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Feststellungswiderklage bei Schadensersatzklage aufgrund eines Verkehrsunfalls

AG Niebüll, Az.: 8 C 352/16

Urteil vom 10.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch in Höhe von 5.000,00 € hinaus kein weitergehender Anspruch aus dem Verkehrsunfall vom 28.08.2016 gegen 15:40 Uhr in der … in … von 1.014,14 € zusteht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.014,14 € festgesetzt.

Tatbestand

Feststellungswiderklage bei Schadensersatzklage aufgrund eines Verkehrsunfalls
Symbolfoto: Phanuwat Nandee/Bigstock

Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Widerkläger begehren die Feststellung, dass aus dem Unfall auch der über 5.000,00 € hinausgehende Schaden nicht zu ersetzen ist.

Am 28.08.2016 gegen 15:40 Uhr stießen ein Pkw der Marke Nissan Typ Qashqai und der Pkw des Beklagten zu 1 auf der Ausfahrt eines Parkplatzes in die … zusammen.

Bei der Beklagten zu 2 ist das Fahrzeug des Beklagten zu 1 haftpflichtversichert.

Der Nissan Qashqai wurde von der Zeugin … geführt. Diese fuhr mit dem Fahrzeug bis an die vor der Ausfahrt liegende öffentliche Straße heran. Als sie anfuhr, stießen die Fahrzeuge zusammen.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 25.10.2016 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zu 2. zur Schadensregulierung auf. Hierbei wurden Reparaturkosten in Höhe von 5.794,14 €, eine Schadenspauschale in Höhe von 25,00 € und eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 195,00 € sowie die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 571,44 € geltend gemacht.

Die Beklagten rügen die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Niebüll.

Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des Pkw Nissan Qashqai, amtliches Kennzeichen …, gewesen zu sein. Weiterhin sei ein Schaden in Höhe von 5.794,14 € netto an dem Fahrzeug entstanden.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. Die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 571,44 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behauptet, die Klägerin habe sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.10.2016 (Anlage B 2) ihnen gegenüber eines über den Klageantrag hinausgehenden Rechtes berühmt.

Widerklagend beantragen die Beklagten, festzustellen, dass die Klägerin über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch in Höhe von 5.000,00 € hinaus kein weitergehender Anspruch von 1.014,14 € zusteht.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin meint, ein Feststellungsinteresse bestehe für die Widerklage nicht.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 06.02.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet.

Das Amtsgericht Niebüll ist zuständig gem. § 23 Nr. 1 GVG, § 20 StVG. Die Erhebung einer Teilklage ist zulässig (vgl. Greger in Zöller, 30. Auflage, § 256 Rn. 14a).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7, 17 StVG.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruchsteller Eigentümer einer beschädigten Sache ist. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie Eigentümerin des Pkw Nissa Qashqai, amtliches Kennzeichen … ist. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 weist die Eigentümerstellung nicht nach. In der mündlichen Verhandlung wurde die Eigentümerstellung der Klägerin weiter bestritten. Weiterer Beweis zum Nachweis der Eigentümerstellung wurde nicht angeboten.

Die zulässige Widerklage ist begründet.

Das Amtsgericht Niebüll ist auch zur Entscheidung über die Widerklage sachlich und örtlich zuständig gem. § 23 Nr. 1 GVG, § 20 StVG.

Bei Teilklagen kann wegen des vorbehaltenen Teils negative Feststellungswiderklage erhoben werden (vgl. Greger in Zöller, 30. Auflage, § 256 Rn. 14a).

Für ein zur negativen Feststellungswiderklage berechtigendes Berühmen genügt es, wenn derjenige, der die Feststellung begehrt auf Grund vorangegangenen Verhaltens des anderen Teils nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten kann (vgl. Greger in Zöller, 30. Auflage, § 256 Rn. 14a). Dies ist vorliegend der Fall. Ohne die ausgesprochene Feststellung müssen die Beklagten befürchten, dass die außergerichtlich bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2016 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von insgesamt 6.014,14 € geltend gemacht (Reparaturkosten, Kostenpauschale, Nutzungsausfall) und weiter verfolgt werden.

Die negative Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruches gem. §§ 7, 17 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB, weil sie, wie oben dargelegt, nicht bewiesen hat, dass sie die Eigentümerin des Pkw Nissan Qashqai ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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