Oberlandesgericht Celle
Az: 32 Ss 86/11
Beschluss vom 17.08.2011
In der Strafsache wegen Gefährdung des Straßenverkehrs hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 17.08.2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichterin – Hannover vom 20.04.2011 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei mindestens 750,- EUR (vgl. BGH, NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



