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Pfändung von Rentenansprüchen –  Herausgabe der Leistungsbescheide der Rentenversicherung

AG Fürth (Bayern) –  Az.: 761 M 5012/13 –  Beschluss vom 13.02.2014

I. Die Erinnerung der Drittschuldnerin Deutsche Rentenversicherung Bund vom 13.01.2014 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts vom 29.01.2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Drittschuldnerin Deutsche Rentenversicherung Bund trägt die Kosten der Erinnerung.

Gründe

I.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.10.2013 wurde eine Forderung der Schuldnerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Von dieser Entscheidung umfasst ist auch der Anspruch auf Herausgabe des Rentenbescheides sowie der jeweils gültigen Rentenmitteilung durch den Drittschuldner an den Gläubigervertreter ab Zustellung des Beschlusses, bzw. ab Zustellung des entsprechenden vorläufigen Zahlungsverbots.

Hiergegen wendet sich die Drittschuldnerin Deutsche Rentenversicherung mit ihrer Erinnerung vom 17.01.2014 und trägt vor, der Herausgabeanspruch könne nicht Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sein, da eine dahingehende Informationspflicht nicht bestehe. So gehöre zu den Erklärungspflichten nicht die Herausgabe der vollständigen Rentenbescheide und von anschließenden Rentenmitteilungen, da hieraus Daten zu entnehmen seien, die die Erklärungspflichten des Schuldners überstiegen. Eine dahingehende Datenmitteilung stoße auch gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Die Übermittlung solcher Angaben sei somit weder im Rahmen der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO zulässig, noch zur Aufgabenerfüllung der Deutschen Rentenversicherung Bund erforderlich.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 766 ZPO.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Nach wohl herrschender Meinung (BGH NJW RR 2003, 1555) erstreckt sich die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahme ohne Weiteres auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung des Hauptrechts auf den Gläubiger übergehen. Dies bedeutet, dass auch Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung erfasst sind. Der Gläubiger hat somit die Möglichkeit, den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe eines Leistungsbescheides als Nebenrecht mit in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen und insoweit direkt gegen den Drittschuldner vorzugehen (LG Bochum, JurBüro 5/2009 m.w.N.).

Datenschutzbestimmungen stehen, wie bereits im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt wurde, der Pfändung nicht entgegen. Der Schuldner wäre ja im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach § 836 ZPO ebenfalls verpflichtet, den Leistungsbescheid an die Gläubigern herauszugeben. Wenn diese den Weg wählt, den Leistungsbescheid direkt vom Drittschuldner herauszuverlangen, ist ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Daten nicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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