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Inkrafttreten des § 18 TKV (alte Fassung)

 (Telekommunikationskundenschutzverordnung)

zum 01.01.2001


Verfasser: Dr. Christian Kotz


Zum 01.01.2001 trat § 18 TKV (findet Anwendung auf Festnetz und Mobilfunk) in Kraft. Nach dieser Norm kann ein (End-)Kunde die monatliche Entgelthöhe einer „öffentlichen Telekommunikationsdienstleistung“ beschränken.

§ 18 TKV bezweckt den Schutz desjenigen, der die Kosten für die entstandenen Telefonate zu tragen hat – in der Regel ist dies der Anschlussinhaber. Dieser kann nun nach § 18 TKV die monatlichen Telefonkosten beschränken.


§ 18 TKV(im Wortlaut):

Ab dem 01.01.2001 kann ein Kunde gegenüber dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muss sicherstellen, dass diese Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird.

Anmerkung zum Wortlaut des § 18 TKV:

Das Grundentgelt für einen Anschluss ist nicht von § 18 TKV umfasst (vgl. Punkt II 2 cc.)!


Die nachfolgende Kommentierung des § 18 TKV lehnt sich an die Mitteilung Nr. 730/2000 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an.

I. Einführung:

Die oben genannte Änderung ist schon seit dem 14.04.1999 (BGBl. I 1999, 705 ff.) in der TKV enthalten. Zum damaligen Zeitpunkt war es jedoch lediglich der Deutschen Telekom AG technisch möglich, die monatliche Entgelthöhe der Telekommunikationsdienstleistungen zu beschränken.

Vom 01.01.2001 sind grundsätzlich alle Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit verpflichtet, dem Kunden auf Wunsch ein Entgeltlimit für öffentliche Telekommunikationsdienstleistungen einzurichten.

II. Auslegung des § 18 TKV:

1. Geltungsbereich des § 18 TKV:

§ 18 TKV findet grundsätzlich auf alle Telekommunikationsdienstleistungen im Inland Anwendung (bzgl. der Ausnahmen vgl. Punkt 3).

Auf das sogenannte „International Roaming“ (dies ist die Vereinbarung eines inländischen Mobilfunkanbieters mit einem ausländischen Mobilfunkanbieter, dass inländische Mobilfunkkunden dessen Netz im Ausland nutzen dürfen) findet § 18 TKV keine Anwendung. Diese Telekommunikationsdienstleistung wird auch nicht im Inland erbracht, sondern durch den ausländischen Mobilfunkanbieter. Eine Einbeziehung des „International Roamings“ ist im Rahmen der zunehmenden Globalisierung sinnvoll und wünschenswert.

2. Was fällt unter den Begriff Telekommunikationsdienstleistungen i.S. von § 18 TKV?

a. § 18 TKV gilt für das Angebot von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen.

Unter öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen sind gem. § 3 Nr. 19 TKG die gewerblichen Angebote von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für beliebige natürliche und juristische Personen und nicht lediglich die Teilnahme an geschlossenen Benutzergruppen zu verstehen.

b. Unter Telekommunikation ist gem. § 3 Nr. 16 TKG der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen zu verstehen.

c. Das Grundentgelt für einen Anschluss ist nicht von § 18 TKV erfasst. Der einzelne Kunden muss dies bei seinem monatlichen Fixum nach § 18 TKV berücksichtigen.

Hier eine Beispielrechnung:

75,00 DM monatliches Fixum für Telefongespräche liegt bei

– 24,95 DM für Grundgebühren des Telefonanschlusses

= 50,00 DM monatliche Entgeltbeschränkung gegenüber dem Telekommunikationsanbieter

3. Auf welche Telekommunikationsprodukte ist § 18 TKV anwendbar?

a. Schutzzweck des § 18 TKV ist, die Kunden vor überhöhten Telefonrechnungen zu schützen und einen eventuellen Missbrauch der Telekommunikationseinrichtungen durch Dritte zu unterbinden.

Grundsätzlich findet § 18 TKV auf alle Telekommunikationsanbieter und Telekommunikationsdienstleistungen Anwendung. Der Kunde muss den jeweiligen Antrag auf Beschränkung der monatlichen Entgelthöhe direkt beim jeweiligen Vertragspartner stellen.

Ausnahmen von dieser Regelung:

b. Call-by-Call-Dienstleistungen ohne Anmeldung;

c. für das Angebot von Telefonmehrwertdiensten.

Zu Punkt b.: Call-by-Call-Dienstleistungen ohne Anmeldung:

Bei diesen Fällen schließt der jeweilige Kunde den Vertrag durch das Wählen der entsprechenden Vorwahlnummer des jeweiligen Anbieters. Es kommt hier für jedes Telefonat ein einzelner Vertrag zustande (im Unterschied zum Preselection, dort besteht ein Dauerschuldverhältnis). Der Kunde bleibt hier für den jeweiligen Telekommunikationsanbieter anonym.

In diesen Fällen erfolgt das Inkasso der Gebühren durch den Netzdiensteanbieter (= derjenige, dessen Telefonnetz die Telekommunikationsanbieter für ihre Dienstleistung nutzen – vornehmlich die Deutsche Telekom AG). Dieser zieht mit der Rechnung des jeweiligen Telefonanschlusses die Gebühren für den Telekommunikationsdienstanbieter (diese werden auf der Rechnung gesondert ausgewiesen) zu dessen Konditionen ein.

Aufgrund dieser Tatsache, kann eine Beschränkung der Telefonkosten bzw. Gebühren nach §18 TKV nur gegenüber dem Netzdiensteanbieter (z.B. Deutsche Telekom AG) erfolgen. Dieser Schluss folgt schon aus § 15 S.3 TKV, da der einzelne Kunde mit befreiender Wirkung an den Netzdiensteanbieter leistet. Erst wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kunden und den Telekommunikationsanbieter kommt, übermittelt der Netzdiensteanbieter dem Telekommunikationsanbieter die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten, sowie die Anschrift des Kunden (vgl. §15 S.4 TKV).

Wie eine Beschränkung der Telefonkosten bzw. Gebühren nach Auslegung der Regulierungsbehörde zu erfolgen hat, wird unter Punkt III. dargestellt.

Zu Punkt c.: Telefonmehrwertdienste:

Unter den Begriff „Telefonmehrwertdienste“ fallen die Dienstleistungen, die unter den Vorwahlen 0130 bzw. 0800 (sog. FreeCall/Freephone), 0180 (sog. Shared-Cost-Dienste) und 0190 bzw. 0900 (Premium-Rate-Dienste) angeboten werden.

Unter den Begriff der „Telefonmehrwertdienste“ fallen auch die Telefonauskunft, die Telefonvermittlung und Internet-by-Call.

Eine Anwendung des § 18 TKV auf diese „Telefonmehrwertdienste“ steht außer Frage, da es sich bei diesen Dienstleistungen zum einen um „öffentliche Telekommunikationsdienstleistungen“ handelt und zum anderen würde bei Nichtanwendung der „Schutzzweck-Gedanke“ (Schutzzweck der Norm) des § 18 TKV unterlaufen.

Zu den einzelnen Telefonmehrwertdiensten im Einzelnen:

aa. Premium-Rate-Dienste (Vorwahlen: 0190/0900):

Bei den Premium-Rate-Diensten kommt zusätzlich zu dem eigentlichen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag noch ein weiterer (Dienstleistungs-)Vertrag zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen zustande. Dieser wird zwischen den Parteien konkludent durch die in Anspruchnahme der Dienstleistung geschlossen. Die Konditionen müssen dem Anrufer jedoch vor dem Anruf mitgeteilt werden (so OLG Frankfurt – Az.: 6 U 67/96, BB 1997, 1439).

Es stellt sich hier die Frage, ob es sich bei dem Premium-Rate-Diensten (betrifft den zweiten konkludent geschlossenen Dienstleistungsvertrag) um eine öffentliche Telekommunikationsdienstleistung handelt. Dies ist nach der Legaldefinition des Begriffs (vgl. oben unter: II 2 a und b) zu verneinen, da es hier nicht um den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen geht.

