartei als auch für die Beklagte von Bedeutung ist, da er direkten Einfluss auf die Höhe der zu tragenden Gerichtskosten hat. Die Herausforderung besteht darin, einen gerechten Streitwert zu finden, der das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes seines Eigentums sowie die entstehenden Kosten adäquat widerspiegelt.

Das Kammergericht Berlin folgte in seiner Entscheidung den Gründen des Amtsgerichts sowie einer vorangegangenen Entscheidung des Landgerichts. Es wurde betont, dass der Kläger keine spezifischen Maßnahmen, insbesondere nicht die in der Anlage „BB1“ genannten, forderte. Sein Interesse wurde daher weiterhin auf 30.000 EUR geschätzt. Dies spiegelt eine wichtige rechtliche Perspektive wider: Der Gebührenstreitwert orientiert sich nicht zwangsläufig an den tatsächlichen oder vermuteten Baukosten, sondern eher am wirtschaftlichen Interesse des Klägers.

Auswirkungen und Bedeutung des Urteils

Das Gericht wies die Beschwerde der Beklagten als unzulässig zurück, da die Erhöhung des Streitwerts nicht als anerkennenswertes Ziel angesehen wird, insbesondere da dies nur zu einer höheren Kostenlast für die Beklagte führen würde. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten war zwar zulässig, wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht fand keinen ausreichenden Anlass, von den vom Kläger geschätzten Werten abzuweichen und stattdessen die Schätzung der Beklagten zugrunde zu legen.

Die Auswirkungen dieses Urteils sind vielschichtig. Zum einen bestätigt es die Relevanz des wirtschaftlichen Interesses bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts. Zum anderen verdeutlicht es, dass Gerichte sich nicht unbedingt an den höchstmöglichen Kosten orientieren, sondern an einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Interesses der klagenden Partei. Dies hat potenziell weitreichende Konsequenzen für ähnliche Fälle, in denen die Festlegung des Streitwerts eine zentrale Rolle spielt.

Das Urteil zeigt, dass bei rechtlichen Auseinandersetzungen um Instandsetzung und Sondereigentum sowohl die tatsächlichen Kosten als auch das wirtschaftliche Interesse der beteiligten Parteien eine wesentliche Rolle spielen. Es unterstreicht auch die Bedeutung einer genauen und realistischen Bewertung dieser Faktoren in Gerichtsverfahren.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Rolle spielt der Trittschallschutz bei der Instandsetzung von Sondereigentum?

Der Trittschallschutz spielt eine wesentliche Rolle bei der Instandsetzung von Sondereigentum, insbesondere in Bezug auf den Fußbodenbelag. Der Fußbodenbelag selbst, einschließlich einer darunter liegenden Folie zur Trittschalldämmung, gehört zum Sondereigentum eines jeden Wohnungseigentümers. Der darunter liegende Estrich, die Trittschalldämmung als solche sowie die Dämmschichten sind hingegen Teil des Gemeinschaftseigentums, da sie dem Temperatur- und Schallschutz dienen und damit dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer.

Bei der Instandsetzung des Sondereigentums, insbesondere bei der Neuverlegung oder dem Austausch des Bodenbelags, muss der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass keine Belästigungen durch verstärkten Trittschall für benachbarte oder darunter liegende Raumeinheiten entstehen. Wenn der Trittschall über das Maß der DIN 1409 hinausgeht, benötigt der Wohnungseigentümer einen Gestattungsbeschluss entsprechend § 20 Abs. 3 WEG. Wohnungseigentümer, die durch übermäßigen Trittschall beeinträchtigt werden, haben einen Beseitigungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG i. V. m. § 1004 BGB.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat klargestellt, dass ein Wohnungseigentümer beim Austausch des Bodenbelags in seinem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Schallschutz einhalten muss, auch wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist. Der Wohnungseigentümer muss mit zumutbaren Maßnahmen den Schallschutz einhalten, beispielsweise indem er einen schalldämpfenden Teppichboden verlegt oder einen zusätzlichen Bodenbelag anbringt.

