AG Winsen, Az.: 24 C 693/17, Urteil vom 05.06.2018
Der Vorbescheid der Samtgemeinde S… vom 02.08.2017, Az…., wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vorverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin, die von dieser selbst zu tragen sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Wildschadenersatzansprüche.
Die Klägerin ist in der Gemarkung Z…Inhaberin einer Eigenjagd. Das Flurstück … der Gemarkung Z… steht nicht im Eigentum der Klägerin, sondern im Eigentum von Herrn M… in W… Mit Angliederungsvereinbarungen vom 27.03.2017 wurde dieses Grundstück der klägerischen Eigenjagd angegliedert. Diese Angliederung wurde dem Landkreis Harburg angezeigt. Der Landkreis H… teilte der Klägerin nach Beginn des Jagdjahres am 1. April 2017 mit Schreiben vom am 27. April 2017 mit, dass Beanstandungen hinsichtlich der Angliederungsvereinbarung nicht erhoben würden.
Am 02.05.2017 wurde bei der Samtgemeinde S… eine Niederschrift über die Anmeldung eines Wildschadens aufgenommen, welche vom Beklagten unterschrieben wurde. Wegen des näheren Inhaltes der Niederschrift wird auf die Anlage B4 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen.
Am 08.05.2017 gegen 15.00 Uhr fand ein Ortstermin an dem in der Niederschrift vom 02.05.2017 angegeben Schadenort statt. An diesem Termin nahm ein Vertreter der – nicht schriftlich – zum Termin geladenen Klägerin nicht teil.
Mit Bescheid vom 02.08.2017 erließ die Samtgemeinde S… gegen die Klägerin einen Vorbescheid über Wildschaden, in welchem sie einen Schadenersatzanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von € 2.646,00 als zu ersetzenden Schaden feststellte.
Mit Schreiben vom 01.03.2018, versehentlich datiert mit 01.03.2018, teilte die Nebenintervenientin der Klägerin mit, den Vorbescheid vom 02.08.2017 aufzuheben. Wegen des näheren Inhaltes des Schreibens vom 01.03.2018 wird auf die Anlage K11 (Bl. 103 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin meint, eine etwaige Haftung der Klägerin für Wildschäden komme erst für solche Schäden in Betracht, welche nach dem Zugang der Mitteilung der Landkreise Harburg vom 27.04.2017 entstanden sind, da der Klägerin bzw. deren Vertretern die Ausübung der Jagd erst nach diesem Zeitpunkt erlaubt war.
Die Klägerin behauptet, sie habe vom Ortstermin am 08.05.2017 keine Kenntnis gehabt. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte am 29.04.2017 einen Wildschaden auf den Flurstücken 13 und 81 der Gemarkung Z… angezeigt hat. Ferner bestreitet die Kläger, dass die Anmeldung rechtzeitig binnen Wochenfrist erfolgt ist. Des Weiteren bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass der Beklagte in seiner Anzeige die Klägerin als ersatzpflichtige Person benannt habe. Schließlich bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass der Beklagte am 29.04.2017 einen Wildschaden auf den Flurstücken 13 und 81 der Gemarkung Z… festgestellt habe und dass ein Wildschaden in Höhe von € 2.646,00 entstanden sei.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2017 hat der Beklagte der Nebenintervenientin den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beizutreten. Mit Schriftsatz vom 29.09.2017 ist die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit beigetreten.
Zunächst hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2018 beantragt, den Vorbescheid der Samtgemeinde S… vom 2. August 2017 zu Az…. aufzuheben und festzustellen, dass dem Beklagten aus seiner Wildschadensmeldung vom 29. April 2017 gegen die Klägerin keine Wildschadenersatzansprüche zustehen.
Die Klägerin beantragt nunmehr, den Vorbescheid der Samtgemeinde S… vom 2. August 2017 zu Az….aufzuheben.
Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Nebenintervenientin beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es sei eine Wildschadenmeldung des Beklagten vom 29.04.2017 unter Angabe zweier in Frage kommender Verantwortlicher am 02.05.2017 bei der Samtgemeinde S… am 02.05.2017 eingegangen.
Ferner behauptet die Beklagte, die Klägerin sei sowohl durch den Beklagten als auch die Samtgemeinde S… als auch den Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft V… mündlich vom den Ortstermin am 08.05.2017 in Kenntnis gesetzt worden, diese habe die Teilnahme daran aber abgelehnt. Schließlich behauptet der Beklagte, der streitgegenständliche Schaden sei durch Wildschweine verursacht worden und sei mit € 2.646,00 zu beziffern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auch auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist, soweit über sie nach teilweise Klagerücknahme noch zu entscheiden ist, begründet.
I. Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag dahingehend geändert hat, dass sie nicht mehr beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten aus seiner Wildschadensmeldung vom 29. April 2017 gegen die Klägerin keine Wildschadenersatzansprüche zustehen, handelt es sich um eine Klagerücknahme im Sinne des § 269 ZPO. Denn nachdem die Klägerin zunächst sowohl die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides als auch eine Feststellung beantragt hat, stellt der zuletzt gestellte Antrag gegenüber dem ursprünglichen Antrag ein Weniger dar. Die teilweise Klagerücknahme ist auch zulässig. Der Beklagte hat dieser zugestimmt.
Der noch rechtshängige – auf Aufhebung des Vorbescheides gerichtete – Klageantrag ist zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht durch die „Aufhebung“ des Vorbescheides durch die Nebenintervenientin entfallen. Denn diese Aufhebung ging ins Leere. Nach dem Erlass eines Vorbescheids ist eine Änderung oder Aufhebung durch die erlassende Gemeinde auch bei fehlerhaftem Vorbescheid durch die erlassende Behörde grundsätzlich nicht mehr möglich (Schuck in Schuck, BJagdG, §35 Rdn. 36 m.N., LG Marburg, JE IX Nr. 136).
II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Aufhebung des Wildschadensvorbescheides vom 02.08.2017, weil das Vorverfahren fehlerhaft durchgeführt wurde. Denn die Klägerin wurde nicht ordnungsgemäß zum Termin am 08.05.2017 geladen.
Ob Fehler im Vorverfahren eine Aufhebung des Vorbescheides zur Folge haben, ist streitig. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Vorbescheid sei aufzuheben, wenn die beim Erlass des Vorbescheides erforderlichen Formalien nicht eingehalten worden seien.(AG Coburg Je IX Nr, 108; AG Bad Neustadt Je IX Nr. 123). Teilweise wird allerdings auch die Auffassung vertreten, Mängel des Vorverfahrens seien im Klageverfahren unbeachtlich und führten nicht zu einer zwingend vorzunehmenden Aufhebung des Vorbescheides. (LG Koblenz Je IX Nr. 73; AG Giessen Je IX Nr. 138).
Vorliegend sind jedoch die Rechte der Klägerin derart gravierend verletzt worden, dass der Vorbescheid aufzuheben ist. Zu dem Termin vom 02.08.2017 wurde die Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Ladung zum Ortstermin nach § 3 WJSchadVO zwingend schriftlich erfolgen muss. Denn jedenfalls ist ein Hinweis nach § 3 Abs. 2 S.3 WJSchadVO dahingehend, dass nach § 3 Abs. 2 S.2 WJSchadVO bei der Hinzuziehung einer sachverständigen Person auch im Fall des Nichterscheinens einer beteiligten Person ein Vorbescheid ergehen kann, nicht erfolgt. Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei mündlich über den Termin in Kenntnis gesetzt worden. Dass der Hinweis nach § 3 Abs. 2 S.3 WJSchadVO ebenfalls mündlich erfolgte, ist nicht vorgetragen und auch gänzlich unwahrscheinlich.
Dies stellt einen derart gravierenden Verfahrensmangel vor, dass der Vorbescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben ist und es auf die übrigen streitigen Punkte nicht mehr ankommt. Denn § 3 Abs. 2 S.3 WJSchadVO soll die beteiligten Personen davor schützen, von der Teilnahme eines Ortstermins abzusehen, ohne dabei zu wissen, dass bei der Hinzuziehung einer sachverständigen Person auch im Fall des Nichterscheinens einer beteiligten Person ein Vorbescheid ergehen kann. Damit kommt dem Hinweis nach § 3 Abs. 2 S.3 WJSchadVO eine besondere Bedeutung für die Beteiligten zu. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S.3 WJSchadVO ist daher in seiner Schwere mit einer überhaupt nicht erfolgten Ladung zumindest vergleichbar und führt zur Aufhebung des Vorbescheides.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 8 Abs. 2 Satz 2 WJSchadVO, § 92 Abs. 2, 101 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO nicht zu treffen, da die zurückgenommene Zuvielforderung geringfügig war und keine besonderen Mehrkosten und auch keinen Kostensprung verursacht hat (§ 92 Abs. 2 ZPO).
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.