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Heizungsanlage: Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche

LG Frankfurt, Az.: 2/09 S 52/10

Urteil vom 06.05.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 30.4.2010 – 2 C 2954/09 (10) – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche in Höhe von 2.563,28 € geltend.

Heizungsanlage: Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche
Symbolfoto: ronstik/bigstock

Die Klägerin hatte im Juni des Jahres 2004 im Hause der Beklagten eine komplett neue Heizungsanlage einschließlich eines Brenners zum Gesamtpreis von 16.657,80 € eingebaut. Die darauf basierende Rechnung datierte vom 17.06.2004 (Bl. 6 – 8 GA) und wurde durch die Beklagte bezahlt. Nachdem im Dezember 2008 der Kessel undicht wurde, beauftragte die Beklagte die Klägerin mit dem Austausch eines Brenners und verschiedenen Zusatzgeräten und die Klägerin erhielt unter dem Datum des 30.12.2008 (Bl. 11/12 GA) eine Rechnung über 2.563,28 €, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Die Beklagte lehnt die Bezahlung dieser Rechnung ab mit dem Hinweis, es handele sich um sog. Gewährleistungsarbeiten, bezüglich derer die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Da der Wärmeblock aus dem Brennwertgerät nicht herausgebaut werden konnte, weil die Leitungen nicht verschraubt, sondern verpreßt waren und damit der Reparaturaufwand den Zeitwert des Heizkessels überschritten hätte, erfolgte ein vollständiger Austausch des Brennwertkessels. Nach dem weiteren unstreitigen Vorbringen der Parteien lag die Ursache darin, dass der Wärmeblock verrostet war, was darauf zurückzuführen war, dass das Material des im Brennwertkessels vorhandenen Wärmeblocks mangelhaft war. Die Beklagte ihrerseits hat vorgerichtliche Kosten in Höhe von 316,18 € geltend gemacht.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die im Jahre 2004 durchgeführten Arbeiten unterlägen der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren, so dass etwaige Gewährleistungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt seien. Damit hätten die Reparaturarbeiten im September 2008 außerhalb ihrer Gewährleistungspflicht gelegen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.563,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.2009 zu zahlen sowie 292,38 € als außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 02.02.2010 zu zahlen.

Die Klägerin hat darüber hinaus beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an sie 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.02.2010 zu zahlen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, bei dem von der Klägerin im Dezember 2008 durchgeführten Arbeiten handele es sich um Mängelbeseitigungsmaßnahmen, deren Kosten die Klägerin selber zu tragen habe. Es handele sich um eine Gewährleistungsverpflichtung aus dem ursprünglichen Werkvertrag aus dem Jahre 2004 und dieser sei aufgrund der hier geltend gemachten 5-jährigen Verjährungsfrist im Jahre 2008 noch nicht verjährt gewesen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte ihre gegen die Klägerin gemäß §§ 634 Nr. 1, 635 BGB bestehende Nacherfüllungsanspruch aus dem im Jahre 2004 abgeschlossenen Werkvertrag geltend mache und habe nicht den Abschluss eines eigenständigen Werkvertrages beabsichtigt. Der von der Klägerin im Jahre 2004 eingebaute neue Heizkessel sei mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 1 Nr. 1 BGB gewesen, denn im Jahre 2008 sei dieser aufgrund der Verrostung des Wärmeblocks aufgrund unstreitig mangelhaften Materials verrostet und undicht geworden, so dass Wasser austrat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin weiterhin ihre Ansprüche und wehrt sich auch gegen ihre Verurteilung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 14.05.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.563,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.2009 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 122,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und vertieft diesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung, hat keinen Erfolg in der Sache.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.02.2010 zu zahlen.

Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien kein neuer Werkvertrag über den Austausch des Brenners zustande gekommen ist, weil die Klägerin ihre Nacherfüllungspflicht nach § 634 Nr. 1 BGB nachgekommen ist und kein neuer Werkvertrag zwischen den Parteien zustande kam. Die Klägerin selbst geht offenbar davon aus, dass keine neue Anlage eingebaut wurde, sondern sie nur ihre sich aus dem Gesetz ergebenden Gewährleistungspflicht nachgekommen ist, denn sie schreibt in der Rechnung vom 30.12.2008, die streitgegenständlich ist, selbst, dass „laut Auftrag die Heizungstherme erneuert“ wurde.

Das Amtsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Erneuerung der Heizungsanlage um Arbeiten an einem Bauwerk handelte. Die Kammer sieht sich daran nicht gehindert, derartige Arbeiten als Arbeiten an einem Bauwerk einzustufen, insbesondere nicht durch die Entscheidung des OLG Köln vom 20.03.2003 (7 U 117/02) und auch nicht durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 04.06.2003 (NJW 2003, 3140 f). Die Klägerin übersieht dabei, dass es bei dem dem OLG Köln (dokumentiert unter Juris)zugrunde liegenden Sachverhalt nur um den Austausch eines Heizkessels ging und nicht um die Erneuerung einer gesamten Heizungsanlage, was vorliegend jedoch gegeben war. Dieser Rechtsauffassung der Kammer steht auch nicht die weitere Entscheidung des OLG Düsseldorf entgegen, die lediglich darauf erkannte, dass für die Erstellung eines Software-Programms zur Steuerung, Regelung und Überwachung einer Gebäudeheizung keine 5-jährige Verjährungsfrist gilt, weil es sich nicht um Arbeiten an Bauwerken im Sinne des § 638 BGB handelt. Auch dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben, denn es geht nicht um den Austausch eines Softwareprogramms, sondern um den Austausch einer kompletten Heizungsanlage.

Die Klägerin übersieht dabei nämlich, dass Arbeiten an einem Bauwerk auch dann gegeben sind, wenn es sich um Arbeiten handelt, die für die Erneuerung und dem Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine feste Verbindung mit dem Gebäude vorliegt (BGH NJW RR 1990, 787; NJW 1993, 3195). Das OLG Köln hat nämlich in der bereits zitierten Entscheidung selbst unterstellt, dass davon auszugehen sei, dass es sich um Arbeiten an einem Bauwerk handelt, wenn es um den nachträglichen Einbau einer solchen Anlage in ein bestehendes Gebäude geht, gleiches dürfte für eine umfassende Sanierung gelten, die sich auf die wesentlichen Teile der Anlage erstreckt und dabei insbesondere auch in die Bauwerkssubstanz eingreift (so auch OLG Köln, NJW-RR 1995, 337). Anders beurteilt sich der Fall nur, wenn nur einzelne Teile einer solchen Anlage im Wege einer Reparatur ausgetauscht oder erneuert werden. Von entscheidender Bedeutung ist dabei neben dem Gesamtumfang der Maßnahme, ob und inwieweit die Gebäudesubstanz berührt und betroffen wird bzw. wie sich die Verbindung zum Gebäude gestaltet, denn besonderer Zweck der Verjährungsregelung bei Gebäuden ist, dass sich Mängel bei Gebäudearbeiten oftmals erst später und schwerer als sonst erkennen lassen und für die Gebäudesubstanz besonders nachhaltig sein können (so OLG Köln vom 20.03.2003 <Juris Rz. 626>). Für entsprechende Arbeiten an einem Bauwerk reicht es demnach aus, wenn eine durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache, die unbeweglich ist, d.h., sei es auch nur wegen Größe und Gewicht, nur mit größerem Aufwand vom Grundstück getrennt werden kann (BGH NJW-RR 2003, 1320). Dieses Vorliegen ist schon dadurch gegeben, dass, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die gesamte Heizungsanlage mit dem Erdboden verbunden wird, denn in der Regel werden der Kessel und das entsprechende Zubehör mit schweren Schrauben und entsprechenden Schraubenwinkel mit dem Boden des Gebäudes verbunden. Da am 01.09.2008, als die Arbeiten ausgeführt wurden, die fünfjährige Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen war, greift insoweit die entsprechende Verjährungseinrede nicht durch.

Das Amtsgericht hat auch zu Recht der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Kosten in Höhe von 316,18 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB zuerkannt, denn die Beklagte bediente sich zur vorgerichtlichen Schlichtung dieser Streitigkeit eines Rechtsanwalts, den sie insoweit mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen durfte.

Die zuerkannten Zinsen sind ebenfalls zu Recht aus § 288, 291 BGB zugesprochen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit geht auf § 708 Nr. 11 ZPO zurück.

Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil dies die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, denn die Frage, ob Heizungsanlagen Arbeiten an einem Bauwerk sind, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.

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