OLG Oldenburg
Az.: 12 WF 126/01 und 127/01
Beschluss vom 20.08.2001
IN DER FAMILIENSACHE hat der 12. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg am 20. August 2001 beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Meppen vom 03. Juli 2001 werden zurückgewiesen.
GRÜNDE
Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Gericht hat aus zutreffenden Erwägungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt nur vorgesehen, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Der Gesetzgeber hat die Beiordnung also als Ausnahmefall angesehen. Dieser Grundsatz kann auch in Kindschaftssachen nach Auffassung des Senats nicht einfach ins Gegenteil verkehrt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, daß Kindschaftssachen regelmäßig von erheblicher persönlicher Bedeutung für die Parteien sind. Auf der anderen Seite ist zu beachten, daß in diesem Verfahren weitgehend der Untersuchungsgrundsatz gilt (§§ 640 Abs. 1, 616, 640 d ZPO). Hinzu kommt, daß der Streitstoff dieser Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 02. August 2001 – 12 WF 122/01; so auch OLG Schleswig, FamRZ 1992, 197, 198; a.A. Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rdn. 6 m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.