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Kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Telefonsextätigkeit!

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 7 Ca 3707/98

Verkündet am 17.11.1999


Im Namen des Volkes!

Das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main – Kammer 7 – auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.1999 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf DM 8.000,– festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin war in der Zeit vom März bis Ende Mai 1997 in der Telefon-Erotik-Agentur der Beklagten aufgrund des Vertrages vom 29.04.1997 tätig. In dieser „Telefon-Erotik-Agentur“ hatte die Beklagte mehrere Telefonanschlüsse schalten lassen. Diese Telefonanschlüsse wurden von verschiedenen Frauen bedient, unter anderem der Klägerin. Wenn Kunden die Nummern dieser Anschlüsse anwählten und sie ihre persönlichen Daten bekannt gegeben hatten, wurden sie von den Telefonistinnen mit Gesprächen sexuellen Inhaltes bedient. Von den Kunden wurden für die Gespräche mit sexuellem Inhalt DM 60,-verlangt. Mit ihrer Klage vom 05. Mai 1998, bei Gericht am 07. Mai 1998 eingegangen, verlangt die Klägerin von der Beklagten Auskunft über die in der Zeit von Mitte März 1997 bis Mai 1997 erzielten Provisionen.

Die Klägerin behauptet, zwischen den Parteien sei die Zahlung einer Provision von DM 20,– pro Telefongespräch mit sexuellem Inhalt vereinbart worden. Die Beklagte habe sich verpflichtet, über die erbrachten Telefongespräche mit sexuellem Inhalt und über die daraus zu zahlende Provision eine korrekte Abrechnung zu erteilen. Sie, die Klägerin, habe in der Zeit von März bis Ende Mai 1997 7 Tage in der Woche im Büro der Beklagten für 6 bis 7 Stunden Telefongespräche geführt und dabei seien täglich 7 bis 10 Telefongespräche mit sexuellem Inhalt angefallen. Über diese geleistete Arbeit habe die Beklagte der Klägerin bis zum heutigen Tage keine Abrechnung erteilt und auch keine Zahlung geleistet.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die in der Zeit vom Mitte März 1997 bis Mai 1997 erzielten Provisionen Abrechnung zu erteilen.

2. die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Provisionsbetrag an die Klägerin zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist zunächst darauf hin, dass ihre Firma seit September 1997 nicht mehr existiert. Die Klägerin sei zu keiner Zeit Angestellte von ihr, der Beklagten, gewesen. Sie sei als freie Mitarbeiterin tätig geworden. Die Klägerin sei angewiesen und verpflichtet gewesen, die von ihr geführten Telefonate festzuhalten und zwar nach Namen, Anschrift sowie Telefonnummer des jeweiligen Kunden. Sie, die Beklagte, sei nicht in der Lage festzustellen, welche Gespräche die Klägerin ihrerseits geführt habe. Sie, die Beklagte, sei während der Gespräche, die die Klägerin geführt habe, nicht anwesend gewesen und habe also keine Möglichkeit gehabt, eigene Feststellungen zu treffen. Im Übrigen müsse sie, die Beklagte, bestreiten, dass die Klägerin während der Monate März bis Ende Mai 1997 an 7 Tagen pro Woche im Büro der Beklagten für 6 bis 7 Stunden anwesend gewesen sei und täglich 7 bis 10 Telefongespräche sexuellen Inhalts mit Kunden geführt habe. Sie, die Beklagte, habe für die ihr von der Klägerin früher mündlich mitgeteilten Gespräche Zahlungen geleistet. Dies sei stets in bar erfolgt.

Hierzu trägt die Klägerin vor, dass sie sämtliche Gespräche mit Kunden sowohl in die Kundenstammkartei eingetragen habe als auch in das von ihr geführte Kundenbuch. Hierzu bemerkt die Beklagte, dass diese Unterlagen ihr gestohlen worden seien. Die Beklagte ist weiterhin der Überzeugung, dass der geschlossene Vertrag sittenwidrig sei im Sinne des § 138 BGB. Die Klägerin hält den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht für sittenwidrig. Es sei eine Tatsache, dass eine große Zahl von Menschen sexuelle Dienstleistungen anbieten würden und dass eine noch wesentlich größere Zahl von Menschen solche Leistungen in Anspruch nehme. Insoweit bestünden tiefgreifende Bedenken gegen das von dem Bundesgerichtshof gefällte Urteil, da es gesellschaftliche Realitäten einfach ignoriere. Unerwünschte Erscheinungen im menschlichen Zusammenleben würden durch solche Entscheidungen weder wirksam unterbunden, noch merklich unterdrückt noch zum Positiven verändert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Arbeitsgericht zur Entscheidung des Rechtsstreites berufen, denn zumindest handelt es sich bei der Klägerin um eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG, denn die Klägerin ist wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit schutzbedürftig wie eine Arbeitnehmerin. Insbesondere ist von den Parteien nicht vorgetragen worden, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit von März bis Ende Mai 1997 noch einer anderen Beschäftigung nachgegangen ist.

Die Klage ist jedoch als unbegründet abzuweisen, denn der zwischen den Parteien unter dem Datum des 29.04.1997 abgeschlossene Vertrag ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Das Gericht schließt sich insoweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09. Juni 1998 (Aktenzeichen XI ZR 192/97) an. Dieser Vertrag, den die Klägerin mit der Beklagten am 29.04.1997 geschlossen hat, hatte für beide Parteien also für die Klägerin als auch für die Beklagte zum Ziel, dadurch Geld zu verdienen, sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte, indem man mit Kunden (wohl nur Männer) telefonisch Gespräche mit sexuellem Inhalt führte. Dies war der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Die Klägerin verpflichtete sich also gegenüber der Beklagten mit Dritten Telefongespräche sexuellen Inhalts zu führen, für die die Beklagte versuchte von den Dritten (Kunden) Geld zu erhalten und von diesen eingezahlten Beträgen sollte die Klägerin je Telefongespräch einen Betrag von DM 20,– erhalten. Dies bedeutet aber, dass der Vertragsinhalt zwischen den Parteien gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wie es der § 138 BGB normiert. Das Gericht vermag der Meinung der Klägerin nicht zu folgen, dass dann, wenn eine größere Zahl von Menschen solche sexuellen telefonischen Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die Sittenwidrigkeit beseitigt wird. Auch gesellschaftliche Realitäten vermögen die Sittenwidrigkeit nicht zu beseitigen. Auch die ungeheure Zahl von Kaufhausdiebstählen ist eine „gesellschaftliche Realität“. Bisher ist jedoch noch niemand auf den Gedanken gekommen, den Kaufhausdiebstahl deshalb zu ignorieren. Man diskutiert lediglich darum, wie man ihn sanktionieren soll.

Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, dass sie dann „rechtlos“ gestellt werde und ins gesellschaftliche Abseits gedrängt werde, wenn man solche Verträge, wie den vorliegenden als sittenwidrig bezeichnen würde, denn schließlich ist die Klägerin keinesfalls gezwungen worden, einen solchen Vertrag mit der Beklagten einzugehen. Im Übrigen muss die Klägerin darauf hingewiesen werden, dass offenbar die Beklagte auch nicht in der Lage war -zumindest alle – ihre Kunden dazu zu bewegen, den angeforderten Betrag für das Telefonsexgespräch zu zahlen. Eine Durchsetzung der Forderung dürfte insoweit ebenfalls an der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB scheitern. Hierbei ist auch festzustellen, dass die Beklagte schon im September 1997 ihren „Betrieb“ aufgegeben hat. Darüber hinaus kann die Beklagte offenbar aus ihrer Agenturtätigkeit keine „Reichtümer“ erwirtschaftet haben, denn ihr musste auf ihren Antrag für den vorliegenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe gewährt werden. Da der Vertrag zwischen den Parteien nichtig ist, kann die Klägerin aus diesem Vertrag gegen die Beklagte keine Ansprüche geltend machen.

Die Klage musste daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an einer Entscheidung.

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