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Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel

Wenn in vertraglichen Vereinbarungen die Rede von einer Anpassung an wirtschaftliche Entwicklungen ist, stößt man häufig auf das Konzept der Wertsicherungsklausel. Diese Klauseln sind Instrumente, die dazu dienen, vereinbarte Zahlungen – wie etwa Renten – an Veränderungen von wirtschaftlichen Indikatoren, wie den Verbraucherpreisindex, zu koppeln. Ziel ist es, den Wert einer Leistung über die Zeit konstant zu halten und so Inflationsrisiken zu minimieren. In der Rechtspraxis führt die Auslegung solcher Klauseln jedoch oft zu Konflikten, insbesondere wenn es um die Frage der rückwirkenden Wirksamkeit solcher Regelungen geht. Diese Problematik gewinnt an Komplexität, wenn Veränderungen in der Gesetzgebung, wie zum Beispiel die Einführung des Preisklauselgesetzes, neue Rahmenbedingungen schaffen, die bestehende Verträge in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dabei spielen nicht nur die rechtlichen Bestimmungen eine Rolle, sondern auch der Vertrauensschutz und die Prinzipien von Treu und Glauben, die in der Vertragsabwicklung essentiell sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 125/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Key Takeaway des Urteils: Das OLG Hamm entschied, dass eine Wertsicherungsklausel einer Rentenvereinbarung trotz ursprünglich fehlender Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank rückwirkend wirksam wurde, was zu einer Nachzahlungspflicht des Beklagten an die Klägerin führte.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Rückwirkende Wirksamkeit: Die Wertsicherungsklausel wurde rückwirkend wirksam durch das Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes im Jahr 2007.
  2. Vertragsinhalt: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anpassung der Rente gemäß der Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes seit Juli 1982.
  3. Nachzahlung: Der Beklagte wurde zur Zahlung von 12.133,51 EUR plus Zinsen für den Zeitraum von 2009 bis Mitte 2013 verurteilt.
  4. Zusätzliche Zahlungen: Weiterhin wurde der Beklagte zur Zahlung weiterer Beträge für den Zeitraum von Juli 2013 bis Mai 2014 verurteilt.
  5. Zinsansprüche: Die Klägerin hat zusätzlich Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 280, 286 BGB aufgrund verspäteter Zahlungen.
  6. Rechtliche Grundlage: Die Entscheidung basiert auf der Anwendung und Auslegung des Preisklauselgesetzes und der damit verbundenen Übergangsvorschriften.
  7. Berechnung der Rente: Die Berechnung der Rentenanpassung wurde auf Basis der tatsächlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes und nicht des zu Beginn jedes Jahres geltenden Indexes vorgenommen.
  8. Teilweise Zurückweisung: Die weitergehende Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen und die Kosten wurden auf beide Parteien aufgeteilt.

Historische Wertsicherungsklausel vor Gericht

In der vorliegenden rechtlichen Auseinandersetzung steht die Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel im Fokus, die in einem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1982 zwischen Mutter und Sohn vereinbart wurde. Nach dem Tod ihres Ehemannes übernahm die Klägerin dessen Anteil an einer GbR, welche wiederum diverse Grundstücke besaß. Diesen Anteil übertrug sie später auf ihren Sohn, den Beklagten, unter der Bedingung einer lebenslangen Rentenzahlung, die an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt war. Eine erforderliche Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank oder eine andere zuständige Stelle wurde nicht eingeholt.

PrKlG: Wendepunkt für Preis- und Wertsicherungsklauseln

Die Klägerin machte geltend, dass die vom Beklagten geschuldete Rente anhand des Lebenshaltungskostenindexes seit Juli 1982 anzupassen sei. Diese Anpassung unterblieb jedoch bis zum Jahr 2007, was zur Klage führte. Der Kern des rechtlichen Problems lag in der Frage, ob die Wertsicherungsklausel rückwirkend gültig wurde, nachdem das Preisklauselgesetz (PrKlG) im Jahr 2007 in Kraft trat, welches die Notwendigkeit einer Genehmigung für solche Klauseln aufhob.

Rückwirkende Forderungen: Ein Dilemma für den Beklagten

Die Klägerin forderte nachträglich die Anpassung der Rente gemäß den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes rückwirkend ab dem Jahr 2008. Sie argumentierte, dass durch das Inkrafttreten des PrKlG die Wertsicherungsklausel wirksam geworden sei und somit eine Anpassung der Rente stattfinden müsse. Der Beklagte hingegen vertrat die Ansicht, dass die Klausel nur ex nunc – also nur für die Zukunft – Gültigkeit erlangte und lehnte die rückwirkenden Forderungen ab.

Urteil des OLG Hamm: Klare Linie in der Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin und korrigierte das Urteil des Landgerichts Bielefeld. Das Gericht stellte fest, dassdie Wertsicherungsklausel zwar ursprünglich schwebend unwirksam war, aber durch das PrKlG im Jahr 2007 wirksam wurde. Dabei betonte das Gericht, dass die Wirksamkeit nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft gelte. Dennoch sei die Anpassung der Rente ab dem Jahr 1982 entsprechend dem Verbraucherpreisindex zu berechnen, da dies dem ursprünglichen Inhalt der Klausel und dem Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspräche.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was versteht man unter einer Wertsicherungsklausel?

Eine Wertsicherungsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, die dazu dient, den Wert einer vertraglichen Leistung vor Inflation oder anderen wertmindernden Ereignissen zu schützen. Sie kommt insbesondere bei langfristigen Verträgen wie Miet-, Pacht-, Leasing- oder Darlehensverträgen zum Einsatz. Durch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel kann somit sichergestellt werden, dass die Vertragsparteien auch bei geänderten wirtschaftlichen Bedingungen im Gleichgewicht bleiben.

Wertsicherungsklauseln (auch Preisgleitklauseln oder Indexklauseln genannt) nutzen häufig den Verbraucherpreisindex für Deutschland oder den Index der Einzelhandelspreise als Bezugsgrößen. Die rechtliche Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln ist in § 248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Generell sind solche Klauseln zulässig, sofern sie eindeutig und transparent formuliert sind und nicht gegen das Transparenzgebot oder das Verbot von Leistungszugaben (§ 307 BGB) verstoßen.

Ein Beispiel für eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag könnte folgendermaßen aussehen: „Sollte der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Verbraucherpreisindex für Deutschland während der Vertragszeit nicht mehr fortgesetzt werden und durch einen anderen Index ersetzt werden, so ist dieser Index für die Frage der Wertsicherung entsprechend heranzuziehen. Die Beteiligten verpflichten sich in diesem Fall, eine neue wirtschaftlich entsprechende Wertsicherungsklausel zu vereinbaren“. In diesem Beispiel wird die Miete entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst und somit wertgesichert.

Welche rechtlichen Folgen hat die Nichtgenehmigung einer Wertsicherungsklausel durch die Deutsche Bundesbank?

Die Nichtgenehmigung einer Wertsicherungsklausel durch die Deutsche Bundesbank kann erhebliche rechtliche Folgen haben, insbesondere in Bezug auf die Gültigkeit von Verträgen. Wertsicherungsklauseln sind in Verträgen enthalten, um den Wert von Geldforderungen gegen möglichen Wertverfall zu sichern. Sie sind in langfristigen Verträgen wie Gewerbemiet- und Gewerbepachtverträgen sowie Wohnraummietverträgen üblich.

Wenn eine Wertsicherungsklausel nicht genehmigt wird, kann dies zur Nichtigkeit des Vertrags führen. Dies bedeutet, dass der Vertrag als ungültig angesehen wird und die Parteien nicht mehr an seine Bedingungen gebunden sind. Dies kann zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere wenn es um große Geldbeträge geht.

Es ist jedoch zu erwähnen, dass die Zuständigkeit für die Genehmigung von Wertsicherungsklauseln in privatrechtlichen Verträgen von der Deutschen Bundesbank und den Landesbanken auf das Bundesamt für Wirtschaft (BAW) in Eschborn übergegangen ist. Seit dem 1. Januar 1999 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Genehmigung von Wertsicherungsklauseln zuständig.

Darüber hinaus wurde durch eine Neuregelung des Preisklauselgesetzes (PrKlG) im Rahmen des zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes (MEG) ein behördliches Genehmigungsverfahren nicht mehr vorgesehen. Das bedeutet, dass alle nach dem 13.09.2007 vereinbarten Preisklauseln grundsätzlich zulässig sind, soweit sie den Anforderungen des Preisklauselgesetzes entsprechen.

