Oberlandesgericht Celle
Az: 32 Ss 86/11
Beschluss vom 17.08.2011
In der Strafsache wegen Gefährdung des Straßenverkehrs hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 17.08.2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichterin – Hannover vom 20.04.2011 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei mindestens 750,- EUR (vgl. BGH, NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.