AG Lingen, Az.: 1 AR 20/18, Beschluss vom 27.06.2018
1. Das durch das Schiedsamt der Stadt L.Bezirk II, am 27.04.2018 gegen die Antragsgegnerin festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von 40,00 € wird aufgehoben.
2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
Gründe
Gegen die Antragsgegnerin war ein Ordnungsgeld in Höhe von 40,00 € festgesetzt worden, weil diese in dem Termin zur Schlichtungsverhandlung am 27.04.2018 um 17:00 Uhr nicht erschienen war. Der Ordnungsgeldbescheid wurde der Antragsgegnerin am 02.05.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom selben Tag, eingegangen am 07.05.2018 hat sie gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes Widerspruch erhoben.
Die Anfechtung des Ordnungsgeldbescheides ist in zulässiger Weise und insbesondere fristgerecht gemäß § 23 Abs. 4 NSchÄG erfolgt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 23 Abs. 2 NSchÄG setzt die Schiedsperson durch Bescheid ein Ordnungsgeld fest, wenn eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin der Schlichtungsverhandlung erscheint. Das Nichterscheinen der Gegnerin in dem Termin am 27.04.2018 war nicht schuldhaft im Sinne dieser Vorschrift.
Der Antragsgegnerin war die Ladung zur Schlichtungsverhandlung erst am 17.04.2018 zugestellt worden. Damit war die gesetzliche Ladungsfrist nicht gewahrt. Denn nach § 22 Abs. 2 Satz 1 NSchÄG muss zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
Nur dann, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist, kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Hier lagen die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ladungsfrist nicht vor. Zum einen hat die Antragstellerin in ihrem Antrag zwar angegeben, sie bitte um eine Schlichtung, da wichtige Zahlungen, wie die Gebäudeversicherung, nicht beglichen werden könnten. Sie hat damit aber eine besondere Dringlichkeit weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Selbst wenn man hier aber eine solche besondere Dringlichkeit annehmen wollte, würde dies die vorgenommene Abkürzung der Ladungsfrist nicht rechtfertigen können. Nachdem die Antragstellerin am 29.03.2018 den verlangten Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren gezahlt hatte, wäre ausreichend Zeit gewesen, die Antragsgegnerin unter Einhaltung der zweiwöchigen Ladungsfrist zu der Schlichtungsverhandlung am 27.04.2018 zu laden. Stattdessen erfolgte die Ladung erst am 17.04.2018.
Wird die gesetzlich vorgeschriebene Ladungsfrist nicht eingehalten, stellt sich ein Nichterscheinen im Termin der Schlichtungsverhandlung, wie im Fall des § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nicht als schuldhaft dar.
Daran ändert es nichts, dass die Antragsgegnerin dem Schiedsmann am 18.04.2018 in einer SMS zunächst mitgeteilt hatte, sie werde „natürlich“ zu dem Schlichtungstermin kommen. Mit weiteren Kurznachrichten vom 23. und 24.04.2018 sowie einem Brief vom 22.04.2018 hatte die Antragsgegnerin später um Verlegung des Termins gebeten. Angesichts der Nichteinhaltung der gesetzlichen Ladungsfrist war die Antragsgegnerin nicht gehalten, ihren Verlegungsantrag näher zu begründen und die Gründe glaubhaft zu machen.
Nach alledem war das Nichterscheinen der Antragsgegnerin in der Schlichtungsverhandlung im Sinne des § 23 Abs. 2 NSchÄG entschuldigt. Der Bescheid über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes war daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23 Abs. 7 NSchÄG.