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Sturz des Fahrgastes in einer fahrenden Straßenbahn – Haftung

LG Dresden, Az.: 11 O 832/12

Urteil vom 20.12.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.450,68 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche wegen eine Sturzes in einer Straßenbahn geltend.

Die Klägerin ist die Krankenversicherung der Zeugin W.. Diese ist am 16.10.2009 gegen 16.40 Uhr in der Straßenbahnlinie 6 nach der Haltestelle Ludwig-Hartmann-Straße beim Lösen eines Fahrscheines gestürzt. Die Beklagte ist das örtliche Verkehrsbetriebsunternehmen, welches die Straßenbahn in Dresden eingesetzt hatte.

Sturz des Fahrgastes in einer fahrenden Straßenbahn - Haftung
Symbolfoto: Madrugada Verde/Bigstock

Die Zeugin W. hat sich bei dem Sturz das Sprunggelenk gebrochen. Für die Behandlung der Verletzungen hat die Klägerin als Krankenkasse Leistungen in Höhe von 4.850,68 € aufgewendet.

Die Klägerin hält die Beklagte für haftbar, weil sich der Fahrkartenautomat zum einen gefahrerhöhend auf einer Drehscheibe befindet und zum anderen bei der nach dem Einsteigen erfolgten rasanten Kurvenfahrt die Drehscheibe eine abrupte Bewegung gemacht habe. Die Zeugin habe, obwohl sie sich mit einer Hand festgehalten habe, hierbei den Stand verloren.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Erstattung ihrer Aufwendungen, nach Leistungsverweigerung der Beklagten vom 03.12.2009 Verzugszinsen ab 19.03.2010 und erhebt wegen zukünftiger Schäden Feststellungsklage.

Wegen der näheren Einzelheiten zum behaupteten Vorfall und der Rechtsauffassung der Klägerin wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 18.09.2012 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.850,68 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2010 aus einem Betrag in Höhe von 4.798,98 € sowie aus der Klagesumme seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen Schadensersatzansprüche, die infolge des Unfallereignisses vom 16.10.2009 gegen 16:40 Uhr in der Straßenbahnlinie 6 an der Straßenbahnhaltestelle Ludwig-Hartmann-Straße Ecke Wehlener Straße in Dresden unter Beteiligung der Geschädigten W. entstanden sind, auf die Klägerin gemäß § 116 SGB X übergehen oder bereits übergegangen sind, zu einer Haftungsquote von 100 % zu tragen haben.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Sie bestreitet eine rasante Fahrweise nebst abrupter Bewegung der Drehscheibe und legt der Zeugin zur Last, gegen ihre Pflicht zum Verschaffen eines sicheren Haltes verstoßen zu haben. Darüber hinaus hält die Beklagte die Feststellungsklage mangels drohender weiterer Schäden für unzulässig.

Wegen der näheren Einzelheiten des Beklagtenvortrages zum Vorfall sowie der Rechtsauffassung der Beklagten wird auf die Klagerwiderung sowie den Schriftsatz vom 04.10.2012 Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2012 wurden die Zeugin W. sowie der Straßenbahnführer S. vernommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein übergegangener Anspruch nach §§ 1 Abs. 1 HaftPflG i.V.m. 116 SGB X zu.

Die Haftungsvoraussetzungen der Gefährdungshaftung liegen zwar vor, der Zeugin fällt jedoch ein Mitverschulden zur Last (§§ 4 HaftPflG, 254 BGB), welches die Gefährdungshaftung der Beklagten überlagert und ausschließt.

Ob die Zeugin bereits gehalten war, vor dem Erwerb des Fahrausweises zunächst die (schon von der Haltestelle aus erkennbare) Kurvenfahrt abzuwarten (so OLG Düsseldorf, VR 1983/760), kann offen bleiben, da nach den Bekundungen der Zeugin feststeht, dass sie sich keinen sicheren Halt verschafft hatte. Das bloße Auflegen der Hand auf den Automaten genügte hierzu nicht. Die Zeugin war zur Eigensicherung verpflichtet gewesen, sich festzuhalten und, da sie wegen des Fahrscheinerwerbes nur eine Hand zur Verfügung hatte, sich zusätzlich durch Anlehnen oder Abstützen an feste Einrichtungsgegenstände eine weitere Sicherung zu verschaffen (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Bei der Abwägung des Verschuldensanteiles mit der Betriebsgefahr der Straßenbahn ist, wie von der Klägerin zurecht dargelegt, zu berücksichtigten, dass die Gefahr des Sturzes auf der beweglichen Drehscheibe deutlich erhöht ist. Auch ist nicht bewiesen, dass sich die Zeugin überhaupt nicht festgehalten hat. Die Angaben des Zeugen S. waren nicht überzeugend, da der Unterzeichner nicht ausschließen kann, dass der Zeuge aufgrund der Schilderung der Zeugin W., diese habe Wechselgeld in der Hand gehabt, lediglich auf ein Nichtfesthalten geschlossen hatte.

Andererseits ist nicht bewiesen, dass die Straßenbahn rasant und ruckartig gefahren ist, was von der Zeugin W. in dieser Form auch nicht bestätigt wurde. Da einer gesteigerten Sturzgefahr auf der Drehscheibe andererseits eine gesteigerte Pflicht zur Eigensicherung gegenübersteht, sieht der Unterzeichner bei Abwägung der oben aufgezeigten Umstände bei wertender Betrachtung die maßgebliche Ursache des Sturzes in der fehlenden Eigensicherung, was zu einem Zurücktreten der Betriebsgefahr führt. Das Vorliegen eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur Eigensicherung ist nicht Voraussetzung für das Verdrängen der Betriebsgefahr (Hanseatisches Oberlandesgericht, 1 U 24/11, Urteil vom 15.07.2011; Kammergericht, NZV 2010, 570/572).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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