Trotz dieser Änderungen bleibt die Nichtgenehmigung einer Wertsicherungsklausel ein ernstes rechtliches Problem, das die Gültigkeit von Verträgen beeinträchtigen kann. Daher ist es ratsam, bei der Ausarbeitung von Verträgen, die Wertsicherungsklauseln enthalten, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass sie den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 8 U 125/14 – Urteil vom 11.05.2015

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.09.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

– 12.133,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.883,44 EUR seit dem 01.01.2010, aus 2.801,89 EUR seit dem 01.01.2011, aus 95,00 EUR seit dem 01.01.2012, aus 91,68 EUR seit dem 01.01.2013 und aus 4.296,40 EUR seit dem 06.06.2013 sowie

– weitere 1.382,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 276,56 EUR seit dem 06.07.2013, 06.08.2013, 06.09.2013, 06.11.2013 und 06.12.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.516,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 303,33 EUR seit dem 06.01.2014, 06.02.2014, 06.03.2014, 06.04.2014 und 06.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 33 % und der Beklagte zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Ehemann der Klägerin und Vater des Beklagten, Herr T, war zur Hälfte an einer GbR beteiligt, welche u.a. Eigentümerin diverser Grundstücke war. Infolge des Todes des T erwarb die Klägerin als dessen Erbin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dessen Gesellschaftsanteil. Mit notariellem Vertrag vom 06.10.1982 übertrug die Klägerin den Gesellschaftsanteil auf ihren Sohn, den Beklagten. In § 4 des Vertrages heißt es wie folgt:

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Für die Übertragung des Gesellschaftsanteils übernimmt Herr T2 folgende Verpflichtung: Er zahlt an seine Mutter D geb. D2 mit Wirkung zum 13.09.1982 eine monatliche, jeweils im voraus bis zum 5. eines jeden Monats fällige Rente von 1.600.- DM (Eintausendsechshundert Deutsche Mark).

Die Rente wird auf Lebenszeit der Mutter geschuldet.

Die Rente unterliegt grundsätzlich der Abänderbarkeit gemäß § 323 ZPO, sie wird im übrigen wertbeständig gesichert und dem Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen, festgestellt vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, angeglichen. Erhöht oder senkt sich dieser Index, so erhöht bzw. mindert sich die zu zahlende Rente im gleichen prozentualen Verhältnis, wobei eine Angleichung jedoch nur jährlich mit Wirkung zum 1. Januar eines jeden Jahres erfolgt, erstmals mit Wirkung zum 1.1.1984.

Auszugehen für die Berechnung der Angleichung ist von dem Lebenshaltungskostenindex, der für den Monat Juli 1982 festgestellt wird. Die Angleichung richtet sich danach, um wieviel sich der Lebenshaltungskostenindex des Monats Juli, der der Angleichung vorausgeht, gegenüber dem Lebenshaltungskostenindex des Monats Juli 1982 geändert hat.

Beispiel: Die ab 1.1.1984 zu zahlende Rente beträgt DM 1.600.- monatlich zuzüglich bzw. abzüglich des prozentualen Betrages, um den der Lebenshaltungskostenindex des Monats Juli 1983 von dem des Monats Juli 1982 abweicht u.s.w..

Der beurkundende Notar soll die zur Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel erforderliche Genehmigung der Deutschen Bundesbank nach dem Währungsgesetz einholen.

Unstreitig wurde eine Genehmigung der Deutschen Bundesbank oder einer anderen zuständigen Stelle in der Folgezeit nicht eingeholt.

Eine Anpassung der seitens des Beklagten geschuldeten Rente unterblieb in der Folgezeit zunächst. Mit ihrer Klage macht die Klägerin Zahlungsansprüche wegen der unterbliebenen Anpassung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.05.2014 geltend.

Unstreitig leistete der Beklagte im Zeitraum 01.01.2008 – 31.05.2014 folgende Rentenzahlungen an die Klägerin:

– Jahr 2008: 12.270,96 EUR

– Jahr 2009: 12.270,96 EUR

– Jahr 2010: 12.280,96 EUR

– Jahr 2011: 13.275,80 EUR (Januar bis Juli 2011: 1.022,58 EUR monatlich; August bis Oktober: 1.122,58 EUR monatlich; November und Dezember: 1.375,00 EUR monatlich)

– Jahr 2012: 16.500,00 EUR (monatlich 1.375,00 EUR)

– Jahr 2013: 10.919,10 EUR (Januar bis März: 1.375,00 EUR monatlich; April bis Juni: keine Zahlungen; Juli bis Dezember: 1.132,35 EUR monatlich)

– Jahr 2014: Januar bis Mai monatlich 1.132,35 EUR

Erstinstanzlich hat die Klägerin zunächst Zahlung eines rückständigen Gesamtbetrages von 19.761,89 EUR für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2013 verlangt. Sodann hat sie ihre Klage für den Zeitraum 01.06.2013 bis 31.05.2014 erweitert und insoweit zusätzlich Zahlung von jeweils 276,93 EUR für die Monate Juni bis Dezember 2013 (mit Ausnahme des Monats Oktober) und jeweils 303,71 EUR für die Monate Januar bis Mai 2014 begehrt. Schließlich hat sie ihre Klage in Höhe von 1.004,84 EUR (für das Jahr 2011) und 3.524,20 EUR (für das Jahr 2012) zurückgenommen.

Die Klägerin hat vorgetragen: Die vom Beklagten für den hier in Rede stehenden Zeitraum geschuldete Rente sei auf Grundlage der Veränderung des Lebenshaltungskosten- bzw. Verbraucherpreisindexes gegenüber dessen Stand zum Zeitpunkt Juli 1982 zu berechnen. Infolge des Inkrafttretens des Preisklauselgesetzes (PrKlG) im Jahre 2007 sei die Wertsicherungsklausel mit Rückwirkung wirksam geworden. Hieraus ergäben sich die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsrückstände.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.232,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.376,27 EUR seit dem 01.01.2009, aus 3.887,56 EUR seit dem 01.01.2010, aus 3.806,73 EUR seit dem 01.01.2011, aus 2.978,77 EUR seit dem 01.01.2012 und aus 4.296,40 EUR seit dem 05.06.2013 sowie weitere 276,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2013, weitere 276,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2013, weitere 276,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2013, weitere 276,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013, weitere 276,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 und weitere 276,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2013 zu zahlen,

2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie 1.436,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2014 abzüglich am 09.01.2014 gezahlter 1.132,35 EUR, weitere 1.436,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2014 abzüglich am 07.02.2014 gezahlter 1.132,35 EUR, weitere 1.436,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2014 abzüglich am 06.03.2014 gezahlter 1.132,35 EUR, weitere 1.436,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2014 abzüglich am 09.04.2014 gezahlter 1.132,35 EUR sowie weitere 1.436,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2014 abzüglich am 06.05.2014 gezahlter 1.132,35 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: Die Anpassung der Rentenhöhe infolge der Veränderung des Lebenshaltungskosten- bzw. Verbraucherpreisindexes könne nur auf Grundlage der zu Beginn des Jahres 2007 vom Beklagten gezahlten Rente und des zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisindexes erfolgen. Denn die Wertsicherungsklausel sei mit Inkrafttreten des PrKlG nicht rückwirkend, sondern nur mit ex nunc – Wirkung wirksam geworden. Insgesamt ergebe sich danach kein restlicher Zahlungsanspruch der Klägerin: Zwar bestünden Rückstände für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 369,48 EUR und 495,96 EUR. In den Jahren 2011 und 2012 seien indes überhöhte Zahlungen des Beklagten in Höhe von 215,24 EUR und 3.178,20 EUR erfolgt. Mit dem verbleibenden Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.528,00 EUR hat der Beklagte die Aufrechnung gegen die Rentenzahlungsansprüche der Klägerin für die Monate April, Mai und Juni 2013 erklärt. Bezüglich eines etwaigen Nachzahlungsanspruchs für das Jahr 2008 hat sich der Beklagte zudem auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.428,69 EUR stattgegeben. Dieser Betrag setzt sich aus Teilbeträgen von 696,50 für das Jahr 2009, 631,64 EUR für das Jahr 2010 und 100,55 EUR für das Jahr 2010 zusammen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme der Nachzahlungsforderung für das Jahr 2008 in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Wertsicherungsklausel infolge des Inkrafttretens des PrKlG entgegen der Auffassung des Landgerichts rückwirkend wirksam geworden sei.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23.09.2014 (Az. 1 O 193/13) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Bielefeld zurückzuweisen,

