OLG Ffm
Az. 28 W 7/98
Urteil vom 09.10.1998
Vorinstanz: Amtsgericht Frankfurt am Main/Abt. Höchst – Az.: Hö 3 C 8095/95
Leitsatz:
Der Streithelferin, die im Kindschaftsverfahren beitritt, ist Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ein Anwalt beizuordnen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der Kindschaftssache hat der 28. Zivilsenat des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Streithelferin gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß vom 01.10.1996 des Amtsgerichts Frankfurt am Main-Abteilung Höchst in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 14.01.1998 am 09.10.1998
b e s c h l o s s e n :
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, das unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden hat. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 127 Abs. 4 ZP0, 1 GKG, Nr. 1906 KV).
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde ist erfolgreich.
Der Beitritt der Streithelferin zu dem Kindschaftsverfahren (hier Vaterschaftsanfechtung) ist in § 640 e Satz 3 ZPO vorgesehen.
Ihr ist nach der Rechtsprechung des Senats unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO Prozeßkostenhilfe grundsätzlich zu gewähren, soweit der Beitritt in dem Verfahren nicht als mutwillig anzusehen ist (Beschluß vom 18.12.1996, 28 W 34/96 mit Nachweisen). Mutwilligkeit liegt nicht vor, auch wenn die Klägerin durch das Jugendamt als Pfleger vertreten ist, da die Streithelferin keinen Einfluß auf die Prozeßführung des Pflegers hat.
Darüber hinaus ist der Streithelferin im vorliegenden Fall gemäß § 121 Abs. II ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil eine einfache (z. B. unstreitige) Fallgestaltung nicht gegeben ist. Vielmehr hat sich die Mutter als Streithelferin vorliegend damit auseinanderzusetzen, daß der in Marokko lebende Vater in seinem bei den Akten befindlichen Schreiben vom 14.04.1995 ausdrücklich auf seine Vaterschaft hingewiesen hat und zur Frage der Vaterschaft ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist. Die Antragstellung selbst ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung.
Nachdem die Erforderlichkeit einer Anwaltsvertretung gegeben ist, kommt es auf die fehlende Vertretung des Beklagten durch einen Rechtsanwalt nicht mehr an (§ 121 Abs. II ZP0 2. Alternative).
Da die Prozeßkostenhilfeunterlagen dem Senat nicht vorliegen und auch schon vor längerer Zeit eingereicht wurden, hat das Amtsgericht noch die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen.