Skip to content

Kindschaftssachen: Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht notwendig!

OLG Oldenburg

Az.: 12 WF 126/01 und 127/01

Beschluss vom 20.08.2001


IN DER FAMILIENSACHE hat der 12. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg am 20. August 2001 beschlossen:

Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Meppen vom 03. Juli 2001 werden zurückgewiesen.

GRÜNDE

Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Gericht hat aus zutreffenden Erwägungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt nur vorgesehen, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Der Gesetzgeber hat die Beiordnung also als Ausnahmefall angesehen. Dieser Grundsatz kann auch in Kindschaftssachen nach Auffassung des Senats nicht einfach ins Gegenteil verkehrt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, daß Kindschaftssachen regelmäßig von erheblicher persönlicher Bedeutung für die Parteien sind. Auf der anderen Seite ist zu beachten, daß in diesem Verfahren weitgehend der Untersuchungsgrundsatz gilt (§§ 640 Abs. 1, 616, 640 d ZPO). Hinzu kommt, daß der Streitstoff dieser Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 02. August 2001 – 12 WF 122/01; so auch OLG Schleswig, FamRZ 1992, 197, 198; a.A. Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rdn. 6 m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos