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Wirksamkeit der Klauseln über Darlehensführungs- und Kontoführungsgebühren bei Bausparvertrag

AG Mainz, Az.: 84 C 283/14, Urteil vom 22.04.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Darlehensgebühr in Höhe von 2.248,07 € sowie über Kontoführungsgebühren für die Jahre 2004 bis 2010.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten einen Bausparvertrag mit einer entsprechenden Anlage „Zuteilung“ ab. Ausweislich der Anlage sollen Bausparguthaben und Darlehen zum Zeitpunkt der Zuteilung zum 30.11.2008 ausgezahlt werden, in der aufgeschlüsselten Finanzierungs- und Kostenübersicht findet sich die Formulierung „3 % Darlehensgebühr 2.257,32 € sowie Kontoführungsgebühr 940 €“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 28. November 2014 forderte der Kläger zu 2) die Beklagte auf, einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.003,78 € zurückzuzahlen. Im Rahmen der Klageschrift werden nunmehr noch 2.310,07 € geltend gemacht.

Die Kläger tragen vor: Die Klägerin zu 1) sei aktivlegitimiert, da die Darlehensansparbeträge seinerzeit vom Gemeinschaftskonto der Kläger per Lastschrift abgebucht worden seien.

Die Darlehensgebühr sei aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren unwirksam, die neue Rechtsprechung des BGH sei auch auf Bausparlehensverträge anwendbar. Insoweit bestehe hier eine gleiche Interessenlage wie bei einem „normalen“ Verbraucherdarlehensvertrag. Bei der streitgegenständlichen Klausel handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung betreffend Bearbeitungskosten für die Bereitstellung eines zuteilungsreifen Bauspardarlehens, die einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307Abs. 1, 2 BGB nicht standhalte. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit der in § 4 ABB enthaltenen Regelung betreffend einer zusätzlichen beklagtenseits erhobenen Abschlussgebühr in Höhe von 1 % der Bausparsumme. Insgesamt seien der Klägerseite dadurch Gebühren in Höhe von 4 % der Bauspardarlehenssumme auferlegt worden. Dies stelle eine insgesamt unangemessene Benachteiligung dar, da eine faktisch zweimalige Gebührenbelastung vorliege. Durch eine zusammenhanglose Verteilung der Klauseln § 4, § 19 in den ABB sei das Regelwerk praktisch intransparent, sodass allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild der Vertrages ungewöhnlich seien. Auch sei die Klausel hinsichtlich der Kontoführungsgebühren aufgrund von Intransparenz unwirksam.

Wirksamkeit der Klauseln über Darlehensführungs- und Kontoführungsgebühren bei Bausparvertrag
Symbolfoto: Von kan_chana /Shutterstock.com

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.310,07 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten oberhalb des Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 2.248,07 € seit dem 10.12.2008, aus einem Betrag in Höhe von 9,40 € seit dem 01.01.2011, aus einem Betrag in Höhe von 9,40 € seit dem 01.01.2010, aus einem Betrag in Höhe von 9,40 € seit dem 09.12.2008, aus einem Betrag in Höhe von 9,40 € seit dem 01.01.2008, aus einem Betrag in Höhe von 9,40 € seit dem 01.01.2007, aus einem Betrag in Höhe von 7,50 € seit dem 01.01.2006, aus einem Betrag in Höhe von 7,50 € seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) scheitere daran, dass diese nicht Vertragspartei sei. Die in § 19 ABB vereinbarte Darlehensgebühr sei zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden.

Bei der streitgegenständlichen Gebühr handele es sich nicht um Bearbeitungskosten, sondern um ein zusätzliches Entgelt für die Bereitstellung des zuteilungsreifen Bauspardarlehens. Da es sich bei einem Bausparvertrag um einen Vertrag eigener Art handele, unterliege die fragliche Regelung nicht einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, einer solchen würde sie im übrigen auch standhalten. Die Kontoführungsgebühren stellten ein angemessenen Ausgleich für die Vorteile des Bausparers bei der Gestaltung des Bausparvertrages dar, weshalb sie einer Inhaltskontrolle standhielten. Darüber hinaus erhebt die Beklagte vorsorglich die Einrede der Verjährung.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2015 Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien vom 11.02.2015 erfolgt gemäß Beschluss vom 04.03.2015 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch ist grundsätzlich gegeben, da die streitgegenständlichen Zahlungen von dem gemeinsamen Konto der Parteien erfolgten. Bei einem solchen bereicherungsrechtlichen Anspruch ist die Frage einer vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten nicht maßgeblich.

Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensgebühr in Höhe von 2.310,07 € gemäß § 812 BGB. Der Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen liegt in der entsprechend § 19 ABB getroffenen Vereinbarung über die Darlehensgebühr. Diese wurde von den Parteien wirksam vereinbart.

Die grundlegenden Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 sind für den vorliegenden Fall eines Bausparvertrages nicht anwendbar.

Der Entscheidung des BGH vom 13.05.2014 lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Kläger die Rückzahlung eines von einer beklagten Bank bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages erhobenen Bearbeitungsentgeltes begehrten. Aus den Gründen des Urteils ist ersichtlich (vgl. Rdnr. 36, BGH, 11. Zivilsenat, 13.05.2014, XI ZR 170/13 zitiert nach Juris), dass in dem vom BGH zu entscheidenden Fall ausdrücklich eine Bezeichnung der streitgegenständlichen Gebühr als „Bearbeitungsentgelt“ verwendet wurde. Nach den Ausführungen des BGH soll ein solches Bearbeitungsentgelt insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt. Darüber hinaus soll es die Kosten abdecken, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Ausrechnung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehender Abwicklungs-Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen.

Bei einem Bausparvertrag hingegen ist die Funktion der „Darlehensgebühr“ eine andere. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bausparvertrag um einen beiderseitigen wechselseitigen Darlehensvertrag, mithin einen Vertrag eigener Art, der nicht gesetzlich, sondern ausschließlich durch die ABB geregelt ist. Dies findet seinen Niederschlag darin, dass die ABB durch das Bundesaufsichtsamt gem. §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BSpkG zu genehmigen sind. Inhalt des Vertrages ist, dass zunächst der Bausparer in der Sparphase der Bausparkasse ein Darlehen zur Verfügung stellt. Ab Zuteilung und Bereitstellung des Bauspardarlehens ist von diesem Zeitpunkt an die Bausparkasse Darlehensgeberin, sodass ein Rollentausch der Vertragspartner vorliegt. Bereits mit Abschluss des Bausparvertrages erhält der Bausparer die Option bzw. eine Anwartschaft auf ein Darlehen zu vorher bestimmten Zinsen. Dies führt dazu, dass der Bausparvertrag mit anderen Verbraucherkreditverträgen nicht gleichzusetzen ist.

So hat der Bausparer im Gegensatz zu übrigen Darlehensnehmern eine hohe Planungssicherheit, da der von ihm zu entrichtende Darlehenszins bereits bei Abschluss des Vertrages bis zur endgültigen Tilgung feststeht. Auch gilt das Sondertilgungsrecht des § 20 Abs. 6 ABB für das Bauspardarlehen mit der Folge, dass der Bausparer das Darlehen jederzeit und in beliebiger Höhe ohne Zustimmung der Bausparkasse zurückführen kann. In diesem Falle hat die Bausparkasse keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Eine weitere Besonderheit der Bausparspezifik liegt darin, dass in der Regel eine Abschlussgebühr wie auch im vorliegenden Fall gezahlt wird.

Bei einem isolierten Darlehensvertrag im Sinne der § 488 ff. BGB hingegen ist es typisch, dass der Darlehensnehmer außer in den Fällen des unverzinslichen Darlehens nicht jederzeit und ohne weiteres tilgen kann (vgl. § 488 Abs. 3 BGB).

Da es sich insoweit um unterschiedliche Vertragstypen handelt, kann die Darlehensgebühr des Bausparvertrages nicht mit dem Bearbeitungsentgelt in dem vom BGH zu entscheidenden Fall gleichgestellt werden. Vielmehr gilt die Darlehensgebühr nicht für ein gewöhnliches Bankdarlehen, sondern trägt den bausparspezifischen Leistungsbestandteilen des Bausparmodells Rechnung. Die Bausparkassen berechnen ihren Kunden bei Gewährung des Darlehens die streitgegenständliche Darlehensgebühr, um die Vorteile auszugleichen, die die Bausparer von diesem speziellen Vertragstypus haben und die insbesondere zu der Folge führen, dass die Bausparkassen entschädigungslos die vorzeitige Rückzahlung von Bauspardarlehen akzeptieren müssen. Es handelt sich also gerade nicht um einen Betrag zur Abdeckung eventueller Bearbeitungs- und Verwaltungskosten, sondern vielmehr um ein zusätzliches Entgelt.

Hieraus folgt, dass die Darlehensgebührenklausel in Bausparverträgen als kontrollfreie (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB) Preisabrede einzustufen ist (vgl. auch LG Hamburg, WM 2009, 1315, LG Aachen, Urteil vom 27.07.2009, 5 S 242/08). Insoweit unterliegen Preisvereinbarungen, die die Hauptleistung betreffen nicht der Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln (BGH, 08.10.2009, AZ: III ZR 93/09). Lediglich Preisnebenabreden sind der AGB rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen. Dabei handelt es sich um Absprachen, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken können, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetz angewendet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010, AZ: XIII ZR 178/08, NJW 2010, 2789). Insoweit handelt es sich bei der streitgegenständlichen Darlehensgebühr um einen eigentlichen Preisbestandteil für die Hauptleistung, da die Bausparkasse sie für die Überlassung des Bauspardarlehens berechnet (vgl. Aufsatz von Haertlein, „die AGB-rechtliche Bewertung von Darlehensentgelten in Bausparverträgen“, WM 2014, S. 189).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus von der Klägerseite gerügten Kombination von einer Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme sowie für die Bereitstellung des Bauspardarlehens von einer weiteren Gebühr von 3 % des Darlehensbetrages. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerseite vermag das Gericht hierbei nicht zu erkennen. Die Erhebung einer Abschlussgebühr an sich ist nach dem Urteil vom 07.12.2010 des 11. Zivilsenats des BGH wirksam gem. § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zur Begründung führt der BGH in dieser Entscheidung aus, die Abschlussgebühr sei gerade kein Vertriebsentgelt, da hierdurch der Verwender nicht den Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälze, zu den er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne aber eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Grundsätzlich sind Bausparkassen ihren Kunden gegenüber nicht rechtlich verpflichtet, ohne Sondervergütung Neukunden anzuwerben und zwar weder aus Gesetz noch aus dem Bausparvertrag. Auch verfolge eine Bausparkasse mit der durch die Abschlussgebühr vergüteten Neukundenwerbung nicht allein ihr eigenes Gewinninteresse. Dies resultiere aus den Besonderheiten der Rechtsnatur des Bausparvertrages und des Bausparkassengesetzes. Stetiges Neukundengeschäft beim Bausparen komme unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft zugute, sodass die Abschlussgebühr auch im kollektiven Gesamtinteresse liegt. Somit verfolgt die Abschlussgebühr einen komplett anderen Zweck als die hier streitige Darlehensgebühr. Zu berücksichtigen auch ist, dass die Abschlussgebühr in Höhe von 1 % der Bausparsumme anfällt, für die Bereitstellung des Bauspardarlehens hingegen eine Gebühr in Höhe von 3 % des Darlehensbetrages anfällt.

Da die Darlehensgebühr, wie ausgeführt, nicht als Preisnebenabrede einzustufen ist, sondern vielmehr eine kontrollfreie Hauptpreisabsprache darstellt, liegt auch keine „zusammenhanglose Verteilung der Klauseln (§ 4, § 19) in den ABB vor“.

Auch ein Anspruch auf Rückzahlung der geltend gemachten Kontoführungsgebühren besteht nicht. Auch dieser Anspruch ist vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bauspardarlehens zu sehen. Die Beklagte hat ihre Kontogebühren nach § 30 der ABB berechnet. Auch hierbei sind die Besonderheiten des Bausparvertrages im Gegensatz zu anderen Verbraucherdarlehen zu beachten. Deshalb ist die Entscheidung des BGH vom 07. Juni 2011, XI ZR 388/10, für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Vielmehr handelt es sich bei den Kontoführungsgebühren genau wie bei einem Girokonto um eine kontrollfreie Preisabrede (vgl. BGH, 07.05.1996, AZ: XI ZR 217/95).

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So umfasst die Führung des Bausparkontos neben der Dokumentation des Standes der Sparzahlungen und der Darlehensverbindlichkeiten wie bei einem üblichen Verbraucherdarlehen auch darüber hinaus z. B. die Feststellung und Mitteilung der jeweiligen Bewertungszahl für die Beurteilung der Zuteilungsreife sowie die Bestätigung zur Erlangung staatlicher Förderung (vermögenswirksame Leistungen, Wohnungsbauprämie).

Auf die Frage der Verjährung war mithin nicht mehr einzugehen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11,711 ZPO.

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