AG Tauberbischofsheim, Az.: 1 C 137/18, Urteil vom 21.08.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 3.000 Euro zu unterlassen, durch den Vorstand und/oder Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen schriftlich oder fernmündlich oder persönlich unmittelbar und direkt mit der Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit der atypischen stillen Beteiligung der Klägerin zu 1 an der T GmbH in Kontakt zu treten.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag von 334,75 Euro (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.11.2017 zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. a) Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Beklagte und der Kläger zu 2 jeweils zur Hälfte zu tragen, soweit diese Kosten jeweils bis zum 29.06.2018 entstanden sind. Soweit diese Kosten nach dem 29.06.2018 entstanden sind, hat die Beklagte diese Kosten alleine zu tragen.
b) Die Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 zu tragen.
c) Der Kläger zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 Euro. Der Kläger zu 2 kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 nimmt die Beklagte auf Unterlassung weiterer unmittelbarer Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit einer Geldanlage in Anspruch.
Die Klägerin zu 1 ist seit vielen Jahren Privatkundin der Beklagten. Im Jahre 2008 investierte die Klägerin zu 1 einen Betrag von 20.000 Euro zzgl. Agio in Form einer atypischen stillen Beteiligung an der T GmbH, wobei ihr diese Geldanlage durch die Beklagte vermittelt wurde.
Außerhalb des vorliegenden Verfahrens macht die Klägerin zu 1 geltend, über die Risiken der Geldanlage nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Insoweit stehen zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten ebenfalls außerhalb des vorliegenden Verfahrens Schadensersatzansprüche in Streit, wobei die Klägerin sich seit Frühjahr 2017 von ihrem Prozeßbevollmächtigten vertreten läßt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2017 (Anlage K1) ließ die Klägerin zu 1 die Beklagte auffordern, es zu unterlassen, unter Umgehung der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten Kontakt mit der Klägerin zu 1 aufzunehmen. In dem Schreiben teilte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu 1 mit, daß „jegliche Korrespondenz – schriftlich und fernmündlich – ausschließlich über die hiesige Kanzlei zu führen ist“.
Anfang Juni 2017, vermutlich am 02.06.2017, nahm die Zeugin G, eine Mitarbeiterin der Beklagten, die mit der Klägerin zu 1 auch privat bekannt ist, mit dieser telefonisch Kontakt auf, um mit der Klägerin zu 1 über deren Beteiligung an der T GmbH zu sprechen.
Mit Schreiben vom 03.07.2017 (Anlage K2a) rügte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu 1 gegenüber der Beklagten diese Kontaktaufnahme und teilte mit, daß er es der Beklagten ausdrücklich untersagt habe, daß sich deren Mitarbeiterinnen heimlich mit der Klägerin zu in Verbindung gesetzt hätten. Mit weiterem Schreiben vom 10.07.2017 (Anlage K2b) verlangte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu 1 von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 18.07.2017 eine rechtsverbindliche Erklärung, es zu unterlassen, sich zur Besprechung bestehender Ansprüche aus dem Abschluß der Beteiligung der Klägerin zu 1 an der T GmbH mit der Klägerin zu 1 direkt in Verbindung zu setzen. Die Beklagte gab eine entsprechende Erklärung nicht ab.
Am 31.07.2017 setzte sich der Zeuge D, ein Mitarbeiter der Beklagten, der mit der Klägerin zu 1 ebenfalls privat bekannt ist und in deren Nachbarschaft wohnt, telefonisch mit der Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der T GmbH in Verbindung. Kurz zuvor war der Vater der Klägerin zu 1 verstorben und bestattet worden.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu 1 rügte mit Schreiben vom 01.08.2017 (Anlage K3a) auch diese direkte Kontaktaufnahme. Zugleich unterbreitete er der Beklagten hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin zu 1 einen Vergleichsvorschlag.
Mit Schreiben vom 03.08.2017 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 1 (Anlage K4a) machte die Beklagte ihrerseits einen Vergleichsvorschlag, wobei die Beklagte eine vollständige Abschrift dieses Schreibens auch direkt an die Klägerin zu 1 übersandte.
Daraufhin verlangte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 07.08.2017 (Anlage K4b) von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der direkten Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu 1. Die entsprechende Erklärung wurde von der Beklagten jedoch nicht unterzeichnet.
Mit weiteren Schreiben vom 10.08.2017 (Anlage K5) und vom 07.09.2017 (Anlage K5a) wies der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu 1 abermals darauf hin, daß diese keine direkte Kontaktaufnahme wünschte, und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, was wiederum nicht erfolgte.
Erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens richtete die Beklagte am 07.05.2018 ein Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 1, in welchem sie ihr Bedauern über etwaige Belästigungen ausdrückte und mitteilte, daß weitere Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin zu 1 nicht erfolgen werden (As. 223).
Die Klägerin zu 1 behauptet, daß die Zeugin G ihr in dem Telefongespräch Anfang Juni 2017 nahegelegt habe, an der Geldanlage festzuhalten. Der Zeuge D, dem bekannt gewesen sei, daß der Vater der Klägerin zu 1 kurz zuvor verstorben war, habe in dem Telefongespräch vom 31.07.2017 vorgegeben, daß die Angelegenheit wegen einer internen Revision bei der Beklagten nunmehr dringlich sei und er die Sache deshalb vom Tisch haben wolle. In beiden Telefongesprächen habe die Klägerin zu 1 gegenüber den Zeugen G und D zum Ausdruck gebracht, daß sie über die Angelegenheit nicht sprechen wolle, sondern die Sache über ihren Anwalt regeln wolle.
Die Klägerin zu 1 ist der Ansicht, daß die streitgegenständlichen Kontaktaufnahmen rechtswidrige Eingriffe in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellten und sie deshalb einen Anspruch auf Unterlassung habe.
Die Klägerin zu 1 hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 3.000 Euro zu unterlassen, durch den Vorstand und/oder Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen schriftlich oder fernmündlich oder persönlich unmittelbar und direkt mit der Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit der atypischen stillen Beteiligung der Klägerin zu 1 an der T GmbH in Kontakt zu treten,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 einen Betrag von 1.171,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bringt vor, daß der Inhalt des Telefongesprächs zwischen der Zeugin G und der Klägerin zu 1 im Detail nicht mehr nachvollzogen werden könne. Der Zeuge D habe den Kläger zu 2, also den Ehemann der Klägerin zu 1, Ende Juli 2017 privat bei einem Vereinstreffen am Wochenende getroffen und mit diesem gesprochen. Dieses Gespräch sei der Beklagten nicht anzulasten, da es von dem Zeugen D in dessen Freizeit als Privatperson geführt worden sei. Das Schreiben der Beklagten vom 03.08.2017 sei deshalb auch an die Klägerin zu 1 direkt geschickt worden, weil die Vergleichsverhandlungen zu diesem Zeitpunkt in nicht nachvollziehbarer Weise abgebrochen seien und nicht mehr nachvollziehbar gewesen sei, was die Klägerin zu 1 überhaupt gewollt habe.
Aufgrund der zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten bestehenden bankmäßigen Geschäftsbeziehung sei es zwingend erforderlich, miteinander in Kontakt zu treten. Unmittelbare Kontaktaufnahmen hinsichtlich der konkreten Beteiligung seien indes nicht mehr erfolgt und auch nicht beabsichtigt; eine Wiederholungsgefahr bestehe daher nicht. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 liege schon gar nicht vor; von Rechtswidrigkeit könne ebenfalls keine Rede sein.
Die Kläger haben die Klage zunächst beim Landgericht Mosbach eingereicht, wobei sie einen Streitwert von 20.000 Euro angenommen haben. Das Landgericht Mosbach hat den Streitwert mit Beschluß vom 26.10.2017 auf 2.500 Euro festgesetzt und auf die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts hingewiesen.
Die Kläger haben gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes zunächst am 15.11.2017 Beschwerde eingelegt und diese am 20.11.2017 zurückgenommen.
Am 23.11.2017 wurde die Klage der Beklagten zugestellt.
Am 09.01.2018 haben die Kläger erneut Streitwertbeschwerde eingelegt, welche das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 22.01.2018 verworfen hat.
Mit Beschluß vom 22.05.2018 hat das Landgericht Mosbach die Klage auf Antrag der Kläger vom 23.04.2018 an das Amtsgericht Tauberbischofsheim verwiesen.
Hinsichtlich des Klägers zu 2 wurde von Anfang an kein Antrag gestellt. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat hierzu zunächst mitgeteilt, daß der Kläger zu 2 lediglich aufgrund eines Anwendungsfehlers der EDV bei Erstellung des Schriftsatzes im Rubrum aufgeführt worden sei (Schriftsatz vom 19.02.2018 – As. 141). Nach mehrmaligen gerichtlichen Hinweisen, daß die Klage hinsichtlich des Klägers zu 2 zurückgenommen werden müsse, hat der Prozeßbevollmächtigte zwischenzeitlich mitgeteilt, daß seiner Auffassung nach die Klage auch hinsichtlich des Klägers zu 2 begründet sei, freilich ohne dies näher auszuführen (Schriftsatz vom 13.06.2018 – As. 247a). Letztlich wurde die Klage mit Schriftsatz vom 29.06.2018 (As. 277a) hinsichtlich des Klägers zu 2 zurückgenommen. Die Beklagte hat insoweit Kostenfestsetzung beantragt.
Das Gericht hat über die Klage der Klägerin zu 1 mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und D. Insoweit wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2018 bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig und in der Hauptsache begründet. Hinsichtlich der Nebenforderung ist die Klage nur teilweise begründet.
A. Zulässigkeit
Das Amtsgericht Tauberbischofsheim ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich insbesondere daraus, daß der Streitwert den Betrag von 5.000 Euro nicht überschreitet, wie unten noch auszuführen sein wird. Außerdem entfaltet der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Mosbach vom 02.05.2018 Bindungswirkung hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit.
B. Begründetheit
Die Klage ist hinsichtlich des von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruches vollumfänglich und hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren teilweise begründet.
Der Klägerin zu 1 steht gegen die Beklagte aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Anspruch darauf zu, eine unmittelbare Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit der atypischen stillen Beteiligung der Klägerin zu 1 an der T GmbH zu unterlassen.
I.
Das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BGHZ 131, 332 [337] = NJW 1996, 1128; BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226; BVerfGE 44, 197 [203] = NJW 1977, 2205). Hieraus folgt ein Recht des einzelnen, seine Privatsphäre von unerwünschter Einflußnahme anderer freizuhalten, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen. In der bloßen – als solche nicht ehrverletzenden – Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (vgl. LG Oldenburg, NJW 1996, 62).
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte wie auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.2011 – VI ZR 311/09 = NJW 2011, 1005 m.w.N.).
Der Bundesgerichtshof hat aus diesen Grundsätzen hergeleitet, daß dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Werbetreibenden ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (BGHZ 106, 299 = NJW 1989, 902). Diese Rechtsprechung wurde auch auf unerwünschte E-Mail-Werbung sowie auf Telefon- und Faxwerbung ausgedehnt.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch in der unmittelbaren Zusendung von Mahnschreiben liegen kann, wenn der Adressat der Mahnschreiben anwaltlich vertreten ist und der vom Adressaten der Mahnschreiben beauftragte Rechtsanwalt die Gegenseite zuvor aufgefordert hat, den Adressaten nicht mehr direkt anzuschreiben, sondern ausschließlich mit dem Rechtsanwalt zu korrespondieren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung nicht als rechtswidrig eingestuft, weil die Interessen des Betroffenen durch die unerwünschten Mahnschreiben nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt wurden (BGH, Urt. v. 08.02.2011 – VI ZR 311/09 = NJW 2011, 1005; im Ergebnis ebenso: AG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2010 – 58 C 15403/09).
II.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächst festzustellen, daß – entgegen der Auffassung der Beklagten – ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 vorliegt (dazu 1). Dieser erweist sich auch als rechtswidrig (dazu 2). Damit steht der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu (dazu 3).
1.
Die Klägerin zu 1 hat der Beklagten erstmals bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2017 in unmißverständlicher Weise mitteilen lassen, daß sie eine direkte Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T GmbH nicht wünscht und daß jegliche Korrespondenz in dieser Sache ausschließlich über ihren Rechtsanwalt geführt werden soll. Damit hat sie ihren einer direkten Kontaktaufnahme entgegenstehenden Willen eindeutig zu Ausdruck gebracht.
Über diesen Willen der Klägerin zu 1 hat sich die Beklagte mehrfach hinweggesetzt, nämlich zum ersten durch die beiden Telefonanrufe der Zeugin G bei der Klägerin zu 1 an einem Tag Anfang Juni 2017, zum zweiten durch den Anruf des Zeugen D am 31.07.2017 und zum dritten durch das auch direkt an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 03.08.2018.
a) Die Beklagte hat gar nicht bestritten, daß es einen Anruf der Zeugin G bei der Klägerin zu 1 gegeben hat. Sie hat lediglich mitgeteilt, daß der Inhalt eines Telefonats mit der Zeugin G nicht mehr im Detail nachvollzogen werden könne. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch eindeutig ergeben, daß der Anruf im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin zu 1 an der T GmbH stand. Die Zeugin hat ausgesagt, daß sie die Ansprechpartnerin für Beteiligungen an der T GmbH sei und die Klägerin zu 1 angerufen habe, um eben diese Angelegenheit zu klären und eine außergerichtliche Lösung zu finden. Weitere inhaltliche Details dieses Telefongesprächs sind nicht mehr relevant; entscheidend ist alleine, daß das Gespräch im Zusammenhang mit der genannten Beteiligung der Klägerin zu 1 stand.
b) Auch der Zeuge D hat bestätigt, daß er die Klägerin zu 1 zweimal im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der T GmbH angerufen habe. Der zweite Anruf sei kurz nach dem Tod des Vaters der Klägerin zu 1 gewesen, allerdings habe der Zeuge bis dahin nicht gewußt, daß der Vater der Klägerin zu 1 kurz vorher verstorben sei. Es sei dem Zeugen ein persönliches Anliegen gewesen, die Sache zu klären; er habe dies auch als persönliche Herausforderung gesehen.
c) Die Telefonanrufe der Zeugen G und D bei der Klägerin zu 1 sind der Beklagten auch zuzurechnen, da es sich bei den Zeugen um Mitarbeiter der Beklagten handelt und alle Anrufe im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten erfolgt sind. Es kann keine Rede davon sein, daß insbesondere der Zeuge D hier als Privatperson gehandelt hätte.
Hierbei spielt auch keine Rolle, ob die Zeugen G und D zum Zeitpunkt der Anrufe gewußt haben, daß die Klägerin zu 1 keine direkte Kontaktaufnahme in dieser Sache wünscht, oder ob die Zeugen hiervon keine Kenntnis hatten. Die Klägerin zu 1 hat diesen Wunsch wie bereits ausgeführt schon mit dem anwaltlichen Schreiben vom 23.05.2017 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Wenn diese Information bei der Beklagten intern nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig weitergegeben wurde, liegt hierin einzig und allein ein organisatorisches Versäumnis der Beklagten, welches aber keinen Einfluß auf das Verhältnis zur Klägerin zu 1 hat.
Die genannten Telefonanrufe stellen sich also als Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 dar. Selbiges gilt für das auch an die Klägerin zu 1 direkt gerichtete Schreiben vom 03.08.2017, wobei es unerheblich ist, ob hierdurch der Rechtsanwalt der Klägerin zu 1 umgangen werden sollte oder nicht.
2.
Die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 stellen sich im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung auch als rechtswidrig dar.
Es sind schlichtweg keine berechtigten Interessen der Beklagten erkennbar, entgegen dem mehrfach (!) und eindeutig geäußerten Willen der Klägerin zu 1 mit dieser direkten Kontakt aufzunehmen, obwohl diese einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit der bezeichneten Geldanlage beauftragt hat. Daß die Beklagte aufgrund der bestehenden bankmäßigen Geschäftsbeziehung ein Interesse daran hat, in anderen Angelegenheiten mit der Klägerin zu 1 unmittelbaren Kontakt aufzunehmen, steht nicht entgegen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin zu 1 war nämlich von Anfang alleine auf Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Beteiligung beschränkt.
Anders als in der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu unerwünschten Mahnschreiben kann vorliegend insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß die Interessen der Klägerin zu 1 durch die Anrufe nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt worden wären. Telefonanrufe, bei welchen der Angerufene persönlich angesprochen wird und sich mit der Notwendigkeit konfrontiert sieht, unmittelbar auf Fragen, Vorschläge oder Vorhaltungen reagieren zu müssen, sind nämlich in viel stärkerem Maße als bloße Mahnschreiben geeignet, den Angerufenen einer Drucksituation auszusetzen. Dies gilt umso mehr, wenn zusätzlich eine Verbindung geschäftlicher und privater Belange droht, weil die anrufenden Mitarbeiter der Beklagten mit dem Angerufenen auch privat bekannt sind. Tatsächlich haben die Zeugen G und D in ihren Aussagen den Aspekt der privaten Bekanntschaft zur Klägerin zu 1 jeweils eigens betont.
