Landesarbeitsgericht Köln
Az: 11 Sa 950/08
Urteil vom 16.01.2009
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2008 – 6 Ca 992/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um Mehrarbeitsvergütung für den Zeitraum Mai 2004 bis 30.09.2006.
Die Klägerin war vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2006 bei der Blumen L O auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 09.09.2004 zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden bei einem Monatsgehalt von 1.700,– € brutto, fällig am 10. des Folgemonats, als Floristin tätig. Der Anstellungsvertrag regelt in § 4 unter der Überschrift „Vergütung“ u.a., dass Mehrarbeit nach Absprache mit dem Arbeitgeber abgefeiert und eine Kapitalisierung nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung jährlich vorgenommen wird. In § 12 bestimmt der Anstellungsvertrag, dass die tariflichen Bestimmungen für den Erwerbsgartenbau, die Friedhofsgärtnereien, Floristenfachbetrieben und die Forstpflanzenbetriebe in N W Anwendung finden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 7 f. d. A. Bezug genommen. Ab dem 01.10.2006 war die Klägerin bis zum 29.02.2008 bei der Beklagten tätig.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung abzuweisen, wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 01.07.2008 Bezug genommen.
Die Klägerin meint, auf ihr Arbeitsverhältnis sei der Rahmentarifvertrag für das Floristikgewerbe für die alten Bundesländer, einschließlich West-Berlin, anzuwenden. Da dieser keine Schriftform für die Geltendmachung vorsehe, genüge die Abgabe der Stundenzettel und ihre Abzeichnung. Durch die Vereinbarung jährlicher Kapitalisierung hätten die Parteien die Verfallsfrist im Übrigen abbedungen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn einerseits ihre Rechtsvorgängerin es zulasse, dass die Klägerin über 400 Überstunden ansammle und sich die Beklagte andererseits auf den Verfall der Ansprüche berufe. Die Verfallsklausel sei auch der Beklagten unbekannt gewesen, zudem sei sie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Die Klägerin behauptet, dass ihr mehrfacher Wunsch, die angefallenen Überstunden abfeiern zu dürfen, von der Beklagten unter Hinweis auf die dünne Personaldecke abgelehnt worden sei. Die Beklagte hafte als Betriebsübernehmerin und aufgrund Firmenfortführung für die Abgeltung der Mehrarbeit. Die Verjährungseinrede der Beklagten sei nicht zu berücksichtigen, da sie erstmals in der Berufungsinstanz erhoben worden sei.
Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2008 – 6 Ca 992/08 – die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 4.025,75 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin der Firma Blumen L O sei. Im Übrigen seien die Ansprüche auf Abgeltung der Überstunden bis 31.12.2004 verjährt. Die Überstundenzettel seien von der Klägerin nicht stets vorgelegt und von der Firma Blumen L O gegengezeichnet worden, lediglich vereinzelt sei der Empfang bestätigt worden. Der Vergütungsanspruch sei verwirkt, da die Klägerin erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Mehrarbeitsvergütung für die zurückliegenden Jahre verlangt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2008 ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung den Verfall der Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung bis 30.09.2006 angenommen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung, wobei eine Haftung der Beklagten für Forderungen der Klägerin, die ursprünglich gegen die Firma Blumen L O begründet worden sind, unterstellt werden kann.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fand kraft einzelvertraglicher Bezugnahme gemäß § 12 Satz 1 des Anstellungsvertrages vom 09.09.2004 der Manteltarifvertrag für den Erwerbsgartenbau, die Friedhofsgärtnereien, Floristenfachbetrieben und die Forstpflanzenbetriebe in N -W Anwendung. Der von der Klägerin herangezogene Rahmentarifvertrag für das Floristikgewerbe für die alten Bundesländer, einschließlich W -B wurde hingegen nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug genommen. Es bestand auch weder eine entsprechende Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 TVG noch eine Erstreckung aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 4 TVG.
2. Der Manteltarifvertrag für den Erwerbsgartenbau, die Friedhofsgärtnereien, Floristenfachbetrieben und die Forstpflanzenbetriebe in Nordrhein-Westfalen regelt in § 14 die Ausschlussfristen. Nach § 14 Abs. 2 sind Ansprüche auf Bezahlung von Mehrarbeit innerhalb von zwei Monaten nach Aushändigung der Abrechnung schriftlich geltend zu machen.
3. Die Ausschlussfrist des § 14 Abs. 2 Manteltarifvertrag für den Erwerbsgartenbau, die Friedhofsgärtnereien, Floristenfachbetrieben und die Forstpflanzenbetriebe in Nordrhein-Westfalen verstößt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht gegen die guten Sitten, § 138 BGB. Ausschlussfristen dienen im Interesse der Rechtssicherheit der schnellen Klärung von Ansprüchen. Die Bemessung der Dauer von Ausschlussfristen obliegt der Entscheidung der Tarifvertragsparteien und ist von den Gerichten grundsätzlich zu respektieren. Allenfalls extrem kurze Fristen können im Einzelfall Anlass zur näheren Überprüfung sein. Geltendmachungsfristen von zwei Monaten nach Fälligkeit und selbst solche von bloß einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind danach nicht zu beanstanden. Eine an die Fälligkeit anknüpfende Frist von zwei Monaten ist tariflich weit verbreitet und hält sich im Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien (vgl.: BAG, Urt. v. 19.04.2005 – 9 AZR 160/04 – AP § 1 TVG Tarifverträge Bewachungsgewerbe Nr. 12 m. w. N.).
