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Aufenthaltsbefugnis – Vollstreckung der Ausweisungsverfügung – Rechtschutz

Oberverwaltungsgericht NRW

Az.: 18 B 596/04

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf – Az.: 24 L 676/04


Das OVG NRW hat auf die mündliche Verhandlung vom XXX beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen zu Recht abgelehnt.

Allerdings – dies sei klarstellend vorausgeschickt – steht dem Rechtsschutzgesuch, mit dem sich der Antragsteller letztlich gegen die Vollstreckung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 3. Dezember 2002 wendet, nicht bereits § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Danach darf eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden in den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO, also zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung oder zur Wiederherstellung oder Beseitigung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs.

Ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Mai 2002 -18 B 815/02 – mit weiteren Nachweisen.

So ist es hier jedoch nicht. Der Antragsteller will zwar die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes verhindern. Er wendet sich gegen die Vollstreckung der oben genannten Ordnungsverfügung, mit dem seine Ausweisung angeordnet, seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht worden ist. Ein derartiges Aussetzungsbegehren könnte jedoch bereits vom Ansatz her nicht zum Erfolg führen. Es erwiese sich bezüglich der Ausweisung und der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis als unstatthaft. Dies folgt hinsichtlich der Ausweisungsverfügung daraus, dass deren sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden ist und auch nicht im Streit steht. Dagegen ist die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zwar prinzipiell geeignet, die Ausreisepflicht und deren Vollziehbarkeit zu begründen, weil Widerspruch und Klage insoweit keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. §§ 42 Abs. 1 und 2 Satz 2, 72 Abs. 1 AuslG). Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Wirkungen eines belastenden Verwaltungsaktes hatte, indem sie ein Bleiberecht des Antragstellers in Form einer hier nur in Betracht kommenden Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG beendete. Im Falle des Antragstellers ist die Ausreisepflicht jedoch nicht durch die angefochtene Versagungsverfügung eingetreten; denn diese hatte keine fiktionsbeendende Wirkung. Die von ihm am 30. Januar und 6. Mai 2002 gestellten Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hatten eine Fiktionswirkung im Sinne des § 69 Abs. 3 AuslG nicht ausgelöst, weil der Antragsteller sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung – vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 -1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391 (394); vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24. September 1992 -18 B 3863/92 -, vom 20. Mai 1996 -18 B 424/95 – und vom 7. Mai 1999 -18 B 732/99 -, InfAuslR 1999, 451 – nicht rechtmäßig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG im Bundesgebiet aufhielt. Die Aufenthaltserlaubnis war dem Antragstellern nämlich nur bis zum 30. November 2001 erteilt worden, so dass sie mit dem Ablauf dieses Tages endete.

Schließlich kann der Antragsteller auf einen Aussetzungsantrag gegen die Abschiebungsandrohung nicht verwiesen werden, weil insoweit nur das Bestehen der Ausreisepflicht als Abschiebungsvoraussetzung (vgl. §§ 49, 50 AuslG) und nicht der Grund für die Entstehung der Ausreisepflicht überprüfbar wäre. Vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 1994 -18 2661/92 -.

Wenn nach allem der Anordnungsantrag nach § 123 VwGO nicht von vornherein ausgeschlossen ist, so kann er gleichwohl aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg haben.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seinem Haupt- und Hilfsantrag jeweils eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz auf andere Weise nicht zu erreichen ist und dem Antragsteller angesichts der Bedeutung und Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht wiedergutzumachende unzumutbare Nachteile drohen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 27. Juni 1984 -1 ER 310.84 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57, vom 21. Januar 1999 -11 VR8.98-, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 18 und vom 13. August 1999-2 VR 1.99-, Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2; Senatsbeschluss vom 18. März 2004 -18 B 355/04 -.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dem Antragsteller drohen ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung keine unzumutbaren Nachteile. Für eine solche Ausnahmesituation gibt es keine Anhaltspunkte. Die Situation des Antragstellers unterscheidet sich nicht von einer Vielzahl anderer Fälle, in denen über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gestritten wird. Deshalb ist es dem Antragsteller wie allen Ausländern zuzumuten, sich die von ihm begehrte Aufenthaltsbefugnis notfalls in einem Hauptsacheverfahren zu erstreiten. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Januar 2004 -18 B 2626/03 -.

Für dessen Dauer steht einem Ausländer, der die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, unter bestimmten Voraussetzungen die bereits erwähnte Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG zur Verfügung, bei deren Wegfall infolge der Ablehnung des Verlängerungsantrags der weitere Aufenthalt in Deutschland durch den ebenfalls schon aufgezeigten gerichtlichen Rechtsschutz in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden kann.

Darüber hinausgehend kann – hierauf sei vorsorglich hingewiesen – nach ständiger Rechtsprechung des Senats -vgl. Beschlüsse vom 30. August 1995-18 B 660/94- m.w.N., vom 26. März 1998 -18 B 2195/96-, vom 20. April 1999 -18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449 und vom 15. April 2004 -18 471/04 – vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Bleiberechts für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich nicht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangt werden. Dies ergibt sich aus der durch § 42 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 69 Abs. 2 und 3 AuslG vorgegebenen Konzeption des Ausländergesetzes. Denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. Ob im Falle des Antragstellers zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme von dem vorbezeichneten Grundsatz geboten ist, wie sie der Senat bisher nur für auf Anordnungen nach § 32 AuslG beruhende Verfahren anerkannt hat, – vgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 20. April 1999 -18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449, bedarf- da nicht entscheidungserheblich – keiner weiteren Erörterung.

Bezüglich der hilfsweise beantragten Aufenthaltsbefugnis fehlt es darüber hinaus auch an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ein solches ist nämlich nur gegeben, wenn die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, übersehbaren Sachverhalt streitig ist, was regelmäßig einen Antrag bei der Ausländerbehörde voraussetzt. Daher muss ein (neuer) Anspruch vor der Inanspruchnahme der Gerichte zunächst bei der Behörde geltend gemacht werden. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2002 -18 B 2378/02 -.

Das ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller hat vor der Stellung seines Anordnungsantrags beim Antragsgegner nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis beantragt.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller aus den vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Verneinung eines Anordnungsanspruchs genannten Gründen gegenwärtig ohnehin keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden dürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

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