§ 18 TKV ist somit nicht auf die Premium-Rate-Diensteanbieter anwendbar, da sie keine öffentliche Telekommunikationsdienstleistung anbieten. Folglich können diese Anbieter auch nicht verpflichtet werden, ein monatliches Entgeltlimit i.S.v. § 18 TKV einzuführen.

Dies heißt jedoch jetzt nicht, das bei den Premium-Rate-Diensten kein monatliches Entgeltlimit im Sinne von § 18 TKV möglich ist.

Ein monatliches Entgeltlimit ist über den Netzdiensteanbieter möglich, da die von ihm erbrachte „Verbindungsleistung“ zwischen Anrufer und Angerufenem eine öffentliche Telekommunikationsdienstleistung darstellt.

Eine Beschränkung der Telefonkosten bzw. Gebühren nach § 18 TKV kann daher bei den Premium-Rate-Diensten nur gegenüber dem Netzdiensteanbieter (z.B. Deutsche Telekom AG) erfolgen.

Der Kunde kann gegenüber dem Netzdiensteanbieter vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Premium-Rate-Dienste in Anspruch nehmen will. Der Netzdiensteanbieter hat daher auch für die Einhaltung des monatlichen Entgeltlimits Sorge zu tragen.

Eine Unterscheidung zwischen der öffentlichen Telekommunikationsdienstleistung (erbracht von dem Netzdiensteanbieter) und dem Mehrwertdienst (hier den Premium-Rate-Diensten) würde insoweit dem Schutzzweck des § 18 TKV zuwiderlaufen, da man bei einer Unterscheidung kein monatliches Entgeltlimit in diesen Bereichen einführen könnte.

Bezüglich der Anwendung des § 18 TKV auf die Mehrwert-Dienstanbieter sind aber zwei Ausnahmen zu beachten. Zum einen findet § 18 TKV keine Anwendung, wenn die Abrechnung über einen Dritten erfolgt (mithin nicht über den Netzdiensteanbieter). Zum anderen ist eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf reine Dienstleistungen (wie z.B. E-Commerce) nach Auslegung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post abzulehnen.

Auf Mehrwert-Dienstleistungen, für die über das Verbindungsentgelt hinaus eine gesonderte Zahlung anfällt bzw. ein Verbindungsentgelt erhoben wird, welches unabhängig von der Dauer der Verbindung ist, findet § 18 TKV auch keine Anwendung.

bb. Internet-by-Call:

Unter Internet-by-Call versteht man die Verbindung zu Internet- und Onlinedienstleistungen, die durch einfache Telefoneinwahl erfolgt.

Diese Dienstleistungen sind als öffentliche Telekommunikationsdienstleistungen zu qualifizieren und fallen unter § 18 TKV (vgl. Definition unter Punkt II 2 a und b). Eine Beschränkung des monatlichen Entgeltlimits ist somit ohne weiteres möglich. Eine Beschränkung müsste wiederum über den Netzdiensteanbieter erfolgen.

cc. Freephone (Vorwahlen: 0130/0800) und Shared-Cost-Dienste (Vorwahl: 0180):

Bei den Freephone-Diensten bieten Firmen ihren Kunden sog. Freephone-Nummern als besondere kostenlose Dienstleistung an. Eine Reglementierung des monatlichen Telefonentgelts würde dem Sinn dieser Dienstleistung zuwiderlaufen.

Bei den Shared-Cost-Diensten (Kosten teilen sich Anrufer und Angerufene – meistens) ist eine Reglementierung des monatlichen Telefonentgelts momentan technisch noch nicht realisierbar.

Rein rechtlich gesehen wäre in diesem Bereich eine Einrichtung eines monatlichen Entgeltlimits nach § 18 TKV möglich, da es sich bei beiden Diensten um öffentliche Telekommunikationsdienstleistungen handelt.

dd. Auskunftsdienste:

Die Auskunftsdienste erbringen Dienstleistungen, die nach herrschender Meinung als öffentliche Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. Definition unter Punkt II 2 a und b) klassifiziert werden und somit unter § 18 TKV fallen.