4. Schriftliche Geltendmachung bedeutet, dass der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass eine bestimmte Forderung geltend gemacht und auf deren Erfüllung bestanden wird. Dies setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein (BAG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 AZR 104/07 – AP § 1 TVG Nr. 43 m.w.N.). Zum schlüssigen Vortrag einer Forderung, die tariflichen Ausschlussfristen unterliegt, gehört die Darlegung der Einhaltung dieser Fristen und damit der fristgerechten Geltendmachung. Die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das Bestehen des behaupteten Anspruchs (BAG, Urt. v. 25.01.2006 – 4 AZR 622/04 – AP § 1 TVG Tarifverträge Großhandel Nr. 22 m.w.N.).
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie die Ansprüche auf Bezahlung der Mehrarbeit innerhalb von zwei Monaten nach Aushändigung der jeweiligen Abrechnungen schriftlich geltend gemacht hat. Erstmalig mit der am 30.04.2008 der Beklagten zugestellten Klageschrift erfolgte eine Geltendmachung im Sinne des § 14 Abs. 2 Manteltarifvertrag für den Erwerbsgartenbau, die Friedhofsgärtnereien, Floristenfachbetrieben und die Forstpflanzenbetriebe in Nordrhein-Westfalen. Den von der Klägerin vorgelegten Stundenzetteln ist nicht zu entnehmen, dass von der Arbeitgeberin Erfüllung eines Abgeltungsanspruches für geleistete Mehrarbeit verlangt wird. Sie sind darüber hinaus sämtlich ohne Übergabedatum und hinsichtlich der Monate Juni 2004, Juni 2005 bis Oktober 2005 sowie März 2006 nicht einmal von der Klägerin unterschrieben.
5. Die Parteien haben die Verfallsfrist auch nicht durch § 4 Satz 5 des Arbeitsvertrages abbedungen.
Die Parteien haben in § 4 Satz 4 und Satz 5 des Arbeitsvertrages zum Ausdruck gebracht, dass Mehrarbeit nach Absprache mit dem Arbeitgeber abzufeiern ist, eine Vergütung für die Mehrarbeit nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung jährlich vorgenommen wird, woran es im Streitfall mangelt. Der Freizeitausgleichsanspruch ist hiernach die Regel, der originäre Abgeltungsanspruch die Ausnahme. Die Klägerin hatte folglich aufgrund fehlender schriftlicher Vereinbarung über die Kapitalisierung einen Freizeitausgleichsanspruch für geleistete Mehrarbeit, der als binnen von drei Monaten nach seinem Entstehen schriftlich geltend zu machen war, § 14 Abs. 3 Manteltarifvertrag für den Erwerbsgartenbau, die Friedhofsgärtnereien, Floristenfachbetrieben und die Forstpflanzenbetriebe in Nordrhein-Westfalen. Dies ist nicht geschehen, insbesondere genügt hierfür nicht die Übergabe von Stundenzetteln, weil hieraus weder hinreichend ein Freizeitausgleichsverlangen an sich noch eine zeitliche Festlegung des Freizeitausgleichs zu entnehmen ist. Im Übrigen vermochte die Klägerin lediglich pauschal und ohne nähere Konkretisierung vorzutragen, dass ihr mehrfacher Wunsch, die angefallenen Überstunden abfeiern zu dürfen, durchweg unter Hinweis auf die dünne Personaldecke abgelehnt worden sei. Wann und gegenüber wem bezüglich welcher Mehrarbeitsstunden dieser Wunsch geäußert worden ist, erschließt sich aus ist ihrem Vorbingen nicht.
6. Der Beklagten ist die Berufung auf die Verfallfrist nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt.
Ein Arbeitnehmer kann der Anwendung einer tariflichen Ausschlussfrist den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, wenn der Arbeitgeber ihn durch aktives Handeln von der Einhaltung der Aufschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BA; Urt. v. 22.01.2008 – 9 AZR 416/07 – AP § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 191 m.w.N.).
Eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin auf einen möglichen Verfall hinzuweisen, bestand nicht. Sie weckte weder durch aktives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen eine zurechenbare Fehlvorstellung bei der Klägerin, von einer schriftlichen Geltendmachung der Abgeltung von Mehrarbeit oder des Freizeitausgleichsanspruchs abzusehen. Die Beklagte versicherte ihr insbesondere nicht, die Leistungspflicht bei Bestehen der übrigen Voraussetzungen ohne tarifgerechte Geltendmachung erfüllen zu wollen. Im Gegenteil trägt selbst die Klägerin vor, dass der Beklagten die tarifliche Verfallsfrist unbekannt gewesen sei.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die sich dabei stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden.