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Treppensturz – Verkehrssicherungspflicht und Amtshaftung

Landgericht Düsseldorf

Az.: 2b O 22/09

Urteil vom 24.11.2009


Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin macht Ansprüche aus Amtshaftung wegen eines von ihr behaupteten Sturzes auf einer Treppe geltend.

Die streitgegenständliche Treppenanlage befindet sich auf dem städtischen

Fußweg zum N Fußweg in Düsseldorf Unterrath. Sie besteht aus zwei Treppen,

die durch ein Podest baulich voneinander getrennt sind.

Die Klägerin behauptet, am 01.06.2008 kurz nach Mitternacht von der I Straße

aus die streitgegenständliche Treppe begangen zu haben. Hierbei habe sie sich

am Geländer festgehalten. Die den Weg umgebenden Bäume seien so dicht

bewachsen gewesen, dass sie die im Bereich der Treppenanlage befindlichen

Laternen abgeschirmt hätten und nahezu kein Licht durchgelassen hätten. Um

die Treppe trotz der dadurch vorhandenen schlechten Licht- und

Sichtverhältnisse sicher passieren zu können, habe sie versucht, mittels Handy

den Weg auszuleuchten. Sie habe dennoch in der Dunkelheit das Ende der

Treppe nicht erkennen können und deshalb die letzte Stufe der ersten Treppe

verfehlt. Hierdurch bedingt habe sie die letzte Stufe verfehlt, sei daneben

getreten und mit dem Fuß weggeknickt.

Infolge des Sturzes habe sie sich eine schmerzhafte Distorsion des

Oberschenkelsprunggelenkes zugezogen, welche über einen längeren Zeitraum

habe behandelt werden müssen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die beklagte Stadt schulde wegen Verletzung

der Verkehrssicherungspflicht die Zahlung von Schmerzensgeld, den Ersatz

eines Haushaltsführungsschadens, den Ersatz von Zuzahlungen zu

Krankheitskosten sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung.

Sie beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2009

zu zahlen;

2. an sie 1.472,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

seit dem 16.04.2009 zu zahlen;

3. an sie 627,13 EUR außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

16.04.2009 zu zahlen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren

materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom

01.06.2008 resultieren, zu ersetzen, soweit die darauf gerichteten

Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte

übergegangen sind bzw. übergehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die beklagte Stadt behauptet:

Die Treppenanlage sei ausreichend beleuchtet gewesen. Sie sei vor dem

behaupteten Unfallgeschehen zuletzt am 25.05.2008 kontrolliert worden. Hierbei

seien keine Mängel festgestellt worden.

Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme der Unfallstelle.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll

vom 22.10.2009 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die beklagte Stadt keinen Anspruch auf Zahlung von

Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG,

9a LStrWG NW). Da die streitgegenständliche Treppe zu einem städtischen

Fußweg gehört, der unstreitig in der Unterhaltungslast der beklagten Stadt steht,

trägt diese zwar die Verkehrssicherungspflicht für die Treppenanlage. Sie hat

ihre Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht verletzt.

Als Verkehrssicherungspflichtige hat die beklagte Stadt dafür Sorge zu tragen,

dass sich die Verkehrswege in ihrem Bereich in einem dem regelmäßigen

Verkehrsbedürfnis genügenden Zugang befinden, der eine möglichst gefahrlose

Benutzung zulässt. Allerdings bedeutet das nicht, dass Wege und Straßen

schlechthin gefahrlos sein müssen. Eine völlige Gefahrlosigkeit der

Verkehrsfläche und ihrer Benutzung kann mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln

nicht erreicht, deswegen vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt und

vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden. Grundsätzlich muss der Straßen

– und Wegebenutzer sich den gebotenen Straßen- und Wegeverhältnissen

anpassen und Verkehrsflächen so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar

darbieten. Den Verkehrssicherungspflichtigen trifft aber die allgemeine Pflicht,

den Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der

Straße/Wege sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung des

Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen, auf die er sich

trotz gebotener Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag, zu

sichern oder zumindest zu warnen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht

wird dabei maßgebend von der Art und Häufigkeit des Verkehrsweges und

seiner Bedeutung bestimmt (für das Vorstehende: OLG Düsseldorf VersR 94,

574 m.N.).

Die Verkehrssicherungspflicht bei der Ausgestaltung von Treppen muss sich vor

allen Dingen darauf erstrecken, Unfällen vorzubeugen, die sich durch Stürze

ereignen. Die Gefahr eines Sturzes besteht jedoch auch bei Treppen in

einwandfreiem Zustand. Durch einen Sturz bedroht sind vor allem diejenigen

Personen, die eine Treppe hinabsteigen (vgl. BGH Urteil vom 12.11.82, III ZR

159/81). So war es hier. Dass Grund für den Sturz eine Verletzung der

Verkehrssicherungspflicht durch die beklagte Stadt war, konnte indes nicht

festgestellt werden.