2. hilfsweise

a) den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.133,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.887,56 EUR seit dem 01.01.2010, aus 2.801,89 EUR seit dem 01.01.2011, aus 95,00 EUR seit dem 01.01.2012, aus 411,32 EUR seit dem 01.01.2013 und aus 4.296,40 EUR seit dem 05.06.2013 sowie weitere 276,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2013, 276,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2013, 276,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2013, 276,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013, 276,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 und 276,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2013 zu zahlen,

b) den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie 1.436,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2014 abzüglich am 09.01.2014 gezahlter 1.132,35 EUR, weitere 1.436,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2014 abzüglich am 07.02.2014 gezahlter 1.132,35 EUR, weitere 1.436,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2014 abzüglich am 05.03.2014 gezahlter 1.132,35 EUR, weitere 1.436,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2014 abzüglich am 09.04.2014 gezahlter 1.132,35 EUR sowie weitere 1.436,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2014 abzüglich am 06.05.2014 gezahlter 1.132,35 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und mit den Hilfsanträgen zum überwiegenden Teil begründet.

1. Zulässigkeit

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Denn aus den Ausführungen der Klägerin geht in hinreichender Weise hervor, aus welchem Grund sie die Entscheidung des Landgerichts für falsch hält, nämlich weil das Landgericht ihrer Auffassung nach eine rückwirkende Wirksamkeit der Rentenklausel zu Unrecht verneint hat.

2. Begründetheit

a) Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung

Der primär verfolgte Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung ist unbegründet. Denn ein Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor und ist von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.

b) Hilfsanträge

aa) Hilfsantrag zu 1.

(1) Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1. zulässig. Zwar handelt es sich um eine Teilklage, soweit die Klägerin für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2013 eine Gesamtforderung in Höhe von 12.133,51 EUR geltend macht. Denn dieser Gesamtbetrag bleibt hinter den nach Darstellung der Klägerin rückständigen Einzelbeträgen aus dem vorgenannten Zeitraum zurück. Die Teilklage ist jedoch zulässig, weil die Klägerin das Rangverhältnis in der erforderlichen Weise klargestellt hat. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie ihre Forderung primär auf die Rückstände aus dem Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 und hinsichtlich des Restbetrages auf die Rückstände aus dem Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013 stützt.

(2) Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1. auch überwiegend begründet.

(a) Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2013 in Höhe der geltend gemachten 12.133,51 EUR.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus der Rentenklausel in § 4 des notariellen Vertrages vom 06.10.1982.

(aa) Die vertragliche Rentenregelung ist einschließlich der in ihr enthaltenen Wertsicherungsklausel wirksam.

Ursprünglich war die Wertsicherungsklausel schwebend unwirksam. Denn sowohl nach dem bei Vertragsabschluss geltenden Währungsgesetz (dort § 3) als auch nach dem im Jahre 1999 in Kraft getretenen Preisangaben- und Preisklauselgesetz sowie der hierauf beruhenden Preisklauselverordnung (§ 2 PaPkG i.V.m. § 3 PrKV) war für die Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel der hier in Rede stehenden Art eine Genehmigung (zunächst der Deutschen Bundesbank, später des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie) erforderlich. Eine solche Genehmigung ist hier unstreitig nicht eingeholt worden. Das Genehmigungserfordernis ist jedoch durch das Inkrafttreten des PrKlG am 14.09.2007 aufgehoben worden. Seitdem richtet sich die Wirksamkeit der Klausel nach diesem Gesetz. Dies folgt aus der Übergangsvorschrift des § 9 PrKlG, wonach nur für solche Preis- oder Wertsicherungsklauseln, die nach früherem Recht schon genehmigt waren oder deren Genehmigung nach früherem Recht bereits beantragt war, die Genehmigung fortgilt bzw. die bislang geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Andere Preis- oder Wertsicherungsklauseln wie die hier in Rede stehende, deren schwebende Unwirksamkeit sich bis zum 13.09.2007 aus dem Genehmigungserfordernis nach § 2 Abs. 2 PaPkG i.V.m. § 3 PrKV ergab, können seit dem 14.09.2007 nicht mehr durch ein Genehmigungsverfahren, sondern nur noch nach den Vorschriften des PrKlG Wirksamkeit erlangen (vgl. BGH NJW 2014, 52 ff.). Danach ist die hier in Rede stehende Wertsicherungsklausel am 14.09.2007 wirksam geworden, weil Preis- bzw. Wertsicherungsklauseln nunmehr gemäß § 8 PrKlG als auflösend bedingt wirksam gelten (vgl. BGH aaO.). Die Wirksamkeit gilt aber, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, nur für die Zukunft und nicht rückwirkend: Zum einen ordnet das PrKlG eine Rückwirkung auf Zeiträume vor seinem Inkrafttreten nicht an, zum anderen sprechen Vertrauensschutzgesichtspunkte gegen eine Rückwirkung, weil Vertragsparteien sonst rückwirkenden Zahlungspflichten auch aus solchen Preisklauseln ausgesetzt sein könnten, welche nach früherem Recht nicht genehmigungsfähig waren (BGH aaO.). Für den Zeitraum vor Inkrafttreten des PrKlG richtet sich die Wirksamkeit der vereinbarten Klausel daher weiterhin nach dem bis 13.09.2007 geltenden Recht (vgl. BGH aaO.). Dies gilt nach der vorgenannten Entscheidung des BGH unabhängig davon, ob die Klausel seinerzeit genehmigungsfähig war oder nicht.

(bb) Ungeachtet dessen, dass die Wertsicherungsklausel erst durch das Inkrafttreten des PrKlG am 14.09.2007 wirksam geworden ist, hat eine Anpassung der vom Beklagten geschuldeten Rente auf Grundlage der Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes (bzw. ab Dezember 1999: Verbraucherpreisindexes) im Vergleich zum Monat Juli 1982 zu erfolgen. Denn die mit ex nunc – Wirkung eingetretene Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel bezieht sich auf den ursprünglichen Inhalt der Klausel, wie er in § 4 des notariellen Vertrages enthalten ist. Allein dies entspricht auch dem übereinstimmenden Parteiwillen bei Vertragsabschluss: Die Parteien wollten eine Anpassung der Rente ab dem Jahre 1982. Nachdem die Klausel zwischenzeitlich wirksam geworden ist, ist diesem Parteiwillen nunmehr umfassend Rechnung zu tragen. Zu Gunsten des Beklagten lassen sich auch keine Gesichtspunkte von Treu und Glauben oder Vertrauensschutzerwägungen anführen: Eine Rückwirkung liegt nicht vor, weil der Beklagte infolge der Nichteinholung der seinerzeit erforderlichen Genehmigung auch nach dem Eintritt der Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel nicht zu Nachzahlungen für die Jahre 1984 bis 2007 verpflichtet ist. Hieraus folgt aber nicht, dass entgegen der eindeutigen Vereinbarung der Parteien eine Rentenanpassung erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel zu erfolgen hat. Vielmehr muss sich der Beklagte insoweit daran festhalten lassen, dass er sich mit der Klägerin in wirksamer Weise explizit auf eine Rentenanpassung ab dem Jahre 1982 verständigt hat. Der Beklagte macht im Übrigen auch nicht geltend, dass er sich auf ein dauerhaft niedrigeres Rentenniveau eingerichtet hat.

(cc) Die Berechnung der Anpassung durch die Klägerin ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Höhe der ab dem 01. eines jeden Jahres vom Beklagten geschuldeten Rente ist nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung jeweils die Veränderung des Verbraucherpreisindexes bis zum Monat Juli des Vorjahres. Die einzelnen Veränderungen des Indexes zu den jeweiligen Julimonaten sind unstreitig, weil der Beklagte den von der Klägerin vorgetragenen Werten nicht entgegengetreten ist, sondern insoweit lediglich – abweichend von der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung – auf die Werte zum 01. eines jeden Jahres abgestellt hat.

Somit ergibt sich folgende Berechnung:

Höhe der geschuldeten Rente:

– Ursprüngliche monatliche Rente: 818,07 EUR

– Veränderung Index Juli 1982 bis Juli 2007: + 59,3 %; Rente ab 01.01.2008: 1.303,19 EUR monatlich (geschuldeter Jahresbetrag: 15.638,28 EUR)

– Veränderung Index bis Juli 2008: + 3,3 %; Rente ab 01.01.2009: 1.346,20 EUR monatlich (geschuldeter Jahresbetrag: 16.154,40 EUR)

– Veränderung Index bis Juli 2009: – 0,5 %; Rente ab 01.01.2010: 1.339,47 EUR monatlich (geschuldeter Jahresbeitrag: 16.073,64 EUR)

– Veränderung Index bis Juli 2010: + 1,1 %; Rente ab 01.01.2011: 1.354,20 EUR monatlich (geschuldeter Jahresbeitrag: 16.250,40 EUR).

– Veränderung Index bis Juli 2011: + 2,1 %; Rente ab 01.01.2012: 1.382,64 EUR monatlich (geschuldeter Jahresbeitrag: 16.591,68 EUR)

– Veränderung Index bis Juli 2012: + 1,9 %; Rente ab 01.01.2013 monatlich: 1.408,91 EUR (geschuldeter Jahresbeitrag: 16.906,92 EUR)

– Veränderung Index bis Juli 2013: + 1,9 %; Rente ab 01.01.2014 monatlich: 1.435,68 EUR (geschuldeter Jahresbeitrag: 17.228,16 EUR)

Höhe des Zahlungsrückstandes des Beklagten:

Jahr 2009: 3.883,44 EUR (16.154,40 EUR geschuldet – 12.270,96 EUR gezahlt)

Jahr 2010: 3.792,68 EUR (16.073,64 EUR geschuldet – 12.280,96 EUR gezahlt)

Jahr 2011: 2.974,60 EUR (16.250,40 EUR geschuldet – 13.275,80 EUR gezahlt)

Jahr 2012: 91,68 EUR (16.591,68 EUR geschuldet – 16.500,00 EUR gezahlt)

01.01.2013 bis 30.06.2013: 4.328,46 EUR (8.453,46 EUR geschuldet – 4.125,00 EUR gezahlt)

Somit besteht die für den Zeitraum 01.01.2009 – 30.06.2013 geltend gemachte Zahlungsforderung der Klägerin in Höhe von 12.133,51 EUR. Die Aufrechnung des Beklagten geht ins Leere, weil ihm keine Rückzahlungsansprüche gegen die Klägerin zustehen.

Der zugehörige Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach der Klausel in § 4 des notariellen Vertrages vom 06.10.1982 ist die monatliche Rente bis jeweils zum 05. eines jeden Monats zu zahlen. Folglich befand sich der Beklagte seit dem 06. eines jeden Monats mit dem jeweils rückständigen Betrag in Verzug. Soweit der Zinsantrag der Klägerin von zu geringen Rückständen des Beklagten ausgeht, konnten der Klägerin keine darüber hinausgehende Zinsen zugesprochen werden, § 308 Abs. 1 ZPO.

(b) Für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2013 ist der Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.382,80 EUR an die Klägerin verpflichtet. Die Klägerin macht für den vorgenannten Zeitraum ausweislich des Hilfsantrages zu 1. Rückstände für die Monate Juli, August, September, November und Dezember geltend, so dass nur die Rückstände aus diesen Monaten und auch nur die insoweit erfolgten Zahlungen des Beklagten berücksichtigt werden können. Insgesamt schuldete der Beklagte für die vorgenannten fünf Monate 7.044,55 EUR (5 x 1.408,91 EUR). Gezahlt hat er in den vorgenannten Monaten an die Klägerin insgesamt 5.661,75 EUR (5 x 1.132,35 EUR), so dass sich ein offener Restbetrag von 1.382,80 EUR ergibt.

Der zugehörige Zinsanspruch der Klägerin folgt wiederum aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

bb) Hilfsantrag zu 2.

(1) Der Hilfsantrag zu 2. ist dahin auszulegen, dass die Klägerin für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014 Zahlung eines Gesamtbetrages von 1.518,55 EUR nebst Zinsen begehrt. Der vorgenannte Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus monatlichen Einzelbeträgen in Höhe von jeweils 303,71 EUR (vermeintliche Zahlungsschuld in Höhe von monatlich 1.436,06 EUR abzüglich geleisteter Zahlung in Höhe von 1.132,35 EUR). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Zahlungen des Beklagten im Jahre 2014 auf die Hauptforderung und nicht auf die Zinsen verrechnet werden sollen.

(2) Der Hilfsantrag zu 2. ist ebenfalls überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014 einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.516,65 EUR. Der Beklagte hat im vorgenannten Zeitraum monatlich 303,33 EUR zu wenig an die Klägerin gezahlt. Denn der Beklagte war zur Zahlung von monatlich 1.435,68 EUR verpflichtet, hat aber monatlich lediglich 1.132,35 EUR an die Klägerin gezahlt (s.o.).

Der zugehörige Zinsanspruch der Klägerin folgt wiederum aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens aus § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich des Berufungsverfahrens aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat.

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