Es ist daher klar, dass der Trittschallschutz bei der Instandsetzung von Sondereigentum eine wichtige Rolle spielt, um die Belästigung anderer Wohnungseigentümer durch Trittschall zu vermeiden und die gesetzlichen Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten.

Was ist der Gebührenstreitwert und wie wird er im Kontext des Wohnungseigentumsgesetzes bestimmt?

Der Gebührenstreitwert ist der finanzielle Wert eines Streitgegenstandes, der aus dem Antrag des Klägers nach Ermessen der Gerichte festgelegt wird. Dieser Wert wird zur Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten herangezogen, da jedem Streitwertbereich mittels einer Tabelle eine feste Gebühr zugeordnet wird. Der Gebührenstreitwert wird in den §§ 39-65 GKG (Gerichtskostengesetz) gesetzlich geregelt.

Im Kontext des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wird der Gebührenstreitwert nach bestimmten Regeln bestimmt. Seit der WEG-Novelle von 2007 erfolgte die Bestimmung des Gebührenstreitwertes im WEG-Recht nach den Grundsätzen von § 49a GKG. Mit der WEG-Modernisierung 2020 wurde dieser jedoch im neuen § 49 GKG ausschließlich auf Beschlussklagen nach § 44 WEG beschränkt.

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Für die übrigen wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren bemessen sich die Gebühren nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO. Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus 50 Wohnungseigentümern, beschließt im Rahmen einer Erhaltungsmaßnahme eine Sonderumlage in Höhe von 100.000 EUR. Der Wohnungseigentümer A, dessen Wohnungseigentum einen Verkehrswert von 80.000 EUR hat, erhebt Anfechtungsklage. Der maximale Streitwert von 30.000 EUR liegt deutlich unter dem Verkehrswert des Wohnungseigentums des A, daher beträgt der Streitwert in diesem Fall 30.000 EUR.

Es ist zu beachten, dass der Gebührenstreitwert vom Zuständigkeitsstreitwert unterschieden werden muss, der darüber entscheidet, welches Gericht sachlich für einen Rechtsstreit zuständig ist. In manchen Fällen kann der Gebührenstreitwert zwar identisch mit dem Zuständigkeitsstreitwert sein, dies ist aber individuell zu prüfen.


Das vorliegende Urteil

KG – Az.: 10 W 181/23 – Beschluss vom 25.10.2023

I. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2023 – … – wird als unzulässig verworfen. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2023 – … – wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

A.

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihr Sondereigentum in einen aus seiner Sicht ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen, sodass ein bestimmter Trittschallschutz eingehalten wird. Das Amtsgericht hat diese Klage nach Angaben des Klägers bei einem Wert von 30.000 EUR als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen. Das Landgericht Berlin hat den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2023 entsprechend dem Amtsgericht auf 30.000 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Beklagte als auch ihre Prozessbevollmächtigte Beschwerde eingelegt.

Sie meinen, bei der Bestimmung des Gebührenstreitwertes sei an die Kosten anzuknüpfen, die für jeden Quadratmeter anzusetzen seien (1.200 EUR bis 1.500 EUR).

Sie haben insoweit bereits beim Amtsgericht mit Schreiben vom 14. August 2023 eine Anlage „BB1“ vorgelegt. Diese ist eine Schätzung einer ### GmbH vom 20. Juni 2023 und geht von Bauhaupt- und Nebenkosten von ca. 400.000 EUR bis 500.000 EUR aus (264 x 1.500-2000). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 hingegen geltend gemacht, es gebe in der Wohnungseigentumsanlage einen Fall, der seinem Interesse entspreche. Auch dort sei es um die Reduzierung des Trittschalls gegangen.

Lege man die dort für eine Behebung des Mangels behaupteten Kosten für die Berechnung seines Interesse zugrunde (70 EUR pro Quadratmeter x 260), errechneten sich Kosten in Höhe von 18.200 EUR. Unter Berücksichtigung von Nebenkosten sei aber an der ursprünglichen Schätzung von 30.000 EUR, die er in der Klage angegeben habe, festzuhalten.

Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23. August 2023 (= der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts), die sich die Kammer zu eigen mache, sowie aus den Gründen einer Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 4. September 2023 (= eine Einzelrichterentscheidung gegen eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Amtsgerichts) nicht abgeholfen. In seinem Beschluss vom 23. August 2023 hatte das Amtsgericht darauf hingewiesen, der Kläger verlange nicht die Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere nicht die in der Anlage „BB1″genannten Maßnahmen. Sein Interesse sei daher weiterhin auf 30.000 EUR zu schätzen. Der Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2023 über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Amtsgerichts wiederholt diese Sichtweise.

B.

I.

Die Beschwerde der Beklagten ist in Ermangelung einer Beschwer unzulässig. Denn an einer Beschwer fehlt es grundsätzlich, wenn die Beschwerde führende Partei eine Heraufsetzung des Streitwerts begehrt. Hierdurch kann sie allenfalls mit einer höheren Kostenlast belastet werden (allgemeine Ansicht, exemplarisch OLG Düsseldorf Beschluss vom 3. Mai 2023 – 15 W 9/23, NJW-RR 2023, 844 Randnummer 3 oder Toussaint/Toussaint, 53. Auflage 2023, GKG § 68 Randnummer 9). Dies kann kein anerkennenswertes Ziel sein.

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist hingegen zwar statthaft und zulässig (§§ 68 Absatz 1 Satz 1, Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Satz 1 RVG), aber unbegründet.

1. Maßgeblich ist nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 6 bis 9 ZPO nämlich das Interesse des Klägers, sein Sondereigentum ungestört gebrauchen und nutzen zu können.

a) Der Sache nach geht es bei diesem Interesse um die Beseitigung einer aus Sicht des Klägers beeinträchtigenden Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums und/oder des Sondereigentums durch die Beklagte. Ein solches Interesse bemisst sich nicht an den Baukosten der Beklagten und ihrem Interesse, nichts verändern zu müssen, sondern an dem Wertverlust, den das Wohnungseigentum des Klagenden durch die behauptete Störung erleidet (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 – V ZR 167/19, Randnummer 4 zum Rechtsmittelstreitwert; siehe auch Toussaint, 53. Auflage 2023, ZPO § 3 Randnummer 23 „WEG-Streitigkeiten (Wohnungseigentum): Bauliche Veränderung“).

b) Dieses Interesse hat der Kläger in der Klage mit 30.000 EUR angegeben. Eine abweichende Festsetzung hat er zu keiner Zeit verlangt. Dass die Angabe des Klägers hinsichtlich des Streitwerts von einer Fehlvorstellung über die Bemessungsgrundlage beeinflusst war, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist auf der Grundlage der Klageschrift davon auszugehen, dass der Kläger mit der Wertangabe der Sache nach sein wirtschaftliches Interesse an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beziffern wollte, auch wenn auch er selbst dazu an die möglichen Baukosten der Beklagten anknüpft.

2. Wollte man nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 6 bis 9 ZPO an Baukosten anknüpfen, so ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger zur Beschreibung seines Interesses mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 genannten Baukosten unzutreffend geschätzt wären.

a) Tatsächlich gehen die Prozessbevollmächtigten auf diesen Schriftsatz und den dortigen Vortrag auch nicht ein und erläutern nicht, warum die Ansätze und Schätzungen des Klägers unzutreffend wären.

b) Der Senat sieht aus diesem Grunde im Rahmen billigen Ermessens keinen ausreichenden Anlass, von diesen Werten abzuweichen und im Fall die abweichende Schätzung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugrundezulegen. Dabei ist zwar nicht allein maßgeblich, aber auch von Bedeutung, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Klageerwiderung der Streitwertangabe des Klägers nicht entgegengetreten waren. Erstmals nachdem deutlich geworden war, dass die Klage erstinstanzlich keinen Erfolg haben würde, äußerten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am Streitwert Zweifel. Jedenfalls ist die Schätzung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit den Überlegungen von Amts- und Landgericht nicht ausreichend plausibel, da nicht erkennbar ist, dass die von ihnen genannten Arbeiten wirklich notwendig wären, das Klageziel zu erreichen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Absatz 3 Satz 2 GKG. Eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 68 Absatz 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 GKG).

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Absatz 3 Satz 1 GKG).

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