Die bei Dunkelheit durchgeführte Augenscheinseinnahme durch das Gericht hat

ergeben, dass die streitgegenständliche Treppenanlage durch die dort

befindlichen Straßenlaternen ausreichend beleuchtet wird und die Treppenstufen

für den Fußgänger auch bei Dunkelheit hinreichend erkennbar sind. Die erste

Treppe, auf der sich nach den Ausführungen der Klägerin der Unfall ereignet

hat, liegt im Lichtschein der an der I Straße am Treppenabgang befindlichen

Laterne. Die Laterne wird auch nicht durch umstehende Bäume verdeckt oder

verdunkelt. Das Gericht hat sich selbst davon überzeugt, dass die Bäume

entlang der I Straße nicht in den Lichtkegel der oberhalb der Treppe befindlichen

Laterne hineinragen. Es wurde festgestellt, dass die oberhalb der

Treppenanlage befindliche Laterne die erste Treppe bis zu dem Podest

vollständig ausleuchtet.

Auf die Lichtverhältnisse im Bereich der ersten Treppe hat der Zustand der

Belaubung der Bäume keinen wesentlichen Einfluss. Denn wie auch die von der

beklagten Stadt mit Schriftsatz vom 23.10.2009 vorgelegten und von den

Parteien im Rahmen des Ortstermins in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 81ff. d.A., insbesondere Bl. 85 und Bl. 91 d.A.) zeigen, steht die Laterne an

der I Straße unmittelbar am Geländer der Treppenanlage. Der nach unten

leuchtende Lichtkegel trifft damit die erste Treppe und leuchtet diese bis zum

Podest hin aus. Da sich die Bäume in einigem Abstand zu der Treppenanlage

befinden, wird der Lichtkegel nicht durch Äste beeinträchtigt, die in

Laternenhöhe in die Treppenanlage hineinragen (vgl. Bl. 91 d.A.). Das Gericht

ist daher davon überzeugt, dass die im Rahmen des Ortstermins festgestellten

Lichtverhältnisse mit denen zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens vergleichbar

waren.

Einer Vernehmung des von der Klägerin im Ortstermin benannten Zeugen zu

ihren Behauptungen, das Licht sei nunmehr heller geworden und die Treppe sei

aufgrund der Belaubung im Sommer nicht sichtbar, bedurfte es nicht. Da sich

das Gericht selbst ein Bild von der Unfallörtlichkeit gemacht und hierbei

festgestellt hat, dass die (noch) vorhandene Belaubung keinen Einfluss auf die

Ausleuchtung der ersten Treppe bis zum Podest hat, reichte die lediglich

pauschale Behauptung der Klägerin, dass das Licht nunmehr heller geworden

sei und die Treppe im Sommer nicht sichtbar sei, nicht aus, diesen Eindruck in

Frage zu stellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Ortstermin im

Herbst durchgeführt wurde, während sich das behauptete Unfallgeschehen im

Sommer ereignete. Wie auch den mit Schriftsatz der beklagten Stadt vom

16.10.2009 vorgelegten Lichtbildern (Bl. 70ff. d.A., insbesondere Bl. 72 d.A.) zu

ersehen ist, war das Laub auf den Bäumen an der I Straße zum Zeitpunkt des

Ortstermins lediglich zum Teil verfärbt und in geringem Umfang abgefallen. Es

wurde auch zusammen mit der Klägerin vor Ort der Versuch unternommen,

herauszufinden, worauf ihre Erinnerung, dass das Licht zum Unfallzeitpunkt

nicht so hell und die Treppe dunkel gewesen sei, begründet sein könnte. Dazu,

dass nunmehr Laternen hinzugekommen waren oder sich die Art der

Beleuchtung geändert hat, ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte. Auch

an der Anordnung oder Art der Vegetation hatte sich im Vergleich zu den vor Ort

in Augenschein genommenen Lichtbildern der beklagten Stadt (Bl. 81ff. d.A.)

nichts verändert. Die Ausführung der Klägerin im Ortstermin, dass zum

Unfallzeitpunkt die Autos auf der I Straße wegen der dichten Belaubung von

unten betrachtet nicht sichtbar gewesen seien, stellt sich als zweifelhaft dar, da

die Bäume nur im Bereich der Baumkrone Laub tragen (vgl. auch Bl. 81 d.A.).

Eine Vernehmung des Ehemannes der Klägerin würde vor diesem Hintergrund

auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Ein Hinweis des Gerichts war

aufgrund der Anhörung der Klägerin im Ortstermin zu den nach ihrer Erinnerung

zum Unfallzeitpunkt vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr

erforderlich, weil sie bereits vor Ort keine konkreten Angaben machen konnte.

Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Treppe mit der vorhandenen

Beleuchtung auch bei Dunkelheit ausreichend ausgeleuchtet wird und für den

Fußgänger erkennbar ist, konnte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

nicht festgestellt werden.

Nach alledem hatte die Klage daher keinen Erfolg.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29

Streitwert: 4.472,51 EUR

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