III. Umsetzung des § 18 TKV in der Praxis nach Auslegung der Regulierungsbehörde:

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gibt folgende Möglichkeiten zur Umsetzung des monatlichen Entgeltlimits vor:

1. Prepaid-Produkte im Festnetz (im Voraus bezahlte Dienstleistungen):

Hier kann der Kunde durch eine Vorauszahlung selbst bestimmen, in welcher Entgelthöhe er die Dienstleistung wahrnehmen möchte. Ob man im Prepaid-Bereich nochmals eine gesonderte Ansage über die Höhe der entstandenen Kosten einführt, ist momentan noch nicht geklärt. Diese wird jedoch auf jeden Fall kostenpflichtig (bzgl. der Kostentragungspflicht vgl. Punkt IV unten) sein.

2. Ansage nach Erreichung des Entgeltlimits:

Weiterhin zulässig ist eine Ansage nach Erreichen des Entgeltlimits. Bei Telefonanlagen erscheint dies jedoch problematisch, da die Ansage vor jedem Gespräch wiederholt werden müsste (wenn das Entgeltlimit erreicht wurde), um jeden Teilnehmer zu informieren.

3. Entgeltinformation im Endgerät des Kunden:

Eine weitere Möglichkeit stellt die Anzeige der angefallenen Kosten im Telefon-Display des Kunden dar. Die Telekommunikationsfirmen müssten hier insoweit verpflichtet werden, die Entgeltinformationen ständig über das Display des Kunden anzuzeigen.

Ein Vorteil dieser Lösung ist, dass dem Kunden nur relativ geringe Kosten für die Anzeige entstehen. Weiterhin wir der Kunde zeitnah über die entstandenen Kosten informiert.

Was ist jedoch, wenn der Kunde sein vorgegebenes Entgeltlimit überschreitet?

Nach Auffassung der Regulierungsbehörde stimmt der Kunde bei der Überschreitung des gesetzten monatlichen Entgeltlimits den darüber hinaus gehenden Kosten konkludent zu. Möchte er sich an das monatliche Entgeltlimit halten bzw. eine konkludente Zustimmung vermeiden, muss er sich ein Telefon mit „Kostensperrfunktion“ kaufen. Nur so kann der Kunde eine (auch unbewusste) Überschreitung seines monatlichen Entgeltlimits vermeiden.

Diese Auslegung der Regulierungsbehörde halte ich für sehr bedenklich. Sie widerspricht meines Erachtens dem Schutzzweck des § 18 TKV. § 18 TKV will den („willensschwachen“) Endkunden davor schützen, Telefonkosten zu erzeugen, die er nicht bzw. nicht mehr bezahlen kann. Auch soll er vor unberechtigten Dritten geschützt werden, die seine Telefonanlage unbefugt nutzen und so Telefongebühren erzeugen, die er nicht bezahlen kann.

In § 18 S.2 TKV ist ausdrücklich die Rede davon, dass es einer Zustimmung des Kunden bedarf, wenn das Entgeltlimit überschritten werden soll. Die Intention des Verordnungsgebers bei der Schaffung des § 18 S.2 TKV war somit, dass es dem Kunden (ausdrücklich und nicht unterschwellig) bewusst sein muss, dass er sein monatliches Limit überschreitet (mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen). Für eine konkludente Einwilligung des Endkunden im Rahmen einer Gebührenanzeige auf seinem Telefondisplay lässt § 18 S.2 TKV folglich keinen Raum.

Auch ein Schutz des Endkunden vor unbefugten Dritten, die seine Telefonanlage benutzen, wird durch die Auslegung der Regulierungsbehörde nicht berücksichtigt bzw. gewährleistet.

Die Auslegung der Regulierungsbehörde zu diesem Problempunkt ist somit sehr bedenklich und meines Erachtens auch nicht von § 18 TKV gedeckt. Man darf gespannt sein, wie die ersten Gerichtsentscheidungen hierzu ausfallen werden.

Eine interessengerechte und praxisnahe Umsetzung des § 18 TKV ist sicherlich nicht einfach, jedoch muss sie anders erfolgen, als von der Regulierungsbehörde vorgesehen. Dies scheint auch der Regulierungsbehörde bewusst zu sein; in der Mitteilung Nr. 730/2000 steht zu dieser Problematik am Ende des Passus noch folgender Satz: „Soweit auf der Seite der Anbieter diese Lösung für nicht ausreichend gehalten wird, wird ihnen (den Anbietern) freigestellt, die anderen Umsetzungsvarianten zu realisieren (Möglichkeiten 1 und 2)“.

4. Weitere Möglichkeiten § 18 TKV umzusetzen, werden von der Regulierungsbehörde nicht zugelassen!

Der einzelne Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung hat insoweit ein Wahlrecht, welche der drei vorgegebenen Formen er seinen Kunden anbieten will.

IV. Kosten des Entgeltlimits:

§ 18 TKV enthält keine Regelung darüber, ob die Einrichtung eines monatlichen Entgeltlimits kostenfrei bzw. nur kostenpflichtig erfolgen kann.

Bei der Klärung dieser Frage muss man zunächst prüfen, ob die Systematik der TKV auf diese Frage eine Antwort geben kann. Nach § 14 S.4 TKV muss zum Beispiel ein Einzelverbindungsnachweis durch den Telekommunikationsanbieter unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, nach §16 TKV muss der Anbieter bei strittigen Forderungen den Nachweis erbringen, dass diese entstanden sind. Bei diesen Normen trägt der Telekommunikationsanbieter die Kosten.

Es stellt sich nun die Frage, ob die Sachlage bei §§ 14, 16 TKV mit der des § 18 TKV vergleichbar ist. § 18 TKV bezweckt nach seinem Schutzgedanken den Schutz desjenigen, der im Ergebnis die Kosten der öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen zu tragen hat. Man könnte nun so argumentieren, dass §§ 14, 16 TKV auch dem Schutze des Kunden dienen, da er vor überhöhten bzw. nicht nachzuvollziehenden Rechnungen geschützt werden soll.

Die Sachlage bei den §§ 14, 16 TKV ist jedoch eine andere. Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss ihn auch auf Mark und Pfennig beweisen können. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus der ZPO (vgl. hierzu nur § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO). Daher muss derjenige, der einen Anspruch geltend macht, auch die Kosten für dessen Nachweis tragen. Es wäre insoweit unbillig, diese Kosten dem Anspruchsgegner aufzubürden.

In § 18 TKV geht es vielmehr alleine um den Schutz des Anschlussinhabers der Telefonanlage, denn dieser muss im Zweifelsfall alle Kosten tragen, die über seine Telefonanlage bzw. seinen Anschluss entstanden sind.

Durch § 18 TKV überträgt der Anschlussinhaber der Telefonanlage seinen Rechts- und Pflichtenkreis auf den Anbieter. Es scheint daher vertretbar, dass diese Übertragung nur kostenpflichtig erfolgen kann. Bei Nichteinhaltung des monatlichen Entgeltlimits bzw. bei falschen Angaben müsste im Zweifelsfall der Anbieter die darüber hinaus gehenden Kosten tragen, da er sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der Anbieter trägt durch die Übernahme der Pflichten aus § 18 TKV insoweit auch ein Risiko.

Aus all diesen Gesichtspunkten ergibt sich der Schluss, dass es nur „recht und billig“ sein kann, die Kosten für die Einrichtung eines monatlichen Entgeltlimits auf den Anschlussinhaber zu übertragen.

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vermerkt hierzu noch, dass das Entgelt nicht so hoch angesetzt werden darf, dass es dem Kunden die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung erheblich erschwert und somit eine Zugangsbarriere darstellt. Dies ist meines Erachtens selbstverständlich. Die einzelnen Anbieter dürfen insoweit nur die tatsächlich entstanden Kosten auf den Anschlussinhaber „abwälzen“. Höhere Gebühren würden insoweit gegen den Schutzzweck des § 18 TKV verstoßen.

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