Was das Schreiben der Beklagten vom 03.08.2017 betrifft, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb dieses auch an die Klägerin zu 1 direkt versandt wurde. Soweit die Beklagte geltend macht, die Vergleichsverhandlungen seien abgebrochen und man habe nicht mehr gewußt, was die Klägerin zu 1 überhaupt gewollt habe, überzeugt dies nicht ansatzweise. Schließlich hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu 1 nur zwei Tage vorher (!) ein Schreiben mit einem Vergleichsangebot an die Beklagte übersandt. In ihrem Schreiben vom 03.08.2017 hat die Beklagte auf eben dieses Vergleichsangebot geantwortet. Von einem Abbruch der Vergleichsverhandlungen kann also keine Rede sein. Es hätte daher vollkommen ausgereicht, ausschließlich den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 1 anzuschreiben, zumal diese zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß sie keine direkte Kontaktaufnahme wünschte.
3.
Nach alledem steht der Klägerin zu 1 der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Bereits die einmalige Verletzung eines Rechtsgutes im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB genügt, um in analoger Anwendung des § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch herzuleiten. Vorliegend hat die Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 in zurechenbarer Weise gleich mehrmals verletzt und dies trotz wiederholter Aufforderungen, eine direkte Kontaktaufnahme zu unterlassen. Daher erscheint auch die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung als notwendig.
Der Umstand, daß die Beklagte mittlerweile um Entschuldigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten gebeten hat, ändert hieran nichts, zumal auch dies erst Monate später und unter Eindruck des gerichtlichen Verfahrens erfolgt ist.
Die Beklagte war daher in der Hauptsache antragsgemäß zu verurteilen.
4.
Das unangemessene Auftreten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 1, der in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2018 den Vertretern der Beklagten permanent ins Wort gefallen ist, sich durch unsachliche Äußerungen hervorgetan und wiederholt mit der Erstattung von Strafanzeigen und ähnlichem gedroht hat, veranlaßt im übrigen zu der Bemerkung, daß das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschaussage der Zeugin G oder für einen versuchten Prozeßbetrug durch die Vertreter der Beklagten sieht. So hat die Beklagte hinsichtlich des Telefonats zwischen der Zeugin G und der Klägerin zu 1 wie bereits ausgeführt lediglich vorgetragen, daß der Inhalt dieses Telefonats nicht mehr nachvollzogen werden könne. Die Beklagte hat also nicht einmal bestritten, daß es das Telefonat gegeben hat. Zum Inhalt des Telefonats hat die Beklagte sich letztlich nicht geäußert. Es bleibt das Geheimnis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 1, wo er hier einen Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugin G und dem Sachvortrag der Beklagten ausmachen will. Das Gericht sieht jedenfalls nicht den geringsten Anlaß, die Akte der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
Abschließend bleibt hierzu festzuhalten, daß die Klägerin zu 1 ihr Ziel, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer direkten Kontaktaufnahme, mindestens genauso gut und vermutlich deutlich schneller hätte erreichen können, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter im gesamten Verfahren etwas weniger „auf Krawall gebürstet“ gewesen wäre. Letztlich haben sich die Störfeuer ihres eigenen Anwalts aber zumindest im vorliegenden Verfahren nicht zum Nachteil der Klägerin zu 1 ausgewirkt.
III.
Der Klägerin zu 1 steht auch ein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu, allerdings nur aus einem Gegenstandswert von 2.500 Euro.
Angesichts der fortgesetzten Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Weigerung der Beklagten, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, durfte die Klägerin zu 1 sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Die hierfür erforderlichen Kosten kann die Klägerin zu 1 im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
Bei einem Gegenstandswert von 2.500 Euro errechnen sich die ersatzfähigen Kosten wie folgt:
- 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RGV: 261,30 Euro
- Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
- Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 53,45 Euro
- Summe: 334,75 Euro
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin zu 1 auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hinsichtlich des Klägers zu 2 auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO sowie § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Der Streitwert bemißt sich nach dem Interesse der Klägerin zu 1, unerwünschte Kontaktaufnahmen abzuwehren. Er ist nicht mit der vollen Höhe des Beteiligungskapitals der Klägerin zu 1 (20.000 Euro zzgl. Agio, also 21.000 Euro) gleichzusetzen, sondern beläuft sich lediglich auf einen Bruchteil davon, der hier mit 1/10 des Beteiligungskapitals der Klägerin zu 1, also mit 2.100 Euro anzusetzen ist. Hinzu kommen weitere 400 Euro für die Androhung von Ordnungsmitteln. Damit beläuft sich der Streitwert auf insgesamt 2.500 Euro, wie auch bereits vom Landgericht Mosbach festgesetzt wurde.