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Sachverständigenablehnung – Gutachten für Unfallversicherung

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 4 W 150/09

Beschluss vom 19.05.2009


Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 19. Mai 2009 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. Januar 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. med. N. W… wird für begründet erklärt.

Das Ablehnungsgesuch gegen Dr. med. A. S… wird für unbegründet erklärt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, Zahlung einer Leistung aus einem Unfallversicherungsvertrag. Die Parteien streiten über den Grad der bei dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls eingetretenen Invalidität.

Das Landgericht Koblenz (Einzelrichter) hat durch vorterminlichen Beweisbeschluss eine orthopädische Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. W…, T…, angeordnet. Der Sachverständige hat unter Hinzuziehung des Oberarztes Dr. S…, der einen Entwurf gefertigt hat, ein schriftliches Gutachten erstattet und mit Schreiben vom 8. Juli 2008 zu weiteren Fragen des Klägers Stellung genommen. Das Schreiben ist den Parteivertretern zur Stellungnahme zugeleitet worden. Mit Schriftsatz vom 14. November 2008, der innerhalb der (verlängerten) Stellungnahmefrist bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger den Sachverständigen Prof. Dr. W… sowie den Oberarzt Dr. S… wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Sachverständige hat zu dem Befangenheitsantrag Stellung genommen. Durch Beschluss vom 28. Januar 2009 hat das Landgericht Koblenz die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Klägervertreter am 6. Februar 2009 zugestellt worden. Mit der sofortigen Beschwerde, die am 20. Februar 2009 bei dem Landgericht eingegangen ist, verfolgt der Kläger seine Ablehnungsanträge weiter. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 406 Abs. 5, 2. Alt. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat hinsichtlich des gegen den Sachverständigen Prof. Dr. W… gerichteten Ablehnungsgesuchs auch in der Sache Erfolg. Das Ablehnungsgesuch gegen den Oberarzt Dr. S… ist hingegen unzulässig, so dass die sofortige Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist.

1. a) Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO) ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände begründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 – X ZR 124/06 -, GRUR-RR 2008, 365 m.w.Nachw.). Soweit es um seine Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten geht, muss sich der Sachverständige grundsätzlich an denselben Maßstäben messen lassen, die für den Richter gelten; ebenso wie der Richter muss der Sachverständige als sein Helfer alles vermeiden, was ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in seine Unabhängigkeit rechtfertigen könnte (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2006 – 32 W 30/05, Tz. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 2008 – 9 W 39/08, Tz. 8, jeweils zitiert nach juris).

Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann durch beleidigende, herabsetzende oder unsachliche Äußerungen gegenüber einer Partei begründet sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1981 – IVa ZR 108/80, NJW 1981, 2009, 2010; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 406 Rdnr. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 406 Rdnr. 39 ff. m.w.Nachw.). Eine vernünftig denkende Partei kann auch dann Anlass zur Besorgnis haben, der Sachverständige – ebenso wie der Richter – sei ihr gegenüber nicht unvoreingenommen, wenn er die Partei ohne hinreichenden Anlass oder hinreichende Begründung einer Täuschungshandlung oder einer Straftat bezichtigt (jeweils betreffend Richter: OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, 1084; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rn. 22 b m.w.N.; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 42 Rn. 13 m.w.Nachw.).

b) So liegt es hier. Der Sachverständige Prof. Dr. W… hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8.7.2008 unter anderem ausgeführt:

„Damit stellt sich uns die Frage, weshalb der Kläger zur gutachterlichen Untersuchung in der Praxis Dr. K… [dem von der beklagten Versicherung beauftragten Gutachter] eine Achselkrücke mitgeführt hat, welche offensichtlich deutliche Gebrauchsspuren aufgewiesen hat. Für den Fall, dass er diese nicht regelmäßig benutzt oder auch nur ausnahmsweise benutzt, wäre dies als Äußerung in der Gutachtenerstellung gegenüber [dem] Kollegen K… sehr hilfreich gewesen. In diesem Zusammenhang ist der Gebrauch der Achselgehstütze anlässlich der Gutachtenerstellung bei Herrn Dr. K… als deutliche Aggravation der bestehenden Beschwerden zu werten und kann offensichtlich nur der willentlichen Täuschung des Gutachters gedient haben.“

Diese Äußerung hat dem Kläger zu Recht Anlass gegeben, den Sachverständigen Prof. Dr. W… wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Entgegen der Annahme des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss handelt es sich nicht lediglich um den Verdacht oder eine Mutmaßung des Sachverständigen, die er, wie das Landgericht ausführt, zudem untermauert habe. Vielmehr stellt sich die Äußerung des Sachverständigen vom Standpunkt eines juristisch und medizinisch nicht vorgebildeten Lesers als Tatsachenbehauptung dar, die der Sachverständige als hinreichend gesichert ansieht („ist als deutliche Aggravation der bestehenden Beschwerden zu werten“; „kann offensichtlich nur der willentlichen Täuschung des Gutachters gedient haben“). Mit dieser Behauptung hält der Sachverständige dem Kläger vor, er habe den von seinem Vertragspartner, der beklagten Versicherung, als Gutachter beauftragten Orthopäden über das Ausmaß seiner Beschwerden absichtlich täuschen wollen, um hierdurch (zu Unrecht) weitere Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag zu erlangen.

Zwar kann es auch in den Aufgabenbereich eines Sachverständigen fallen, den Täuschungsversuch einer Prozesspartei aufzuzeigen. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W… und seine Stellungnahme vom 8. Juli 2008 lassen jedoch eine nachvollziehbare Begründung seines gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwurfs vermissen.

Der Sachverständige, der von einer persönlichen Untersuchung oder Anhörung des Klägers abgesehen und sein Gutachten allein nach Aktenlage erstattet hat, gesteht dem Kläger selbst zu, dass er unter einem beginnenden degenerativen Lendenwirbelsäulenproblem leidet. Er hält es in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2008 (Seite 3) durchaus für möglich, dass der Kläger bis heute an Schmerzen leidet und er inzwischen ein schonhinkendes Gangbild aufweist. Der Sachverständige sieht hierfür jedoch nicht die vom Kläger bei seinem Verkehrsunfall im November 2004 erlittenen Verletzungen der Wirbelsäule, sondern degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie eine nicht unerhebliche psychosomatische Gesundheitskomponente als ursächlich an.

Vor diesem Hintergrund entbehrt die Behauptung des Sachverständigen, der Kläger habe die Achselgehstütze bei dem Vertragsgutachter der Beklagten zu dem Zweck benutzt, diesen über das Ausmaß seiner Beschwerden zu täuschen, einer hinreichenden Tatsachengrundlage und Begründung. Es erscheint als nicht fernliegend, dass der Kläger, der sich seit Jahren in orthopädischer Behandlung befindet und Schmerzmittel verschrieben erhält, bei der Wahrnehmung des Termins die Gehhilfe – ohne Täuschungsabsicht – zum Zwecke der Schmerzlinderung und der Erleichterung bei der Fortbewegung benutzt hat. Hiervon zu trennen ist die – im vorliegenden Fall mit sachverständiger Hilfe zu klärende – Frage, ob für die Schmerzen des Klägers eine andere Ursache in Betracht kommt als die nach Meinung des Sachverständigen mittlerweile ausgeheilten unfallbedingten Verletzungen.

Soweit der Sachverständige darauf abgestellt hat, die Achselkrücke weise deutliche Gebrauchsspuren auf, spricht ein häufiger Gebrauch der Gehhilfe durch den Kläger eher gegen als für einen Betrugsversuch gegenüber dem Vertragsgutachter.

Auch der Begründungsansatz des Sachverständigen, der Kläger habe dem Vertragsgutachter Dr. K… nicht mitgeteilt, dass er die Gehhilfe nicht ständig benutze, ist jedenfalls nach dem vom Sachverständigen allein herangezogenen Akteninhalt nicht dazu geeignet, den von ihm angenommenen Täuschungsversuch des Klägers plausibel zu begründen. In dem fachorthopädischen Gutachten des Arztes Dr. K… vom 13. Dezember 2005 ist lediglich ausgeführt, dass ein spezielles Hilfsmittel außer einer links geführten Achselkrücke mit deutlichen Gebrauchsspuren nicht benutzt werde. Daraus lässt sich weder entnehmen, wie häufig oder bei welchen Gelegenheiten der Kläger die Achselgehhilfe benutzt, noch dass der Kläger gegenüber dem ihn begutachtenden Arzt (wissentlich unzutreffende) Angaben zur Schmerzursache im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Gehhilfe gemacht hätte.

Die Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. W… ist aus der Sicht einer objektiv und vernünftig denkenden Prozesspartei geeignet, Misstrauen hinsichtlich seiner Unparteilichkeit und Unbefangenheit zu begründen. Der Sachverständige hat den Kläger ohne hinreichende Begründung einer vorsätzlichen Täuschungshandlung und damit eines strafrechtlich erheblichen Verhaltens bezichtigt. Dieser herabsetzende und nicht mit schlüssigen Tatsachen unterlegte Vorwurf begründet nach objektivem Maßstab aus der Sicht des Klägers die Besorgnis, dass der Sachverständige ihm gegenüber nicht unvoreingenommen ist.

Der Senat verkennt nicht, dass die beanstandete Äußerung des Sachverständigen für seine bisherige Gutachtenerstellung nicht tragend gewesen sein mag, weil er die von ihm unterstellte Täuschungsabsicht des Klägers nicht als Begründung für seine fachlichen Feststellungen herangezogen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine vernünftige Prozesspartei aufgrund der persönlich verletzenden und ehrenrührigen Äußerung des Sachverständigen, die im Zusammenhang mit der ihm übertragenen Begutachtung des Klägers und der Bewertung seines Gesundheitszustandes erfolgt ist, Misstrauen hinsichtlich seiner Unvoreingenommenheit hegen kann.

Der Sachverständige Prof. Dr. W… hat sich in seinem Schreiben vom 2. Januar 2009, in dem er zu dem Ablehnungsgesuch des Klägers Stellung genommen hat, zu der vom Kläger beanstandeten Behauptung nicht geäußert. Die Stellungnahme ist deshalb nicht geeignet, das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit auszuräumen.

2. Das Ablehnungsgesuch des Klägers hinsichtlich des Oberarztes Dr. S…, der zu dem Gutachten durch Erstellung eines Entwurfs beigetragen hat, ist hingegen unzulässig. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein Ablehnungsgesuch zulässigerweise nur gegen die Person des gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgebracht werden; Hilfspersonen des Sachverständigen können deshalb grundsätzlich nicht nach § 406 ZPO abgelehnt werden (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, MDR 1986, 417; Stein/Jonas/Leipold, a.a.O., Rdnr. 4; Zöller/Greger, a.a.O., § 406 Rdnr. 2).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Kosten des hier im Wesentlichen erfolgreichen Beschwerdeverfahrens Kosten des Prozesses sind.

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist weder aufgezeigt worden noch ist er im Übrigen ersichtlich.

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